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Arbeitsrecht
25.01.2012
Arbeitsrecht
BAG: Abbruch einer Betriebsratswahl

Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 27.7.2011 – 7 ABR 61/10 – wie folgt: Ein Anspruch des Arbeitgebers darauf, die durch Bestellung des Wahlvorstands eingeleitete Betriebsratswahl abzubrechen, kann sich aus der zu erwartenden Nichtigkeit der Betriebsratswahl ergeben. Ihre bloße Anfechtbarkeit genügt nicht. Ein auf Abbruch der Betriebsratswahl gerichteter Unterlassungsanspruch kann unabhängig von späteren Nichtigkeitsgründen des Betriebsratswahlverfahrens auch daraus herrühren, dass der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl in nicht nur fehlerhafter, sondern in nichtiger Weise oder überhaupt nicht bestellt wurde. Die Bestellung des Wahlvorstands ist lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig mit der Folge, dass das Gremium inexistent ist. Erforderlich ist, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Errichtung in so hohem Maß verstoßen wird, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen die Bestellungsvorschriften der §§ 16 bis 17a BetrVG handeln. Im Fall eines einfachen Errichtungsfehlers bleibt die Bestellung des Wahlvorstands wirksam. Die Betriebsratswahl kann dann anfechtbar sein.

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