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Arbeitsrecht
01.09.2009
Arbeitsrecht
BAG: Ablösung einer Versorgungsordnung

Wird eine auf einer Betriebsvereinbarung beruhende Versorgungsordnung oder eine betriebsvereinbarungsoffene arbeitsvertragliche Einheitsregelung von einer späteren Betriebsvereinbarung abgelöst, ist das vom Senat für die Zulässigkeit einer derartigen Ablösung entwickelte Prüfschema anzuwenden: Der bereits erdiente und nach den Grundsätzen des § 2 BetrAVG errechnete Teilbetrag darf nur in seltenen Ausnahmefällen, nämlich aus zwingenden Gründen, gekürzt werden. Die bereits zeitanteilig erdiente Quote eines variablen, dienstzeitabhängigen Berechnungsfaktors, die erdiente Dynamik, darf nur aus triftigen Gründen verringert werden. In künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse darf aus sachlich-proportionalen Gründen eingegriffen werden. Dieses Prüfschema konkretisiert die allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Weitergehende Eingriffe in Versorgungsregelungen sind dann zulässig, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dem Eingriff nicht entgegenstehen. Die Gültigkeit einer ablösenden Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung hängt nicht davon ab, ob sie die Grenzen, die ablösenden Betriebsvereinbarungen gesetzt sind, in Einzelfällen überschreitet. Nur soweit dies der Fall ist, kann sie keine Rechtsgrundlage für Eingriffe in die sich aus der abgelösten Versorgungsordnung ergebenden Rechte bilden. Der Senat hat offengelassen, ob bei langjährigen Verhandlungen über eine Neuregelung für die Beurteilung der Eingriffsintensität der Zeitpunkt, zu dem die Altregelung gekündigt wurde, oder der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung maßgeblich ist.

BAG-Entscheidung vom 21.4.2009 - 3 AZR 674/07.

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