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Arbeitsrecht
16.07.2015
Arbeitsrecht
BAG: Absoluter Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO - Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - Richterwechsel nach Schluss der mündlichen Verhandlung

Das BAG hat mit Beschluss vom 6.5.2015 – 2 AZN 984/14 – wie folgt entschieden:

 

1. Das erkennende Gericht ist ua. dann iSd. § 547 Nr. 1 ZPO nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn die Entscheidung durch andere als die gesetzlich berufenen Richter ergeht.

2. Ein Urteil wird iSv. § 309 ZPO dann „gefällt“, wenn abschließend über den Streitgegenstand beraten und abgestimmt ist. Verkündet werden iSv. § 310 ZPO darf ein Urteil auch von anderen Richtern.

3. Ein absoluter Revisionsgrund iSd. § 547 Nr. 1 ZPO ist auch dann gegeben, wenn das Landesarbeitsgericht nicht unter Mitwirkung derjenigen Richter, die an der letzten mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, geprüft hat, ob Schriftsätze der Parteien, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen sind, gemäß § 156 ZPO Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gaben. Selbst wenn der nachgereichte Schriftsatz bei der Entscheidung über das Urteil keine Beachtung mehr finden kann, weil das Urteil nach abschließender Beratung und Abstimmung bereits gefällt war, hat das Gericht bis zur Urteilsverkündung eingehende Schriftsätze zur Kenntnis zu nehmen und eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu prüfen.

4. Ist einer der Richter, die an der letzten mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, mittlerweile ausgeschieden, entscheiden über die Wiedereröffnung die verbliebenen Richter allein. Tritt nach Schluss der mündlichen Verhandlung ein Richterwechsel ein und war das Urteil zu diesem Zeitpunkt noch nicht „gefällt“, ist gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zwingend die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen.

5. Ein Urteil ist nicht zwangsläufig erst dann iSd. § 309 ZPO gefällt, wenn aufgrund eines nachgereichten Schriftsatzes auch über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beraten worden ist. Eine abschließende Beratung und Abstimmung über den Streitgegenstand selbst kann vielmehr schon zuvor erfolgt sein. Falls später die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt wird, verbleibt es bei dem bereits gefällten Urteil.

 

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