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Arbeitsrecht
16.02.2011
Arbeitsrecht
BAG: AGG – ungünstigere Behandlung in „vergleichbarer Lage“

 Das BAG entschied in seinem Urteil vom 19.8.2010 – 8 AZR 466/09 – wie folgt: Soweit nicht eine offensichtliche Über- oder Minderqualifikation die Ernsthaftigkeit einer Bewerbung fraglich erscheinen lässt, ist Voraussetzung für den Bewerberstatus nicht, dass der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet ist. Dagegen muss eine „ungünstigere Behandlung“ nach § 3 AGG in einer „vergleichbaren Situation“ erfolgt sein. Dies setzt voraus, dass der Bewerber objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet ist. Maßgeblich für die objektive Eignung ist dabei nicht das formelle Anforderungsprofil, welches der Arbeitgeber erstellt hat, sondern die Anforderungen, die an die jeweilige Tätigkeit nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung gestellt werden. Der Arbeitgeber kann über den der Stelle zugeordneten Aufgabenbereich frei entscheiden. Dagegen kann er nicht dadurch, dass er nachder Verkehrsanschauung nicht erforderliche Anforderungen für die Stellenbesetzung formuliert, die Vergleichbarkeit der Situation selbst gestalten und so den Schutz des AGG beseitigen. Für die Schulung von Multiplikatorinnen/ Multiplikatoren im Bereich der Sozialarbeit/ Sozialpädagogik entspricht es der Verkehrsanschauung, Bewerber mit abgeschlossenem Hochschulstudium zu suchen. Verletzt der Arbeitgeber bei seiner Besetzungsentscheidung seine selbst aufgestellten Anforderungskriterien, so kann er diese nicht abgewiesenen Bewerbern entgegenhalten.

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