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Arbeitsrecht
20.03.2015
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Unwirksamkeitsgrund der bedingten Kündigung – Klagefrist

ArbG Berlin, Teilurteil vom 12.12.2014 – 28 Ca 10118/14

Leitsatz

Teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer (über dessen Bevollmächtigten) unter anderem schriftlich mit: "Grundsätzlich präferieren wir zukünftig eine freiberufliche Zusammenarbeit, vorbehaltlich vorgenannter Interessenkonflikte und nehmen die Vertragsauflösung Ihrer Mandantschaft an.- Hilfsweise kündigen wir hiermit das mit Herrn M. bestehende Arbeitsverhältnis ...", so handelt sich beim zweiten Erklärungsbestandteil um eine bedingte Kündigung, die nach den schon "klassischen" Doktrinen zur sogenannten Bedingungsfeindlichkeit von Gestaltungsrechten (Emil Seckel; 1903) ohne Weiteres unwirksam ist. Dieser Unwirksamkeitsgrund kann auch außerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht werden (KR/Jürgen Griebelung, 10. Auflage [2013], § 13 Rn. 377).

Sachverhalt

Es geht – zunächst – um Kündigung. – Vorgefallen ist folgendes:

I. Der (heute[1]) 45-jährige Kläger trat im Juli 2011 gegen ein Monatsgehalt von 2.500,-- Euro (brutto) bei 40 Wochenarbeitsstunden als „Projektleiter“ in die Dienste der Beklagten (Kopie Arbeitsvertrag:[2] Urteilsanlage I.), die mit regelmäßig mehr als zehn Arbeitspersonen (wohl) brandschutztechnische Systeme entwickelt und vertreibt. Zum Juli 2012 übertrug sie ihm gegen nunmehr 3.500,-- Euro (brutto) pro Monat bei nominell gleichem Arbeitspensum die Leitung ihres „Bereichs Technik“ (s. Kopie Änderungsnachricht:[3] Urteilsanlage II.).

II. Wie die Beziehungen der Parteien sich seither entwickelten, ist nicht im Einzelnen festgestellt, für den Rechtsstreit aber auch einerlei. Fest steht jedoch dies:

1. Spätestens im Jahre 2014 kam es – vermutlich wegen erheblicher Mehrarbeitskontingente - zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien, deretwegen sich der Kläger sich um anwaltlichen Rat bemühte. Nachdem sein Bevollmächtigter sich diesbezüglich an die Beklagte gewandt hatte, ließ diese den Anwalt mit Schreiben vom 24. März 2014 (Kopie:[4] Urteilsanlage III.) folgendes wissen:

 „ … wir nehmen Bezug auf Ihr Anschreiben vom 03.03.2014 und nehmen zum Sachverhalt wie folgt Stellung:

Nach Überprüfung aller Gehaltsabrechnungen vom 26.07.2011 bis 31.12.2012 und der Überweisungsträger zum jeweiligen Monat – als Kopie anbei 2011 und 2012 – hat Herr M. [Name des Klägers im Original ausgeschrieben; d. U.] alle Auszahlungsbeträge laut Vereinbarung im Arbeitsvertrag lückenlos erhalten. …

In den Jahren 2011 und 2012 kam es zu einer Überzahlung von insgesamt

2.795,55 € …

Die Brutto-Kürzungen Oktober und November 2011 – jeweils brutto EUR 1.000,00 erfolgten einvernehmlich, da Herr M. noch weitere Zahlungen zum Ausgleich erhalten hat. Sollte dies jetzt strittig sein, erklären wir hilfsweise insoweit die Aufrechnung mit der obigen Überzahlung. Ansonsten fordern wir diese Überzahlungen nicht zurück.

Über die nach unseren Aufzeichnungen aufgelaufenen Überstunden bis 28.02.2014 erhalten Sie die anliegenden Aufstellungen monatsweise sowie im Jahr kumuliert.

Dabei waren auch bei uns Korrekturen notwendig, da mehrmals Freizeitausgleich zu Lasten des Zeitkontos, keine vorhandenen Krankenscheine sowie Auszahlung von Entgelt bei Erstattung von Mehrarbeit nicht abgezogen wurden. …

Unserer Auffassung nach ergibt sich ohne Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages,[5] eine Mehrleistung nach unseren Aufzeichnungen in Höhe von insgesamt

382,05 Stunden per 28.02.2014. …

Ein Abzug der vertraglich vereinbarten 15 Stunden Mehrleistung entspräche der derzeitigen Rechtsprechung gemäß BAG vom 16. Mai 2012, 5 AZR 331/11.

Bisher nicht berücksichtigt wurde die Abgeltung von Überstunden durch eine zusätzliche Sonderzahlung im August 2011 in Höhe von EUR 500,00. Diese Zusatzzahlung war als Abgeltung der Sonderzeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit gedacht.

Da offensichtlich zwischen Ihrer Mandantschaft und uns gewaltige Differenzen bestehen, bitten wir zu überdenken, dass auch wie von Herrn Sch.[6] geprüft, die gemäß Arbeitsvertrag vorgeschriebenen Pausen in 2011 eingehalten wurden.

Erst in 2012 kam es zu einer einseitigen Änderung der Pausenregelung durch Ihre Mandantschaft.

Einem einseitig eingeführten Fortfall der einstündigen Mittagspause, wie von Ihrer Mandantschaft ohne Rücksprache durchgeführt, können und dürfen wir nicht zustimmen. Gemäß der Arbeitszeitverordnung und der betrieblichen Anweisung durch Festlegung der Pausenzeiten durch die Geschäftsleitung für verschiedene Personengruppen – Büro, Produktion usw. -, ist eine Pause grundsätzlich einzulegen.

Allen Mitarbeitern wurde dies wiederholt durch Rundschreiben bekannt gemacht. Ihr Mandant hat zu keinem Zeitpunkt zwecks Änderung das Gespräch gesucht oder einen Antrag gestellt. Die Geschäftsleitung hat auch nicht den Fortfall der Pause individuell für Herrn M. angeordnet. Eine einseitige Änderung durch den Arbeitnehmer kann aus dem Gebot der Fürsorgepflicht und des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht geduldet werden.

Wollen wir genau sein, so sind es im Jahre 2012 = 99 Arbeitstage und im Jahr 2013 = 110 Arbeitstage, also insgesamt 209 Arbeitstage, an denen Ihr Mandant teilweise selbst Pausen gestaltet ohne einer Zustimmung der Geschäftsleitung unter Berücksichtigung der Mitarbeiterinformation vom April 2012 und November 2012. …

Herr M. hat uns am 15.03.2014 mitgeteilt, dass er ein Gewerbe angemeldet hat und künftig freiberuflich für uns tätig sein kann. Wir dürfen auch hier auf seine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag § 9 Nebentätigkeit/Konkurrenzverbot[7] hinweisen und bitten um schriftliche Mitteilung, welche Art und Inhalt seine freiberufliche Tätigkeit zum Inhalt hat, um zu prüfen, ob Interessenkonflikte auftreten. …

Grundsätzlich präferieren wir zukünftig eine freiberufliche Zusammenarbeit, vorbehaltlich vorgenannter Interessenkonflikte und nehmen die Vertragsauflösung Ihrer Mandantschaft an.

Hilfsweise kündigen wir hiermit das mit Herrn M. bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß

zum 23.04.2014 bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Bezugnehmend auf unser Gespräch am 24.03.2014, in dem Sie vehement darstellten, dass unser Unternehmen unfähig ist, eine Gegenprüfung zu erstellen und zeitnah zu antworten, verweisen wir auf unsere Unterlagen, die wir Herrn M. mit Email vom 21.01.2014/12:33 Uhr übergeben haben. Von Ihrer Mandantschaft hätte ebenso eine sorgfältige Prüfung von Krankenschein, Entgelt, Pausenregelung als Resonanz erfolgen können. …

Bitte übergeben Sie Ihrer Mandantschaft die sicher nicht sehr formvollendete abschließende Prüfung. Weiterhin bitten wir um Übersendung Ihrer anwaltlichen Bevollmächtigung.

Herr M. ist seit 25.03.14 bis 09.04.2014 im Krankenstand.

Wir sind nach wie vor an einer gütlichen außergerichtlichen Einigung interessiert, allerdings unter Wahrung des geschlossenen Arbeitsvertrages und den dazu gehörenden Pflichten und Rechten von beiden Seiten“.

2. Diesen Zeilen ließ die Beklagte unter Begleitumständen, die abermals nicht näher festgestellt sind, mit Schreiben vom 4. April 2014 (Kopie:[8] Urteilsanlage IV.) per Einschreiben/Rückschein - nunmehr unmittelbar gegenüber dem Kläger - diesen Text (Auszug) folgen:

 „Kündigung

… das zwischen Ihnen und unserem Unternehmen ab 25.07.2011 geschlossene Arbeitsverhältnis kündigen wir hiermit gemäß unserem Schreiben an Ihren Rechtsanwalt Herrn K. vom 24.03.2014, bzw. fristgemäß zum 04.05.2014 oder hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Wir bedauern diesen Schritt, sehen jedoch aufgrund der wirtschaftlichen Situation keine andere Möglichkeit und wünschen Ihnen weiterhin alles Gute. ...“.

3. Unter dem Datum des 8. April 2014 unterzeichnete die Parteien sodann beiderseits ein Schriftstück (Kopie:[9] Urteilsanlage V.), auf dessen Erscheinungsbild und Inhalt verwiesen wird. Darin heißt es in Gestalt eines von der Beklagten an den Kläger adressierten Schreibens (Irrtum hinsichtlich der handschriftlichen Notizen vorbehalten; d.U.):

 „Außergerichtliche Einigung

… vorab möchten wir Ihnen alles Gute zum Geburtstag wünschen, vor allem Gesundheit.

Sie haben ein Zeitkonto von 400 Stunden per 28.02.2014.

Herr M. wurde unsererseits bevollmächtigt, mit Ihnen den Sachverhalt abzuklären.

Sie haben Herrn M. einen Vorschlag unterbreitet, wie Ihre Überstunden abgegolten werden können und haben nachfolgendes mit Herrn M. vereinbart:

•  Sie werden bis zum 11.04.2014 die Abrechnung für das Bauvorhaben Mo. fertigstellen

•  Sie erhalten wie mit Herrn M. besprochen eine einmalige Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.700,00 €

•  Sie stehen während dieser Zeit dem Unternehmen abrufbereit zur Verfügung zu Erledigung anfallender Arbeiten. Sie werden diesbezüglich rechtzeitig informiert.

Das Zeitkonto von 400 Stunden ist aufgebraucht vom 14.04.2014 bis zum 30.06.2014 unter Berücksichtigung von Feiertagen. Die Urlaubstage sind nicht berücksichtigt. Dieses Datum ist auch flexibel ggf. … [unleserlich; d.U.] abgeleisteten Arbeitstagen.

Sollten Sie sich während dieses Zeitraumes nicht an die v.g. Vereinbarungen halten, ist die Absprache zwischen Herrn M. im Auftrag von … [Firma der Beklagten; d.U.] und Ihnen hinfällig. Es treten dann unsere Schreiben vom 24.3.2014 und 04.04.2014 in Kraft.

Wir hoffen, dass damit sämtliche unnötige Diskussionen beendet sind und ziehen damit ein für alle Mal einen Schlussstrich. Die Kündigung vom 04.04.2014 ist aufgehoben.

Wir hoffen auf eine harmonische Zusammenarbeit. Bitte senden Sie uns ein von Ihnen unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung bis zum 09.04.2014 zurück“.

4. Per Brief vom 29. April 2014 (Kopie:[10] Urteilsanlage VI.) kam der Kläger auf vorstehendes Agreement so zurück:

 „ … gemäß der 'aussergerichtlichen Einigung' vom 8.4.2014 und folgender Absprache mit Ihnen, in welcher wir uns einigen konnten, freue ich mich ich Ihnen folgenden Vorschlag machen zu können – in der Hoffnung, dass unser Arbeitsverhältnis so lange und angenehm wie möglich dauern möge:

1. Wir hatten uns geeinigt, dass die Abmachung bis einschließlich 30.6.2014 gilt;

•  Ich werde im Mai 8 Tage arbeiten kommen (…)

•  Ich werde im Juni 9 Tage arbeiten kommen (…)

•  Ich werde im Juli 4 Tage arbeiten kommen (...)

Das bedeutet, dass das Enddatum sich auf den 31.7.2014 verschiebt – einschließlich Wochenende und Feiertage.

2. In Anbetracht der Tatsache, dass mir 1.700 € netto zugesichert wurden – die sich auf das Jahr 2012 beziehen – in welchem Zeitraum der Nettolohn 1493,32 betrug – und wir vereinbart hatten, diese Summe als Zeitkonto zu nutzen – wie folgend aufgeführt:

a. 1493,32 €/Monat : 160 Std./Monat = 9,33 €/Std.

b. 1700,00 € : 9,33 €/Std. = 182 Std. = 22 Arbeitstage

Das bedeutet, dass das Datum sich vom 31.7.2014 auf den 01.09.2014 verschiebt. Zuzüglich 29 übrige Urlaubstage in 2013 und 2014 – wie von Frau Kr[11]. bestätigt – siehe Anlage 9 des Schreibens vom 24.03.2014 – ist das Enddatum der 15.10.2014 einschließlich Wochenende und Feiertage zuzüglich weiterer Arbeitstage bei Bedarf Ihrerseits.

Es ist für mich selbstverständlich, dass ich bei Bedarf in diesem Zeitraum der Firma zur Verfügung stehe – ausgenommen in den Berliner Schulferien – wie wir es schon besprochen haben.

Bitte sagen Sie mir Bescheid innerhalb von 10 tage ob Sie nicht einverstanden sind. … “.

5. Was daraus innerhalb besagter „10 tage“ wurde, ist von den Parteien nicht unterbreitet. Fest steht, dass die Beklagte sich unter dem 19. Juni 2014 (Kopie:[12] Urteilsanlage VII.) neuerlich beim Kläger meldete:

„Ihre Email vom 16.6.2014 Tagesbericht KW 22/Zusammenfassung

… wir haben Ihre Abrechnung geprüft und kommen zu folgendem Ergebnis:

1. Korrektur des Deckblattes:

Grundlage der Abzüge ab April 2014 sind die vereinbarten 400 Stunden per 31.12.2013.

2. Der 30.5.14 (Brückentag nach Himmelfahrt) wird als Zeitkonto verrechnet. Damit korrigiert sich die Endsumme für Mai auf -78:00 Stunden.

3. Am 04.06.14 beträgt die Soll-Arbeitszeit 8:00 Stunden, was zur Korrektur der Stunden im Juni insgesamt führt = - 144:30 Std.

4. Ihr Zeitkonto ist per 03.07.2014 aufgebraucht.

5. Der anteilmäßige Urlaub bis 31.7.14 beträgt 20 Tage und beginnt am 04.07.2014.

Das vereinbarte Vertragsende wäre also der 31.07.2014.

Vorsorglich möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass Sie uns selbst angeboten haben, zwei Tage pro Woche bei Bedarf zur Verfügung zu stehen. Das BV Leipziger Platz sollte noch zu Ende gebracht werden.

Wir legen Ihnen die korrigierten Stundenabrechnungen bei“.

6. Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 (Kopie:[13] Urteilsanlage VIII.), das den Kläger (auf unterschiedlichen Übermittlungswegen[14]) am 28. Juni und 1. Juli 2014 erreichte und auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, erklärte die Beklagte nunmehr unter Hinweis auf aus ihrer Sicht ungünstige Perspektiven der „gesundheitlichen Situation“ des Klägers die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, und zwar zum 31. Juli 2014 oder zum nächstmöglichen anderweitigen Termin.

III. Hiermit will es der Kläger nicht bewenden lassen: Er nimmt die Beklagte mit seiner (vorab per Fax) am 16. Juli 2014 bei Gericht eingegangenen und fünf Tage später (21. Juli 2014) zugestellten Klage auf Feststellung in Anspruch, dass sein Arbeitsverhältnis durch die vorerwähnte Kündigung nicht beendet worden sei, „sondern fortbestehe“.[15] Außerdem wünscht er für den Fall seines Obsiegens vorläufige Weiterbeschäftigung. - Er hält die Kündigung für sozialwidrig.[16] - Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31. Juli 2014[17] (Kopie: Urteilsanlage IX.) neuerlich für gekündigt erklärt hatte, diesmal allerdings in erster Linie außerordentlich fristlos (und hilfsweise ordentlich, fristgerecht), nimmt sie der Kläger insoweit in einem gesondert geführten Rechtsstreit (Arbeitsgericht Berlin – 24 Ca 12015/14) gleichfalls der Sache nach auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in Anspruch.

IV. Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung im den Schreiben vom 26. Juni 2014 nicht aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht;

2. die Beklagte im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. zu den bisher geregelten Arbeitsbedingungen (Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 21. Juni 2012) als technischer Leiter bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

V. Sie hält die Klagebegehren der Sache nach für gegenstandslos.[18] Das Arbeitsverhältnis ohnehin wegen der beiden Kündigungen vom 24. März und 4. April 2014 (s. oben, S. 2-4 [II.1. u. 2.]; Urteilsanlagen III. u. IV.) und der anschließenden „Abwicklungsvereinbarung“ vom 8./9. April 2014 (s. oben, S. -5 [3.]; Urteilsanlage V.) mit dem 30. Juni 2014 wirksam beendet worden.[19] Jedenfalls die Kündigung im Schreiben vom 24. März 2014 sei im Zuge der damaligen Einigung der Parteien auch „nicht 'zurückgenommen'“ worden.[20]

VI. Hierzu erwidert der Kläger unter anderem,[21] es entspreche nicht den Tatsachen, dass das Arbeitsverhältnis durch eine einvernehmliche Regelung der Parteien aufgelöst worden sei.[22] Die Beklagte habe überdies beide vorherigen Kündigungen im Zuge besagter Einigung „zurückgenommen“.[23] Diejenige vom 4. April 2014 sei dabei ausdrücklich aufgehoben und eine einvernehmliche Beendigung weder angestrebt noch vereinbart worden.[24]

VII. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen. Hiervon nicht inbegriffen sind die Ausführungen des Klägers im zum Termin gestellten Schriftsatz vom 12. Dezember 2014[25], weil die Beklagte dazu kein ausreichendes rechtliches Gehör mehr erhalten hat. Soweit hier aus diesem Schriftsatz zitiert oder berichtet wird, geschieht dies daher ausschließlich zur Illustration. - Das Gericht hat die Folgeakte 24 Ca 12015/14 (s. oben, S. 7 [vor IV.]), auf deren Inhalt gleichfalls verwiesen wird, informationshalber beigezogen.

Aus den Gründen

A. Da der Rechtsstreit wegen der Kündigung im Schreiben vom 26. Juni 2014 (s. oben, S. 6-7 [6.]; Urteilsanlage VIII.) entscheidungsreif ist, hat das Gericht insoweit aufgrund der § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG[26], §§ 495 Abs. 1[27], 301 Abs. 1 Satz 1[28] ZPO Teilurteil erlassen.

I. Der Kläger hat seine Feststellungsklage binnen dreier Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens (28. Juni 2014) bei Gericht einreichen lassen (16. Juli 2014). Die Zustellung ist am 21. Juli 2014 bewirkt worden. Damit hat er bei rechtlich gebotener[29] Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen aus § 167 ZPO[30] die ihm durch die § 4 Satz 1 KSchG[31] zur Klageerhebung gesetzte dreiwöchige Frist gewahrt. Die Kündigung „gilt“ folglich nicht schon kraft Gesetzes nach § 7 (1. Halbsatz) KSchG[32] als „von Anfang an rechtswirksam“. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit vielmehr eines besonderen Grundes und darf – selbstverständlich – auch sonst nicht gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen.

II. Einen solchen „Grund“ hat die Beklagte nicht dargetan. Wie im Verhandlungstermin am 12. Dezember 2014 mündlich klargestellt[33], hat sie einen derartigen Kündigungsgrund auch nicht. Das gilt namentlich für ihre im Kündigungsschreiben zur Sprache gebrachte Besorgnis um die gesundheitlichen Perspektiven des Klägers. Wenn sie das Fehlen eines Kündigungsgrundes demgegenüber für unschädlich hält, weil das Arbeitsverhältnis durch frühere Beendigungsakte ohnehin seine Auflösung gefunden habe, so folgt das Gericht dem nicht. - Der Reihe nach:

1. Soweit der Beklagten zunächst der Umstand vorschweben sollte, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses könnte aus § 7 (1. Halbsatz) KSchG[34] aufgrund der Tatsache herrühren, dass der Kläger die Kündigungen vom 24. März und 4. April 2014 (Urteilsanlagen III. u. IV.) nicht unter Wahrung der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG[35] vor Gericht angegriffen habe, entspräche dies schon deshalb nicht der Rechtslage, weil sie erkennbar beide Kündigungen im Zuge der Verhandlungen zum 9. April 2014 – im Bilde - „aus dem Verkehr gezogen“ hat: Soweit sie dies für das Schreiben vom 4. April 2014 vordergründig nicht gelten lassen will (s. oben, S. 7 [unten]), stößt sie sich der Sache nach wohl nur am vom Kläger gewählten Ausdruck („zurück-genommen“). Denn an der handschriftlichen Notiz (s. oben, S. 5 [vor 4.]: „Die Kündigung vom 04.04.2014 ist aufgehoben“) führt objektiv kein Weg vorbei. Nichts anderes gilt aber auch für im Schreiben vom 24. März 2014 (Urteilsanlage III.) verlautbarten Trennungswünsche: Auch dieses ist nämlich von der Verlautbarung im Text vom 8. April 2014 (s. oben, S. 5 [vor 4.]; Urteilsanlage V.) erklärtermaßen umfasst, es „träten“ bei absprachewidrigem Verhalten des Klägers ihre „Schreiben vom 24.3.2014 und 04.04.2014 in Kraft“. Sollen Worte einen Sinn behalten, so verweist das schon sprachlich darauf, dass die Kündigungserklärungen vom 24. März und 4. April 2014 durch das Reglement vom 8. April 2014 ersetzt und somit – um nochmals ein Bild zu gebrauchen - „aus der Welt“ seien. Bei dieser Sachlage wäre die Beklagte schon wegen des bekanntlich aus § 242 BGB[36] hergeleiteten Verbots widersprüchlichen Verhaltens rechtlich gehindert, sich auf ihre früheren Trennungsversuche nun mit Erfolg zum Nachteil des Klägers zu berufen.[37] Ob § 7 (1. Halbsatz) KSchG für die Kündigung im Schreiben vom 24. März 2014 schließlich ohnehin nicht zum Zuge käme,[38] weil diese zum geradezu lehrbuchreifen Beispiel einer Willenserklärung taugte, das nach schon „klassischen“ Doktrinen für die Ausübung von Gestaltungsrechten (Emil Seckel [1903][39]) wegen „Bedingungsfeindlichkeit“[40] unwirksam wäre[41]. kann bei dieser Sachlage auf sich beruhen. Dasselbe gilt für den Hinweis des Klägers[42] darauf, dass sein Bevollmächtigter die damalige Kündigungserklärung unter dem 9. April 2014 „mangels Vertretungsberechtigung“ zurückgewiesen habe.[43]

2. Der Beklagten kann auch nicht zugestanden werden, dass sich die Urkunde vom 8. April 2014 (s. oben, S. 4-5 [3.]; Urteilsanlage V.) als Aufhebungsvertrag zum 30. Juni 2014 begreifen ließe. Zu solcher Leseart führen auch nicht die Mittel der Auslegung von Rechtsgeschäften (§§ 133[44], 157[45] BGB). Zwar regelt der Text – thematisch - eine Reihe wechselseitiger Rechte und Pflichten der Parteien. Auch ist die Rede davon, dass „damit sämtliche unnötigen Diskussionen“ beendet und insofern „ein für alle Mal ein Schlussstrich“ gezogen sein solle. Es fehlt jedoch an jeglicher brauchbaren Klarstellung, dass damit auch der Beziehung insgesamt ihr Ende bereitet sein solle. Soweit darin für den 30. Juni 2014 vorausgesagt wird, dass dann das „Zeitkonto von 400 Stunden“ aufgebraucht sei, gibt namentlich auch das den nötigen Erklärungswert nicht her. Insofern wäre möglicherweise gesteigerte redaktionelle Sorgfalt anstelle von Eile der bessere Ratgeber gewesen. Jedenfalls ist es offenbar kein Wunder, dass es im Anschluss gerade einmal drei Wochen brauchte (s. oben, S. 5 [4.]; Urteilsanlage VI.), um den Kläger per Brief vom 29. April 2014 („Hoffnung, dass unser Arbeitsverhältnis so lange und angenehm wie möglich dauern möge“) trotz der vorherigen Querelen auf die Idee einer möglichst langen weiteren Zusammenarbeit zu bringen. Nicht minder beredt wirkt der Umstand, dass die Beklagte selbst noch im Kündigungsschreiben vom 26. Juni 2014 (Urteilsanlage VIII.) keinerlei Veranlassung zur Erinnerung daran sah, dass das Arbeitsverhältnis etwa „an sich“ gerade im Ablauf begriffen sei.

III. Die Folgen dieser Befunde verdeutlicht der Tenor zu I. dieses Urteils. Über den Begleitantrag („sondern fortbesteht“) und die Beschäftigungsklage wird die befasste Kammer ggf. zu entscheiden haben, wenn die insoweit gesondert eingeschaltete Kammer 24 des Hauses die mit Schreiben vom 31. Juli 2014 (s. oben, S. 7 [vor IV.]; Urteilsanlage IX.) erklärte Nachkündigung – soweit die Parteien nicht doch noch zu einer Einigung finden - gewürdigt hat.

C. Mit Kosten und Streitwert lässt es sich kurz machen:

I. Soweit das Gericht zu gegebener Zeit auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme zu entscheiden haben wird, bedarf es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO[46]). Allerdings bleibt dieser Ausspruch dem Schlussurteil vorbehalten; Tenor zu II.

II. Den Wert des Streitgegenstandes hat das Gericht für dieses Teilurteil aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG[47] im Tenor festgesetzt und gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG[48] mit der dreifachen Monatsvergütung des Klägers bemessen. Das macht (3 x 3.500,-- Euro = ) 10.500,-- Euro und erklärt den Tenor zu III.



[1] Geboren im April 1969.

[2] S. Kopie des Arbeitsvertrags vom 26.7.2011 als Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 21-29 der Gerichtsakte [künftig kurz: „GA“]).

[3] S. Kopie eines Beklagtenschreibens vom 21.6.2012 als Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 30 GA).

[4] S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 1 zur Klageerwiderungsschrift vom 29.7.2014 (Bl. 47-49 GA).

[5] S. Text: „§ 4 – Arbeitszeit – 1. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden, ausschließlich der Pausen. … - 2. Bei Bedarf ist der Arbeitnehmer auch bereit, notwendige Überstunden zu leisten. Mit der Zahlung der Vergütung sind etwaige Über-, Mehr-, Sonn- und Feiertagsstunden von bis zu 15 Stunden pro Monat abgegolten. Überstunden bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Geschäftsleitung oder von der Geschäftsleitung schriftlich beauftragter Personen“.

[6] S. zum „who's who“: Das Gericht hat nicht aufgeklärt, um wen es sich hier handelt; d.U.

[7] S. Text: „§ 9 – Nebentätigkeit/Konkurrenzverbot – 1. Der Arbeitnehmer darf eine Nebenbeschäftigung während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses, gleichgültig ob sie entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Arbeitgeber übernehmen. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Nebentätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber/Auftraggeber nicht im Widerspruch zu den berechtigten Interessen des Arbeitgebers steht oder wenn die Nebentätigkeit das Ansehen des Arbeitgebers weder schädigt noch die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers beeinträchtigt. - 2. Bei der Einholung der Zustimmung zu einer Nebentätigkeit hat der Arbeitnehmer auch die Lage und den Umfang der in der Nebentätigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit anzugeben. Unrichtige Angaben können ggf. die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber rechtfertigen, unter Umständen auch eine außerordentliche Kündigung“.

[8] S. Kopie als weiteren Teil des Anlagenkonvoluts B 1 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 50 GA).

[9] S. Kopie als Anlage K 9 zum Klägerschriftsatz vom 22.9.2014 (Bl. 78 GA).

[10] S. Kopie als Anlage B 2 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 51 GA).

[11] Es handelt sich um die Geschäftsführerin der Beklagten; d.U.

[12] S. Kopie als Anlage K 10 zum Klägerschriftsatz vom 22.9.2014 (Bl. 79 GA).

[13] S. Kopie als Anlage K 4 zur Klageschrift (Bl. 32 GA).

[14] S. Klageschrift: „Die Beklagte kündigte dem Kläger mit zwei gleichlautenden Schreiben vom 26.06.2014 (zugegangen per einfachen Schreiben am 28.06. und per Einschreiben mit Rückschein am 01.07.2014) das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2014 ordentlich“.

[15] S. dazu Klageschrift S. 3 (Bl. 19 GA): „Der Klageantrag zu 1 beinhaltet eine selbständige allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO. Dem Kläger sind zwar derzeit keine anderen möglichen Beendigungstatbestände außer der streitgegenständlichen Kündigung vom 26.06.2014 bekannt. Es besteht jedoch die Gefahr, dass die Beklagte im Verlauf des Verfahrens weitere Kündigungen ausspricht. Der Antrag ist zur Absicherung des Klägers aus haftungsrechtlichen Gründen geboten“.

[16] S. Klageschrift S. 2 (Bl. 18 GA).

[17] S. Kopie als Anlage K 15 zur Klageschrift im Folgerechtsstreit 24 Ca 12015/14 (Bl. 13 Beiakte).

[18] S. Klageerwiderungsschrift S. 1-3 (Bl. 44-46 GA) nebst Anlagen B 1 bis B 2 (Bl. 47-52 GA).

[19] S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[20] S. Schriftsatz vom 5.12.2014 S. 6 [III.] (Bl. 106 GA).

[21] S. Schriftsatz vom 22.9.2014 S. 1-3 (Bl. 75-77 GA) nebst Anlagen K 9 bis K 12 (Bl. 78-86 GA).

[22] S. Schriftsatz vom 22.9.2014 S. 1 [1.] (Bl. 75 GA).

[23] S. Schriftsatz vom 22.9.2014 a.a.O.

[24] S. Schriftsatz vom 22.9.2014 S. 2 [vor 2.] (Bl. 76 GA).

[25] S. Schriftsatz vom 12.12.2014 (Bl. 109 GA).

[26] S. Text: „§ 46 Grundsatz. (1) … (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt“.

[27] S. Text: „§ 495 Anzuwendende Vorschriften. (1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben“.

[28] S. Text: „§ 301 Teilurteil. (1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil des Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen“.

[29] Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 – 2 AZR 358/85 – BAGE 52, 263 = AP § 4 KSchG 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. „auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet“; 17.6.1998 – 2 AZR 336/97 – NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach „gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')“; ebenso schon BAG 8.4.1976 – 2 AZR 583/74 – AP § 4 KSchG 1969 Nr. 2.

[30] S. Text: „§ 167 Rückwirkung der Zustellung. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt“.

[31] S. Text: „§ 4 Anrufung des Arbeitsgerichts. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“.

[32] S. Text: „§ 7 Wirksamwerden der Kündigung. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam“.

[33] Nicht förmlich protokolliert; d.U.

[34] S. Text oben, Fn. 32.

[35] S. Text oben, Fn. 31.

[36] S. Text: „§ 242 Leistung nach Treu und Glauben. Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern“.

[37] S. dazu nach wie vor prägnant BAG 27.6.1995 – 1 ABR 62/94 – AP § 4 BetrVG 1972 Nr. 7 = EzA § 111 BetrVG 1972 Nr. 31 = NZA 1996, 164 [B.III.2 c.]: „Nach dem Grundsatz, dass jedermann in Ausübung seiner Rechte und in Erfüllung seiner  Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat (§ 242 BGB), kann die Rechtsausübung dann unzulässig sein, wenn sie zu früherem Verhalten in Widerspruch steht (venire contra factum proprium). … Insoweit ist bei der Beanspruchung von Rechtspositionen gegenüber anderen Teilnehmern am Rechtsleben eine gewisse Konsistenz zu wahren“; s. im Anschluss etwa BAG 4.12.1997 – 2 AZR 299/96 – BAGE 87, 200 = AP § 626 BGB Nr. 141 = NZA 1998, 420 [II.1 b.]: „Insofern ist, wie auch das Bundesarbeitsgericht betont hat (…), bei der Beanspruchung von Rechtspositionen gegenüber anderen Teilnehmern am Rechtsleben eine gewisse Konsistenz zu fordern“; 18.10.2000 – 2 AZR 494/99 – BAGE 96, 78 = AP § 15 KSchG 1969 Nr. 49 = NZA 2001, 321 [B.I.5 b, aa.]: „Bei der Beanspruchung von Rechtspositionen ist gegenüber anderen Teilnehmern am Rechtsleben eine gewisse Konsistenz zu verlangen (…). Wer durch eine Erklärung oder sein Verhalten bewusst oder unbewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Teil verlassen durfte und verlassen hat, darf den anderen Teil in seinem Vertrauen nicht enttäuschen“.

[38] S. zur Klassifizierung einer solchen Kündigung als Ausnahme von den § 13 Abs. 3 KSchG (und damit der Befreiung von der Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG) etwa Jürgen Griebeling, 10. Auflage (2013), § 13 KSchG Rn. 377: „Eine Kündigung ist nicht ausreichend klar und bestimmt und deswegen unwirksam, wenn sie mit einer auflösenden Bedingung versehen ist (…). … Es  handelt sich  dabei um einen Rechtsunwirksamkeitsgrund, der nicht von § 13 Abs. 3 KSchG iVm § 4 Satz 1 KSchG erfasst wird und daher auch außerhalb der Dreiwochenfrist erfolgreich geltend gemacht werden kann“.

[39] S. Emil Seckel, Die Gestaltungsrechte des bürgerlichen Rechts, in: Festgabe der Juristischen Gesellschaft zu Berlin zum 50jährigen Dienstjubiläum von Richard Koch (1903), S. 205, 238-239: „Wo das gestaltende Rechtsgeschäft Volltatbestand ist, soll es die Gestaltung fast immer sofort herbeiführen. Demgemäß sind die Bedingung und die Befristung für viele Gestaltungsrechte gesetzlich ausgeschlossen, … . … Und auch wenn das Gesetz vom Ausschluss der Nebenbestimmungen schweigt, folgt doch häufig die Unzulässigkeit der Bedingung oder Befristung aus der Natur des Gestaltungsgeschäfts, so bei der Kündigung und dem Rücktritt“.

[40] S. statt aller Jürgen Griebeling (Fn. 38), § 1 KSchG Rn. 151: „Als einseitiges Rechtsgeschäft ist die Kündigung grds. bedingungsfeindlich“.

[41] S. dazu statt vieler nur BAG 15.3.2001 – 2 AZR 705/99 – BAGE 97, 193 = AP § 620 BGB Bedingung Nr. 26 = EzA § 620 BGB Bedingung Nr. 2 = NZA 2001, 1070 = BB 2001, 1960 [Leitsatz]: „Als einseitiges Rechtsgeschäft ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich bedingungsfeindlich. Die Verbindung mit einer unzulässigen (auflösenden) Bedingung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung (...)“; s. auch bereits BAG 27.6.1968 – 2 AZR 329/67 – AP § 626 BGB Bedingung Nr. 1 = EzA § 626 BGB Nr. 9 [Leitsatz u. I. - „Juris“-Rn. 14]: „Eine bedingte außerordentliche Kündigung ist dann wirksam, wenn der Eintritt der Bedingung allein vom Willen des Kündigungsempfängers abhängt, wenn also der Gekündigte sich im Zeitpunkt der Kündigung sofort entschließen kann, ob er die Bedingung erfüllen will oder nicht. Anderenfalls, insbesondere wenn der Eintritt der Bedingung von der Beurteilung des Kündigenden oder eines Dritten abhängt, ist die Kündigung nicht genügend bestimmt und daher unwirksam“; [I.]: „Als Beispiel hierfür diene die Kündigung unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer nicht innerhalb einer bestimmten Frist seine Leistungen verbessert (...)“.

[42] S. Schriftsatz vom 22.9.2014 S. 1 [1.] (Bl. 75 GA): „Das an den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers gerichtete Kündigungsschreiben vom 24.03.2014 wurde von diesem mit Schreiben vom 09.04.2014 mangels Vertretungsberechtigung zurückgewiesen, da sich der Kläger mit dem Bevollmächtigten der Beklagten, dem Zeugen G. M. direkt einigen wollten“.

[43] S. dazu statt vieler nur Jürgen Griebeling (Fn. 38), § 13 Rn. 361: „Nur bei Beanstandung der fehlenden Vertretungsmacht bei Vornahme der Kündigung ist die Kündigung nichtig. Diese Nichtigkeit ist von § 13 Abs. 3 KSchG iVm § 4 Satz 1 KSchG idF des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt nicht erfasst. Sie kann außerhalb der Dreiwochenfrist geltend gemacht werden“

[44] S. Text: „§ 133 Auslegung einer Willenserklärung. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften“.

[45] S. Text: „§ 157 Auslegung von Verträgen. Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern“.

[46] S. Text: „§ 308 Bindung an die Parteianträge. (1) … (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen“.

[47] S. Text: „§ 61 Inhalt des Urteils. (1) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest“.

[48] S. Text: „§ 42 Wiederkehrende Leistungen. (1) … (4) Für die Wertberechnung bei Rechts-streitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahrs zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet“.

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