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Arbeitsrecht
20.03.2015
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Beurteilung der Zuverlässigkeit von Zeugen

ArbG Berlin, Teilurteil vom 9.1.2015 – 28 Ca 4629/14

Leitsätze

1. Grundlage für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ("Glaubhaftigkeit") von Zeugen und anderen Auskunftspersonen vor Gericht ist - nicht nur im Strafverfahren – in erster Linie die Aussagepsychologie (s. BGH 22.1.1998 - 4 StR 100/97 - NstZ 1998, 336 [I.2 b.]; 3.11.1987 - VI ZR 95/87 – MDR 1988, 307 = NJW-RR 1988, 281 [II.]; AK-ZPO/Rolf Rüßmann, Vorb. § 373 Rn. 43). Dabei müssen Zuverlässigkeit wie Unzuverlässigkeit gleichermaßen anhand der aussagepsychologisch gesicherten Kriterien geprüft und begründet werden (s. OLG Karlsruhe 14.11.1997 – 10 U 169/87 – NJW-RR 1998, 789, 790 = MDR 1998, 493, 494 [II.1 a.]; tendenziell auch LAG Baden-Württemberg 28.3.2001 – 20 Sa 15/01 – n.v. [I.2.]).

2. Beweiswürdigung im Fall einer Kündigungsschutzklage (hier: im Ausbildungsverhältnis), der mit dem - bestrittenen - Vortrag begegnet wird, es sei eine frühere Kündigung bereits in den Hausbriefkasten der Klägerin gelangt, für die jedoch die Klagefrist (§ 4 Satz 1 KSchG) versäumt worden sei.

Sachverhalt

I. Die (heute[1]) 34-jährige Klägerin nahm dem entsprechenden Ausbildungsvertrag (Kopie:[2] Urteilsanlage I.) zufolge, im März 2013 bei viermonatiger Probezeit ihre berufliche Qualifizierung zur Medizinischen    Fachangestellten in der Praxis des Beklagten auf, der in Berlin-H. mit (wohl) insgesamt drei Beschäftigten einschließlich seiner Ehefrau[3] eine Praxis für Schönheitschirurgie betreibt. Wie sich die Verhältnisse der Beteiligten im Einzelnen gestalteten, ist nicht im Detail vorgetragen. Fest steht, dass der Ausbildungsvertrag auf eine Dauer von zweieinhalb Jahren (bis 24. September 2015) angelegt war und der Beklagte der Klägerin für deren Dauer auch eine Wohnung unweit der Praxis (in der B. Straße 2) zur Verfügung stellte, deren Kosten er neben der vereinbarten Ausbildungsvergütung (wohl[4]) als Sachleistung zur Vergütung ihrer Tätigkeit übernahm.[5] Vertragsschriftlich zugesagt waren der Klägerin zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechtsstreits bildeten, als Ausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr 610,-- Euro (brutto).

II. Mit besagten „Ereignissen“ hat es folgende Bewandtnis:

1. Ab Dezember 2013 blieb der Beklagte aus Gründen, die nicht näher ausgeleuchtet sind,[6] zunächst die vereinbarte Ausbildungsvergütung der Klägerin schuldig. Fest steht, dass er ihr unter dem Datum des 10. Dezember 2013 insgesamt vier Schreiben zukommen ließ (Kopien: Urteilsanlagen II. bis V.). Während drei dieser Schreiben - jeweils per „Einwurf unter Zeugen“ - förmlichen Missbilligungen (Abmahnungen) beanstandeter Geschehnisse vom 1[7]., 14[8]. und 27[9]. November 2013 (Urteilsanlagen II. bis IV.) verlautbarten, zu deren Einzelheiten auf die erwähnten Texte verwiesen wird, betrifft das Vierte eine „Dienstanweisung“[10] (Urteilsanlage V.). Darin ließ er die Klägerin – gleichfalls per „Einwurf unter Zeugen“ - unter anderem dies wissen:

„Sehr geehrte Frau B. [Name der Klägerin im Original ausgeschrieben; d. U.]

bitte beachten und erfüllen Sie die folgende

Dienstanweisung:

1. Dokumentation Ihrer Arbeitszeiten:

2. Nachweispflicht bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

Gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG erhalten Sie die Weisung, ab sofort eine eventuelle Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bereits bei dem Bestehen einer eintägigen Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Dies stützt sich auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.11.2012 (AZ.: 5 AZR 886/11).

Legen Sie deshalb bereits am ersten Tag Ihrer nächsten Krankmeldung eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vor und beachten Sie, dass bei Verletzung betrieblicher Interessen aufgrund der Nichtvorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Kündigung gerechtfertigt ist. Außerdem darf der Arbeitgeber gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG die Lohnfortzahlung verweigern, solange der Arbeitnehmer sich nicht krankgemeldet oder eine Krankheit ordnungsgemäß nachgewiesen hat. ...

4. Inkrafttreten:

Diese Dienstanweisung tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit“.

2. Unter dem Datum des 15. Dezember 2013 empfing die Klägerin abermals per „Einwurf unter Zeugen“ Briefe des Beklagten (Kopien:[11] Urteilsanlagen VI. u. VII.), mit denen er näher erläuterte Geschehnisse jeweils als Vertragsverletzungen einordnete und ultimativ rügte („2. und letzte Abmahnung wegen Verletzung der Nachweispflicht einer Arbeitsunfähigkeit“; „3. und letzte Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung am Arbeitsplatz“) und auf deren Einzelheiten gleichfalls verwiesen wird.

3. Wie sich die Verhältnisse der Parteien hiernach entwickelten, ist wiederum nicht im Einzelnen ausgeleuchtet. Fest steht jedoch, dass nach (wohl) weiteren Querelen[12] (Kopie: Urteilsanlage VIII.) die Klägerin am 19. Februar 2014 von der zuständigen Grundstücksverwaltung erfuhr, dass für die von ihr genutzte Wohnung die zu entrichtete Miete in Höhe von 2.194,-- Euro („also zwei Monatsmieten“) überfällig sei.[13] - Nun geschah folgendes:

a. Nachdem zumindest die rückständige Ausbildungsvergütung mittlerweile (auf einem für die Tochter der Klägerin eingerichteten Konto) eingegangen war, wandte diese (Klägerin) sich per E-Mail vom 21. Februar 2014 (Kopie:[14] Urteilsanlage IX. [oben]), einem Freitag, so an den Beklagten:

 „Gestern Abend, als a.[15] mich Tel. Informiert hat, das ich heute um 12 Uhr im khb[16] sein soll, wusste ich noch nichts von ihrer Überweisung. Sie haben am 19. Februar nicht auf meine frage, ob sie die ausstehenden Gehälter überweisen werden, geantwortet und sie haben mir auch gestern nicht von a. ausrichten lassen, das sie es bereits getan haben. Da sie die Ausbildungsvergütung auf J.[17] Konto überweisen hatte ich selbstständig nicht die Möglichkeit nachzuschauen. Soeben hat J. mir gesagt, das die ausstehenden Gehälter eingegangen sind. Ungeachtet der ausbildungsvergütung, haben wir die Absprache, das sie für den Zeitraum der Ausbildung, also bis Juli 2015, die mietzahlung für meine Wohnung übernehmen. Dieser sind sie mit bereits zwei ausstehenden monatsmieten nicht nachgekommen. Somit sind meine Tochter u ich von Obdachlosigkeit bedroht zzgl der bevorstehenden fremdentwendung der von mir geleisteten Kaution! Ich habe aufgrund der Bedrohung durch Obdachlosigkeit u somit dem Verlust meiner finanzierten Renovierung vor lauter Angst nicht geschlafen u melde mich hiermit krank. Die krankschreibung werden sie von mir in der gesetzlich vorgeschriebenen 3 werktagsFrist bekommen“.

b. Dem folgte am 24. Februar 2014 (Montag) ein Besuch der Klägerin in der Praxis des Beklagten. Hier entnahm sie eine Reihe von Medikamenten und Medizinprodukten („Vistabel“; „Skulptra“) aus dem dortigen Vorräten und verließ damit die Örtlichkeit.[18] Zu ihren Beweggründen teilte sie ihm in einer spätabendlichen (22:36 Uhr) Nachricht desselben Tages (Kopie[19]: Urteilsanlage X.), nachdem insoweit (wohl) von einer Strafanzeige gegen sie die Rede war, folgendes mit:

„Betreff: AW: Ihre Dienstplanung

Herr P. [Name des Beklagten im Original ausgeschrieben; d.U.]

ich wollte vorhin Lebensmittel kaufen und konnte an der Kasse nicht bezahlen, weil mein Konto nicht mehr gedeckt ist.

Drei Monate hatte ich, aufgrund Ihres Zahlungsrückstandes, keine Grundsicherung für meine Tochter und mich. Dazu haben Sie seit zwei Monaten keine Miete mehr bezahlt und mir nicht mal bescheid gesagt, dass Sie bereits eine Mahnung mit der Androhung zur fristlosen Kündigung erhalten haben!

Um einer Obdachlosigkeit und der Verwertung meiner geleisteten Kaution aus dem Weg zu gehen, habe ich von den, von Ihnen überwiesenen, Gehältern die ausstehenden Mieten überwiesen. Ich mußte mir dazu noch 700€ leihen und habe jetzt kein Geld mehr!

Ich habe heute einen Pfand aus Ihrer Praxis entwendet. 6x Sculptra. Da Sie für die Skulptra Behandlungen 800€ verlangen, sind das 4.800€, sowie einmal Vistabel 50-Wert: ca. 500€.

Sobald Sie mir 2.193€ für die Ausstehenden Mieten gegeben haben, werden Sie das Skulptra und das Botox zurück bekommen. Es ist nicht meine Absicht diese zu verkaufen, mir selbst zu nutze zu machen o.ä.

Ich bewahre sie lediglich auf.

Wenn Sie mich wegen Diebstahl anzeigen sollten, werde ich Sie umgehend wegen fahrlässigem Vertragsbruch anzeigen zzgl. einer Schadensersatzklage.

Sie gehen entschieden zu weit. Seit Dezember bitte ich Sie, mein Gehalt zu überweisen und das mind. wäre gewesen, mich über Ihre Nichtzahlung der Miete zu informieren aber Sie haben offensichtlich auf eine fristlose Kündigung und eine sofortige Räumung spekuliert!

Aufgrund der Nichtzahlung meines Gehaltes, konnten Daueraufträge gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht eingehalten werde, was zu Folge hatte, dass die Ratenbewilligungen erloschen sind u ich SOFORT die offenstehenden Strafen bezahlen muss, da ich sonst umgehend inhaftiert werde!

Wir hatten die Vereinbarung, dass Sie bis zum Ende meiner Ausbildung, Juli 2015, die Mietzahlungen übernehmen. Ihr Vorhaben, die Wohnung bereits im Juli 2014 zu kündigen, war dreist genug aber bis Juli 2014 hätte ich ausreichend Zeit gehabt mich zu orientieren. Abgesehen davon, das diese Wohnung mittlerweile zu unserem Zuhause geworden ist und ich nicht ausziehen möchte, hätte ich durch einen evtl. Nachmieter eine Abschlagszahlung, für die von mir vorgenommenen Renovierungen, hätte vereinbaren können.

Durch eine fristlose Kündigung wären sowohl die Kaution, als auch die Renovierungskosten weg gewesen.

Sie haben mich heute nach einem langen Telefonat, in diesem Sie behauptet haben die Mietrückstände ausgeglichen zu haben, obwohl die Hausverwaltung mir dieses heute verneint hat, für 18:30 Uhr zu sich in die Praxis bestellt. Sie kamen, wie vermutet, später und zwar erst gegen 19:30 Uhr. Ich hatte in der Praxis angerufen und durch A. ausrichten lassen, das ich um einen Anruf bitte, sobald Sie da sind. Es kam kein Anruf und als ich gegen 20 Uhr in der Praxis ankam, ließen Sie mir ausrichten, das ich um 21:30 Uhr wiederkommen soll

Ich bin nicht Ihr Lakai Herr P. [wie oben; d.U.]. Sie hätten mir im Vorfeld ausrichten lassen können, das Sie es nicht zur vereinbarten Zeit schaffen. So gehen Sie nicht nur mit mir um, sondern auch mit Ihren Patienten und mit den Vertrags-Ops.

Sie haben mir durch Ihr Verhalten immensen finanziellen Schaden zugefügt, zzgl. der psychischen Anspannung durch das Ignorieren meiner lösungsorientierten Gesprächssuche.

Mir gefällt es nicht, das Sie sich weigern einem vorzeitigen Austritt aus dem Mietverhältnis zuzustimmen. Es gibt keine plausible Erklärung dafür. Ich könnte darauf bestehen, das Sie wenigstens die fristgerechte Kündigung wahren und wenigstens bis Juli 2014 Ihr Wort halten, aber mittlerweile bitte ich Sie einfach nur noch zu respektieren, das dies das ZUHAUSE von meiner Tochter und mir ist und es mehr als unangenehm ist, das ein Mensch, zu dem ich kein Vertrauen mehr habe, eine Entscheidungsgewalt darüber hat. Es ist mehr als angebracht, einem Austritt bzw. einer Lösung des Mietverhältnisses zuzustimmen!

Die einzige Erklärung für Ihre Weigerung dem zuzustimmen, ist mir Schaden zuzufügen und mich unter Stress setzen zu wollen. Umgangssprachlich nennt sich Ihr Verhalten 'Stänkern'

Ich werde beide Mietzahlungen von mir bestehen lassen, erwarte jedoch von Ihnen, aufgrund unserer ursprünglichen Vereinbarung, eine Erstattung dieser. Ich werde mich nicht auf Ihren Vorschlag einlassen, eine Miete von Ihnen zu erhalten und die andere überweisen zu lassen.

Ich bleibe dabei, das ich das Skulptra und das Botox gegen zwei Monatsmieten tausche. Wenn Sie mich deswegen anzeigen wollen, müssen Sie das tun. Ich werde dem, wie gesagt, dann Nachziehen.

Ich frage mich, gegen was Sie Anzeige erstatten wollen, denn ein Diebstahl im Juristischen Sinne, ist es nicht.

'Einen Diebstahl im Sinne des § 242 Strafgesetzbuch (StGB) begeht, wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen'

Ich habe die 'Sache' nicht in der Absicht weggenommen, um sie mir oder dritten zuzueignen!

Es war wohl eher eine 'Wegnahme'!

Ich möchte keine Probleme. Ich bin erschöpft und müde:(

A. hat mich gerade angerufen und mir gesagt, das Sie jetzt die Polizei rufen. Sie haben es nicht mal für nötig gehalten selbst anzurufen, nachdem Sie sich nicht an unsere Verabredung gehalten haben!

Tun Sie was Sie für richtig halten“.

c. Tatsache ist, dass der Beklagte die von der Klägerin in Gewahrsam genommenen Medizinartikel seiner Praxis gegen Übergabe eines nicht näher bezifferten Geldbetrages noch am selben Tage zurückerhielt.[20] Fest steht auch, dass er (spätestens[21]) am 27. Februar 2014[22] eine auf den 25. Februar 2014 datierte Bescheinigung der Ärztin der Klägerin erhielt, die dieser ab 21. Februar 2014 Arbeitsunfähigkeit attestierte (Kopie:[23] Urteilsanlage XI.).

3. Mit Schreiben vom 11. März 2014 (Kopie:[24] Urteilsanlage XII.), das seine Adressatin am selben Tage erreichte, erklärte der Beklagte unter Hinweis auf seine Dienstanweisung vom 10. Dezember 2013 (s. oben, S. 3 [vor 2.]; Urteilsanlage V.) die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses, weil die Klägerin ihm ihre seit 21. Februar 2014 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht „bereits am ersten Tag“ nachgewiesen habe.[25]

III. Damit wollte die Klägerin es nicht bewenden lassen: Sie nahm den Beklagten mit ihrer (vorab per Fax) am 31. März 2014 bei Gericht eingereichten und vier Tage später (4. April 2014) zugestellten Klage auf Feststellung in Anspruch, dass die Kündigung ihr Ausbildungsverhältnis[26] nicht aufgelöst habe. So bestehe bereits keine Verpflichtung ihrerseits, eine Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit bereits „am“ ersten Tage dieses Zustands beizubringen.[27] Fordern könne der Beklagte einen solchen Nachweis vielmehr allenfalls „ab“ dem ersten Erkrankungstag.[28] Im Übrigen habe sie die Bescheinigung (Urteilsanlage XI.) nicht erst am 27. Februar 2014, sondern bereits am 25. Februar 2014 in den Geschäftsbriefkasten des Beklagten eingeworfen[29] und dies auch nicht früher zu erledigen vermocht.[30]

IV. Nach Zustellung der Klage am 4. April 2014 ließ der Beklagte sich unter dem Datum des 9. April 2014 am 17. April 2014[31] durch ihren Bevollmächtigten bei Gericht melden. Dabei verwies er darauf, dass bereits unter dem 7. März 2014 eine ältere Kündigung (Kopie:[32] Urteilsanlage XIII.) an die Klägerin übermittelt worden sei, und unter dem 12. März 2014 (Kopie:[33] Urteilsanlage XIV.) eine jüngere. - Hiernach ließ die Klägerin ihre Klage mit einem (vorab per Fax) am 29. April 2014 bei Gericht eingereichten und laut gerichtlichem Ab-Vermerk[34] drei Tage später (2. Mai 2014) an den Bevollmächtigten des Beklagten formlos[35] weitergeleiteten Schriftsatz gleichen Datums[36] (29. April 2014) auf beide besagten Kündigungserklärungen erstrecken: Sie lässt bestreiten, „Kündigungen vom 07.03.2014 und 12.03.2014 zuvor, das heißt bevor diese als Anlage B 1 mit dem Schriftsatz vom 09.04.2014 übersandt wurden, erhalten zu haben.“[37]

V. Die Klägerin beantragt zuletzt sinngemäß,

1. festzustellen, dass die außerordentliche Kündigung des Beklagten im Schreiben vom 11. März 2014 das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis[38] nicht aufgelöst hat,[39]

2. festzustellen,[40] dass die Kündigungen des Beklagten in den Schreiben vom 7. März 2014 und vom 12. März 2014 das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis nicht aufgelöst haben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

VI. Er hält die Klagebegehren der Sache nach für haltlos.[41] So sei die erwähnte Kündigung im Schreiben vom 7. März 2014 (s. oben, S. 7 [IV.]; Urteilsanlage XIII.) am selben Tage „gegen 18:32 Uhr in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen“ worden,[42] und zwar – so auf die Bitte des Gerichts um Präzisierung des Vortrags[43] - durch seinen Bevollmächtigten persönlich.[44]

VII. Hierzu erwidert die Klägerin unter anderem,[45] es bleibe bestritten, dass sie „unter dem 07.03.2014 eine Kündigung erhalten habe“.[46] Mit Nichtwissen würden auch entsprechende Vereinbarungen zwischen dem Beklagten und seinem Bevollmächtigten bestritten, zumal nicht dargelegt werde, in welcher Form – also per Fax, per E-Mail oder auch im Original - das Schriftstück dem Bevollmächtigten vorgelegen hätte.[47] Zudem mute die Darstellung des Beklagten (Klägerin: „Geschichte“) auch „etwas abenteuerlich“ an:[48] Es sei jedenfalls, wie sie meint, „merkwürdig“, wenn er dem Bevollmächtigten seine „wegen Diebstahls oder Erpressung nahzu wasserdichte Kündigung“ erst noch zum Gegenlesen übermittelt haben wolle, die „weitaus streitbarere“ Kündigung vom 11. März 2014 (Urteilsanlage XII.) hingegen nicht.[49] Zudem erkläre er nicht, warum er „trotz der Kündigung wegen Diebstahls/Erpressung nochmals wegen Verletzung der Nachweispflicht einer Arbeitsunfähigkeit“ kündige.[50] Dies alles erkläre sich nach ihrer Ansicht eben nur, weil es die Kündigung vom 7. März 2014 bis zum Gerichtsverfahren gar nicht gegeben habe und schon gar nicht als solche in ihren Briefkasten eingelegt worden sei.[51] Darüber hinaus legt sie Wert auf die Feststellung, dass sie den Beklagten noch am Abend des 24. Februar 2014 getroffen habe[52] (s. oben, S. 6 [c.]). Auch hier sei von einer Kündigung „nicht gesprochen worden“.[53] Zwar sei die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB[54] bei einer Kündigung vom 7. März 2014 noch gewahrt.[55] Gleichwohl sei wegen der Umstände – hier: der später noch auf eine Verletzung der Nachweispflicht gestützten Kündigung – vom Beklagten erklärungsbedürftig, warum er die Kündigung wegen erklärten Diebstahls bzw. Erpressung „erst ganze zwei Wochen später“ erklärt haben wolle.[56] Nachdem er sie zuvor immerhin acht Mal unter Kündigungsandrohung abgemahnt und damit sein gesteigertes Interesse an einer Trennung verdeutlicht habe, sei es „doch sicher eine Steilvorlage“ gewesen, sie wegen ihrer Handlung vom 24. Februar 2014 „sofort kündigen zu können und sie damit los zu sein“.[57] Dass er gleichwohl damit weitere zwei Wochen zugewartet habe, werde seinerseits nicht erklärt und sei „ebenso unglaubhaft wie der Vortrag zum Zustandekommen und Zugang dieser Kündigung“.[58]

VIII. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen. - Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Beklagten zur Übermittlung eines Kündigungsschreibens vom 7. März 2014 (Urteilsanlage XIII.) an die Adresse der Klägerin durch Vernehmung seines dafür benannten Bevollmächtigten als Zeugen. Wegen der Einzelheiten der Beweisthematik wird auf den Beweisbeschluss vom 9. Januar 2015[59] verwiesen, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die betreffende Niederschrift gleichen Datums.[60] - Zu ergänzen ist zweierlei: 1. Der Beklagte hat zum Termin drei Farbaufnahmen zum Erscheinungsbild des Hausbriefkastens der Klägerin (Kopien:[61] Urteilsanlagen XV.1. bis XV.3.) zur Verfügung gestellt, die er Anfang vor Ort gefertigt habe. Auf die Anschauungsobjekte wird daher gleichfalls verwiesen. - 2.: Das Gericht hat ferner einen Auszug der Sitzungsniederschrift vom 9. Januar 2015 mit den Äußerungen der Auskunftsperson und der zugehörigen Fragen (Kursivdruck) zur erleichterten Erörterung und Kommentierung mit (fettgedruckten) Randnummern versehen (s. Urteilsanlage XVI.). Auf die so gefertigte Arbeitshilfe wird daher gleichfalls verwiesen.

Aus den Gründen

A. Da der Rechtsstreit wegen der Kündigungen vom 7. und 11. März 2014 (Urteilsanlagen XIII. u. XII.) entscheidungsreif ist, hat das Gericht insoweit nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG[62], §§ 495 Abs. 1[63], 301 Abs. 1 Satz 1[64] ZPO Teil-Urteil erlassen.

B. Diesbezüglich kann den Rechtsschutzbegehren der Klägerin ihr Erfolg nicht versagt bleiben. - Im Einzelnen:

I. Die Kündigung vom 7. März 2014

Die Kündigung im Schreiben vom 7. März 2014 (Urteilsanlage XIII.) hat das Ausbildungsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst. Sie steht nicht einmal inhaltlich zur Entscheidung an, weil nicht festgestellt werden kann, dass sie der Klägerin überhaupt zugegangen wäre. Ob dem Beklagten insoweit ein Kündigungsrecht im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG[65] zustand, kann angesichts dessen bereits aus diesem Grunde auf sich beruhen. - Der Reihe nach:

1. Allerdings obläge dem Beklagten kein Sachvortrag, der einen wichtigen Grund zur Kündigung im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG objektivierte, wenn schon § 7 (1. Halbsatz) KSchG[66] die Wirksamkeit der Kündigung kraft Gesetzes „fingierte“, weil die diesbezügliche Klage erst am 29. April 2014 bei Gericht einging und folglich selbst unter Berücksichtigung der Wertungen aus § 167 ZPO[67] deutlich länger als drei Wochen nach dem behaupteten Briefeinwurf vom 7. März 2014 zur Überprüfung gestellt worden war. Da nach der Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen auch Klagen gegen die Kündigung von Berufsausbildungsverhältnissen jedenfalls dann innerhalb der Klagefrist der §§ 13 Abs. 1 Satz 2[68], 4 Satz 1[69] KSchG erhoben worden sein müssen, wenn für den Bezirk des Ausbildungsverhältnisses – wie hier[70] - kein Schlichtungsausschuss (§ 111 Abs. 2 ArbGG[71]) eingerichtet ist[72], käme die hiesige Klage in Ermangelung eines Antrags auf nachträgliche Zulassung (§ 5 KSchG[73]) zumindest dann unheilbar verspätet, wenn der betreffende Zugang am 7. März 2014 tatsächlich feststellbar und auch der besagten Rechtsprechung gegen erhebliche Bedenken in Fachschrifttum[74] und Instanzgerichtsbarkeit[75] zu folgen sein sollte.

2. Die so aufgeworfene Rechtsfrage kann jedoch letztlich auf sich beruhen. Tatsächlich lässt sich nämlich nicht feststellen, dass der Klägerin das Schriftstück vom 7. März 2014 – wofür der Beklagte als dessen Urheber[76] nach allgemeinen Grundsätzen bekanntlich beweisbelastet ist[77] - am selben Tage in ihren Hausbriefkasten eingeworfen worden sei. Damit ist ein Zugang der Kündigung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB[78]) nicht brauchbar „dingfest“ zu machen und folglich nicht feststellbar, dass die (etwaige) Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG[79] in Gang gesetzt worden sei. - Insofern, nochmals, der Reihe nach:

a. Der Bevollmächtigte des Beklagten hat in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung am 9. Januar 2015 (s. oben, S. 10 [VIII.]; Urteilsanlage XVI.) allerdings bekundet, er habe das Schriftstück (Urteilsanlage XIII.) am 7. März 2014 auf dem eigenen Heimweg an der Adresse der Klägerin „eingeworfen“ (Nr. 8.[80]). Sollte sich diese Bekundung nicht nur phänomenologisch, sondern auch einerseits für den bezeichneten Zeitpunkt und andererseits für den besagten „richtigen“ Ort und „richtigen“ Briefkasten als hinreichend belastbar erweisen, so wäre die Konsequenz eines „Zugangs“ der Kündigungsschrift bei der Klägerin am 7. März 2014 in der Tat unabweisbar. Da die Gerichte für Zivil- und Arbeitssachen den „Zugang“ im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB[81] nach einer bereits vom Reichsgericht (in Zivilsachen[82]) geprägten Formel nämlich schon dann für bewirkt halten, wenn die betreffende Erklärung (zumeist: Schriftstück) in einer Weise in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dessen Kenntnisnahme bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge erwartet werden kann[83], wird ein derartiger „Zugang“ beim Einwurf in den Hausbriefkasten des Adressaten der Willenserklärung – ohne dass es auf die tatsächliche Nutzung der gegebenen Möglichkeit zur Kenntnisnahme ankäme[84] – von den Gerichten gewohnheitsmäßig bejaht[85]. Sollte der betreffenden Sendung nach derartiger Ablieferung vor einer Kenntnisnahme des Adressaten etwa durch Entwendung oder Vandalismus etwas „zugestoßen“ sein, so entfiele auch damit nicht der bereits bewirkte Rechtseffekt. Dem wäre im Kontext der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG allenfalls mit den schon erwähnten Mitteln nachträglicher Klagezulassung (§ 5 KSchG[86]) abzuhelfen, was hier jedoch nicht beantragt worden ist.

b. Allerdings lässt sich besagte „Belastbarkeit“ den hiesigen Bekundungen im Lichte der für die Beweiswürdigung verfügbaren Erkenntnisquellen (s. § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO[87] ) nicht bescheinigen. Zu vieles spricht gegen die nötige Gewissheit, dass dem Bevollmächtigten des Beklagten selbst bei Unterstellung  des bekundeten „Abstechers“ in den örtlichen Aufenthaltsbereich der Klägerin nicht in der Hektik des Geschehens doch noch ein unbemerktes Missgeschick unterlaufen wäre. - Insofern, abermals, der Reihe nach:

ba. Die Kammer verkennt bei dieser Würdigung nicht, dass es für die zivilprozessuale „Überzeugung“ auf letztgültige Gewissheit nicht ankommt. Wie namentlich der Bundesgerichtshof (BGH) in Fortschreibung „klassischer“ Judikatur bereits des frühen Reichsgerichts[88] (RG) betont hat, setzt das Gesetz in tatsächlich zweifelhaften Fällen keine „von allen Zweifeln freie Überzeugung“ voraus.[89] Es begnügt sich vielmehr, fordert dann aber auch, einen „für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit“, der „den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“.[90]

bb. Auch nach diesen - erleichterten - Anforderungen erschließt sich der befassten Kammer nicht, dass die hier strittige Sendung den ihr zugedachten Platz am 7. März 2014 tatsächlich im Briefkasten der Klägerin gefunden hat:

(1.) Das folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die Kammer mit der Klägerin (s. oben, S. 9 [Mitte]) annähme, die Szenerie um eine unter dem Datum des 7. März 2014 unterzeichnete Kündigung (Urteilsanlage XIII.) spiegele in Wahrheit lediglich einen Versuch unredlicher Folgenerschleichung, nachdem dem Beklagten durch Zustellung der gegen die Kündigung vom 11. März 2014 (Urteilsanlage XII.) gerichteten Klage aufgegangen sei, dass er hinsichtlich der von ihm nun doch betriebenen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses auf entschiedene Gegenwehr stoße. Zwar besteht nach den Erfahrungen der forensischen Praxis kein Zweifel daran, dass für unredliche Arbeitgeber und ihre Berater ein nahezu unwiderstehlicher Anreiz entstehen kann, die Risiken einer auf mutmaßlich „schwachen Füßen“ stehenden Kündigung kurzerhand dadurch zu bannen, dass notfalls durch Nachinszenierung vorgeblich längst übermittelter Kündigungen die aus solcher Sicht segensreichen Wirkungen des § 7 (1. Halbsatz) KSchG[91] aktualisiert werden. Insofern veranschlagt das Gericht die solchen Handlungselan vermeintlich bremsende Wirkung des dann typischerweise im Raum stehenden Vorwurfs des Prozessbetrugs denkbar gering, zumal nicht nur nach langjährig eigenen Eindrücken, sondern auch nach dem Urteil ausgewiesener Sachkenner „nirgends“ so viel gelogen wird, wie gerade vor Gericht.[92] Abgesehen davon aber, dass zumindest der hiesige Kündigungsvorwurf zum Geschehen vom 24. Februar 2014 (s. oben, S. 4-6 [b.]; Urteilsanlage X.) wohl keinen Grund hätte, kündigungsschutzrechtlicher Kontrolle vorsorglich lieber aus dem Weg zu gehen, darf bei etwaiger Motivationsforschung nicht übersehen werden, dass eine spiegelbildlich korrespondierende Interessenlage durchaus auch beim Adressaten vermeintlich nur fingierter Kündigungen stets mit in Betracht gezogen werden muss: Da dieser bei erfolgreichem Leugnen des Empfangs einer tatsächlich zugegangenen Kündigungserklärung nicht nur Zeit gewönne, sondern in Fällen der hiesigen Provenienz mit einer Kombination von Kündigungserklärungsfristen (§ 626 Abs. 2 BGB[93]; § 22 Abs. 4 Satz 1 BBiG[94]) und dem Ausschluss ordentlicher Kündbarkeit (bis auf Weiteres) sogar komplett „sorgenfrei“ gestellt wäre, stände es mit einschlägigen Versuchungen, es vor Gericht mit der Wahrheit nicht so genau zu nehmen, zwischen den Kontrahenten bestenfalls „patt“. Richtig bleibt freilich, an die Wachsamkeit befasster Gerichte in Fällen, in denen mutmaßlich starke Motive mit objektiv schwer rekonstruierbaren Geschehnissen im Spiel sein können, spätestens dann erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn sich die maßgeblichen Fakten – wie hier - ausschließlich aus individuellen Erinnerungsbildern von Auskunftspersonen[95] erschließen (lassen) sollen.

(2.) Auf Identifikation und Einschätzung etwaiger Motivationslagen kommt es für die Beurteilung der Verhältnisse des Streitfalls aber auch sonst nicht an. Wie bereits angeklungen (s. oben, S. 14-15 [b.]), lassen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des hiesigen (Zugangs-)Geschehensbildes nicht ausräumen, auch ohne dafür die persönliche Integrität der Gewährsperson des Beklagten in Zweifel zu ziehen:

(a.) Was dabei den normativen Rahmen anbelangt, so ist vorab vorsorglich daran zu erinnern, dass sich die richterliche Würdigung der Bekundungen von Auskunftspersonen im Zuge der Tatsachenfeststellung nach heutigem Stand der Zivilgerichtsbarkeit nicht zuletzt unter dem Einfluss rechtsstaatlicher Vergewisserungsgebote[96] (Art. 103 Abs. 1[97], Art. 2 Abs. 1[98], Art. 20 Abs. 3[99] GG) in erster Linie nach den Erkenntnissen der wissenschaftlichen Aussagepsychologie zu richten hat.[100] Hieraus folgt unter anderem, dass die Verlässlichkeit der Bekundungen von Auskunftspersonen als Grundlage gerichtlicher Tatsachenfeststellung nicht etwa – wie auch immer – vorschnell zu vermuten, sondern vielmehr anhand der hierfür entwickelten Merkmale ebenso konkret wie positiv zu prüfen und erst bei entsprechendem Ertrag dieser Kontrollprozedur festzustellen ist.[101]

(b.) Nach diesen Grundsätzen kann für den Streitfall nicht verlässlich ausgeschlossen werden, dass der Zeuge vor Ort zwar in der Tat ein Schriftstück eingeworfen haben mag, dies aber mitnichten gerade derjenige Briefkasten war, der am Hause der Klägerin mit ihrem Namen versehen ist (s. Urteilsanlage XV.1.-XV.3.). Insofern erweist sich in der Tat genau diese Annahme – er habe die „richtige“ Briefkastenklappe, wie auch immer, im Ergebnis verfehlt - hier als Arbeitshypothese (BGH: „Null-Hypothese“[102]), die nicht nur nicht solide widerlegt, sondern in mehrfacher Hinsicht sogar durch eigene Bekundungen der Auskunftsperson gestützt wird. Zwar könnten die vom Zeugen unaufgefordert zum Termin mitgebrachten Farbaufnahmen der fraglichen Briefkastenanlage am Hause der Klägerin (s. oben, S. 10 [VIII.]; Urteilsanlage XV1. bis XV.3.) den Gedanken eher verwerfen lassen, er könne sich beim realen Einwurfsgeschehen am 7. März 2014 möglicherweise vertan haben. Der so vermittelte Suggestiveffekt bliebe jedoch vordergründig und vernachlässigte vor allem die situativen Begleitumstände seiner auf fremdem[103] Terrain offenbar von großer Eile geprägten abendlichen Einwurfsaktion. - Hierzu, letztmalig, der Reihe nach:

(ba.) Wie er die erwähnte Aktion erinnere, schildert der Zeuge zunächst im zusammenhängenden „Bericht“ (§ 396 Abs. 1 ZPO[104]) in knappen Worten (s. Nr. 8.), deren Konturen das Gericht im Zuge der Befragung (§ 396 Abs. 2 ZPO[105]) weiter aufzuhellen suchte:

[1.] So endete der – wortwörtlich protokollierte - „Bericht“ mit folgenden Passagen (s. Urteilsanlage XVI. - Randziffern wie jeweils angegeben):

„[8.] Bin dann in die B. Straße gefahren zur Adresse der Klägerin, habe dort in der zweiten Reihe gehalten und das Kündigungsschreiben, das ich zuvor in der Kanzlei noch in einen Briefumschlag getan hatte, eingeworfen, danach bin ich weiter nach Hause gefahren.

[9.] Den Einwurfzeitpunkt hatte ich mir gemerkt und später dieses auf der Rückseite einer Kopie des Kündigungsschreibens vermerkt. Ich selber habe den Abend, als ich das Schreiben eingeworfen habe, keine weiteren Feststellungen über Zustand, Form und Farbe des Briefkastens getroffen oder mir Merkmale am Haus angesehen.

[10.] Nachdem im Rahmen des Arbeitsgerichtsverfahrens Anfang April (er studiert seine Akten) zwei Kündigungen unklar waren, bin ich noch einmal an der Adresse der Klägerin vorbeigefahren, habe den Briefkasten fotografiert, um insoweit auch dokumentieren zu können, wo ich die Kündigung eingeworfen habe. Diese Fotos habe ich heute dem Gericht und der Klägerseite übergeben.

[11.] Das wäre meine freie Rede, insofern“.

Das Gericht hat die Ausführungen in Nr. 9. zum Anlass genommen, sich spontan nach den Gründen dafür zu erkundigen, dass der Zeuge von sich aus auf die Negierung sachdienlicher „Feststellungen“ zum vorgefundenen Briefkasten (und Gebäude) zu sprechen kam. - Das verlief so:

„[14.] Hatten Sie eine besondere Veranlassung, eben zu betonen, dass Sie damals keine weiteren Feststellungen über die Beschaffenheit des Briefkastens getroffen haben?

[15.] Nein, Ich wollte damit betonen, dass die Zustellung der Kündigung … [Pause] kein sich lange hinziehender Vorgang war, sondern dass ich einfach in der zweiten Reihe parkend aus dem Auto gesprungen bin, das Schriftstück eingeworfen habe und dann wieder weiter gefahren bin, die B. Straße ist meiner Erinnerung nach derart eng, dass ein in der zweiten Reihe stehendes Fahrzeug den weiteren Straßenverkehr blockiert“.

Schließlich wollte das Gericht noch wissen, was der Zeuge denn – gleichsam nach „getaner Arbeit“ - empfunden habe, als er seine Post vermeintlich wohlbehalten dem Briefkasten der Klägerin überantwortet habe:

„[50.] Was haben Sie dabei empfunden?

 [51.] Gar nichts, außer Eile, endlich weiter zu kommen“.

[2.] Diese Fragmente des Vernehmungsgeschehens werfen ein aufschlussreiches Licht auf die Verfassung, in der sich die Auskunftsperson nach eigenem Bekunden am 7. März 2014 ihrem Ziel näherte. Danach war sie von Eile getrieben: Sie wusste nicht nur, dass das in zweiter Reihe zurückgelassene Auto ein Verkehrshindernis bildete (Nr. 15.: „den weiteren Straßenverkehr blockiert“). Sondern sie „sprang“ daher aus dem Auto (a.a.O.) und unterstrich die bildlich vermittelte Rasanz noch mit der Schilderung einer Gefühlslage, die Assoziationen an ein Fluchtgeschehen wecken könnte (Nr. 51.: Eile, „endlich“ weiterzukommen). Dazu mag es zwar passen, dass keine Zeit für „Feststellungen“ zum Erscheinungsbild des Briefkastens gewesen sei (Nr. 9.). Allerdings bot das Ganze damit aber auch einen denkbar günstigen Nährboden für in solcher Hektik unbemerkte Fehlleistungen.

(bb.) Das war noch nicht alles: Da das Geschehen sich gegen 18.32 Uhr am 7. März 2014 (und damit nach Sonnenuntergang[106]) abgespielt haben sollte, erkundigte sich das Gericht vorsorglich nach den seinerzeit waltenden „Sichtverhältnissen“

[1.] Das verlief so:

„[76.] Die Sichtverhältnisse waren auch ausreichend, also die Beleuchtung der Briefkastenanlage?

[77.] Also mir ist am 7.3. keine Sichteinschränkung erinnerlich. Ähm und zum Zeitpunkt der Fotos natürlich auch nicht. Ob es da jetzt eine gesonderte Briefkastenbeleuchtung gab, kann ich jetzt allerdings nicht mehr sagen“.

[2.] Auch das lässt tief blicken: Hier macht sich nämlich nicht nur bemerkbar, was nach aussagepsychologischen Erkenntnissen ohnehin zu größter Vorsicht mahnt, sondern auch ein weiterer Umstand, der zusätzlich neben der schon erwähnten Eile eine Fehlleistung des Zeugen im damaligen Vollzugsakt indiziert:

[a.] Zum einen wird greifbar, wie sehr es dem Zeugen bei seiner Vernehmung - nach mehr als zehn Monaten nur allzu begreiflich – an jener „lebendigen Erinnerung“ fehlt, die der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer schon aus dem Jahre 1952 stammenden Judikatur[107] als wichtiges Merkmal potentiell verlässlicher innerer Rückschau unterstrichen hat: Diese ist der Auskunftsperson oft durch „Erinnerungshilfen“ jener Art verstellt,[108] derer der hiesige Zeuge sich sogar mehrfach bedient: Gemeint ist neben besagtem neuerlichen „Ortstermin“ Anfang April noch der Umstand, dass er sich vorsorglich Bilder der örtlichen Verhältnisse (Urteilsanlage XV.) zum Terminsgeschehen mitgebracht hat. Das ist zwar weder „Makel“ noch Grund, der betreffenden Auskunftsperson deshalb etwa persönlich zu misstrauen. Es untergräbt aber wegen der Unzuverlässigkeit derartig kontaminierter Bekundungen deren Verwendbarkeit als - gesicherte - Basis gerichtlicher Tatsachenfeststellungen. Daran kann auch die Professionalität der hiesigen Auskunftsperson des Beklagten nichts ändern: Insofern hat schon der BGH gegenüber einschlägigen Alltagstheorien mit vollem Recht darauf verwiesen, dass Schilderungen gerade von Anwälten über Erinnerungsbilder vor Gericht weder automatisch fragwürdiger noch verlässlicher als diejenigen anderer menschlicher Erkenntnisquellen seien.[109]

[b.] Zum anderen fehlt mit den hiernach nicht positiv feststellbaren Lichtverhältnissen – und das ist entscheidend - ein weiterer Tragpfeiler für die Statik eines Verständniszusammenhangs, dem die Besiegelung der Bekundungen zum Zugang der strittigen Briefsendung als gesicherte Tatsache anvertraut werden könnte.

(bc.) Was sich damit bereits abzeichnet, wird auch durch die übrigen beiden gerichtskundig gewordenen Erkenntnisquellen nicht aufgehoben.  Weder der sonstige Verlauf der Vernehmung des Zeugen (sogleich [1.]), noch die von ihm zum Termin gestellten Bilder (s. unten, S. 24 [2.]; Urteilsanlage XV.) erweisen sich in den Augen der Kammer als tauglich, ihre Skepsis gegen die Verlässlichkeit der Schilderung des Zeugen auszuräumen. - Gemeint ist folgendes:

[1.] Das Gericht hat im Zuge seiner Befragung unter anderem den Versuch gemacht, herauszufinden, wie er denn Haus und Briefkasten der Klägerin im abendlichen Geschehen identifiziert habe.

[a.] Das lief so ab:

„[30.] Wie haben Sie festgestellt, am richtigen Haus zu sein?

[31.] Ich glaube durch Hausnummer, oder … aber letztendlich am Briefkasten.

[34.] Mussten Sie zum Einwurf ins Haus?

[35.] Nein.

[36.] Wo befand sich der Briefkasten?

[37.] Neben der Eingangstür. Ich glaube rechts.

[38.] War das ein einzelner Briefkasten?

[39.] Nein, wie auf dem Foto ersichtlich, handelt es sich um zwei übereinander liegende Briefkästen, über denen sich auch die Klingelknöpfe befinden.

[40.] Wie haben Sie den Briefkasten der Klägerin identifiziert?

[41.] Anhand des Namensschildes.

[42.] Handelt es sich bei den Briefkästen auf den Fotoaufnahmen um dieselbe Beschaffenheit, die Sie beim Einwurf vorgefunden hatten?

[43.] Mir ist kein Unterschied erinnerlich“.

[b.] Nun mag man glauben,[110] spätestens nach solchen Bekundungen stehe jetzt alles zum Besten, die Akte könnte geschlossen und der fragliche Zugang der Kündigung für erwiesen gehalten werden. Das bliebe jedoch voreilig und widerspräche neuerlich maßgeblichen Erkenntnissen der Aussagepsychologie: Zwar könnten die Antworten der Auskunftsperson auf ein in sich stimmiges und plausibles Ablaufbild am fraglichen Abend vor Ort hindeuten. Das vernachlässigte aber, dass der Zeuge die Örtlichkeiten aus eigenem Antrieb zu einem späteren Zeitpunkt (s. Nr. 10.: „Anfang April“) nochmals aufgesucht hat. Daraus kann nicht nur die nunmehr zweifellos gegebene Ortskenntnis herrühren. Vielmehr gehört es zu den sattsam bekannten Phänomenen der Organisation des menschlichen Gedächtnisses, dass es bei einer Mehrheit gleichartiger Erlebnisse nicht zwangsläufig und schon gar nicht zuverlässig zwischen den Erinnerungsspuren des ursprünglichen Erlebnisses und jenen des Folgeerlebnisses unterscheiden kann.[111] Insofern lagen die Dinge hier sogar mehrfach prekär: Denn neben dem Umstand, dass der Zeuge – wie erwähnt – Anfang April 2014 vorsorglich nochmals vor Ort war, lagen ihm bei seiner Befragung im Beweistermin die mitgebrachten Bilder des Briefkastens vor (s. Nr. 39.). Beides hatte allemal das Zeug, etwaige sinnliche Wahrnehmungen vom 7. März 2014 endgültig zu verdrängen.[112] - Auch angesichts solcher Begleitumstände bleiben die diesbezüglichen Bekundungen der hiesigen Beweisperson weit davon entfernt, den Betrachter hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit auch nur im Geringsten in Sicherheit zu wiegen.

[2.] Damit wird (hoffentlich) auch klar, warum selbst die vom Zeugen zum Vernehmungstermin mitgebrachte Sammlung von Lichtbildern (Urteilsanlage XV.) das Blatt nicht wenden kann. Die Aufnahmen hat der Zeuge nach eigenem Bekunden (s. Nr. 10.) Anfang April 2014 gefertigt, um zu „dokumentieren“, wo er die Kündigung eingeworfen habe. Diesen Zweck können die Aufnahmen indessen von vornherein nicht erfüllen:

[a.] Was die Bilder belegen, ist nämlich nicht mehr als das, was sie zeigen: Das ist der Zustand der Briefkästen am Haus der Klägerin Anfang April 2014 und dies obendrein, unter – diesmal - ersichtlich günstigen Lichtverhältnissen. Das aber besagt für das zum Abend des 7. März 2014 behauptete Geschehen naturgemäß gar nichts. Anders wäre es gewesen, wenn der Zeuge stattdessen situationsadäquate Aufnahmen der Verhältnisse am 7. März 2014 beigebracht hätte. Gerade dies ist indessen („keine Feststellungen“) nicht der Fall.

[b.] Im Übrigen könnte es zu denken geben, dass es den Zeugen nach Zugang der Klage überhaupt noch einmal an den Ort des Geschehens zog: Insofern ist namentlich der Eindruck, es könnten nicht zuletzt Impulse der Selbstvergewisserung mit von der Partie gewesen sein, nicht von der Hand zu weisen. Das wäre abermals kein gutes Zeichen für die Verlässlichkeit seiner ohnehin auffällig knapp geratenen Schilderung zum Ablauf des Zentralgeschehens (s. Nr. 8.).

[c.] Selbst wenn man den zum Termin vorgelegten Bildern lediglich den Eindruck entnehmen wollte, eine Fehlleistung des Anwalts sei eher unwahrscheinlich, so eigneten sie sich bei näherem Hinsehen auch dazu nicht: Allerdings trifft es zu, dass nach dem mit den Bildern vermittelten Augenschein der Briefkasten der Klägerin anhand ihres Namens ohne größere Schwierigkeiten identifizierbar erschiene. Der dunkle Name auf hellerem Hintergrund wirkt trotz seiner handschriftlichen Fertigungsweise hinreichend kontrastreich und auch im Übrigen lesbar. Nur verdankt sich dieser Eindruck eben einer mit derjenigen des damaligen Überbringers der Kündigung (s. oben, S. 20 [vor [2.]) nicht vergleichbaren Situation: Die heutige Ruhe des Lesers und die Statik des Augenscheinsobjekts beim Studium der Bilder trennt Welten von dem, was der Zeuge zum damaligen Abendgeschehen als die Dynamik seines Erlebens berichtet hat. Die unbesehene Gleichsetzung des einen mit dem anderen verfälschte daher den objektiven Erkenntniswert solcher „Dokumentation“. Wie oben (s. S. 19 [vor (ba.)]) bereits vorausgeschickt, sollte sich die zu treffende Beweiswürdigung von entsprechenden Suggestivphänomenen möglichst frei halten.

3. Das alles bedeutet: Das befasste Gericht kann seine Skepsis gegen die Darstellung des Beklagten, der Klägerin sei bereits am 7. März 2014 das auf diesen Tag datierte Kündigungsschreiben übermittelt worden, unter diesen Umständen auch diesseits der These der Klägerin (s. oben, S. 15-16), Opfer eines „Komplotts“ zwischen dem Beklagten und seinem Bevollmächtigten geworden zu sein, nicht als ausgeräumt ansehen. Damit kann der dem Beklagten obliegende Nachweis eines „Zugangs“ mit der Folge nicht als geführt gelten, dass die im betreffenden Schreiben erklärte Kündigung von vornherein keine rechtliche Wirkung entfalten konnte (s. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB[113]) . Hiernach kann nicht nur auf sich beruhen, was von den darin geschilderten Vorgängen vom 24. Februar 2014 zu halten sein mag. Unerörtert kann vielmehr auch die – rechtlich keineswegs belanglose – Frage bleiben, wie es bei allem um die bei der Klägerin zuletzt zunehmend in den Fokus geratene Wahrung des Schriftformgebots (§ 623 BGB[114]; dazu namentlich Nrn. 64 ff., 94 ff.) bestellt war. - Die Konsequenzen spiegelt der Tenor zu I. dieses Teilurteils.

II. Die Kündigung vom 11. März 2014

Auch die Kündigung im Schreiben vom 11. März 2014 (Urteilsanlage XII.) das Ausbildungsverhältnis nicht aufzulösen vermocht. - Hier verhält es sich allerdings weit einfacher als für das gerade behandelte Schriftstück vom 7. d.M.:

1. Hierzu hat die Klägerin ihre Feststellungsklage nämlich in der Tat binnen dreier Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens (11. März 2014) bei Gericht einreichen lassen (31. März 2014), während die Zustellung am 4. April 2014 bewirkt worden ist. Damit hat die Klägerin diesmal selbst ohne die anderenfalls rechtlich gebotene[115] Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen aus § 167 ZPO[116] die ihr durch §§ 13 Abs. 1 Satz 2[117], 4 Satz 1[118] KSchG zur Klageerhebung gesetzte dreiwöchige Frist gewahrt. Die Kündigung „gilt“ folglich nicht schon kraft Gesetzes nach § 7 (1. Halbsatz)[119] KSchG als „von Anfang an rechtswirksam“. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit vielmehr eines besonderen – hier sogar „wichtigen“ - Grundes (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG[120]) und darf selbstverständlich auch sonst nicht gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen.

2. Einen solchen Kündigungsgrund hat der Beklagte hier jedoch schon nicht brauchbar aufgezeigt. Soweit es den Gründen im Kündigungstext zufolge darum gehen soll, dass die Klägerin seine Anordnung vom 10. Dezember 2013 (s. oben, S. 3 [vor 2.]; Urteilsanlage V.) missachtet habe, in Erkrankungsfällen schon „am“ ersten Tag dieses Zustandes eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, überschätzt er in der Tat seine Befugnisse. In § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG[121] ist zwar davon die Rede, dass der Arbeitgeber die Vorlage „früher“ als nach Satz 2 der Vorschrift verlangen könne. Damit ist aber keineswegs gemeint, dass die Zielperson verbindlich darauf festgelegt werden kann, die fragliche Urkunde schon am Tag ihrer Erkrankung beizubringen.[122] Dergleichen liefe schon deshalb auf eine „mission impossible“ hinaus, da nicht sichergestellt werden kann, dass Ärzte für die betreffende Arbeitsperson nach Belieben und zu jeder Tageszeit zu sprechen sind. Richtig ist allein, dass die Bescheinigung ggf. „für“ den ersten Erkrankungstag gefordert werden, dann aber ggf. auch nachgereicht werden kann. - Einer Vertiefung der sich insofern für die abweichende Anordnung vom 10. Dezember 2013 stellenden Fragen bedarf es an dieser Stelle indessen nicht. Hier kommt nämlich hinzu, dass der Vorwurf verspäteten Erkrankungsnachweises für die Zeit  ab 21. Februar 2014  ohnehin  verfristet   wäre (§ 22 Abs. 4 Satz 1 BBiG[123]): Da dem Beklagten die Krankmeldung der Klägerin bereits seit 21. Februar 2014 bekannt war (s. oben, S. 4 [a.]; Urteilsanlage IX.), wusste er seit diesem Tage auch, dass kein Erkrankungsnachweis vorlag. Seine Frist zur etwaigen Reaktion per kündigungsförmigen „Höchststrafe“ war damit spätestens mit dem 7. März 2014 abgelaufen. Insofern käme die Kündigung vom 11. März 2014 selbst dann zu spät, wenn ihr ein „wichtiger“ Grund im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG zugrunde gelegen hätte.

3. Da spätestens deshalb und wegen des Transparenzgebots in § 22 Abs. 3 BBiG[124] kein „Nachschieben“ anderer Trennungsmotive in Betracht kommt, ist auch für die Kündigung vom 11. März 2014 den Konsequenzen nicht auszuweichen. Diese zieht - ebenfalls - der Tenor zu I.

III. Wegen der Kündigung vom 12. März 2014 (Urteilsanlage XIV.), die bei entsprechendem Zugang mit der am 31. März 2014 eingereichten Klage mühelos fristwahrend hätte angegriffen werden können, kann nicht „durchentschieden“ werden. Insofern bedarf es vielmehr weiterer Sachaufklärung.

C. Kosten und Streitwerte

Für Kosten und Streitwerte lässt es sich kurz machen:

I. Soweit das Gericht zu gegebener Zeit auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme zu entscheiden haben wird, bedarf es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO[125]). Diese Entscheidung bleibt allerdings dem Schlussurteil vorzubehalten (Tenor zu II.).

II. Den Wert der Streitgegenstände  hat das Gericht hingegen auch für das Teilurteil bereits aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG[126] im Tenor festgesetzt und in Anlehnung an die Wertungen aus § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG[127] - für jede der beiden Kündigungen - mit der dreifachen Monatsvergütung der Klägerin bemessen. Das macht also (3 x 610,-- Euro = ) 1.830,-- Euro pro Kündigung, zusammen somit (2 x 1.830,-- Euro = ) 3.660,-- Euro und erklärt den Tenor zu III.



[1] Geboren Ende Januar 1980.

[2] S. Kopie des Berufsausbildungsvertrages vom 24.3./15.4.2013  als  Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 9-10 der Gerichtsakte [künftig kurz: „GA“]).

[3] S. dazu Beklagtenschriftsatz vom 29.4.2014 S. 6 (Bl. 54 GA), wo von einer Sekretärin, Frau A. C., die Rede ist; s. ferner Urteilsanlage II. S. 2 (Bl. 77 GA): „Wie Sie wissen, besteht unser Betrieb aus vier Mitarbeitern, nämlich Ihnen, einer Sekretärin, einer mithelfenden Ehefrau und aus meiner Person“.

[4] So – nicht protokollierte - mündliche Angabe der Klägerin im Termin am 9.1.2015; d.U.

[5] S. dazu allerdings auch Beklagtenschriftsatz vom 29.4.2014 S. 2 (Bl. 50 GA): „Der Beklagte hat sich quasi im Rahmen sozialen Engagements dazu entschlossen, ihr [der Klägerin; d.U.] eine Chance zu geben und die Möglichkeit, eine geordnete Existenz aufzubauen. In diesem Zusammenhang hat er ihr dann darüber hinausgehend noch in räumlicher Nähe zur Praxis eine Wohnung untervermietet und die Mietzahlungen zunächst gestundet“.

[6] S. zum Parallelgeschehen bei der Mietzahlung (dazu sogleich im Haupttext) jedoch Beklagtenschriftsatz vom 29.4.2014 S. 6 (Bl. 54 GA): „Anfang des Jahres 2014 kam es vor dem Hintergrund privater organisatorischer Probleme unabhängig von Problematiken mit der Klägerin dazu, dass der Beklagte bzw. seine Frau versäumte, Mietzahlungen für die von der Klägerin inne gehaltenen Wohnung zu leisten“.

[7] S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 8 zum Beklagtenschriftsatz vom 29.4.2014 (Bl. 76-77 GA).

[8] S. Kopie als Anlage B 6 zum Beklagtenschriftsatz vom 29.4.2014 (Bl. 68-69 GA).

[9] S. Kopie als Anlage B 5 zum Beklagtenschriftsatz vom 29.4.2014 (Bl. 64-66 GA).

[10] S. Kopie als Anlage K 4 zur Klageschrift (Bl. 13-14 GA).

[11] S. Kopien als Anlage B 7 (Bl. 70-72 GA) und Teil des Anlagenkonvoluts B 8 zum Beklagtenschriftsatz vom 29.4.2014 (Bl. 73-75 GA).

[12] S. dazu E-Mail-Verkehr der Parteien vom 6. u. 7.2.2014 betreffend einen Einsatz der Klägerin am 7.2.2014 im Krankenhaus B. als Anlage K 7 zum Klägerinschriftsatz vom 19.5.2014 (Bl. 91/R u. 91 GA).

[13] S. dazu Kopie einer Nachricht der Klägerin vom 19.2.2014 an die Hausverwaltung als Anlage B 9 zum Beklagtenschriftsatz vom 29.4.2014 (Bl. 78 GA).

[14] S. Kopie als Anlage K 5 zum Klägerinschriftsatz vom 19.5.2014 (Bl. 89 GA).

[15] S. dazu schon oben, S. 2 Fn. 3.

[16] Vermutlich Kürzel für „Krankenhaus B.“; d.U.

[17] Bei „J.“ scheint es sich um die erwähnte Tochter der Klägerin zu handeln; d.U.

[18] S. dazu Beklagtenschriftsatz vom 29.4.2014 S. 6-8 (Bl. 54-56 GA).

[19] S. Kopie als Anlage B 2 zum Beklagtenschriftsatz vom 9.4.2014 (Bl. 28-29 GA).

[20] S. Beklagtenschriftsatz vom 29.4.2014 S. 8 (Bl. 56 GA): „Es kam dann in den Abendstunden noch zu einem Treffen, anlässlich dessen der Beklagte der Klägerin alles in seinem Besitz befindliche Bargeld übergab und im Gegenzug dann die entwendeten Medikamente und Medizinprodukte zurück erhielt“.

[21] S. dazu auch Klageschrift S. 3 (Bl. 7 GA): „Die Klägerin hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die die Arbeitsunfähigkeit seit dem 21.02.2014 bescheinigt, entgegen der Angabe in dem Kündigungsschreiben nicht am 27.02.2014, sondern bereits am 25.02.2014, dem Dienstag, am Abend, in den Geschäftsbriefkasten des Beklagten eingeworfen“.

[22] S. Beklagtenschriftsatz vom 29.4.2014 S. 10 (Bl. 58 GA): „Die dann am 25.02.2014 in Händen der Klägerin befindliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde dann entgegen eindeutiger Anweisung wiederum verspätet zugeleitet, nähmlich erst am 27.02.2014“.

[23] S. Kopie als Anlage B 10 zum Beklagtenschriftsatz vom 27.8.2014 (Bl. 107 GA).

[24] S. Kopie als Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 11-12 GA).

[25] S. Textauszug: „In einer schriftlichen Dienstanweisung vom 10.12.2013, die Ihnen am selben Tag per zeugenbestätigtem Einwurf zugestellt wurde und von der Sie spätestens am 11.12.2013 Kenntnis genommen haben, erhielten Sie gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG die Anweisung, Ihre Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bereits am ersten Tag nachzuweisen (siehe Anlage 2)“.

[26] Soweit die Klägerin im Klageantrag von einem „Arbeitsverhältnis“ spricht, hält das Gericht dies für einen Übertragungsfehler; d.U.

[27] S. Klageschrift S. 3 (Bl. 7 GA).

[28] S. Klageschrift a.a.O.

[29] S. Klageschrift a.a.O. - Zitat oben, Fn. 21.

[30] S. Klageschrift a.a.O.: „Dies war der Klägerin auch erst am Abend des 25.02.2014 möglich, da sie zuvor aufgrund ihrer Krankheit körperlich nicht in der Lage war, dies eher zu realisieren. Dies deshalb, weil die Klägerin seit dem Tag der telefonischen Krankmeldung am Freitag, den 21.02.2014 unter akuten Magen-Darm-Schmerzen verbunden mit Übelkeit, Erbrechen und Durchfall litt und nicht in der Lage war, die Wohnung zu verlassen, um zum Arzt zu gehen“.

[31] S. Eingang des Beklagtenschriftsatzes vom 9.4.2014 bei Gericht (Bl. 22 GA).

[32] S. Kopie als Anlage B 1 zum Beklagtenschriftsatz vom 9.4.2014 (Bl. 24-25 GA).

[33] S. Kopie als Anlage B 2 zum Beklagtenschriftsatz vom 9.4.2014 (Bl. 26-27 GA).

[34] S. Bl. 34 GA.

[35] Dass der Schriftsatz nicht per „EB“ (d.h. mit Empfangsbekenntnis) an die Beklagtenseite weitergereicht worden ist, beruht auf einem Versehen des Vorsitzenden, für das um Nachsicht gebeten wird; d.U.

[36] S. Schriftsatz vom 29.4.2014 S. 1-2 (Bl. 47-48 GA).

[37] S. Schriftsatz vom 29.4.2014 S. 1 (Bl. 47 GA).

[38] S. zur Diktion schon S. 7 Fn. 26.

[39] S. zum angekündigten Antrag in der Klageschrift, wonach die Kündigung „gegenüber der Klägerin unwirksam“ sei: das Gericht hält die stattdessen zitierte Fassung für sachgerechter (§ 139 Abs. 1 ZPO); d.U.

[40] S. zur sprachlichen Fassung schon Fn. 27 u. 39.

[41] S. neben dem schon erwähnten Schriftsatz vom 9.4.2014 S. 1-2 (Bl. 22-23 GA) nebst Anlagen B 1 u. B 2 (Bl. 24-27 GA) Schriftsatz vom 29.4.2014 S. 1-11 (Bl. 49-59 GA) nebst Anlagen B 3 bis B 9 (Bl. 60-78 GA).

[42] S. Schriftsatz vom 29.4.2014 S. 9 (Bl. 57 GA); Beweis: Zeugnis RA H.E..

[43] S. Sitzungsniederschrift vom 30.5.2014 S. 2 (Bl. 93 GA) [II.]: „Dem Beklagten wird mit Rücksicht auf die diesbezüglichen Erörterungen im Termin aufgegeben, binnen zweier Wochen seine Angaben zu einer Übermittlung des im Rechtsstreit vorgelegten Kündigungsschreibens vom 7. März 2014 (Klageerwiderungschrift S. 9 [Bl. 57 GA]) zu präzisieren: Von wem 'wurde' die Kündigung, gegen 18.32 Uhr in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen'?“.

[44] S. Schriftsatz vom 17.6.2014 S. 2 (Bl. 97 GA) [Zitate auch in Urteilsanlage XVI.4 bis XVI.5. - Fn. 1] Beweis: Zeugnis RA H. E..

[45] S. Schriftsatz vom 1.7.2014 S. 1-4 (Bl. 98-101 GA).

[46] S. Schriftsatz vom 1.7.2014 S. 1 (Bl. 98 GA); entsprechend schon Schriftsatz vom 19.5.2014 S. 4 (Bl. 87 GA): „Ungeachtet dessen bleibt es dabei, dass die Klägerin den Zugang der Kündigung vom 07.03.2014 wegen des vorgeblichen Diebstahls bestreitet“.

[47] S. Schriftsatz vom 1.7.2014 S. 1-2 (Bl. 98-99 GA).

[48] S. Schriftsatz vom 1.7.2014 S. 3 (Bl. 100 GA).

[49] S. Schriftsatz vom 1.7.2014 a.a.O.

[50] S. Schriftsatz vom 1.7.2014 a.a.O.

[51] S. Schriftsatz vom 1.7.2014 a.a.O.

[52] S. Schriftsatz vom 1.7.2014 a.a.O.

[53] S. Schriftsatz vom 1.7.2014 a.a.O.

[54] S. Text: „§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. (1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. - (2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil den Kündigungsgrund auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen“.

[55] S. Schriftsatz vom 1.7.2014 S. 3 (Bl. 100 GA).

[56] S. Schriftsatz vom 1.7.2014 a.a.O.

[57] S. Schriftsatz vom 1.7.2014 S. 3-4 (Bl. 100-101 GA).

[58] S. Schriftsatz vom 1.7.2014 S. 4 (Bl. 101 GA).

[59] S. Sitzungsniederschrift vom 9.1.2015 S. 2 (Bl. 118 GA); Text: „Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Beklagten, sein Bevollmächtigter (Herr Rechtsanwalt E.) habe das Kündigungsschreiben vom 07.03.2014 (Bl. 24-25 GA) am selben Tage gegen 18.32 Uhr eigenhändig in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen, durch Vernehmung des Herrn Rechtsanwalt H. E., im Gerichtssaal anwesend, als Zeugen“.

[60] S. Sitzungsniederschrift vom 9.1.2015 S. 2-13 (Bl. 118-130 GA).

[61] S. Kopien als Anlagen zur Sitzungsniederschrift vom 9.1.2015 (Bl. 131-133 GA).

[62] S. Text: „§ 46 Grundsatz. (1) … (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt“.

[63] S. Text: „§ 495 Anzuwendende Vorschriften. (1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben“.

[64] S. Text: „§ 301 Teilurteil. (1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil des Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen“.

[65] S. Text: „§ 22 Kündigung. (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. - (2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden – 1. aus wichtigem Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, - 2. … [usw.]“.

[66] S. Text: „§ 7 Wirksamwerden der Kündigung. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam“.

[67] S. Text: „§ 167 Rückwirkung der Zustellung. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt“.

[68] S. Text: „§ 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen. (1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden“.

[69] S. Text: „§ 4 Anrufung des Arbeitsgerichts. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“.

[70] S. dazu die Mitteilung des Gerichts vom 30.5.2014 über die Resultate seiner diesbezüglichen Recherche im Anschluss an den damaligen Kammertermin; Sitzungsniederschrift vom 30.5.2014 S. 2 [I.] (Bl. 93 GA).

[71] S. Text: „§ 111 Änderung von Vorschriften. (1) … (2) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis können im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im übrigen die zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. Der Ausschuss hat die Parteien mündlich zu hören. Wird der von ihm gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. § 9 Abs. 5 gilt entsprechend. Der Klage muss in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuss vorangegangen sein. Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuss geschlossen sind, und aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. Die §§ 107 und 109 gelten entsprechend“.

[72] S. dazu etwa BAG 5.7.1990 – 2 AZR 53/90 – AP § 4 KSchG 1969 Nr. 23 = EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 39 = NZA 1991, 671 = DB 1991, 671 [Leitsatz]: „Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung (§ 4, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG) sind auch auf außerordentliche Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden, sofern nicht gemäß § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuss stattfinden muss (...)“; 26.1.1999 – 2 AZR 134/98 – AP § 4 KSchG 1969 Nr. 43 = EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 58 = RzK IV 3 a Nr. 33 = NZA 1999, 934 = BB 1999, 908 [Leitsatz].

[73] S. Text: „§ 5 Zulassung verspäteter Klagen. (1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. … - (2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muss ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten. - (3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden. - (4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann. - (5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Zulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend“.

[74] S. dazu statt vieler etwa ErfArbR/Monika Schlachter, 15. Auflage (2015), § 22 BBiG Rn. 9: „Trotz der Erweiterung des Anwendungsbereichs der Klagefrist ist die Kritik i.E. berechtigt, denn die Differenzierung zwischen Bezirken mit und ohne Schlichtungsausschuss ist sachwidrig“.

[75] S. etwa LAG Hamm 19.6.1986 – 8 Ta 138/86 – LAGE § 5 KSchG Nr. 24 = MDR 1986, 962 = DB 1987, 748 [Leitsatz]: „Die Vorschriften des 1. Abschnitts des KSchG sind auf das Berufsbildungsverhältnis nicht anzuwenden. Ob ein Auszubildender mit seinen Einwendungen gegen eine fristlose Entlassung wegen verspäteter Geltendmachung ausgeschlossen ist, beurteilt sich nicht nach den §§ 4, 13 Abs. 1 S. 2 KSchG, so dass auch kein Raum für eine nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG ist“; LAG Brandenburg 10.10.1997 – 5 Sa 367/97 – LAGE § 4 KSchG Nr. 39 = EzB § 111 ArbGG Nr. 125 [Leitsatz]: „Es ist mit dem besonderen Bestandsschutz eines Berufsausbildungsverhältnisses nicht vereinbar, auf eine vom Arbeitgeber erklärte außerordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses die dreiwöchige Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 13 Abs. 1 S. 2, 4 KSchG) anzuwenden, wenn ein Schlichtungsausschuss gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG nicht existiert (gegen BAG 5.7.1990 - 2 AZR 53/90 – [s. oben, Fn. 72; d.U.])“; früher schon ArbG Koblenz 24.10.1984 – 9 Ca 127/84 – EzB § 13 KSchG Nr. 4 [Leitsatz 2.]: „Für eine Klage eines Auszubildenden gegen die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses genügt es, wenn die Klage in angemessener Frist erhoben wird“.

[76] Soweit die Klägerin in Abrede stellt, dass sein Bevollmächtigter (bereits) zur Übermittlung der Kündigungserklärung legitimiert gewesen, weil es zunächst um ein „Gegenlesen“ gegangen sei (Schriftsatz vom 1.7.2014 S. 2 [Bl. 99 GA]), hilft das nicht weiter; der Beklagte hat die Prozessführung seines Bevollmächtigten jedenfalls gebilligt, so dass eine ursprünglich etwaige Überschreitung des Mandats zumindest im Ergebnis allemal geheilt wäre.

[77] S. hierzu statt vieler nur BGH 18.1.1978 – IV ZR 204/75 – BGHZ 70, 232 = NJW 1978, 537 = MDR 1978, 475 [Leitsatz]: „Der Absender eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens muss erforderlichenfalls nicht nur beweisen, dass das Schreiben dem Empfänger zugegangen ist, sondern auch, wann dies geschehen ist“.

[78] S. Text: „§ 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden. (1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht“.

[79] S. Text oben, S. 11 Fn. 69.

[80] S. zu diesen Ziffern- und Zahlenangaben hier und im Folgenden die zu genau solchen Verweisungen gefertigte erwähnte „Arbeitshilfe“ (Urteilsanlage XVI.); d.U.

[81] S. Text Fn. 78.

[82] S. grundlegend RG 8.2.1902 – I 348/01 – RGZ 50, 191, 194: „Wählt jemand für die Mitteilung eines Vertragsangebotes das Mittel eines verschlossenen Briefes, so ist richtiger Ansicht nach das Angebot dem Adressaten schon 'zugegangen' im Sinne des § 130 BGB, sobald der Brief in verkehrsüblicher Art in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Adressaten oder eines Anderen, der ihn in der Empfangnahme von Briefen vertreten konnte, gelangt, und ihm in dieser Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft ist“; ähnlich RG 29.3.1905 – V 445/04 – RGZ 60, 334, 336: „Nach der durch ihn [gemeint: § 130 BGB; d.U.] zur Herrschaft gelangten Empfangstheorie genügt es, dass der, dem gegenüber eine Willenserklärung abgegeben wird, in eine Lage versetzt wird, die ihm unter gewöhnlichen Verhältnissen (Krankheit, Abwesenheit von Hause u. dgl. kommen dabei nicht in Betracht) die Möglichkeit gewährt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen“.

[83] S. RG 8.2.1902 (Fn. 82) – Zitat dort; s. statt vieler etwa auch BGH 26.11.1997 – VIII ZR 22/97 – BGHZ 137, 205 = NJW 1998, 459 = MDR 1998, 337 = BB 1998, 289 [II.1. - „Juris“-Rn. 14]: „Zugegangen ist eine Willenserklärung, sobald sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen (...)“; BAG 2.3.1989 – 2 AZR 275/88 – AP § 130 BGB Nr. 17 = NZA 1989, 635 = DB 1989, 2619 [II.1. - „Juris“-Rn. 22]: „Eine schriftliche Willenserklärung ist nach § 130 BGB zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers bzw. eines empfangsberechtigten Dritten gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen (...)“.

[84] S. hierzu etwa BAG 7.1.2004 – 2 AZR 388/03 – RzK I 2 c Nr. 36 = ZInsO 2005, 671 [II.1. - „Juris“-Rn. 10]: „Dabei kommt es, was das LAG zutreffend ausgeführt hat, nur auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme und nicht darauf an, ob der Erklärungsempfänger vom Inhalt der Erklärung tatsächlich Kenntnis genommen, d.h. sie gelesen hat (...)“.

[85] S. statt vieler schon RG 13.7.1904 – V 48/04 – RGZ 58, 406, 407: „Es genügt, wenn der Brief in Abwesenheit des Adressaten … oder sonst in seinen Machtbereich (z.B. in den an seiner Wohnungstür angebrachten Briefkasten) gelangt (...)“; s. aus neuerer Zeit etwa BAG 25.4.1996 – 2 AZR 13/95 – BAGE 83, 73 = AP § 4 KSchG 1969 Nr. 35 = EzA § 130 BGB Nr. 27 = NZA 1996, 1227 = MDR 1996, 1267 = BB 1997, 2058 [II.2. - „Juris“-Rn. 16]: „Zugegangen im Sinne des § 130 BGB ist eine Willenserklärung dann, wenn sie 'in den Bereich des Empfängers gelangt ist' (Mugdan, Die gesamten Materialien zum BGB, Bd. II. Prot. II, 664, S 540). Dies ist regelmäßig bei Einwurf in den Hausbriefkasten anzunehmen, da der Empfänger dann im Anschluss an die üblichen Zustellzeiten vom Inhalt der Willenserklärung Kenntnis nehmen kann“; zuvor schon BAG 15.11.1962 – 2 AZR 301/62 – BAGE 13, 313 = AP § 130 BGB Nr. 4 = NJW 1963, 554 = MDR 1963, 251 [II. - „Juris“-Rn. 13]: „Die im Postfach und am Schalter für postlagernde Sendungen für den Empfänger abgelegten Sendungen sind bereits in seinen Machtbereich gelangt, wie die in seinen Briefkasten eingeworfene Post, mithin im Sinne des § 130 BGB zugegangen“.

[86] S. Text oben, S. 12 Fn. 73.

[87] S. Text: „§ 286 Freie Beweiswürdigung. (1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten sei“.

[88] S. dazu grundlegend RG 14.1.1885 – I 408/84 – RGZ 15, 338, 339: „Vermöge der Beschränkung der Mittel menschlichen Erkennens kann niemand (selbst im Falle eigener unmittelbarer Anschauung eines Vorganges) zu einem absolut sicheren Wissen von der Existenz eines Tatbestandes gelangen. Abstrakte Möglichkeiten der Nichtexistenz sind immer denkbar. Wer die Schranken des menschlichen Erkennens erfasst, wird nie annehmen, das er in dem Sinne zweifellos von der Existenz eines Vorgangs überzeugt sein dürfe, dass ein Irrtum absolut ausgeschlossen ausgeschlossen wäre. Deshalb gilt im praktischen Leben der hohe Grad von Wahrscheinlichkeit, welcher bei möglichst erschöpfender und gewissenhafter Anwendung der vorhandenen Mittel der Erkenntnis entsteht, als Wahrheit, und das Bewusstsein des Erkennenden von dem Vorliegen einer so ermittelten hohen Wahrscheinlichkeit, als die Überzeugung von der Wahrheit“.

[89] S. prägnant BGH 17.2.1970 – III ZR 139/67 – BGHZ 53, 245 = NJW 1970, 946 = MDR 1970, 491 [II.2 a. - „Juris“-Rn. 72]: „Diese persönliche Gewissheit ist für die Entscheidung notwendig, und allein der Tatrichter hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz dabei nicht voraus“.

[90] S. BGH 17.2.1970 a.a.O.

[91] S. Text oben, S. 11 Fn. 66.

[92] S. dazu nach wie äußerst instruktiv Rolf Bender, Der Irrtum ist der größte Feind der Wahrheitsfindung vor Gericht, StV 1982, 484 [I.1.]: „Nirgends ist das Wort Lüge so verpönt, wie vor Gericht. Jeder psychologisch Geschulte ahnt den Grund und jeder erfahrene Richter sollte den Grund kennen: Nirgends wird so viel gelogen, wie vor Gericht“.

[93] S. Text oben, S. 9 Fn. 54.

[94] S. Text: „§ 22 Kündigung. (1) … - (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind“.

[95] S. zu deren Problematik, der sich die Entwicklung der wissenschaftlichen Aussagepsychologie (s. dazu gleich unten, S. 17 [(a.)]) strukturell verdankt, den eindrucksvollen Stoßseufzer des 460 vor Christus geborenen Thukydides in seiner „Geschichte des Peloponnesischen Krieges“, Bd. 1, S. 22 (hier zitiert nach Wolfgang Linsenmeier ArbuR 2000, 336 [5.] unter Berufung auf Peter Häberle, Wahrheitsprobleme im Verfassungsstaat [1995], S. 39): „Es kostet Mühe, die Wahrheit herauszufinden, weil die Augenzeugen in ihren Berichten über dieselben Tatsachen nicht übereinstimmen, sondern so sprechen wie ein jeder dieser oder jener seiner Partei günstig gesonnen oder seiner Erinnerung mächtig war“; s. markant auch Peter Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach u.a., ZPO, 61. Auflage (2003), Rn. 6 vor § 373, der den Ausschluss des Zeugenbeweises oberhalb gewisser Streitwertgrenzen (u.a.) in Frankreich „ein Denkmal der Menschenkunde“ nennt (das Prädikat taucht bereits in den noch von Adolf Baumbach betreuten Auflagen auf: in der 10. Auflage [1935] als „überlegene Gesetzeskunst“, seitdem wie hier zitiert; s. zum Prozessrecht in Spanien und Griechenland auch den Hinweis bei Guido Kirchhoff MDR 1999, 1473, 1474 Fn. 6; s. des Weiteren schon Adolf Wach, JW 1918, 797: „Vor allem sollte der Zeugenbeweis, dieser nach Kenntnis jedes Erfahrenen schlechteste Beweis, nach Kräften ausgeschaltet werden“.

[96] S. hierzu BVerfG 21.1.2001 – 2 BvR 140/00 – NJW 2001, 2531 [III.1 a. - „Juris“-Rn. 10], wonach es „zu den für einen fairen Prozess und einen wirkungsvollen Rechtsschutz in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten unerlässlichen Verfahrensregeln“ gehöre, „dass das Gericht die Richtigkeit bestrittener Tatsachen nicht ohne hinreichende Prüfung bejaht“; und, weiter: „Ohne eine solche Prüfung fehlt es an einer dem Rechtsstaatsprinzip genügenden Entscheidungsgrundlage“; im selben Sinne schon BVerfG 11.10.1994 – 1 BvR 1398/93 – BVerfGE 91, 176 = NJW 1995, 40 [Orientierungssatz 1.]: „Zu den im Rahmen des Rechtsstaatsprinzips gewährleisteten elementaren und für einen fairen Prozess bzw. einen wirkungsvollen Rechtsschutz unerlässlichen Verfahrensregeln zählt, dass ein Gericht die Richtigkeit bestrittener Tatsachen nicht ohne hinreichende Prüfung bejaht“.

[97] S. Text: „Art. 103 [Rechtliches Gehör, Strafrechtsbegrenzungen] (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör“.

[98] S. Text: „Art. 2 [Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person] Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“.

[99] S. Text: „Art. 20 [Verfassungsgrundsätze, Widerstandsrecht] (1) … (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden“.

[100] S. bereits BGH 22.1.1998 – 4 StR 100/97 – NJW 1998, 2753 = NStZ 1998, 366 [I.2 b.]: „Grundlage für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen … (ist) in erster Linie die Aussagepsychologie (vgl. Nedopil, Forensische Psychiatrie, 1996, S. 190)“; vorausgesetzt auch schon in BGH 3.11.1987 – VI ZR 95/87 – MDR 1988, 307 = NJW-RR 1988, 281 [II.]: „Vielmehr bedarf es einer konkreten tatrichterlichen Würdigung der Zeugenaussagen nach ihrer objektiven Stimmigkeit und der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen. Dabei gilt es, nach Wahrhaftigkeits- und Unwahrhaftigkeitskriterien im Aussageverhalten und in dem Inhalt sowie der Struktur der Aussage selbst zu suchen ([Rolf] Rüßmann, in: AK-ZPO, Vorb. § 373 Rnrn. 43)“; s. gleichen Sinne auch Thüringisches OLG 21.5.1997 – 1 Ss 21/97 – StV 1998, 118, 119 [2 a.]: „Das Gericht muss bei der Beweiswürdigung alle Glaubwürdigkeitskriterien berücksichtigen, die auf die Wahrheit oder Unwahrheit einer Aussage hindeuten könnten“; Saarländisches OLG 14.5.1997 – 1 U 814/96 u.a. – n.v. (Volltext in „Juris“): „Die Beweiswürdigung deckt sich mit den anerkannten Grundsätzen der Aussagepsychologie für die Beurteilung von Zeugenaussagen“; OLG Karlsruhe 14.11.1997 – 10 U 169/87 – NJW-RR 1998, 789, 790 = MDR 1998, 493, 494 [II.1 a.]: „Im Rahmen der Würdigung der gegensätzlichen Aussagen ist im Ansatz davon auszugehen, dass nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der forensischen Aussagepsychologie die Glaubwürdigkeit einer Aussage positiv begründet werden muss (vgl. Undeutsch, wiedergegeben in: Köhnken, Glaubwürdigkeit, 1990, S. 95; Trankell, dargestellt in: Köhnken, S. 102; Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, 3. Auflage [1993], S. 22 und 24)“; s. für die Gerichte für Arbeitssachen statt vieler LAG Baden-Württemberg 28.3.2001 – 20 Sa 15/01 – n.v. (Volltext: „Juris“) [I.2.]: „Einen solchen Grad von Gewissheit … vermochte sich die Kammer zu verschaffen, weil insbesondere die diesbezüglichen Aussagen der Zeuginnen C.S. und J.P. bei der Heranziehung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden eine Reihe beachtlicher Anhaltspunkte für ihre Glaubwürdigkeit, aber keine nennenswerten Lügensignale aufweisen“ – mit vorbildlicher Würdigung des dortigen Aussagestoffs; LAG Hamm 6.10.2005 – 16 Sa 1633/04 – n.v. (Volltext: „Juris“): „Die Wahrnehmung dient im weitesten Sinne der Bewältigung der Umwelt und der Anpassung an sie. Damit ist jede Zeugenaussage auch der Bericht über einen gestaltenden Vorgang. Kein Zeuge kann schildern, wie es ‚in Wirklichkeit’ gewesen ist, sondern lediglich wiedergeben, was sich ‚in seiner Vorstellungswelt’ ereignet hat (vgl. zur Aussagepsychologie Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Auflage, Rnrn. 917 ff., insbesondere Rn. 920; Barton [Hrg.], Redlich aber falsch, S. 30 ff.; Balzer, Beweisaufnahme und Beweiswürdigung im Zivilprozess, Rnrn. 153 ff., insbesondere Rn. 154)“; SG Braunschweig 10.12.2008 – S 38 VG 40/04 – n.v. (Volltext: „Juris“) [2.1.2.]: „Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Klagevorbringens gelten … dieselben Maßstäbe, die auch bei der Würdigung von Zeugenaussagen zu beachten sind. Dazu zählen insbesondere die wissenschaftlichen Grundsätze der Aussagepsychologie, die der Bundesgerichtshof – BGH – hinsichtlich der Bewertung von Zeugenaussagen fordert (vgl. hierzu BGH 30.7.1999 – 1 StR 618/98 – mit zahlreichen wissenschaftlichen Nachweisen aus der Aussagepsychologie“); s. schließlich schon den anschaulichen Überblick in Gerhard Binkert/Bernd Preis, Zeugenbeweis und (arbeits-)gerichtliche Praxis, ArbuR 1995, 77-82; Gerhard Reinecke, Die Krise der freien Beweiswürdigung im Zivilprozess oder: Über die Schwierigkeit, einem Zeugen nicht zu glauben, MDR 1986, 633-637.

[101] S. dazu nochmals BGH 3.11.1987 (Fn. 100) [II.] - Zitat Fn. 100; OLG Karlsruhe 14.11.1997 (Fn. 100) [II.1 a.] - Zitat Fn. 100; s. der Sache nach auch LAG Baden-Württemberg 28.3.2001 (Fn. 100) [I.2.] - Zitat Fn. 100.

[102] S. dazu – dort zwar auf aussagepsychologische Sachverständigengutachten gemünzt, methodisch für die richterliche Überzeugungsbildung jedoch nicht minder gültige Essenz aussagepsychologischer Verfahrensregeln - grundlegend BGH 30.7.1999 – 1 StR 618/98 – BGHSt 45, 164 = NJW 1999, 2746 = JZ 2000, 262 [B.I.1 a. - „Juris“-Rn. 12]: „Das methodische Grundprinzip besteht darin, eine zu überprüfenden Sachverhalt (hier: Glaubhaftigkeit der spezifischen Aussage) so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Der Sachverständige nimmt daher bei der Begutachtung zunächst an, die Aussage sei unwahr (sog. Nullhypothese). Zur Prüfung dieser Annahme hat er weitere Hypothesen zu bilden. Ergibt seine Prüfstrategie, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt dann die Alternativhypothese, dss es sich um eine wahre Aussage handelt“; .s. zum Fachschrifttum statt vieler Gabriele Jansen, Zeuge und Aussagepsychologie, 2. Auflage (2012), S. 167-168: „Für jeden der im Einzelfall möglichen Gründe muss eine entsprechende Hypothese (Spezifizierung der Nullhypothese) formuliert und im Rahmen der Begutachtung systematisch geprüft werden (…). - Die Nullhypothese ('die Aussage ist unrichtig, sie beruht auf nicht tatsächlich Erlebtem') kann nur zurückgewiesen werden, wenn – die Aussage hinreichend qualitative Realkennzeichen enthält – und – andere Erklärungen für das eigene Erleben als nicht mit den vorhandenen Tatsachen vereinbar widerlegt wurden. - Die Aussageanalyse ist somit kein verlässliches Instrumentarium, um herauszufinden, ob der Zeuge sich irrt, da auch (auto- bzw. fremd-)suggerierte Aussagen Realkennzeichen enthalten“.

[103] S. dazu Aussagetext Nrn. 18 u. 19 [Frage: Waren Sie damals vor dem 7.3. schon einmal in der B. Straße?]: „Ja, ich kann aber nicht mehr sagen, wann und warum. Ich glaube, ich habe mich geraume Zeit vor diesen Ereignissen mal mit jemandem in einem Lokal getroffen, das direkt am Anfang der B. Straße liegt“.

[104] S. Text: „§ 396 Vernehmung zur Sache. (1) Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben“.

[105] S. Text: „§ 396 Vernehmung zur Sache. (1) … - (2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung der Gründe, auf dem die Wissenschaft des Zeugen beruht, sind ihm nötigenfalls weitere Fragen zu stellen“.

[106] S. zu den Sonnenstandsdaten die im Internet erhältlichen Angaben [www.sunrise-and-sunset.com/de/deutschland] zum 7.3.2014 – Berlin 2014: Sonnenuntergang 17.56 Uhr; d.U.

[107] S. BGH 11.11.1952 – 1 StR 465/52 – BGHSt 3, 281, 284: „Es brauchen deshalb nur diejenigen Grundsätze eingehalten zu werden, die beobachtet werden müssen, um den Beweiswert einer Zeugenaussage richtig bemessen zu können. Einer dieser Grundsätze besteht in der Tat darin, dass erkennbar werden muss, was der Zeuge über einen Vorgang aus lebendiger Erinnerung zu berichten weiß und was er erst bekunden kann, nachdem seinem Gedächtnis in irgendeiner Weise nachgeholfen worden ist“.

[108] S. zum Fachschrifttum vor allem Rolf Bender, Die „lebendige Erinnerung“ und der „gewordene Sachverhalt“ in der Zeugenaussage, StV 1984, 127.

[109] S. dazu etwa bereits BGH 28.5.1973 – VI ZR 65/73 – VersR 1974, 40 [III.1.]: „Der Revision kann allerdings nicht gefolgt werden, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe die an Eides Statt versicherten Bekundungen der Prozessbevollmächtigten der Bekl. und seiner Ehefrau trotz der Bedenken, die es aus den Aussagen anderer Zeugen schöpft, Glauben schenken müssen, da es mit der Stellung von Rechtsanwälten nicht vereinbar sei, an der Richtigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. - … Die Sonderstellung, die die Revision insoweit für Rechtsanwälte als Beweispersonen in Anspruch nimmt, kann nicht anerkannt werden“; im Anschluss LAG Düsseldorf 31.10.1975 – 16 Ta 41/75 – DB 1976, 106: „Anzumerken ist aber, dass selbst die eidesstattliche Versicherung eines Rechtsanwalts wegen dieser seiner Eigenschaft nicht von vornherein mehr Wert ist (...)“; AG Braunschweig 7.12.1984 – 21 II 885/84 – AnwBl 1985, 539: „Auch ist eine eidesstattliche Versicherung nicht allein deswegen von besonderem Wert, weil sie von einem RA abgegeben wird (…); s. im selben Sinne auch Gerhard Reinecke (Fn. 100) MDR 1986, 630, 633 [vor 4.2.]; Peter Hartmann, in: Adolf Baumbach (Begründer), ZPO, 72. Auflage (2014), § 294 Rn. 8.

[110] Das Gericht sieht an dieser Stelle davon ab, dass dem Zeugen hier in mehrfacher Hinsicht (s. Nrn. 31, 43) „lebendige Erinnerung“ (BGH a.a.O.) fehlt und sich im Text der Aussage nichts findet, was ihn als reales Erlebnis der Auskunftsperson von ihrer aus schlichtem Alltagswissen geschöpften Vermutung, so, wie bekundet, müsse es eben gewesen sein, unterscheidbar machte; irritieren könnte hier auch, dass das Auto mitten auf der Fahrbahn zum „Sprung“ an das Gebäude zurückgelassen worden sein soll (s. Nr. 15.), ohne dass der Zeuge bereits positiv wusste (zu wissen meinte), das richtige Grundstück vor Augen zu haben; d.U.

[111] S. zu diesem Phänomen, das besonders bei sogenannten Wiedererkennungen erhebliche Schwierigkeiten für die Beweiswürdigung bereitet, etwa bereits BGH 28.6.1961 – 2 StR 194/61 – BGHSt 16, 204, 205-206 = NJW 1961, 2070: „Das Wiedererkennen beruht auf dem Vergleich zwischen dem gegenwärtigen visuellen Eindruck mit dem Erinnerungsbild über die frühere Wahrnehmung. Der Zeuge soll bekunden, ob der Eindruck, den er von der ihm gegenübergestellten Person erhält, mit seinem Erinnerungsbild übereinstimmt. … Dessen Verlässlichkeit ist aber nach den gesicherten Erfahrungen und Erkenntnissen der kriminalistischen Praxis sehr häufig deshalb fragwürdig, weil es durch das vorangegangene Wiedererkennen beeinflusst wird. Der bei diesem gewonnene Eindruck wird das ursprüngliche Erinnerungsbild in der Regel überlagern. Damit entsteht die Gefahr, dass der Zeuge – sich selbst unbewusst – den gegenwärtigen Eindruck mit dem Erinnerungsbild vergleicht, das auf dem ersten Wiedererkennen beruht; in Wahrheit wird also der Angeklagte nicht mit dem Täter, sondern mit der bei der vorhergehenden Gegenüberstellung als verdächtig gezeigten Person verglichen. … Im Übrigen ist, wenn es zur ersten Identifizierung nach einer Fotografie gekommen ist, die Gefahr der Fehlbeurteilung keineswegs geringer, indem nämlich der Zeuge den ihm gegenübergestellten Angeklagten unbewusst mit dem durch die Fotografie gewonnenen Eindruck vergleicht. Dadurch erhellt, dass sich eine falsche Beurteilung auf Grund der ersten Gegenüberstellung bei den späteren mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wiederholen wird, dass also das Ergebnis des wiederholten Wiedererkennens besonders fragwürdig ist, wenn bei den vorhergehenden Identifizierungsversuchen Fehler unterlaufen sind; sie sind kaum wieder gutzumachen“.

[112] S. dazu – selbst für den bloßen Erinnerungsakt als solchen(!) - zutiefst lehrreich der Neurophysiologe Wolf Singer, Wahrnehmen, Erinnern, Vergessen, in: M. Kerner (Hrg.), Eine Welt – eine Geschichte?, 43. Deutscher Historikertag in Aachen (2000), S. 18 ff. – hier zitiert nach dem Manuskript des Originalbeitrages – S. 16 ff.: „Und so nimmt nicht wunder, dass beim Erinnern nur schwer zu trennen ist, welche Inhalte und vor allem welche Bezüge zwischen denselben bereits im Zuge des Wahrnehmungsaktes abgespeichert wurden und welche erst beim Auslesen und Rekonstruieren definiert oder gar hinzugefügt wurden. Auch hier ist das Problem, wie schon bei der Wahrnehmung, dass dem Erinnernden selbst meist nicht erkennbar ist, was von dem, was ihm als Erinnerung erscheint, tatsächlich wahrgenommen oder erst im Zuge des Rekonstruktionsprozesses hinzugefügt, umgeordnet und neu gedeutet wurde. – Wie nahe Erinnerung erneuter Wahrnehmung kommt, zeigen jüngste neurobiologische Entdeckungen auf beunruhigende Weise. … Es bedeutet …, dass Engramme nach wiederholtem Erinnern gar nicht mehr identisch sind mit denen, die vom ersten Lernprozess hinterlassen wurden. Es sind die neuen Spuren, die bei der Testung, also beim Erinnern, erneut geschrieben wurden. Dies hat weitreichende Konsequenzen für die Beurteilung der Authentizität von Erinnerungen“; s. zur Verarbeitung dessen etwa Beate Lakotta, im „SPIEGEL“ Nr. 52/2001 S. 174, 175: „Jeder Abruf verändert … die alte Erinnerung – eine Tatsache, die maßgeblich dazu beiträgt, dass Zeugenaussagen oft unzuverlässig sind“.

[113] S. Text oben, S. 13 Fn. 78.

[114] S. Text: „§ 623 Schriftform der Kündigung. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen“.

[115] Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 – 2 AZR 358/85 – BAGE 52, 263 = AP § 4 KSchG 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. „auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet“; 17.6.1998 – 2 AZR 336/97 – NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach „gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')“; ebenso schon BAG 8.4.1976 – 2 AZR 583/74 – AP § 4 KSchG 1969 Nr. 2.

[116] S. Text oben, S. 11 Fn. 67.

[117] S. Text oben, S. 11 Fn. 68.

[118] S. Text oben, S. 11 Fn. 69.

[119] S. Text oben, S. 11 Fn. 66.

[120] S. Text oben, S. 11 Fn. 65.

[121] S. Text: „§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten. (1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen“.

[122] S. dazu statt vieler etwa ErfArbR/Barbara Reinhard, 15. Auflage (2015), § 5 EFZG Rn. 12: „Ein solches Verlangen kann auch den ersten Tag der AU umfassen (…). Soweit das technisch möglich ist, muss das Attest auch noch am ersten Tag übergeben werden (…). Eine Übergabe am nächsten Tag ist unschädlich, sofern nur der erste Fehltag von der AUB abgedeckt ist und eine Übergabe am ersten Tag weder möglich noch zumutbar war (...)“; s. dazu auch Achim Lepke, NZA 1995 1084, 1086: „Aus Praktikabilitätsgründen verdient die von Hanau/Kramer (…) vertretene Auffassung der Vorlagepflicht erst am zweiten Tag den Vorzug“.

[123] S. Text oben, S. 16 Fn. 94.

[124] S. Text: „§ 22 Kündigung. (1) … - (3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen“.

[125] S. Text: „§ 308 Bindung an die Parteianträge. (1) … (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen“.

[126] S. Text: „§ 61 Inhalt des Urteils. (1) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest“.

[127] S. Text: „§ 42 Wiederkehrende Leistungen. (1) … (4) Für die Wertberechnung bei Rechts-streitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahrs zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet“.

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