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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
05.07.2019
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
OLG Stuttgart: Schätzung des Verkehrswerts des Aktieneigentums

Beschluss vom 21.8.2018 – 20 W 2/13
Sachverhalt

A.

Gegenstand des vorliegenden Spruchverfahrens ist die gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen des Ausscheidens der Minderheitsaktionäre aus der X AG mit Sitz in L. in Folge der Übertragung ihrer Aktien an die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin (sog. Squeeze-Out; § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG).

I.

1.

Die Antragsteller waren Minderheitsaktionäre der inzwischen umgewandelten und umbenannten X AG.

Bei der X AG handelte es sich um einen weltweit tätigen Automobilzulieferer. Die AG war die Führungsgesellschaft des X Konzerns. Unternehmensgegenstand waren die Herstellung und der Vertrieb sowie der Handel mit Glüh- und Zündkerzen sowie mit anderen elektrischen, elektronischen, mechanischen und sonstigen Komponenten aller Art, ferner die Einrichtung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen, die Beteiligung an Unternehmen sowie der Erwerb und das Halten des erforderlichen Anlagevermögens. Die Tätigkeitsfelder der X AG umfassten die Entwicklung und Produktion in den Bereichen Dieselkaltstarttechnologie und Zündungstechnik sowie den Vertrieb von Diesel-, Zündungs- und Elektronikkomponenten im Erstausrüster- und Handelsgeschäft.

Antragsgegnerin ist die Y G. GmbH mit Sitz in K., die mittlerweile auf die Y E. GmbH verschmolzen wurde. Die Verschmelzung wurde am 01.09.2016 in das Handelsregister eingetragen.

2.

Am 17.03.2008 schlossen die Antragsgegnerin als herrschendes Unternehmen und die X AG als beherrschtes Unternehmen einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, dem die ordentliche Hauptversammlung der X AG am 21.05.2008 zustimmte und der am 04.06.2008 ins Handelsregister eingetragen wurde. Dieser sah für die außenstehenden Aktionäre einen jährlichen Ausgleich von 4,73 Euro je Stückaktie vor Unternehmenssteuer (entspricht 4,23 Euro nach Unternehmenssteuer) und eine Barabfindung von 71,32 Euro vor. Diesbezügliche Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wies das Landgericht Stuttgart durch Beschluss vom 05.11.2012 – 31 O 55/08 KfH AktG zurück. Zugleich setzte es den angemessenen Ausgleich auf 4,72 Euro nach Unternehmenssteuer fest. Die hiergegen eingelegten Beschwerden hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen (OLG Stuttgart, 20 W 1/13).

Mit Schreiben vom 07.01.2009, welches die X AG durch Ad-hoc-Mitteilung vom selben Tag bekannt gab, verlangte die Antragsgegnerin die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre.

Im Auftrag der Antragsgegnerin erstellte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft xxx (im Folgenden: Bewertungsgutachter) unter dem 25.03.2009 eine Unternehmensbewertung zum 20.05.2009 (Anlage AG 2, im Folgenden: Bewertungsgutachten, BG).

Der Bewertungsgutachter ermittelte die angemessene Abfindung auf der Grundlage des nach Umsätzen gewichteten Dreimonatsdurchschnittskurses der X-Aktie zum 06.01.2009. Mit 73,39 Euro je Aktie lag dieser sowohl über dem nach dem Ertragswertverfahren unter Abstraktion von dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestimmten anteiligen Unternehmenswert von 55,02 Euro je Aktie als auch über dem Barwert der Ausgleichszahlungen aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag von 65,63 Euro je Aktie. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf das Bewertungsgutachten.

Die durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 16.01.2009 – 31 O 7/09 KfH AktG zum sachverständigen Prüfer nach § 327c Abs. 2 AktG bestellte yyy Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstattete unter dem 27.03.2009 einen Bericht über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung (Anlage AG 3; im Folgenden: Prüfbericht, PB). Darin bestätigte sie die Angemessenheit der vom Bewertungsgutachter ermittelten Abfindung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Prüfbericht Bezug genommen.

Mit Beschluss der Hauptversammlung der X AG vom 20.05.2009 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin übertragen gegen eine Abfindung in Höhe von 73,39 Euro je Aktie. Die hiergegen gerichteten Anfechtungsklagen wurden im September 2009 zurückgenommen, nachdem die X AG beim Senat (Az. 20 AR [Freig] 1/09) die Freigabe der Eintragung im Handelsregister beantragt hatte. Der Übertragungsbeschluss wurde am 30.09.2009 im Handelsregister eingetragen und am 05.10.2009 bekannt gemacht.

3.

Das Grundkapital der X AG betrug 26.000.000 Euro und war eingeteilt in 10.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, die zum Handel im Regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse, der Stuttgarter Wertpapierbörse und im elektronischen XETRA-Handel zugelassen waren und an weiteren deutschen Börsenplätzen im Freiverkehr gehandelt wurden. Die Antragsgegnerin hielt am 24.03.2009 9.686.280 und damit rund 96,9 % der Aktien. Die übrigen Aktien befanden sich in Streubesitz.

Die Antragsteller 5 und 21 bis 25 hielten zusammen 53 Aktien. Die Antragstellerin 96 hielt zum 06.10.2009 30 Aktien an der X AG, die Antragsteller 6 bis 8 hielten 5, 6 bzw. 10 Aktien.

4.

Grundlage der Bemessung der Barabfindung ist das Bewertungsgutachten. Den Ertragswert der X AG ermittelte der Bewertungsgutachter unter Heranziehung der Verlautbarungen der von dem Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 02.04.2008 (IDW S 1 2008) nach dem Phasenmodell. Der Detailplanungszeitraum (Phase I) umfasste die Geschäftsjahre 2009 bis 2013. Die Fortschreibung für die Geschäftsjahre ab 2014 (Phase II) erfolgte auf der Basis der Planung für das Jahr 2013. Der Diskontierung der in der Detailplanungsphase wie auch in der Phase der ewigen Rente erwarteten Erträge legte der Bewertungsgutachter einen einheitlichen Basiszinssatz von gerundet 4,0 % vor bzw. 2,95 % nach persönlicher Einkommensteuer jährlich zugrunde. Die anhand des Capital-Asset-Pricing-Modells (CAPM) in der Form des Tax-CAPM abgeleitete Marktrisikoprämie setzte er mit 4,5 % nach persönlicher Einkommensteuer an. Für den Beta-Faktor wurde der Mittelwert einer Peer Group herangezogen und er wurde mit 0,8 bestimmt, so dass sich ein Risikozuschlag von 3,6 % errechnete. Für die Zeit der ewigen Rente nahm der Bewertungsgutachter einen Wachstumsabschlag vom Kapitalisierungszinsfuß von 1,0 % an. Daraus ergaben sich Kapitalisierungszinssätze von 6,55 % für die Phase I und von 5,55 % für die Zeit der ewigen Rente, jeweils nach persönlichen Einkommensteuern. Aus der Addition der jeweils auf den 31.12.2008 kapitalisierten Erträge wurde ein – zum Bewertungsstichtag 20.05.2009 aufgezinster – Ertragswert von rund 446 Millionen Euro ermittelt. Unter Berücksichtigung eines Sonderwerts für nicht betriebsnotwendiges Vermögen in Höhe von rund 104 Millionen Euro ergab sich damit ein Unternehmenswert von rund 550 Millionen Euro.

Den Kapitalisierungszinssatz für die Ermittlung des Barwerts der Ausgleichszahlungen aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag leitete der Bewertungsgutachter als Mittelwert zwischen risikolosem Basiszins (2,95 %) und risikobehaftetem Kapitalisierungszins (6,55 %) ab.

II.

1.

Mit ihren zwischen dem 01.10.2009 und dem 05.01.2010 beim Landgericht eingegangenen Anträgen begehrten die Antragsteller die Festsetzung einer über 73,39 Euro je Aktie hinausgehenden Abfindung.

2.

Das Landgericht hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Beschluss vom 22.01.2010 (Bl. 559 ff. d. A.) Rechtsanwalt Dr. F. zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre bestellt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.04.2011 hat das Landgericht Frau Wirtschaftsprüferin W. und Frau D., xxx, die als sachverständige Prüfer tätig waren, angehört.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll (Bl. 898 ff. d. A.) Bezug genommen.

3.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 05.11.2012 (Bl. 975 ff. d. A.) hat das Landgericht die Anträge teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die Gerichtskosten hat das Landgericht der Antragsgegnerin auferlegt und ausgesprochen, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

a)           

Das Abfindungsangebot von 73,39 Euro entspreche dem von der BaFin nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 WpÜG-AngVO ermittelten gewichteten Durchschnitt der Börsenkurse aus dem Zeitraum von drei Monaten vor der Veröffentlichung des Übertragungsverlangens vom 07.01.2009.

b)           

Eine fundamentalanalytische Bewertung im Ertragswertverfahren zum Tag der Hauptversammlung am 20.05.2009 führe nicht zu einem höheren Abfindungsbetrag.

Die von den Antragstellern begehrte Anordnung einer Neubewertung durch einen vom Gericht zu beauftragenden Sachverständigen sei nicht veranlasst. Auf der Grundlage der Anhörung der sachverständigen Prüfer habe sich die Kammer davon überzeugen können, dass die Prüfer ihrer Aufgabe tatsächlich ordnungsgemäß nachgekommen seien und u. a. die von den Antragstellern hinterfragten Umstände bei der Prüfung untersucht hätten. Es sei auch nicht erforderlich gewesen, die Vorlage zusätzlicher Unterlagen anzuordnen.

Die Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge sei nicht zu beanstanden. Die vom Vorstand erstellte und vom Aufsichtsrat verabschiedete Planung für den Zeitraum 2009 bis 2013 sei vom Bewertungsgutachter analysiert und plausibilisiert und von der sachverständigen Prüferin dahingehend verifiziert worden, dass es sich um die reguläre Planung für Zwecke der Unternehmenssteuerung handelte. Da die Unternehmensbewertung auf die für den Bewertungsstichtag relevanten Planungen und Ertragsaussichten abzustellen habe, müsse eine sachgerechte, Ende 2008 erstellte Planung die Auswirkungen der Krise auf das Unternehmen und die Möglichkeiten, damit umzugehen, berücksichtigen. Das Bewertungsgutachten und der Prüfbericht zeigten, dass dies sachgerecht und differenziert geschehen sei und dass nicht etwa einseitig die Krise zum Anlass oder Vorwand genommen worden sei, mehr oder minder pauschal Umsatz- und Ertragsrückgänge anzunehmen.

Für die Phase der ewigen Rente auf den Werten des letzten Planjahres aufzusetzen, begegne keinen grundsätzlichen Bedenken. Die den Anteilseignern künftig zufließenden Erträge seien mit einem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, der sich aus einem risikolosen Basiszinssatz und einem Risikozuschlag zusammensetze. Ab den Jahren der ewigen Rente sei zudem ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen. Die Einwendungen gegen die im Bewertungsgutachten angenommenen und vom sachverständigen Prüfer für angemessen erachteten Ansätze seien entweder nicht begründet oder wirkten sich nicht dahin aus, dass sich bei einer Korrektur im Wege richterlicher Schätzung (§ 287 BGB) ein über dem Abfindungsangebot liegender Abfindungsbetrag ergebe. Insbesondere seien weder der Basiszins noch die Marktrisikoprämie, der Beta-Faktor oder der für die ewige Rente angenommene Wachstumsabschlag zu beanstanden. Auch die Rügen zu den angesetzten Sonderwerten des nicht betriebsnotwendigen Vermögens gäben keinen Anlass zur Festsetzung einer höheren Abfindung. Entgegen der Behauptung der Antragsteller 5 und 21 bis 25 seien dabei die Ergebnisbeteiligungen an der X-E. GmbH und der X ... ... ... P. Ltd. nicht „vergessen“, sondern bei der Unternehmensplanung berücksichtigt worden.

c)           

Die Berücksichtigung der kapitalisierten Garantiedividende, die den Minderheitsaktionären vor ihrer Ausschließung aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in der gerichtlich festgesetzten Höhe zustand, rechtfertige ebenfalls keine höhere Abfindung. Die Heranziehung eines Kapitalisierungszinssatzes in Höhe des Mittelwerts zwischen risikolosem Basiszins und risikobehaftetem Kapitalisierungszins sei sachgerecht. Der sich daraus bei einer Nachsteuerbetrachtung ergebende Wert liege indes unter der angebotenen Abfindung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf den angefochtenen Beschluss.

III.

1.

a)           

Die Antragsteller 5 und 21 bis 25 bzw. 6 bis 8 haben jeweils gegen den ihnen am 14.11.2012 zugestellten Beschluss des Landgerichts mit am 29.11.2012 bzw. 14.12.2012 beim Landgericht eingegangenen Schriftsätzen vom 28.11.2012 (Bl. 1106 f. d. A.) bzw. 14.12.2012 (Bl. 1111 f. d. A.) Beschwerde eingelegt und mit Schriftsätzen vom 05.02.2013 (Bl. 1122 ff. d. A.) bzw. 08.02.2013 (Bl. 1140 ff. d. A.) und 22.02.2013 (Bl. 1145 ff. d. A.) begründet. Die Antragstellerin 96 hat gegen den ihr am 15.11.2012 zugestellten Beschluss des Landgerichts mit Schriftsatz vom 17.12.2012 (Bl. 1114 d. A.), der am selben Tag beim Landgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.

b)           

In ihrer Beschwerdebegründung, auf die der Senat Bezug nimmt, haben die Antragsteller 5 und 21 bis 25 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Barwert, der sich bei einer Kapitalisierung der nach dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschuldeten Netto-Ausgleichszahlungen ergebe, höher sein müsse als vom Gutachter errechnet. Es sei der risikolose Basiszinssatz zugrunde zu legen.

Die Entwicklung angesichts der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise sei zu Unrecht in die Nachkrisenzeit der ewigen Rente fortgeschrieben worden. Zu Unrecht seien die für die Unternehmensbewertung verwendeten Zahlen nicht mit denjenigen abgeglichen worden, die die Antragsgegnerin dem Vorstand und den leitenden Mitarbeitern zwecks Auslobung von Erfolgsprämien gemacht habe. Für die Detailplanungsphase sei der Aufwand für Abschreibungen nicht ausgewiesen und die ewige Rente kenne keine Investitionsraten. Zudem seien Ergebnisbeteiligungen an der X-E. GmbH und der X ... ... ... P. Ltd. vergessen worden. Bei der Ermittlung der ewigen Rente sei zu Unrecht ein Umsatzwachstum von nur 1 % angenommen worden, obwohl der US-amerikanische Konzernherr ausweislich des Geschäftsberichts von 2011 für 2009 bis 2011 Zuwachsraten der Nettoumsätze in Höhe von rund 42 % bzw. 26 % ausgewiesen habe. Die Marktrisikoprämie sei zu hoch bemessen. Des Weiteren wiederholen die Beschwerden auch ihre Einwendungen in Bezug auf die Ermittlung des Wachstumsabschlags sowie des Ansatzes der nicht betriebsnotwendigen Liquidität.

c)           

Die Antragsteller 6 bis 8 haben in ihren Beschwerdebegründungen, auf die der Senat verweist, auf die Ausführungen der anderen Beschwerdeführer Bezug genommen. Die von der Antragsgegnerin angeführten Planungszahlen berücksichtigten nicht die starke Positionierung der Gesellschaft als Spitzenunternehmen der deutschen Automobilzulieferindustrie. Die Barabfindung hätte durch einen gerichtlich zu bestellenden Sachverständigen überprüft werden müssen. Ihre Anträge auf Vorlage weiterer Unterlagen seien nicht verbeschieden worden. Die Überwindung der Finanz- und Wirtschaftskrise sei unzureichend betrachtet worden. Ein Abgleich mit „internen Zahlen“ sei nicht erfolgt. Überdies sei X- E. GmbH nicht in die Bewertung miteinbezogen worden. Zudem wiederholen die Antragsteller 6 bis 8 ihre Einwendungen hinsichtlich des angenommenen Wachstumsabschlags und der Marktrisikoprämie.

Mit Schriftsatz vom 07.10.2015 teilte der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer mit, dass die Antragstellerin 8 verstorben sei und das Verfahren von der Erbengemeinschaft fortgesetzt werde, die er namentlich benennt.

d)           

Die Antragstellerin 96 hat sich der Begründung der übrigen Beschwerdeführer angeschlossen.

e)           

Der Gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre hat zu den Begründungen der Beschwerden nicht Stellung genommen.

2.

Die Antragsgegnerin ist den Beschwerden mit Schriftsatz vom 10.02.2014, auf den der Senat verweist, im Wesentlichen mit folgenden Ausführungen entgegengetreten:

Die Einwände der Beschwerdeführer seien rechnerisch unerheblich, da nicht hinreichend dargetan sei, dass diese zu einer Erhöhung des – mit 55,02 Euro je Aktie ermittelten – anteiligen Unternehmenswerts um mindestens 33 % führen würden.

Eine Neubewertung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen sei nicht erforderlich gewesen. Das Landgericht habe sich detailliert mit den Einwendungen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Eine Anordnung der Vorlage von Unterlagen nach § 7 Abs. 7 SpruchG sei nicht geboten gewesen. Die Einwendungen gegen die Prognose der künftigen Unternehmenserträge seien unbegründet. Auch die im Rahmen der Unternehmensbewertung angesetzten Parameter des Kapitalisierungszinssatzes seien jeweils angemessen und vertretbar. Der für die Kapitalisierung der Ausgleichszahlungen angesetzte Zinssatz sei sachgerecht. Es bestehe kein Anlass, von einem allgemein anerkannten Mischzinssatz abzuweichen und stattdessen den quasi-sicheren Basiszins anzusetzen.

3.

Mit Beschluss vom 22.03.2013 (Bl. 1149 ff. d. A.) hat das Landgericht den Beschwerden nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Auf den Hinweis des Senats vom 27.07.2015 (Bl. 1207 ff. d. A.), dass Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde das Überschreiten eines Beschwerdewerts von 600 Euro sei, § 17 Abs. 1 SpruchG i. V. m. § 61 Abs. 1 FamFG, und überdies zweifelhaft sei, ob die Beschwer mehrerer Beschwerdeführer zusammenzurechnen sei, haben die Antragsteller 5 und 21 bis 25 ihre Beschwerden zurückgenommen (Bl. 1219 ff. d. A.).

Aus den Gründen

B.

Die Beschwerden sind, sollten sie zulässig sein, jedenfalls unbegründet. Dementsprechend sind sie zurückzuweisen.

I.

Ob die Beschwerden zulässig sind, kann dahinstehen, weil sie jedenfalls unbegründet sind (dazu unten unter B II).

1.

Die Beschwerden sind nach § 12 Abs. 1 SpruchG i. V. m. §§ 58 ff. FamFG statthaft. Maßgeblich sind insoweit die zitierten Vorschriften in der Fassung vom 01.09.2009, da alle Antragsteller ihre Anträge in erster Instanz nach dem 01.09.2009 gestellt haben (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG; OLG Frankfurt/M., Beschl. vom 17.01.2017, 21 W 37/12, juris Rz. 18; Steinle/ Liebert/ Katzenstein, Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, 5. Auflage, 2016, Band 7, § 34 Rn. 10, 66).

2.

Die Beschwerden sind fristgerecht binnen eines Monats ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift beim Landgericht eingelegt worden (§ 12 Abs. 1 SpruchG; § 17 Abs. 1 FamFG i. V. m. §§ 63, 64 FamFG). Dies gilt auch für die Beschwerde der Antragstellerin 96. Bei deren Eingang am Montag, 17.12.2012 war die Frist von einem Monat seit Zustellung des angefochtenen Beschluss am 15.11.2012 noch nicht abgelaufen; das Fristende fiel auf einen Sonntag (§§ 16 Abs. 2 FamFG, 222 Abs. 2 ZPO). Das Abhilfeverfahren (§ 17 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 68 Abs. 1 FamFG) wurde ordnungsgemäß durchgeführt; das Landgericht hat den Beschwerden mit Beschluss vom 22.03.2013 (Bl. 1149 ff.) nicht abgeholfen.

3.

Durch den Tod der Antragstellerin 8 ist das Verfahren nicht unterbrochen, sondern wird hier von den Rechtsnachfolgern in ungeteilter Erbengemeinschaft fortgesetzt. Ebenso setzen die Erben des bereits im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens verstorbenen Antragstellers 21 das Verfahren fort.

a)

Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Unterbrechung und die Aussetzung des Verfahrens (§§ 239 ff. ZPO) sind in den Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht anzuwenden. Die durch die Einlegung eines Rechtsmittels erlangte Rechtsstellung geht in diesen Verfahren mit dem Tode des bisherigen Beschwerdeführers grundsätzlich ohne weiteres auf dessen Rechtsnachfolger über. Wer das ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht, das von dem Gericht von Amts wegen zu prüfen und zu ermitteln ist (BGH, Beschl. v. 19.02.2009, BLw 12/08, juris Rz. 6).

b)

Die Erbengemeinschaft ist nach der Rechtsprechung weder rechts- noch parteifähig (BGH, Beschl. v. 17.10.2006, VIII ZB 94/05, juris Rz. 7, Urt. v. 11.09.2002, XII ZR 187/00 und Beschl. v. 16.03.2004, VIII ZB 114/03). Sie ist auch nicht beteiligtenfähig im Sinne von gem. §§ 17 Abs. 1 SpruchG, 8 Abs. 2 FamFG, weshalb die einzelnen Erben als Antragsteller anzusehen sind (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.09.2017, 12 W 1/17, juris Rn. 21; Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., 2017, § 8 Rn. 12; Bumiller/ Harders/ Schwamb, FamFG, 11. Aufl., 2015 § 8 Rn. 7; Pabst, Münchner Kommentar, FamFG, 2. Aufl., 2013 § 8 Rn. 15; a. A. LG München I, Beschl. v. 30.06.2017, 5 HK O 13182/15). Die Beteiligtenfähigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 FamFG lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass aus § 69 Abs. 1 und Abs. 3 AktG zu folgern wäre, dass die Miterbengemeinschaft als eigenständiges Rechtssubjekt Aktien halten und damit Träger von Rechten und Pflichten sein könne (so LG München I, Beschl. v. 30.06.2017, 5 HK O 13182/15). Vielmehr ist in § 69 AktG lediglich geregelt, dass die Rechte aus einer Aktie, die mehreren Berechtigten zusteht, nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausgeübt werden könnten. Daraus folgt nicht, dass die Erbengemeinschaft selbst Träger dieser Rechte und Pflichten sei. Vielmehr setzt die Norm gerade voraus, dass mehrere Berechtigte an der Aktie existieren. Zweck der Norm ist es, die AG vor den Nachteilen, die sich aus der Existenz mehrerer Berechtigter ergeben, zu schützen. Die Berechtigten sollen ihre Rechte nur einheitlich ausüben können (Hüffer/ Koch, AktG, 13. Aufl., 2018, § 69 Rn. 1; Cahn, Spindler/ Stilz, AktG, 3. Aufl., 2015, § 69 Rn. 1; Bezzenberger, Schmidt/ Lutter, AktG, 3. Aufl., 2015, § 69 Rn. 1). Aus § 69 AktG lässt sich daher nicht ableiten, dass die Erbengemeinschaft selbst Rechtsträger und deshalb beteiligtenfähig im Sinn von § 8 Nr. 2 FamFG sein könnte. Vielmehr ist Sinn und Zweck der Norm des § 69 AktG, eine Regelung zur Rechtsausübung für eine Mehrheit von Berechtigten zu treffen, die gemeinschaftlich Inhaber des Mitgliedschaftsrechts sind und denen in ihrer gemeinschaftlichen Verbundenheit ein gemeinsames Recht zusteht, wie es für die Erbengemeinschaft der Fall ist (siehe auch Bezzenberger ,a. a. O, Rn. 3). Auf Personenmehrheiten, die selbst rechtsfähig sind, ist § 69 Abs. 1 AktG hingegen gerade nicht anwendbar (Bezzenberger, a. a. O, Rn. 5; Hüffer/ Koch, a. a. O., § 69 Rn. 3; Cahn, a. a. O, § 69 Rn. 8 m. w. N.). Ein Rückschluss aus § 69 AktG, der auf die Erbengemeinschaft unzweifelhaft anzuwenden ist, auf die Beteiligtenfähigkeit derselben gem. § 8 Abs. 2 FamFG lässt sich vor diesem Hintergrund aber gerade nicht ziehen. Im Gegenteil ergibt sich mittelbar gerade aus der Anwendbarkeit von § 69 AktG, dass die Erbengemeinschaft selbst keine eigenen Rechte als Personengruppe hat, sie deshalb nicht rechtsfähig und auch nicht beteiligtenfähig gem. § 8 Abs. 2 FamFG ist.

c)

Der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin 8 hat mit Schriftsatz vom 07.10.2015 mitgeteilt, dass die Antragstellerin 8 verstorben sei. Das Verfahren werde von der Erbengemeinschaft fortgesetzt. Er hat die Miterben jeweils namentlich benannt. Diese waren als Mitglieder der Erbengemeinschaft nunmehr jeweils einzeln als Antragsteller in das Verfahren aufzunehmen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.09.2017, 12 W 1/17, juris Rn. 21)

4.

Nach Ansicht des Senats hängt die Zulässigkeit einer Beschwerde in Spruchverfahren nach § 17 Abs. 1 SpruchG i. V. m. § 61 Abs. 1 FamFG zudem davon ab, dass – vorbehaltlich einer Zulassung nach § 17 Abs. 1 SpruchG i. V. m. § 61 Abs. 2 FamFG, an der es hier fehlt – ein Wert des Beschwerdegegenstands von 600 Euro überschritten ist (OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.07.2015 – 20 W 5/14, juris Rz. 57 m. w. N.; s. auch Hinweisbeschluss vom 27.07.2015, Ziff. I, Bl. 1215 f. d. A. und Beschl. v. 28.09.2017, 20 W 5/16, juris Rn. 30; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.09.2016, 26 W 3/16, juris Rz. 24; KG Berlin, Beschl. v. 28.07.2016, 2 W 8/16, juris Rz. 5; OLG München, Beschl. v. 05.05.2015, 31 Wx 366/13, juris Rz. 12; OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.09.2016, 21 W 36/15, juris Rz. 20 und Beschl. v. 29.01.2016, 21 W 70/ 15, juris Rn. 19; Hüffer/ Koch, AktG, 13. Aufl., 2018, § 12 SpruchG, Rn. 2; Dreier/Fritzsche/Verfürth, SpruchG, 2. Aufl., 2016, § 12 Rn. 21; Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 3. Aufl., 2015, § 12 SpruchG Rn. 7; Lutter/Mennicke, UmwG, 5. Aufl., 2014, § 12 SpruchG Rn. 9; Hölters/Simons, AktG, 3. Aufl., 2017, § 12 SpruchG Rn. 6; ebenso bereits OLG Frankfurt, Beschl. v. 28. 01. 2014, WpÜG 3/13, juris Rz. 51; sowie Beschl. vom 21.05. 2012, WpÜG 10/11, Beschl. v. 21.05.2012, juris Rz. 62; jeweils zu einer Beschwerde nach § 39 b Abs. 4 S. 3 WpÜG; a. A. Heidel/Krenek, AktG, 4. Aufl. 2014, § 12 SpruchG Rn. 9a; Mehrbrey/Krenek, Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, 2. Aufl., 2015, § 133 Rn. 12). Der Beschwerdewert ist nach dem vermögensmäßigen Interesse des Beschwerdeführers an einer Änderung der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. vom 27.07.2015 – 20 W 5/14, juris Rz. 57 m. w. N.). Im Spruchverfahren kommt es dafür zum einen darauf an, über wie viele Aktien der Beschwerdeführer zur relevanten Zeit verfügte. Zum anderen ist vom Beschwerdeführer im Spruchverfahren auf der Basis dieses Ansatzes nachvollziehbar darzulegen, dass die Kompensation für ihre Anteile mindestens in diesem Umfang weiter zu erhöhen sei, was mehr als eine bloße Behauptung erfordert, aber noch keinen Beweis (Senat a. a. O. m. w. N.).

a)        

Bezüglich des relevanten Zeitpunkts für das Vorliegen der Beschwer ist hier auf den Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses abzustellen, da mit dieser Eintragung die Übertragung wirksam wird und die Aktien der außenstehenden Aktionäre auf den Hauptaktionär übergehen, § 327 e Abs. 3 S. 1 AktG (OLG Frankfurt zu einer Verschmelzung, Beschl. v. 08.09.2016, 21 W 36/15, juris Rn. 21). Laut dem von der Antragstellerin 96 vorgelegten Depotauszug wurde zum 06.10.2009 der Verkauf von 30 Inhaberaktien der X AG aufgrund Kapitalmaßnahme (Squeeze-Out) gebucht (Bl. 1225 d. A.). Am 05.10.2009 war der im Handelsregister am 30.09.2009 eingetragene Übertragungsbeschluss bekannt gemacht worden.

Die Antragstellerin 96 hat sich den Beschwerden der Antragsteller 5 und 21 bis 25 angeschlossen und macht geltend, die Abfindung müsse um mindestens 32,03 Euro auf 105,42 Euro erhöht werden. Ob – wovon die Zulässigkeit der eingelegten Beschwerden ferner abhinge (vgl. zu diesem Erfordernis etwa KG, Beschl. v. 28.07.2016, 2 W 8/16, juris Rz. 11; ferner auch schon OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.09.2017, 20 W 5/16, juris Rz. 34 und vom 27.07.2015 – 20 W 5/14,  juris Rz. 57, 64 ff.) - die Antragstellerin 96 damit nachvollziehbar zu der von ihr für realistisch gehaltenen Erhöhung der im Streit stehenden und von der Antragsgegnerin angebotenen Abfindung dargelegt hat, kann letztlich dahinstehen. Zu berücksichtigen wäre insofern allerdings, dass an die Nachvollziehbarkeit dieser Darlegung jedenfalls kein enger, sondern ein großzügiger Maßstab anzulegen ist, der sich darauf beschränkt, ersichtlich abwegige Ansätze zur Berechnung einer angeblich erstrebten Abfindungshöhe auszusondern (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.07.2015, 20 W 5/14, juris Rz. 66; vgl. auch OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 05.02.2016 , 21 W 69/14, juris Rz. 25).

b)

In Bezug auf die Beschwerden der Antragsteller 6 bis 8, die 5, 6 bzw. 10 Aktien der X AG hielten, wäre der Beschwerdewert nur erreicht, wenn die Beschwer bezüglich mehrerer Beschwerdeführer zusammenzurechnen wäre. Auch diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt (für eine solche Zusammenrechnung OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 17.01.2017, 21 W 37/12, juris Rz. 18 und v. 29.01.2016, 21 W 70/15, juris Rz. 19; OLG München, Beschl. v. 05.05.2015, 31 Wx 366/13, juris Rz. 12, 18 m. w. N.; Koch in Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., 2018, § 12 SpruchG, Rz. 2; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., 2015, § 12 SpruchG Rz. 7; Lutter/Mennicke, Umwandlungsgesetz, 5. Aufl., 2014, § 12 SpruchG Rz. 9; anderer Ansicht – allerdings für den übernahmerechtlichen Squeeze-Out – OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 21.05.2012, WpÜG 10/11, juris Rz. 64; vgl. auch OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 28.01.2014, WpÜG 3/13, juris Rz. 51). Sie bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

5.

Diese zur Zulässigkeit der Beschwerden nach § 17 SpruchG i. V. m. § 61 FamFG aufgeworfenen Fragen bedürfen keiner Entscheidung und bleiben daher offen. Ob die Beschwerden bereits unzulässig sind, kann dahinstehen, weil sie jedenfalls unbegründet sind (dazu unten unter B II). Der Senat kann die Frage der Zulässigkeit offenlassen und die Beschwerden als jedenfalls unbegründet abweisen. 

a)

Grundsätzlich ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels vor dessen Begründetheit zu prüfen. Im Beschwerdeverfahren gilt dieser Grundsatz jedoch nicht ausnahmslos. Ist eine Beschwerde jedenfalls unbegründet, hat ihre Zurückweisung keine weitergehenden Folgen als ihre Verwerfung und stehen auch im Übrigen Interessen der Parteien – des Beschwerdeführers oder des Beschwerdegegners – nicht entgegen, kann unabhängig von der Zulässigkeit der Beschwerde eine Sachentscheidung über sie ergehen. Diese Grundsätze gelten auch für die Beschwerde in Spruchverfahren (hierzu bereits OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.07.2015, 20 W 5/14, juris Rz. 69 m. w. N.).

b)

Nach diesen Grundsätzen kann der Senat die Beschwerden hier als jedenfalls unbegründet zurückweisen und ihre Zulässigkeit offenlassen.

(1)

Die Beschwerden haben unter den hier gegebenen Umständen in keinem Falle im Ergebnis Erfolg. Sollte sich dies nicht schon aus der Unzulässigkeit der Rechtsmittel ergeben, so doch jedenfalls daraus, dass die Beschwerden sachlich unbegründet sind. Ihre Verwerfung als unzulässig oder aber ihre Zurückweisung als unbegründet hat jeweils praktisch identische Auswirkungen. Die Beschwerdeführer stünden bei einer Verwerfung aus prozessualen Gründen nicht besser als bei einer Zurückweisung aus sachlichen Erwägungen. Insbesondere könnten sie das Rechtsmittel nicht etwa erneut in zulässiger Weise einlegen (vgl. hierzu bereits OLG Stuttgart, Beschl. v.  27.07.2015, 20 W 5/14, juris Rz. 71 m. w. N. und Beschl. v. 28.09.2017, 20 W 5/16, juris Rz. 35).

(2)

Auch sonstige Interessen der Parteien – der Beschwerdeführer oder der Antrags- und Beschwerdegegnerin – stehen einer solchen Handhabung nicht entgegen. Es mag, was hier keiner Entscheidung bedarf, zwar Fälle geben, in denen der Vorrang der Zulässigkeits- vor der Begründetheitsprüfung zum Schutz etwa des Beschwerdeführers strikt einzuhalten ist. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Auf der Zulässigkeitsebene ist hier lediglich zweifelhaft, ob der für die Durchführung des Rechtsmittels ggf. nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht ist. Diese Regelung ist von der Vorstellung getragen, dass im Interesse der Effizienz der Rechtspflege ein Rechtszug ausreicht, wenn hinter der Beschwerde lediglich ein geringes wirtschaftliches Interesse steht. Schon dieser Hintergrund aber zeigt, dass Interessen der Parteien grundsätzlich nicht tangiert sind, wenn aus prozessökonomischen Erwägungen eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach dieser Vorschrift unterbleibt. So liegt es auch hier (vgl. zum Ganzen bereits OLG Stuttgart, Beschl. v.  27.07.2015, 20 W 5/14, juris Rz. 72 m. w. N.).

II.

Die Beschwerden sind jedenfalls unbegründet.

Die übrigen Aktionäre, deren Aktien auf den Hauptaktionär, hier die Antragsgegnerin, übertragen wurden, haben nach § 327 a Abs. 1 AktG einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung. Nach § 327 f Satz 2 AktG hat das Gericht im Spruchverfahren die angemessene Barabfindung zu bestimmen, wenn die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. Die von der Hauptaktionärin angebotene Barabfindung in Höhe von 73,39 Euro je Aktie ist angemessen. Das Landgericht hat die Anträge auf Festsetzung einer darüber hinaus gehenden Abfindung zu Recht zurückgewiesen.

1.

Die angebotene Abfindung ist angemessen.

Ob die Abfindung angemessen ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht zu beantworten ist. Unangemessen ist eine Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263, 283 ff.- „Feldmühle“). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfG 110, 289, 305 ff. - „DAT/ Altana“). Zur Ermittlung des Verkehrswertes der Aktie gibt es weder eine als einzig richtig anerkannte Methode noch ist eine der gebräuchlichen Methoden in der Wirtschaftswissenschaft unumstritten. Vielmehr wird über jede der möglichen Bewertungsmethoden und über eine Vielzahl methodischer Einzelfragen, die sich bei der Anwendung der unterschiedlichen Bewertungsmethoden stellen, kontrovers diskutiert.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist der Verkehrswert vom Gericht deshalb im Wege der Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln. Die Grundlagen der Schätzung im Spruchverfahren müssen methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden. Dabei ist das Gericht im Rahmen seiner Schätzung nicht gehalten, darüber zu entscheiden, welche Methoden der Unternehmensbewertung und welche methodische Einzelentscheidung innerhalb einer Bewertungsmethode richtig sind. Vielmehr können Grundlage der Schätzung des Anteilswerts durch das Gericht alle Wertermittlungen sein, die auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Bewertungsmethoden sowie methodischen Einzelfallentscheidungen beruhen, auch wenn diese in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden. Grundlage der Schätzung des Gerichts können demnach vom Grundsatz her sowohl Wertermittlungen basierend auf fundamentalanalytischen Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren als auch auf marktorientierten Methoden wie eine Orientierung an Börsenkursen sein. Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 29.09.2015, II ZB 23/14, juris Rz. 33, 42 und Beschl. v. 12.01.2016, II ZB 25/14, juris Rz. 21; OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 139 ff.; Beschl. v. 05.11.2013, 20 W 4/12, juris Rz. 75 ff.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.07.2014, 20 W 3/12, juris Rz. 77 ff.; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 02.10.2017, 9 W 3/14, juris Rz. 18).

Die Schätzung des Verkehrswerts durch das Gericht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass die von der Antragsgegnerin angebotene Barabfindung in Höhe von 73,39 Euro je Stückaktie angemessen ist. Der Senat schätzt den Verkehrswert des Anteils eines Minderheitsaktionärs ebenso wie das Landgericht jedenfalls nicht über diesen Betrag.

Die angebotene Abfindung entspricht dem Durchschnittswert des maßgeblichen Börsenkurses (dazu unter a). Der durch den Bewertungsgutachter anhand der Ertragswertmethode festgestellte anteilige Unternehmenswert ist deutlich geringer. Die seitens der Antragsteller vorgebrachten Beanstandungen gegen diese Feststellungen überzeugen nicht. Deshalb scheidet unter diesem Gesichtspunkt eine Erhöhung der Abfindung aus (dazu unter b). Der Barwert der aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags den Minderheitsaktionären zustehenden Ausgleichszahlungen übersteigt zwar den anteiligen Unternehmenswert (dazu unter c). Ob dieser als Mindestwert der angemessenen Abfindung zugrunde zu legen ist, kann vorliegend aber offenbleiben (offen gelassen auch von BGH, Beschl. v. 12.01.2016, II ZB 25/14, juris Rz. 30). Denn er bleibt hinter dem Börsenwert zurück, der vorliegend den Minderheitsaktionären angeboten wurde

a)

Grundsätzlich muss ein existierender Börsenkurs bei der Abfindung gem. §§ 327 a, 327 b AktG berücksichtigt werden, weil bei der Bestimmung der angemessenen Barabfindung der ausgeschiedenen Aktionäre nach §§ 327a, b AktG auch darauf abzustellen ist, was sie im Falle einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der unternehmensrechtlichen Maßnahme erhalten hätten (vgl. BVerfGE 100, 289, 306; BVerfG, ZIP 2011, 170 Rn. 9; BGH, Beschl. v. 12.03.2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 115 f.). Der Börsenwert bildet dann regelmäßig die Untergrenze einer zu gewährenden Abfindung (BVerfG, ZIP 2011, 1051 Rn. 24; BVerfGE 100, 289, 305 ff.).

Dabei bedarf es einer Überprüfung der Rahmenbedingungen im Einzelfall, ob eine Schätzung des Anteilswertes auf der Grundlage eines validen Börsenkurses der Aktie erfolgen kann (OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 249; Beschl. v. 05.11.2016, 20 W 4/12, juris Rn. 122). Diese Methode zur Ermittlung des „wahren“ Werts der Anteile könnte dann ausscheiden, wenn sie aufgrund der Umstände des konkreten Falls diesen wahren Wert nicht zutreffend abbildet (BVerfG, ZIP 2011, 170 Rn. 12 ff.; ZIP 2011, 1051 Rn. 23 ff.; ZIP 2012, 1408 Rn. 20). Hier entspricht das Abfindungsangebot von 73,39 Euro je Aktie – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (Urteil, S. 24) - dem maßgeblichen, nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode, vor der öffentlichen Bekanntmachung des Verlangens der Hauptaktionärin, die Minderheitsaktionäre auszuschließen, welche am 07.01.2009 erfolgte (siehe BG, S.73 ff.; dazu BGH Beschl. v. 19.07.2010, II ZB 18/09 – Stollwerck, Rz. 10). Dieser angenommene Referenzzeitraum blieb in der Beschwerdeinstanz unbeanstandet. Letztlich kann dies dahinstehen. Offenbleiben kann ferner, ob das Transaktionsvolumen der Aktie im relevanten Zeitraum ausreichend war (BGHZ 147, 108, juris Rn. 20) oder die Aussagekraft und die Tauglichkeit einer marktorientierten Bewertungsmethode auf Grundlage des Börsenkurses aus anderen Gründen in Frage zu stellen sein könnte. Denn es würde, da sowohl die Schätzung des Anteilswertes auf Grundlage der Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode als auch der Barwert der Ausgleichszahlung deutlich dahinter zurückbleibt (siehe dazu unter b) und c)), die Nichtberücksichtigung des Börsenkurses zu keiner Verbesserung der Abfindung zugunsten der Aktionäre führen.

b)

Die Schätzung des Anteilswertes auf Grundlage der Unternehmensbewertung durch den Bewertungsgutachter nach der Ertragswertmethode führt nicht zu einem über dem angebotenen Abfindungsbetrag liegenden Wert. Die vom Bewertungsgutachter zur Ermittlung des Unternehmenswerts der X AG durchgeführte und vom sachverständigen Prüfer nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 20.05.2009 (Tag der Hauptversammlung zur Fassung des Übertragungsbeschlusses, § 327 a Abs. 1 AktG) bietet eine geeignete Schätzgrundlage für den Senat. Die vorgenommene Unternehmensbewertung im Wege der Ertragswertmethode beruht auf einer in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Bewertungsmethode (BGH, Beschl. v. 29.09.2015, II ZB 23/14, juris Rz. 33).

Nach der Ertragswertmethode sind die den Aktionären künftig zufließenden Erträge der X AG zu schätzen (unter aa) und sodann mit dem Kapitalisierungszinssatz (unter bb) abzuzinsen sowie um Sonderwerte (unter cc) zu ergänzen.

aa)

Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens der X AG bestimmen sich grundsätzlich nach der Unternehmensplanung. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind diesbezüglich keine Korrekturen der vom Bewertungsgutachter zugrunde gelegten und vom sachverständigen Prüfer bestätigten Unternehmensplanung veranlasst. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass bei der gerichtlichen Überprüfung der in der Unternehmensplanung angesetzten Erträge im Spruchverfahren dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass es sich nur um Schätzungen handelt, die auf Prognosen über künftige Entwicklungen gründen, von denen es nicht nur eine richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen. Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden (siehe statt aller OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.07.2015, 20 W 5/14, juris Rz. 75, m. w. N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge nicht zu beanstanden. Sie sind taugliche Schätzgrundlage für den Senat.

(1)

Die von den Antragstellern 6 bis 8 pauschal vorgebrachten Rügen, bei der vorgenommenen Unternehmensbewertung sei die starke Positionierung der Gesellschaft als Spitzenunternehmen der deutschen Automobilzuliefererindustrie unzureichend berücksichtigt und die Ertragsplanung sei in Ausnutzung der Verhältnisse der Finanz- und Wirtschaftskrise in den Zeitraum der ewigen Rente fortgeschrieben worden, sind nicht geeignet, die Bewertung als Schätzgrundlage in Frage zu stellen.

Sowohl der Bewertungsgutachter als auch der sachverständige Prüfer haben die Krise der Automobilindustrie und deren Folgen für die X AG konkret bewertet. Im Zuge der Umsatzplanung nach Kundensegmenten hat der Bewertungsgutachter für die Phase der Detailplanung, die ab dem 01.01.2009 begann, dargestellt, dass die Umsatzentwicklung in allen Segmenten von einem Erlösrückgang im ersten Planjahr im Vergleich zum Geschäftsjahr 2008 geprägt sein würde. Ursächlich hierfür sei die fortgesetzte Abkühlung der Automobilkonjunktur. Ab den Planjahren 2010 und 2011 werde jedoch wieder mit einer dynamischeren Entwicklung gerechnet (BG, S. 43). Eine vergleichbare Entwicklung skizzierte der Bewertungsgutachter in Bezug auf die Umsatzplanung nach Geschäftsfeldern. Der sachverständige Prüfer ließ diese Ausführungen unbeanstandet. Er betonte die Abhängigkeit der X AG als Automobilzulieferer von der weltweiten Automobilkonjunktur und sah die X AG zukünftig neben Volumenrückgängen mit erheblichem Wettbewerbs- und Preisdruck konfrontiert. Aufgrund des nachhaltigen Preisverfalls erwarte der Vorstand der X AG keine nachhaltige Erholung der sich seit 2008 verschlechternden Margen auf ein Niveau vor dem Jahr 2008. Diese Prognose ist für den sachverständigen Prüfer nachvollziehbar, die Umsatzplanung ab dem Jahr 2010 bewertete er angesichts der gegenwärtigen Auftragslage sogar als „risikobehaftet“ (PB, S. 22, 26), sah von Korrekturen allerdings ab. Nicht beanstandet hat der sachverständige Prüfer deshalb auch, dass für die Ableitung der ewigen Rente, die ein langfristiges, über Boom- und Rezessionsphasen im Mittel erzielbares Ergebnis abbilden solle, von dem für das letzte Detailplanungsjahr 2013 erwarteten Umsatz ausgegangen, ein nachhaltig durchschnittliches Umsatzwachstum von 1 % p. a. unterstellt und auch eine durchschnittliche EBIT-Marge von 10 % angesetzt wurde (BG, S. 52).

Vor dem Hintergrund dieser konkreten Beleuchtung der Situation der X AG mit ausdrücklichem Augenmerk auf die in den Jahren 2008/ 2009 eingetretenen, deutlich spürbaren Auswirkungen der Automobilkrise und auf die darauf gründende Prognose zu deren Folgen, sind die lediglich pauschalen Hinweise der Antragsteller nicht geeignet, die übereinstimmenden Bewertungen von Gutachter und Prüfer unvertretbar erscheinen zu lassen.

(2)

Der Vorhalt, in der ewigen Rente seien keine Investitionsraten berücksichtigt, kann nicht nachvollzogen werden. Der Bewertungsgutachter hat für die Phase der Detailplanung im Rahmen der Betriebskostenentwicklung dargelegt, dass laut Planung zwar im Jahr 2009 eine Kürzung der Investitionen und damit eine Verminderung der Abschreibungen erfolgen solle, im Jahr 2010 allerdings Nachholeffekte bei Investitionen veranschlagt seien und sich davon ausgehend die geplanten Abschreibungen im weiteren Planungszeitraum moderat erhöhen würden. Dies begründe sich mit der kurz- und mittelfristig unterstellten Geschäftsentwicklung sowie umfangreichen Sachanlageninvestitionen in der jüngeren Vergangenheit (BG, S. 48; PB S. 25). Ergänzend legt der sachverständige Prüfer dar, dass im Jahr 2010 geplante Neuinvestitionen in Produktionsanlagen für die ab 2010 geplante Einführung von neuen Produkten zukünftig eine Erhöhung der Abschreibungen bedingen würden (PB, S. 25). Angesichts der Fortschreibung der für das Geschäftsjahr 2013 geplanten Umsatzerlöse wird diese Entwicklung – einschließlich der Ansätze für Investitionsraten -  auf die Phase der ewigen Rente übertragen.

(3)

Nicht verständlich ist auch die Kritik an der vorgenommenen Sensivitätsanalyse des sachverständigen Prüfers, die Situation nach Überwindung der Wirtschafts- und Finanzkrise sei unzureichend in Betracht gezogen worden. Wie bereits dargestellt, wurden im Zuge der Detailplanung die Auswirkung der Krise bewertet und insbesondere deren Folgen beleuchtet. Im Ergebnis hat der sachverständigen Prüfer die Prognose des Vorstands der X AG unbeanstandet gelassen, dass von einer nachhaltigen Erholung der sich zum Zeitpunkt der Bewertung verschlechternden Margen auf ein Niveau vor dem Jahr 2008 nicht auszugehen sei (PB, S. 22, 26; siehe oben). Zur Prüfung, ob der auf Basis des Ertragswertverfahrens abgeleitete innere Wert der X AG über der angebotenen Barabfindung liegen könnte, hat der sachverständigen Prüfer verschiedene Sensivitätsanalysen durchgeführt, wobei er einzelne, vom Bewertungsgutachter angesetzte Bewertungsparameter verändert hat. Unter anderem hat er in seinen Planbeispielen eine Bandbreite von EBIT-Margen angesetzt, die die von der X AG veröffentlichten Werte aus dem Zeitraum von 2003 bis 2007 – das heißt vor der Wirtschafts- und Finanzkrise - widerspiegeln und bis 13 % reichten. Zu diesen Bandbreiten hat er verschiedene Variationen des Betafaktors in Beziehung gesetzt. In keinem der Planbeispiele ergab sich ein Wert, der die angebotene Barabfindung überstiegen hätte, weshalb der Prüfer keinerlei Anhaltspunkte dafür sah, dass eine innerhalb von realistischen Bandbreiten liegende alternative Planung der X AG zu einer höheren Abfindung hätte führen können (PB, S. 36 f.). Diese Überlegungen sind nachvollziehbar und plausibel und sind mit dem stichwortartigen, pauschalen Einwand der Antragsteller 6 bis 8 nicht in Zweifel zu ziehen.

(4)

Dasselbe gilt für die Bemerkung der Antragsteller über sogenannte „Interne Zahlen“, welche als sogenannte Zielvorgaben für die Erfolgsprämien für Führungskräfte bestimmend gewesen sein sollten, und für den Hinweis der Antragsteller zu 6 bis 8 auf den Geschäftsbericht des Konzernherrn. Die Frage von Zielvereinbarungen ist von der der Unternehmensplanung zu unterscheiden, weshalb nicht erkennbar ist, inwieweit die angesprochenen Zahlen Anlass bieten könnten, an der Vertretbarkeit der vorgenommenen Planung zu zweifeln. Daneben ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, inwieweit Berichte der Y Inc. geeignet sein könnten, die Unternehmensbewertung der X AG zum 20.05.2009 konkret in Frage zu stellen. Zudem wären über den Planwerten liegende Umsatz- oder Ertragsentwicklungen nach dem Bewertungsstichtag für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswertes nur dann ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn diese im Sinne der so genannten Wurzeltheorie am Stichtag bereits angelegt und absehbar gewesen wären (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.07.2015 – 20 W 5/14, juris Rz. 86 m. w. N.). Dies ist weder erkennbar, noch wird von den Antragstellern dazu vorgetragen.

(5)

Die Rüge der Antragsteller 6 bis 8, die X-E. GmbH sowie X ... ... ... P. Ltd. seien nicht in die Ertragswertberechnung miteinbezogen worden, ist nicht nachvollziehbar. Zurecht verweist bereits das Landgericht auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers, wonach unter der Position „Beteiligungsergebnis“ Ergebnisbeiträge für das deutsche Joint Venture X-E. GmbH und für das indische Joint Venture X ... ... ... P. Ltd. enthalten seien. Der vom Bewertungsgutachter geplante Wertbeitrag (BG, S. 52) war vom Prüfer nicht beanstandet worden (PB, S. 26). Im Zuge der Ableitung des geplanten Konzernergebnisses war das Beteiligungsergebnis dem Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit hinzuzurechnen, was sowohl vom Bewertungsgutachter als auch vom sachverständigen Prüfer übereinstimmend vollzogen wurde (PB, S. 28; BG, S. 52). Soweit die Antragsteller rügen, nur die Ergebnisbeteiligung von Minderheiten bei der X K. Co. Ltd. sei in der Planung berücksichtigt worden, ist dies unzutreffend. Abzugrenzen ist – was die Antragsteller verkennen - das sogenannte „Beteiligungsergebnis“ vom „Minderheitenanteil am Ergebnis“. Bei letzterem handelt es sich um einen Abzugsposten, um den das Konzernergebnis zu reduzieren ist. Auf diese Weise wird das Konzernergebnis (nach Minderheiten) ermittelt. Dieser Rechenschritt ist angesichts der zuvor vorgenommenen Vollkonsolidierung in Bezug auf bestimmte Unternehmensbeteiligungen erforderlich, zu welchen die X K. Co Ltd. aber gerade nicht die X E.- GmbH oder die X ... ... ... P. Ltd. zählten (siehe dazu BG, S. 15).

bb)

Keine Bedenken bestehen dagegen, der Schätzung des Ertragswerts - entsprechend der Entscheidung des Landgerichts – den vom Bewertungsgutachter angenommenen und vom sachverständigen Prüfer bestätigten Kapitalisierungszinssatz zugrunde zu legen.

(1)

Die stichwortartig vorgebrachte Kritik der Antragsteller 6 bis 8 an der Festlegung eines Wachstumsabschlags von 1 % ist nicht geeignet, die vom Bewertungsgutachter vorgenommene, vom sachverständigen Prüfer bestätigte und vom Landgericht unbeanstandet gelassene Bewertung in Frage zu stellen. Bloße pauschale Bemerkungen zu der Bekanntgabe von Zuwachsraten durch den Konzernherrn der X AG im Jahr 2011 sind nicht geeignet, die vorgenommene Schätzung zum Stichtag 20.05.2009 als unvertretbar erscheinen zu lassen. Insoweit wird auf die Begründung des Landgerichts, welches insbesondere unternehmens- und branchenspezifische Gesichtspunkte in den Vordergrund rückte und auf die breite Anerkennung der Rechtsprechung eines Wachstumsabschlags von 1 % in der Zuliefererbranche hinwies, Bezug genommen (Urteil des Landgerichts, S. 54 f.). Die Beschwerdebegründung setzt sich konkret mit keiner der getroffenen Feststellungen auseinander.

(2)

Dasselbe gilt für die Beanstandung des Ansatzes einer Marktrisikoprämie von 4,5 % als deutlich überhöht, da eine solche nach “maßgeblich neueren Untersuchungen“ nicht mehr zu erwarten sei. Das Landgericht hat die vom Bewertungsgutachter angesetzte Prämie mit ausführlicher Begründung unbeanstandet gelassen und die Entwicklung der Werte der Marktrisikoprämie insbesondere vor dem Hintergrund steuerrechtlicher Veränderungen und der wirtschaftswissenschaftlichen Diskussion dargestellt (Urteil Landgericht, S. 47 - 51). Dazu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht. Hinzu kommt, dass die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion zur Bestimmung der Marktrisikoprämie nach wie vor nicht abgeschlossen ist (siehe zur Übersicht Ruiz de Vargas, Bürgers/ Körber, AktG, 4. Aufl., 2017, Anh § 305 Rz. 42 f.). Es ist aber nicht Aufgabe des Spruchverfahrens, einen Beitrag zur Klärung dieser Diskussion zu leisten. Entscheidend ist in diesem Verfahren allein, dass eine nach § 287 Abs. 2 ZPO tragfähige Grundlage für die Schätzung geschaffen ist, was bei der Annahme einer innerhalb der gängigen Bandbreite liegenden Marktrisikoprämie, auf die auch das Landgericht abstellt, der Fall ist (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.07.2014, 20 W 3/12, juris Rz. 110; Beschl. v. 24.07.2013, 20 W 2/12, juris Rz. 164; Beschl. v. 05.06.2013, Az. 20 W 6/10 juris, Rz. 204 f.; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 02.10.2017, 9 W 3/14, juris Rz. 36; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.09.2017, 12 W 1/17 juris Rz. 75; Beschl. v. 30.04.2013, 12 W 5/12 juris Rz. 47).

Eine Abänderung dieses Parameters kommt insbesondere vor dem Hintergrund der überzeugenden Ausführungen des Landgerichts, zu welchen sich die Beschwerde nicht verhält, nicht in Betracht.

cc)

Die Rüge der Antragsteller 6 bis 8 zu den angesetzten Sonderwerten ist nicht nachvollziehbar.

Kritisiert wird der Ansatz nicht betriebsnotwendiger Liquidität mit dem Hinweis, 120 Mio. Euro seien an den Konzern der Antragsgegnerin ausgeliehen. Dazu hat das Landgericht bereits ausgeführt (Urteil, S. 56), dass die nicht betriebsnotwendige Liquidität sich als Saldoposition aus den bei der X AG vorhandenen finanziellen Mitteln abzüglich des zur Aufrechterhaltung des operativen Geschäfts notwendigen Finanzmittelbedarfs ergebe (siehe auch BG, S. 70). Enthalten in der Position der vorhandenen finanziellen Mittel seien auch kurzfristig kündbare Finanzanlagen bei verbundenen Unternehmen. Dazu zähle auch ein der Y E. zur Verfügung gestellter Kredit in Höhe von 120 Mio. Euro. Dieses Darlehen ist somit ausdrücklich im Zuge der Bewertung der nicht betriebsnotwendigen Liquidität berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund ist die Kritik der Antragsteller schlicht unverständlich.

c)

Da auch der Barwert der aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 17.03.2008 den Minderheitsaktionären zustehenden Ausgleichszahlungen das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin nicht übersteigt, scheidet eine Erhöhung der Abfindung auch mit diesem Argument aus. Die vorgenommene Berechnung des Barwerts ist dabei nicht zu beanstanden.

Zwar übersteigt der Barwert der aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 17.03.2008 dem Minderheitsaktionär zustehenden Ausgleichszahlungen vorliegend den auf den Minderheitsaktionär entfallenden Anteil des Unternehmenswertes. Ob dieser Barwert der Ausgleichszahlungen ähnlich dem Börsenwert als Mindestwert der angemessenen Abfindung zugrunde zu legen ist, wenn dieser den anteiligen Unternehmenswert zum Zeitpunkt des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre übersteigt (für den Ausgleich als Untergrenze: Tebben, AG 2003, 600, 606; dagegen: OLG München, ZIP 2007, 375, 377; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2012, 26 W 11/11, juris Rz. 38 f. und vom 15.11.2016, 26 W 2/16, juris Rz. 38; Singhof in Spindler/Stilz, Aktiengesetz, 3. Aufl., 2015, § 327b Rn. 4; Popp, AG 2010, 1, 9; Riegger, Festschrift Priester, 2007, 661, 672), kann angesichts des den Barwert deutlich übersteigenden Abfindungsangebots aber dahin stehen (siehe bereits oben unter II. 1. a. E.).

aa)

Entgegen der Ansicht der Antragsteller 6 bis 8 beträgt der Barwert der Ausgleichszahlung nicht weit über 100 Euro. Für die Ableitung des Barwerts der Ausgleichzahlungen sind die künftig zu erwartenden Ausgleichszahlungen mit einem geeigneten Zinssatz auf den Bewertungsstichtag zu diskontieren (siehe BG, S. 89; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.03.2010, 20 W 9/08, juris Rn. 254 ff. und Beschl. v. 14.09.2011, 20 W 7/08, juris Rn. 90 ff.; Jonas in Laitenberger/ Löffler, Festschrift Kruschwitz, Finanzierungstheorie auf vollkommenen und unvollkommenen Kapitalmärkten, S. 105, 112 f.). Auszugehen ist von einem Netto-Ausgleichsbetrag, d. h. die persönliche Einkommensteuer des Aktionärs ist von dem gem. § 304 Abs. 2 S.1 AktG gewährten Brutto-Ausgleich in Abzug zu bringen, um zu einem Wert zu gelangen, der dem im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswert vergleichbar ist (OLG Stuttgart, Beschl. v.  20 W 5/16, juris Rz. 49 und v. 14.09.2011, 20 W 7/08, juris Rn. 89 und Beschl. v. 17.03.2010, 20 W 9/08, juris Rn. 252). Diese Grundsätze hat bereits das Landgericht zutreffend zugrunde gelegt und diese werden von den Antragstellern insoweit auch nicht in Frage gestellt.

bb)

Das Landgericht gelangte im Verfahren 31 O 55/08 zu dem Ergebnis, dass der feste Ausgleich auf 4,72 Euro je Aktie nach Körperschaftssteuer festzusetzen und der ursprünglich im Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag vom 17.03.2008 gewährte Ausgleich von 4,23 Euro entsprechend zu erhöhen war. Dies wurde vom Senat mit Beschluss vom heutigen Tag bestätigt (OLG Stuttgart, 20 W 1/13). Zur Berechnung des Barwerts der Ausgleichszahlungen war deshalb dieser Wert, reduziert um die persönliche Einkommensteuer (25% zzgl. Solidaritätszuschlag), mithin 3,47 Euro, zugrunde zu legen (siehe Urteil des LG, S. 61 ff.)

cc)

Der Verrentungszinssatz von 4,75 % nach persönlicher Einkommmensteuer bedarf keiner Korrektur. Nicht zu folgen ist den Antragstellern 6 bis 8 dahingehend, dass hier der zur Berechnung des Barwerts der Ausgleichszahlungen anzunehmende Verrentungszinssatz dem risikolosen Basiszinssatz entsprechen müsse.

(1)

Grundsätzlich muss für die Zinssätze, die für die Ermittlung des Barwerts des Ausgleichs nach § 304 AktG zugrunde gelegt werden, dasselbe gelten wie für die Zinssätze, die umgekehrt für Ermittlung des Ausgleichs durch Verrentung des Barwerts der künftigen Erträge des Unternehmens herangezogen werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.01.2011, 20 W 2/07, Rn. 125 und Beschl. v. 17.03.2010, 20 W 9/08, juris Rn. 254; Jonas in Festschrift Kruschwitz, Finanzierungstheorie auf vollkommenen und unvollkommenen Kapitalmärkten, S. 112 f.; siehe auch Bewertungsgutachten, S. 89). Dabei besteht Einigkeit, dass nicht der volle Zinssatz wie bei der Ermittlung der Abfindung angesetzt werden kann, sondern vielmehr ein Mischzinssatz aus risikofreiem Basiszinssatz und risikoadjustierten Kapitalisierungszinssatz herangezogen werden muss (OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.11.2013, 20 W 4/12, juris Rz. 134; Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 259; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.05.2016, 26 W 2/15, juris Rn. 82). Mithilfe der Anwendung eines Mischzinssatzes wird der für den garantierten Ausgleichsbetrag abweichenden Risikostruktur im Vergleich zur Dividendenzahlung Rechnung getragen. Das Risiko des garantierten Ausgleichs liegt unter dem normalen Risiko einer unternehmerischen Beteiligung, das aber im Falle der Beendigung des Beherrschungsvertrags wiederaufleben kann. Möglicherweise besteht danach auch eine andere Risikostruktur als zum Bewertungsstichtag. Damit wird es gerechtfertigt, einen über dem quasi risikolosen Basiszinssatz, aber unter dem risikobehafteten vollen Kapitalisierungszinssatz liegenden Verrentungszinssatz anzuwenden (vgl. ausführlich OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 259, Beschl. v. 17.10.2011, 20 W 7/11, juris Rz. 494 ff.; OLG München Beschl. v. 17.07.2007, 31 Wx 60/06, juris Rz. 52, Maul, DB 2002, 1423, 1525; Popp, WPg 2008, 23, 31 ff.).

Üblicherweise wird der Mischzinssatz gebildet, indem dem risikolosen Basiszinsatz der hälftige Risikozuschlag hinzuaddiert wird (OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.07.2016, 21 W 21/14, juris Rn. 130; Beschl. v. 28.03.2014, 21 W 15/11, juris Rz. 236). Dies wird jedoch in Fällen in Frage gestellt, in welchen der geschlossene Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag Vereinbarungen dahingehend enthält, dass im Fall der Beendigung dieses Vertrages die von den Minderheitsaktionären gehaltenen Aktien zu einem garantierten Preis veräußert werden können, das heißt der Abfindungsanspruch quasi wiederauflebt. In dieser Situation entfällt das Risiko der außenstehenden Aktionäre, sich nach Vertragsbeendigung in einer „ausgeplünderten“ Gesellschaft wieder zu finden. Die den Ausgleich wählenden Aktionäre tragen folglich im Wesentlichen nur das Insolvenzrisiko der Schuldnerin bzw. der eine Patronatserklärung abgebenden Drittgesellschaft (LG München I, Beschl. v. 31.07.2015, 5 HKO 16371/13, juris Rn. 393). Deshalb wird in der Rechtsprechung in derartigen Fällen zur Bemessung des Risikoaufschlags zur Ableitung der Ausgleichszahlung zum Teil auf die am Markt zu beobachtenden Spreads von Unternehmensanleihen dieser Gesellschaften abgestellt (OLG Frankfurt Beschl. v. 24.11.2011, 21 w 7/11, juris Rn. 202 ff.; LG München I, a. a. O., Rn.394).

(2)

Hier sieht der zwischen der Antragsgegnerin und der X AG geschlossene Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag in § 5 Abs. 6 vor, dass bei Beendigung des Unternehmensvertrags aufgrund einer Kündigung der Antragsgegnerin jeder Minderheitsaktionär grundsätzlich berechtigt ist, seine Aktien gegen Zahlung von 71,32 Euro zzgl. Zinsen je Stückaktie oder eines höheren, in einem Spruchverfahren festgesetzten Betrag an die Antragsgegnerin zu veräußern. Es bleibt für die Minderheitsaktionäre damit die Option erhalten, die Gesellschaft nach Beendigung des Unternehmensvertrags zu verlassen und die vereinbarte Barabfindung auch zu diesem Zeitpunkt noch zu erhalten.

Der Bewertungsgutachter hat dargelegt, dass sich der für die Kapitalisierung der Ausgleichszahlungen heranzuziehende Zinssatz grundsätzlich als Summe aus dem risikolosen Basiszinssatz und einem angemessenen Risikozuschlag ergebe (BG, S. 89). Zur Bewertung des spezifischen Risikos der Minderheitsaktionäre im vorliegenden Fall legte der Bewertungsgutachter dar, dass deren ökonomische Risikoposition derjenigen des Inhabers einer Unternehmensanleihe entspreche, da der Empfänger der Ausgleichszahlung angesichts der beschriebenen Austrittsoption lediglich das Ausfallrisiko des Schuldners der Ausgleichs- bzw. Abfindungszahlung trage. Schuldner derselben ist zunächst die Antragsgegnerin. Abgesichert ist der Anspruch der außenstehenden Aktionäre überdies über die von der Muttergesellschaft der Antragsgegnerin, der Y Inc., abgegebene Patronatserklärung, wonach diese für die Verpflichtungen der Antragsgegnerin aus dem Unternehmensvertrag einsteht.

Der Gutachter hat sodann verschiedene Methoden zur Ermittlung des Verrentungszinssatzes vorgestellt. Zunächst hat er auf aktuelle Anleihezinssätze entsprechend dem Bonitätsrisiko der Antragsgegnerin bzw. deren Muttergesellschaft zurückgegriffen und verfügbare Marktdaten analysiert, wie etwa die Risikoeinschätzung von Ratingagenturen und Banken. Dabei fanden insbesondere Renditen Beachtung, die von Schuldnern mit vergleichbarer Bonität zu zahlen sind (BG, S. 90). Alternativ hat der Bewertungsgutachter Zinssätze aus Industrieanleihen mit bis zu 30-jähriger Laufzeit mit vergleichbarer Bonität herangezogen und einen Durchschnitt gebildet bzw. einen Zinssatz aus von der Bundesbank veröffentlichen Umlaufrenditen deutscher Industrieobligationen abgeleitet (BG, S. 91). Schlussendlich hat der Bewertungsgutachter den oben beschriebenen Ansatz verfolgt und zur Diskontierung der Ausgleichszahlungen einen Verrentungszinssatz verwandt, der sich aus dem Mittelwert von anhand der Ertragswertmethode ermittelten risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz nach Steuern und dem quasi risikolosen Basiszinssatz nach Steuern ergibt (BG, S. 91).

Im Ergebnis gelangte er dazu, dass der anhand letztgenannter Vorgehensweise ermitteltete Zinssatz von 4,75 % der im Vergleich mit den genannten alternativen Methoden niedrigste und damit der für die abfindungsberechtigten Minderheitsaktionäre günstigste ist. Deshalb hat er diesen der Berechnung des Barwerts der Ausgleichzahlungen zugrunde gelegt. Dieses Ergebnis hat der sachverständige Prüfer bestätigt (PB, S. 40).

(3)

Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Soweit die Antragsteller darauf verweisen, die Einbindung der X AG in die Antragsgegnerin sei angesichts des Unternehmensvertrages als endgültige gewollt, was bei der Barwertermittlung des Ausgleichs unberücksichtigt geblieben sei, führt dies nicht dazu, dass der Kapitalisierungszinssatz für die Berechnung des Barwerts der Ausgleichszahlung mit dem risikolosen Basiszinssatz gleichgesetzt werden müsste. Vielmehr hat der Bewertungsgutachter gerade die konkreten Umstände des vorliegenden Falles berücksichtigt und in seine Risikobewertung eingestellt, dass für den Fall der Beendigung des Unternehmensvertrages den Minderheitsaktionären ein Veräußerungsrecht bleibt. Mit dieser Erwägung gelangte der Bewertungsgutachter zu dem Schluss, dass für die Minderheitsaktionäre in diesem speziellen Fall ein wesentlicher Bestandteil des unternehmerischen Risikos entfalle, da sie selbst bei Beendigung des Unternehmensvertrages die Möglichkeit hätten, zu feststehenden Konditionen die Gesellschaft zu verlassen. Eben deshalb verbleibt – wie der Bewertungsgutachter zurecht ausführt – lediglich das Bonitätsrisiko des Ausgleichschuldners bzw. der die Patronatserklärung abgebenden Muttergesellschaft. Dieses Risiko besteht jedoch und ist nicht mit Null anzusetzen (vgl. LG München I, Beschl. v. 31.07.2015, 5 HKO 16371/13, juris Rz. 391 f.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.11.2011, 21 W 7/11, juris Rz. 192, dortiger Risikozuschlag 0,15 %). Deshalb ist es auch nicht sachgerecht, den risikolosen Basiszinssatz als Kapitalisierungszinssatz heranzuziehen.

(4)

Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall angesichts des genannten Insolvenzrisikos der Ausgleichsschuldnerin bzw. der Muttergesellschaft ein geringerer Risikozuschlag auf den Basiszinssatz hätte vorgenommen werden müssen, sind nicht ersichtlich und werden von den Antragstellern auch nicht konkret aufgezeigt. Vielmehr ist die Analyse des Bewertungsgutachters diesbezüglich detailgenau erfolgt und er hat nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Verwendung des Mittelwerts zwischen risikoadjustiertem Kapitalisierungszins und dem quasi risikolosen Basiszinssatz die für die außenstehenden Aktionäre günstigste Variante ist, da dieser Zinssatz offensichtlich geringer ist als der um das genannte Insolvenzrisiko erhöhte Basiszinssatz.

Der mithilfe des Verrentungszinssatz (Mittelwert) errechnete Barwert der Ausgleichszahlungen ist folglich als Schätzgrundlage geeignet. Er liegt unter dem Angebotspreis, weshalb eine Erhöhung desselben unter Hinweis auf den Barwert des Ausgleichsanspruchs nicht in Betracht kommt.

2.

a)

Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller 6 bis 8 mit pauschaler Kritik gegen die Wertungen des sachverständigen Prüfers und kritisieren, dass das Landgericht sich auf dessen ergänzende Anhörung beschränkt habe und es zwingend geboten gewesen sei, einen gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen, der die vorhandenen Gutachten überprüfe. Diesem Verlangen ist auch in der Beschwerdeinstanz nicht nachzukommen. Der Senat hat dazu wiederholt festgestellt, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn sich das Gericht im Spruchverfahren auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bezieht, diesen ergänzend anhört und auf dieser Grundlage seine Entscheidung trifft, ohne einen weiteren Sachverständigen einzuschalten (OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.12.2016, 20 W 5/14, juris Rz. 88; Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10 juris Rz. 133; ebenso OLG München Beschl. v. 05.05.2015, 31 Wx 366/13, juris Rz. 95). Im Einzelfall ist vom Gericht allerdings zu entscheiden, ob zu bestimmten Fragen die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist, was in Betracht kommt, wenn noch Aufklärungsbedarf besteht (OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.12.2016, 20 W 5/14, juris Rz. 94; OLG München, Beschl. v. 18.02.2014, 31 Wx 211/13, juris, Rz. 10 sowie Beschl v. 05.05.2015, 31 Wx 366/13, juris, Rz. 95). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Antragsteller beschränken sich auf pauschale Kritik an den Bewertungen des sachverständigen Prüfers. Oben wurde aufgezeigt, dass in Bezug auf die Abfindungsberechnung sowohl die Annahmen des Bewertungsgutachters als auch die des sachverständigen Prüfers vertretbar sind und es den Antragstellern nicht gelingt, deren Unplausibilität darzulegen. Das Landgericht hat seine Schätzung deshalb zurecht auf die vorhandenen Gutachten gestützt. Für den Senat ist weiterer Aufklärungsbedarf nicht ersichtlich und wird auch von den Antragstellern nicht konkret aufgezeigt.

b)

Soweit die Antragsteller zu 6 bis 8 vorbringen, die von ihnen „hinterfragten Umstände“ hätten – entgegen der Ansicht des Landgerichts - vom sachverständigen Prüfer nicht berücksichtigt werden können, da diesem die von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen zum Zeitpunkt seiner Begutachtung nicht bekannt gewesen sein konnten, führt auch dies nicht zum zwingenden Erfordernis einer erneuten Begutachtung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen. Denn regelmäßig kennt der sachverständige Prüfer die von den Antragstellern im sich an die Prüfung anschließenden Spruchverfahrenen erhobene Kritik nicht. Würde allein diese Tatsache die Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen rechtfertigen, würde das Anliegen des Gesetzgebers ad absurdum geführt, mittels der vorgeschalteten Prüfung durch unabhängige Sachverständige die spätere gerichtliche Überprüfung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung im Spruchverfahren möglichst überflüssig zu machen und so das Spruchverfahren zu entlasten (vgl. BT‑Drs. 12/6699, S. 178). Vorliegend beschränken sich die Antragsteller auf ihre pauschale Rüge und es fehlt an konkretem Vortrag, zu welchen vom sachverständigen Prüfer außer Acht gelassenen Gesichtspunkt weiterer Aufklärungsbedarf im Sinne der zitierten Rechtsprechung bestanden hätte. Überdies hat vor dem Landgericht am 01.04.2011 eine mündliche Verhandlung stattgefunden (siehe Protokoll, Bl. 898 ff. d. A.), bei der der sachverständige Prüfer angehört wurde und Gelegenheit bestand, den sachverständigen Prüfer konkret zu befragen.

c)

Schließlich besteht auch kein Anspruch der Antragsteller 6 bis 8 auf Vorlage der „erbetenen“ Unterlagen gem.  § 7 Abs. 7 SpruchG. Die Antragsteller begehren die „Vorlage sämtlicher Unterlagen, die Grundlage der Unternehmensbewertung waren, insbesondere sämtliche von der Gesellschaft oder Dritten der Antragsgegnerin hierfür zur Verfügung gestellte Unterlagen […] sowie die Arbeitsunterlage der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ (Antragsschriften der Antragsteller 6 bis 8 vom 06., 20 bzw. 25.10.2009). Grundsätzlich muss sich das Vorlageverlangen auf konkrete, individualisierbare Unterlagen beziehen. Darüber hinaus ist deren Entscheidungserheblichkeit plausibel dazulegen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.10.2010, Az. 20 W 16/06, juris Rz. 443; OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.01.2017, 21 W 37/12, juris Rn. 151; OLG Düsseldorf AG 2012, 797, juris Rn. 76; OLG Karlsruhe, NZG 2006, 670, 671; Puszkajler/ KK-SpruchG, 3. Aufl., 2009, § 7 Rn. 57). Nicht ausreichend ist der Verweis auf die gewünschte Vornahme einer Plausibilitätskontrolle. Denn eine solche ist bereits durch die Vorlage des Bewertungsgutachtens und des Prüfberichts ermöglicht (LG München I, Beschl. v. 28.04.2017, 5 HK O 26513/11, juris Rz. 180). Vorliegend fehlt es an jeglicher Begründung, inwieweit sich die Antragsteller von der Einsicht in die gewünschten Unterlagen weitere, notwendige Erkenntnisse erhoffen. Insbesondere bei ausgedehnt gefassten Anträgen – wie den vorliegenden – ist eine sorgfältige Prüfung der Plausibiliät der Entscheidungsrelevanz geboten, um Missbrauch durch bloße Ausforschung zu unterbinden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.10.2010, 20 W 16/06, juris Rz. 429).

III.

1.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat nach § 15 Abs. 2 S. 1 SpruchG a. F. die Antragsgegnerin zu tragen. Maßgeblich sind die kostenrechtlichen Bestimmungen von § 15 SpruchG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung, da die Beschwerden vorliegend allesamt vor dem 01.08.2013 anhängig gemacht wurden (§ 136 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 2 GNotKG).

Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a. F. zulasten der Antragsteller kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten ganz oder zum Teil den Antragstellern ausnahmsweise auferlegt werden, wenn ihre Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten waren (vgl. BGH, NZG 2012, 191, juris, Rz. 23; OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.09.2017, 20 W 5/16, unter B) IV) 1.)). Diese Voraussetzungen liegen aber, insbesondere vor dem Hintergrund, dass zahlreiche auch für den vorliegenden Fall erhebliche obergerichtliche Entscheidungen erst nach der Beschwerdeeinlegung ergangen sind, nicht vor.

Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller scheidet aus. Angesichts der Unbegründetheit der sofortigen Beschwerden entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller nach § 15 Abs. 4 SpruchG a. F. der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin den Antragstellern aufzuerlegen. Es kann hier offenbleiben, ob ausnahmsweise eine Überbürdung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin auf die Antragsteller in Betracht kommen kann, für den Fall, dass das Rechtsmittel von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte und die Beschwerdeführer dies ohne weiteres erkennen konnten (OLG München, Beschl. v. 13.12.2016, 31 Wx 186/16, juris Rz. 16), denn diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben (siehe auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.09.2017, 20 W 5/16, unter B) IV) 3) b)).

2.

Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens mit 200.000,00 € anzusetzen (§ 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG a. F.).

3.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz sieht der Senat ab.

a)

Nach dem hier über die Verweisung in § 17 SpruchG maßgebenden § 68 Abs. 3 FamFG bestimmt sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Ob im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, bestimmt sich somit grundsätzlich nach den Vorschriften des ersten Rechtszugs, ergänzt um die zusätzliche Möglichkeit des Absehens von einer mündlichen Verhandlung nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.02.2015, 20 W 8/14, juris Rz. 60 und vom 27.07.2015, 20 W 5/14, juris Rz. 113).

b)

Nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann das Beschwerdegericht von der Durchführung u.a. einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug stattfand und von einer erneuten Durchführung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. So ist es hier. Es wurde erstinstanzlich mündlich verhandelt. Der Senat befindet sich in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Landgerichts. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn durch eine mündliche Verhandlung ist nicht zu erwarten. In der Beschwerdeinstanz ist allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.07.2016, 20 W 5/16, juris Rz. 60, OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 269 f).

4.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass.

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