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Arbeitsrecht
28.11.2011
Arbeitsrecht
BAG: AGB-Kontrolle bei Ausgleichsklausel

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 21.6.2011 – 9 AZR 203/10 – wie folgt: Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien in einem AGBVertrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung der tariflichen Abfindung, ist folgende Ausgleichsklausel: „Darüber hinausgehende Abfindungs- oder Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nicht“, regelmäßig als konstitutives negatives Schuldanerkenntnis auszulegen. Mit einer solchen Formulierung wollen die Arbeitsvertragsparteien bewirken, dass alle denkbaren sonstigen Ansprüche, die den Zweck haben, den Verlust des Arbeitsplatzes abzufinden oder auszugleichen, nicht mehr bestehen und damit gegebenenfalls nach § 397 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BGB erlöschen sollen. Eine solche Ausgleichsklausel ist nicht unklar i. S. d. § 305c Abs. 2 BGB. Die Anwendung der Unklarheitenregel setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines den klaren Vorzug verdient. Schon der Wortlaut der Ausgleichsklausel macht ausreichend deutlich, dass keine weiteren Ausgleichsansprüche des Arbeitnehmers bestehen sollen. Die Ausgleichsklausel ist nicht nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen. Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung unterliegen aus Gründen der Vertragsfreiheit regelmäßig ebenso wenig wie Vereinbarungen über das von dem anderen Teil zu erbringende Entgelt einer Inhaltskontrolle. Eine Ausgleichsklausel ist aber als Teil eines Aufhebungsvertrags nicht Haupt-, sondern Nebenabrede und deshalb nicht kontrollfrei. Eine Ausgleichsklausel, die einseitig nur Ansprüche des Arbeitnehmers betrifft und dafür keine entsprechende Gegenleistung gewährt, ist unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

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