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Arbeitsrecht
02.02.2012
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Abweisung der Klage auf Feststellung der Wirksamkeit der CGZPTarifverträge

Das ArbG entschied in seinem Urteil vom 28.11.2011–55Ca 5022/11–wie folgt:Der Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP) hatte mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) Tarifverträge abgeschlossen. Die Mitgliedsunternehmen des AMP vereinbarten mit den beschäftigten Leiharbeitnehmern die Anwendbarkeit dieser Tarifverträge auf das jeweilige Arbeitsverhältnis,wodurch gemäß § 9 Nr. 2 HS. 3, 4 AÜG eine Gleichstellung mit den von den Entleihern beschäftigten Arbeitnehmern (equal-pay) verhindert worden wäre. Nachdem das BAG durch Beschluss vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) festgestellt hatte, dass die CGZP nicht tariffähig ist und daher keine Tarifverträge abschließen konnte, hat der Rechtsnachfolger des AMP in einem gegen die CGZP vor dem ArbG Berlin geführten Rechtsstreit die Feststellung begehrt, dass sämtliche seit dem 24.2.2003 abgeschlossenen Tarifverträge rechtswirksam seien. Eine derartige gerichtliche Feststellung hätte sich gemäß § 9 TVG auf die Rechtsverhältnisse der tarifgebundenen Verleiher und ihrer Leiharbeitnehmer erstreckt; die Leiharbeitnehmer hätten dann nicht mehr geltend machen können, die CGZP-Tarifverträge seien nicht wirksam. Das ArbG Berlin hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben. Die CGZP berühme sich nicht der Rechtsunwirksamkeit der von ihr abgeschlossenenTarifverträge.
(PM LAG vom 10.1.2012)

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