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Steuerrecht
02.05.2008
Steuerrecht
: // Standpunkt/ von Alexander Loh, Partner bei Global Transfer Pricing Services, KPMG, Frankfurt a.M.

Kann die Funktionsverlagerungsverordnung

(FVerlVO) internationalen

Grundsätzen genügen?

Funktionsverlagerungen sind in den OECD

Verrechnungspreisleitlinien 1995 in dieser

Form nicht enthalten und die entsprechende

Arbeitsgruppe der OECD steht in der Diskussion

noch am Anfang. Folglich kann die

FVerlVO das gesetzliche Ziel der bereinstimmung

mit internationalen Grundstzen

mangels Referenzpunkt nicht erfüllen. Der

vorgeschlagene Ausweg einer Lizenzstruktur

zur besseren internationalen Vertrglichkeit

ist ein Trostpflaster und beseitigt das Fehlen

eines ganzheitlichen internationalen Konsenses

nicht.

Die Fallstricke verbleiben beim Steuerpflichtigen.

Genügt er dem deutschen Gesetz- und

Verordnungsgeber, verbleibt das Risiko

der steuerlichen Nichtanerkennung im anderen

Staat. Steuerabteilungen sehen sich

neuen Herausforderungen gegenüber, durch

sie unerkannte Funktionsverlagerungen zu

vermeiden und im dynamischen Geschftsleben

Funktionsverdopplungen und potenzielle

schleichende Funktionsverlagerungen

langfristig zu überwachen. Die Vermeidung

sofortiger Steuerentstrickung durch Vergü-

tung des Funktionsempfngers nach der

Kostenaufschlagsmethode führt ggfs. im anderen

Staat in die Schlangengrube der Vertreterbetriebsst

tte. Verstndigungsverfahren

und APAs dürften (auch) vor diesem

Hintergrund rasant zunehmen.

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