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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
05.07.2019
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
OLG Düsseldorf: Festsetzung einer angemessenen Barabfindung und eines Ausgleichsanspruchs durch bare Zuzahlung

Beschluss vom 2.7.2018 – 26 W 4/17 [AktE]
ECLI:DE:OLGD:2018:0702.26W4.17AKTE.00

Sachverhalt

I.

Gegenstand des Spruchverfahrens ist die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 207, 212 UmwG und eines Ausgleichsanspruchs durch bare Zuzahlung gemäß § 196 UmwG für die Anteilsinhaber der früheren G. Holding AG aus Anlass der am 15.08.2000 beschlossenen Formumwandlung in die G. Holding GmbH & Co. KG.

Die G. Holding AG war eine Aktiengesellschaft mit Sitz in E. Das eingetragene Grundkapital der Gesellschaft betrug 383.468.910,90 € (= 750 Mio. DM) und war in 15 Mio. auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt, die im amtlichen Handel an allen deutschen Wertpapierbörsen gehandelt wurden. Die Mehrheit der Aktien, die zum Bewertungsstichtag von der T. Beteiligungen GmbH mit einem Anteil am Grundkapital von 98,21 % gehalten wurde, ist der U. und deren Muttergesellschaft V. zuzurechnen. Die G. Holding AG wurde als Zwischenholding für das deutsche Papier- und Kartongeschäft des T-Konzerns geführt, die seit November 1991 über einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zur T. Beteiligungen GmbH operativ und strategisch in den T-Konzern eingebunden war. Die übrigen 1,79 % (= 268.500 Stückaktien) befanden sich am Bewertungsstichtag im Streubesitz.

Die Historie der Gesellschaft geht zurück auf das Jahr 1885, als das Unternehmen durch Leo Gottstein am Ort einer im 13. Jahrhundert von Zisterziensermönchen errichteten Klostermühle als „Schlesische Sulfit-Cellulose-Fabrik Feldmühle“ in Liebau am Bober gegründet wurde. 1910 benannte sich das Unternehmen um in „Feldmühle, Papier- und Zellstoffwerke Aktiengesellschaft“ und fusionierte 1913 mit der „Papierfabrik Reisholz AG“ zum seinerzeit größten deutschen Papierhersteller mit 14 Werken, die 1937 272.000 t Papier/Jahr erzeugten. Nachdem die Feldmühle durch die Teilung Deutschlands nach dem Kriegsende sämtliche Holzstoff-Produktionsstätten und über die Hälfte der Produktionskapazitäten verloren hatte, wurde der Firmensitz 1945 nach Hillegossen bei Bielefeld und sodann 1952 nach E. verlegt. 1957 wurden wieder 279.000 t Papier und Pappe produziert. 1960 erwarb die Feldmühle die Mehrheit an der „Dynamit Nobel AG“. 1962 wurde die Gesellschaft ein Unternehmen der Flick-Gruppe und mit der „Aktiengesellschaft für Papier- und Zellstoffinteressen“ verschmolzen, wodurch die „Feldmühle AG“ entstand. Zum 31.12.1985 verkaufte Friedrich Karl Flick den Flick-Konzern und damit auch die zu ihm gehörende Feldmühle AG an die Deutsche Bank, die den industriellen Kern des Flick-Konzerns - im Wesentlichen die Unternehmen Feldmühle AG, Buderus AG und Dynamit Nobel AG - 1986 mit der in „Feldmühle Nobel AG“ umfirmierten Konzern-Holding an die Börse brachte. 1990 erwarb der schwedische Konzern „U.“ die Mehrheit der Anteile an der Feldmühle Nobel AG; es folgten weitere Aktienkäufe im Rahmen eines öffentlichen Angebots. Nach Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 9.09.1991 zwischen der Feldmühle Nobel AG und der T. Beteiligungen GmbH wurden die Beteiligungen an den Unternehmen der „Werkstoff- und Systemtechnik“, „Dynamit Nobel AG“, „Buderus AG“ und die „Technischen Produkte“ der Feldmühle AG mit Wirkung zum 31.12.1991/1.01.1992 an die „Metallgesellschaft“, die später in der heutigen GEA Group AG aufgegangen ist, veräußert, während der Bereich Forstwirtschaft bei der Feldmühle Nobel AG/Feldmühle AG und somit im T-Konzern verblieb.

1992 wurde die Feldmühle Nobel AG in die G. Holding AG mit Sitz in E. umfirmiert. Im Dezember 1998 schlossen sich der schwedische T- und der finnische F-Konzern zusammen. Die „T. Beteiligungen GmbH“ als Mehrheitsgesellschafterin der „G. Holding AG“ wurde mit der deutschen Holdinggesellschaft des F-Konzerns zur „T. Beteiligungen GmbH“ verschmolzen, die heute unter der Firmierung „T. Deutschland GmbH“ als Spitze des deutschen Teil-Konzerns fungiert. Satzungsmäßiger Gegenstand der in den T-Konzern eingegliederten G. Holding AG waren der Erwerb und die Verwaltung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen aller Art, der Erwerb und die Verwaltung von Grundstücken sowie die Erbringung von Dienstleistungen für verbundene Unternehmen. Zum Bewertungsstichtag hielt die G. Holding AG unmittelbar bzw. mittelbar Anteile an 23 Beteiligungsunternehmen, die Papier in unterschiedlicher Qualität in Deutschland, Belgien und Frankreich herstellen und vertreiben. Die sechs Produktionsgesellschaften lassen sich zusammenfassend den Divisionen „News Print“, „Magazin Paper“, „Fine Paper“ und „Packaging Board“ zuordnen.

Mit der im Bundesanzeiger am 6.07.2000 veröffentlichten Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der G. AG schlugen ihr Vorstand und Aufsichtsrat unter Tagesordnungspunkt 10) die Umwandlung der Gesellschaft von einer Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft unter der Firmierung G. Holding GmbH & Co. KG durch Formwechsel gemäß §§ 190 ff., 228 ff. UmwG vor. In der ordentlichen Hauptversammlung der G. Holding AG vom 15.08.2000 wurde diese Formumwandlung beschlossen und den betroffenen Aktionären eine Barabfindung i.H.v. 161 €/Aktie angeboten; eine bare Zuzahlung war nicht vorgesehen. Der Beschluss wurde am 16.10.2001 in das Handelsregister eingetragen und damit wirksam.

Grundlage für die durch den Hauptversammlungsbeschluss festgelegte Barabfindung war der Umwandlungsbericht gem. § 192 UmwG, dem das Gutachten der Warth & Klein GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zugrunde lag, mit dem diese auf der Grundlage der Ertragswertmethode unter Berücksichtigung des seinerzeit geltenden HFA 2/1983, aber auch des Entwurfs des IDW Standards ES1 einen Unternehmenswert i.H.v. 2.308.200 TD € ermittelt hatte, woraus sich bei 15 Mio. Stückaktien ein anteiliger Wert i.H.v. 153,88 €/Aktie ergab. Mit Blick darauf, dass der durchschnittliche Börsenkurs sich nach den Ermittlungen der Gutachter in den zurückliegenden 12 Monaten auf 160,17 € belaufen hatte, wurde die Barabfindung auf 161 € festgesetzt. Die mit der Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung gem. §§ 208, 30 Abs. 2 S. 1 UmwG beauftragte Wollert-Elmendorff Deutsche Industrie-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigte das Angebot als angemessen.

Die Antragsteller haben die Barabfindung als zu niedrig beanstandet. Die Planannahmen seien unrealistisch; die Pensionsrückstellungen nicht nachvollziehbar, die Kapitalisierungszinsen zu hoch. Die Antragstellerinnen zu 3) und 5) haben gemeint, die bei der Berechnung des Ertragswerts nach dem IDW Standard berücksichtigten typisierten Steuern von 35 % seien nicht zu berücksichtigen. Die Abfindung müsse sich nach dem quotalen Anteil des ausscheidenden Aktionärs an dem Wert berechnen, der sich bei einer Veräußerung des Unternehmens im Ganzen und zwar im Bieterverfahren ergebe. Bei einem solchen würden sich nicht die Minderheitsaktionäre mit einem persönlichen Grenzsteuersatz von 35 % durchsetzen, weil für diese der Erwerb einer Aktie steuerlich besonders ungünstig sei. Vielmehr würde sich ein Erwerber durchsetzen, der mit dem Zielunternehmen eine ertragssteuerliche Organschaft bilde und infolgedessen für seine Alternativrendite die gleiche Ertragssteuerbelastung habe wie das Zielunternehmen. Richtigerweise sei daher auf den Grenzpreis abzustellen, den Anbieter beim Erwerb des gesamten Unternehmens zahlen würden. Bei diesem werde typischerweise vor den persönlichen Ertragsteuern gerechnet. Außerdem liege der durchschnittliche persönliche Steuersatz aller Dividendenbezieher weit höher als 35 %; ihr - der Antragstellerinnen zu 3) und 5) - persönlicher Steuersatz betrage 51,17 %. Die Annahme eines persönlichen Steuersatzes von 35 % sei schon deshalb lebensfremd, weil der überwiegende Anteil der Aktien von Ausländern gehalten werde; soweit Inländer Aktien hielten, seien sie überwiegend Aktionäre oder institutionelle Anleger.

Soweit die Antragsteller daneben eine bare Zuzahlung verlangen, haben sie gemeint, diese sei notwendig, weil der Kommanditanteil kein ausreichender Gegenwert für die Aktie sei. Weil der Anteil nicht mehr börsennotiert sei, sei er schwieriger zu verwerten. Bei Kündigung sei die Abfindung nur unzureichend. Zudem ziehe die Umwandlung steuerliche Nachteile für die ehemals außenstehenden Aktionäre nach sich.

Die Antragsteller - mit Ausnahme der zu 7) und 9) - und der gemeinsame Vertreter der Aktionäre, die eine angemessene Barabfindung begehren, haben beantragt,

eine angemessene Barabfindung festzusetzen.

Die Antragsteller zu 7) und 9) sowie einige der anderen Antragsteller haben beantragt,

einen Ausgleich durch eine angemessene bare Zuzahlung festzusetzen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Anträge - soweit sie nicht schon unzulässig seien - als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hat gemeint, die Barabfindung sei angemessen, eine bare Zuzahlung sei nicht festzusetzen.

Das Landgericht hat den Wirtschaftsprüfer Neis mit der sachverständigen Bewertung beauftragt, ob die von der ordentlichen Hauptversammlung beschlossene Barabfindung angemessen ist und es eines Ausgleichs durch bare Zuzahlung bedarf. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf sein Gutachten vom 2.10.2014, seine ergänzenden Stellungnahmen vom 14.04., 20.06. und 30.09.2016 sowie die Niederschrift über seine Anhörung in der Sitzung vom 23.09.2016 Bezug genommen.

Durch den angegriffenen Beschluss hat das Landgericht die den Anteilsinhabern der früheren G. Holding AG, die gegen den Umwandlungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift des Protokolls der Hauptversammlung erklärt hatten, nach §§ 207, 212 UmwG zu gewährende Barabfindung auf 165,98 € je Stückaktie festgesetzt. Den Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs durch bare Zuzahlung gemäß § 196 UmwG hat es zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Barabfindung sei von 161 € auf 165,98 € - den vom Sachverständigen Neis ermittelten Börsenwert - zu erhöhen. Sie richte sich hier nach dem Börsenwert, der nach der Berechnung des Sachverständigen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14.04.2016 in dem maßgeblichen Dreimonatszeitraum vom 6.04. bis 5.07.2000 165,98 € betragen habe und deutlich über dem Ertragswert liege. Der Sachverständige habe unter Zugrundelegung des IDW S 1 2005, der nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich sei, einen Ertragswert von 2.031.033 TD € und damit einen anteiligen Wert von 135,40 €/Aktie ermittelt. Nicht nur dieser, sondern auch der unter Zugrundelegung des IDW S1 2000 ermittelte anteilige Ertragswert von 145,42 €/Aktie liege so deutlich unter dem Börsenwert, dass selbst Änderungen an einzelnen Parametern der Unternehmensbewertung rechnerisch nicht zu einem über dem Börsenwert liegenden Unternehmenswert führen könnten. Die Einwendungen der Antragsteller rechtfertigten weder die Annahme eines Ertragswerts, der den Börsenwert übersteige, noch böten sie Anlass zu einer Neubegutachtung. Der Sachverständige habe sich bei seiner Begutachtung an den Empfehlungen des IDW S 1 2000 und 2005 orientiert, bei denen es sich um eine in der Rechtsprechung seit langem anerkannte und in der Praxis gebräuchliche Bewertungsmethode handle. Ohne Erfolg machten die Antragstellerinnen zu 3) und 5) daher geltend, mit Blick auf die in die Bewertung nach Maßgabe des IDW S 1 einfließenden steuerlichen Auswirkungen sei auf den Grenzpreis abzustellen, zu dem das Unternehmen am Bewertungsstichtag an einen Dritten verkauft werden könne. Die dem Ansatz eines Durchschnittssteuersatzes von 35 % zugrunde liegende Typisierung sei ebenso wenig zu beanstanden, schon weil bei einer Vielzahl von Aktionären eine Sonderberechnung für jeden Aktionär, dessen persönliche Verhältnisse der Aktiengesellschaft und insbesondere dem Hauptaktionär nicht bekannt sein könnten, nicht möglich sei. Von daher sei in den Wirtschaftswissenschaften und der Betriebswirtschaftslehre ein Durchschnittssteuersatz von 35 % für den typisierten Personenkreis anerkannt. Es handle sich dabei auch nicht um einen Grenz-, sondern um einen Durchschnittssteuersatz, während der von einigen Antragstellern angeführte Spitzensteuersatz von 51,17 % der Grenzsteuersatz sei, der bei Überschreitung entsprechender Einkommensbeträge für den darauf entfallenden Anteil des Einkommens zu zahlen sei.

Auch im Übrigen sei der Sachverständige von zutreffenden Planannahmen ausgegangen und habe die Kapitalisierungszinsen nachvollziehbar und zutreffend ermittelt, was er nicht nur in seinem Gutachten vom 2.10.2014, sondern auch in der Stellungnahme vom 14.04.2016 ausführlich erläutert habe. Soweit die Antragstellerinnen zu 3) und 5) die Marktrisikoprämie beanstandeten und meinten, der Sachverständige sei rechnerisch von einer Marktrisikoprämie vor Steuern von 8,46 % ausgegangen, gehe dies fehl. Wie der Sachverständige in seiner Anhörung anhand eines Beispielfalles überzeugend erläutert habe, sei die Marktrisikoprämie nach Steuern höher als die vor Steuern; die von ihnen als unrealistisch monierte Aktienrendite von 10 % habe er in seiner im Termin vorgelegten Berechnung lediglich als Rechenbeispiel verwendet und nicht etwa in seinem Gutachten zugrunde gelegt. Entgegen ihrer Annahme sei von der Marktrisikoprämie die Ertragssteuerbelastung nicht abzuziehen, weil es sich bei dieser um eine Marktrisikoprämie nach Steuer handle, bei der dieser Steuerabzug also bereits erfolgt sei. Auch der angesetzte Betafaktor und der Wachstumsabschlag von 1 % seien nicht zu beanstanden.

Schließlich gehe auch die Rüge fehl, dass der Sachverständige die Besteuerung von Auslandsdividenden mit Blick auf die Europarechtswidrigkeit der zu Grunde liegenden Norm nicht hätte berücksichtigen dürfen. Maßgeblich sei die Rechtslage am Bewertungsstichtag, an dem mangels entsprechender gerichtlicher Entscheidung noch nicht festgestanden habe, dass die Norm wegen Europarechtswidrigkeit unwirksam sei.

Anspruch auf einen Ausgleich durch bare Zuzahlung nach § 196 UmwG bestehe nicht. Die Anteile an dem Rechtsträger neuer Rechtsform seien nicht zu niedrig bemessen und die Mitgliedschaft in der durch den Formwechsel entstandenen Kommanditgesellschaft sei auch ein ausreichender Gegenwert für die Anteile der ehemaligen Minderheitsaktionäre.

Dagegen richten sich die sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen zu 3), 5) und 8). Die Antragstellerinnen zu 3) und 5) wiederholen und vertiefen ihre erstinstanzlichen Einwendungen gegen die Anwendung des Berechnungsverfahrens nach IDW S 1 2000 und 2005 und die darin enthaltenen Typisierungen. Sie meinen, es sei mit dem gesetzlichen Bewertungsziel nicht zu vereinbaren, dass diese Standards Zielgesellschaften zum Zwecke der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts in steuerlicher Hinsicht aus Sicht eines inländischen unbeschränkt steuerpflichtigen Kleinanlegers bewerten. Eine solche Bewertung sei entgegen der Auffassung des Landgerichts in den Wirtschaftswissenschaften atypisch. Die IDW Standards seien überdies von der Rechtsprechung niemals auf ihre Vereinbarkeit mit dem gesetzlichen Bewertungsziel geprüft worden. So mehrten sich auch in der juristischen Literatur die Stimmen, die auf eine Unvereinbarkeit des Berechnungsverfahrens von IDW S 1 mit dem gesetzlichen Bewertungsziel verweisen. Die Berechnungsverfahren innerhalb von IDW S 1 2000 und 2005 und die darin enthaltenen Typisierungen führten systematisch zu Werten, die etwa 30 % unter dem tatsächlichen „wahren“ Unternehmenswert liegen. Mit Blick darauf werde angeregt, dem Bundesgerichtshof die Frage vorzulegen, ob die nach §§ 207, 212 UmwG zu ermittelnde Abfindung sich nach dem Grenzpreis zu richten habe, zu dem das Unternehmen am Stichtag an einen Dritten verkauft werden könne oder nach dem davon abweichenden Betrag, zu dem ein Aktionär dafür entschädigt werde, nicht im Unternehmen verbleiben zu können. Selbst wenn der Senat beabsichtigen sollte, das derzeitige gesetzliche Bewertungsziel durch ein Bewertungsziel im Sinne von §§ 249 ff. BGB zu ersetzen, sei das Berechnungsverfahren nach IDW S 1 2000 und 2005 nicht mit dem gesetzlichen Bewertungsziel vereinbar. Dann werde angeregt, dem Bundesgerichtshof die Frage vorzulegen, ob es gegen das Gebot einer realitätsgerechten Typisierung verstoße, die Abfindung nach dem Schaden zu ermitteln, den eine natürliche inländische Person mit einem persönlichen Steuersatz i.H.v. 35 % erleide, weil sie nicht dauerhaft Aktionärin der G. Holding GmbH & Co. KG bleiben könne.

Des Weiteren wenden sie sich gegen die vom Landgericht angesetzte Marktrisikoprämie. Die Berechnung der Marktrisikoprämie nach dem Tax-CAPM sei sowohl aus Rechtsgründen als auch aus tatsächlichen Gründen zu beanstanden. Die Erhöhung der nach dem TAX-CAPM berechneten Marktrisikoprämie um die vermeintlich steuerfreie Aktienrendite verstoße gegen das Bewertungsziel. Auch in tatsächlicher Hinsicht sei die vom Sachverständigen gegenüber dem Parteigutachten von Warth & Klein aus dem Jahr 2000 um 3,46 Prozentpunkte auf 8,46 % vor Steuern erhöhte Marktrisikoprämie überhöht.

Schließlich beanstanden sie weiterhin, dass das Landgericht den Abzug einer deutschen Ertragsteuer auf die Auslandsdividenden der G. Holding gebilligt habe, obwohl diese Steuer unstreitig weder geschuldet war noch angefallen sei.

Den Rügen hat sich die Antragstellerin zu 8) angeschlossen.

Die beschwerdeführenden Antragstellerinnen beantragen,

den landgerichtlichen Beschluss abzuändern und die Barabfindung für Anteilseigner der G. Holding GmbH & Co. KG höher als 165,98 € festzusetzen.

Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung der Beschwerden, indem sie die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt.

Der gemeinsame Vertreter der Aktionäre, die eine angemessene Barabfindung begehren, hat zu den angesprochenen Fragen Stellung genommen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze und in Bezug genommenen Anlagen verwiesen.

Aus den Gründen

II.

Die sofortigen Beschwerden sind zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rechtsmittel bestehen nicht. Sie sind formgerecht eingelegt; die zweiwöchige Frist des § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SpruchG in der bis zum 31.08.2009 gültigen Fassung wurde jeweils gewahrt. Da die Rechtsmittel nach dem 01.09.2003 eingelegt wurden, gelten nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG für die Beschwerdeinstanz - anders als für das im Jahr 2000 eingeleitete erstinstanzliche Verfahren - die Verfahrensvorschriften des Spruchverfahrensgesetzes; nach der Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.2008 (FGG-RG, BGBl. I, 2586) finden auf vor dem 01.09.2009 eingeleitete oder beantragte Spruchverfahren weiter die vor Inkrafttreten des FGG-RG geltenden Verfahrensvorschriften des SpruchG a.F. und des FGG Anwendung, und zwar auch dann, wenn die Beschwerden – wie hier - nach dem 01.09.2009 eingelegt wurden.

In der Sache haben die Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die gem. §§ 207, 212 UmwG zu gewährende Barabfindung um 4,98 € auf 165,98 € je Stückaktie erhöht, weil dieser - für den Drei-Monats-Zeitraum vom 6.04. bis zum 5.07.2000 vom Sachverständigen ermittelte - Börsendurchschnittswert über dem von ihm ermittelten anteiligen Unternehmenswert liegt und damit die angemessene Barabfindung darstellt. Für eine weitere Erhöhung der Kompensation ist kein Raum, insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass das Landgericht bei der seiner Entscheidung zugrunde liegenden Unternehmensbewertung gegen das Bewertungsziel verstoßen oder eine unrichtige Bewertungsperspektive in den Blick genommen hat. Von daher gehen die Rügen, die die Beschwerdeführerinnen gegen den vom Sachverständigen nach Maßgabe des IDW S 1 2000/2005 ermittelten anteiligen - objektivierten - Unternehmenswert erhoben haben, fehl.

Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen erfolgen nur Ausführungen zu den von den Antragstellerinnen zu 3), 5) und 8) im Beschwerdeverfahren angegriffenen Punkten; im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angegriffenen Beschluss verwiesen.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die angemessene Abfindung nach dem höheren Börsenwert der Aktie zu bestimmen, wenn dieser – wie hier - über dem nach dem Ertragswertverfahren ermittelten Schätzwert liegt. Der Börsenwert ist grundsätzlich aufgrund eines nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode und zwar vor der Bekanntmachung der Maßnahme - und nicht zum Stichtag - zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 19.07.2010 - II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 „Stollwerck“). Auf diese Weise stellt der Börsenkurs einen Kontrollwert für das Ertragswertverfahren dar, um die Untergrenze der Abfindung in den Fällen sicherzustellen, in denen die Aktien und deren Verkehrsfähigkeit einen eigenen Handelswert über den Ertragswert hinaus generieren können (vgl. nur Paulsen in: MünchKomm AktG, 4. A. 2015, § 305 Rn. 83; IDW S1 2008/2005/2000, Tz. 16; Senat, Beschluss v. 25.08.2014 - I-26 W 24/12 (AktE) Rn. 40 f.; OLG München ZIP 2015, 1166 Rn. 23). Seine Verwendung beruht auf der Annahme, dass der Minderheitsaktionär seine Beteiligung zu diesem Preis hätte veräußern können.

2. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht bei der Bewertung von der Ertragswertmethode ausgegangen, weil diese nicht nur als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt und in der Praxis gebräuchlich (vgl. IDW S 1 2008/2005/2000 Tz. 16; BGH, Beschluss v. 21.07.2003 – II ZB 17/01 Rn. 7, BGHZ 156, 57 „Ytong“; ebenso Beschlüsse v. 29.09.2015, aaO Rn. 33 und 12.01.2016 – II ZB 25/14 Rn. 21, BGHZ 208, 265 ff.; Paulsen , aaO, § 305 Rn. 80), sondern auch verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 27.04.1999 – 1 BvR 1613/94 Rn. 61, BVerfGE 100, 289 ff. „Aktiengesellschaft“). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist und sowohl die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche vermittelt, durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 14, 263, 276; 25, 371, 407; 50, 290, 339; 100, 289, 301 f.). Verliert der Minderheitsaktionär diese mitgliedschaftliche Stellung - wie hier - oder wird sie durch eine Strukturmaßnahme in relevantem Maße auch nur eingeschränkt, muss er für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung daher wirtschaftlich voll entschädigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss v. 27.04.1999 aaO). Dabei hat die angemessene Entschädigung den „wirklichen" oder „wahren" Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln. Bei Bewertungsfällen aufgrund gesetzlicher Regelung ist also von einem objektivierten Unternehmenswert auszugehen; subjektive Wertvorstellungen haben insoweit - anders als bei Bewertungsanlässen vor dem Hintergrund unternehmerischer Initiativen - außer Betracht zu bleiben. Für die Ermittlung des Unternehmenswerts schreiben weder Art. 14 Abs. 1 GG noch das einfache Recht eine bestimmte Methode vor. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Verkehrswert im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO, § 738 Abs. 2 BGB) etwa nach einer anerkannten betriebswirtschaftlichen Methode ermittelt wird (BGH, Beschluss v. 12.03.2001 – II ZB 15/00, BGHZ 147, 108 ff. Rn. 20). Entscheidend ist damit, dass eine Bewertungsmethode angewandt wird, die das Bewertungsziel erreicht. In der Praxis hat sich das Ertragswertverfahren durchgesetzt.

Gemessen an diesem Bewertungsziel und den daran orientierten Vorgaben zur Wert-ermittlung in Abfindungsfällen besteht entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Antragstellerinnen bei der Überprüfung der Angemessenheit einer Kompensationsmaßnahme in einem Spruchverfahren keinerlei Anlass, den subjektiven Grenzpreis zu ermitteln, den ein Meistbietender (in einer Auktion) bereit (gewesen) wäre, für das Unternehmen im Ganzen zu zahlen. Auf die hypothetische Frage, ob sich dabei – wie sie annehmen – regelmäßig ein (fiktiver) „markttypischer“ Erwerber durchsetzen würde, der mit dem Zielunternehmen eine ertragssteuerliche Organschaft bilden und sich dadurch für die abzufindenden Aktionäre rechnerisch ein höherer Abfindungswert ergeben würde, kommt es nicht an. Dass die von den Antragstellerinnen geforderte Zugrundelegung eines subjektiven Grenzpreises eine gebräuchliche und anerkannte Bewertungsmethode darstellt, ist nicht ersichtlich. Ungeachtet dessen ist der „Kaufrechts“-Ansatz zur Wertermittlung in Abfindungsfällen auch deshalb ungeeignet, weil die zu gewährende Abfindung eine Entschädigungsleistung und gerade keine „Gegenleistung“ für die - regelmäßig ohne Einflussmöglichkeit bzw. gegen den Willen der außenstehenden Aktionäre durchgesetzte - Strukturmaßnahme darstellt (vgl. BGH, Beschluss v. 4.03.1998 – II ZB 5/97 Rn. 9 ff., BGHZ 138, 136 ff.; zum Entschädigungsgedanken bereits BVerfG, Urteil v. 7.08.1962 – 1 BvL 16/60 Rn. 68, BVerfGE 14, 263 „Feldmühle“; ebenso BVerfG, Beschluss v. 27.04.1999 aaO Rn. 47; BGH, Beschlüsse v. 29.09.2015 aaO Rn. 33 und v. 12.01.2016 aaO Rn. 21 f.). Der Bewertungszweck im Spruchverfahren gebietet es ausschließlich, dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür zu verschaffen, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist. Die Abfindung soll es ihm ermöglichen, durch anderweitige Anlage dieses Betrages den Ertrag zu erwirtschaften, der seinem Anteil an dem zu erwartenden Unternehmensgewinn entspricht, von dem er in Zukunft ausgeschlossen wird (Senat, Beschluss v. 4.07.2012 – I-26 W 8/10 (AktE) Rn. 37, AG 2012, 797 ff.). Dieser - anhand anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden zu ermittelnde - Wert ist der Grenzwert, zu dem er ohne wirtschaftlichen Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (vgl. BVerfG, Urteil v. 7.08.1962 aaO Rn. 68 mit Hinweis auf Böttcher/Meilicke, Umwandlung und Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, 5. A., S. 144; BVerfG, Beschluss v. 27.04.1999 aaO Rn. 46 f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 30.05.2007 – 1 BvR 1267/06 Rn. 16, NJW 2007, 3266). Auch ist es nicht geboten, zur Bestimmung des „wahren" Wertes stets jede denkbare Methode der Unternehmensbewertung heranzuziehen oder die Abfindung nach dem Meistbegünstigungsprinzip zu berechnen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10 Rn. 23, NJW 2011, 2497 „Aktiengesellschaftsverschmelzung“; v. 16.05.2012 – 1 BvR 96/09, 1 BvR 117/09, 1 BvR 118/09, 1 BvR 128/09 Rn. 18, AG 2012, 625 ff. „Übernahmerechtliches Squeeze-out“). Verfassungsrechtlich geboten ist, wie schon ausgeführt, nur die Auswahl einer im gegebenen Fall geeigneten, aussagekräftigen Methode und die gerichtliche Überprüfbarkeit ihrer Anwendung (BVerfG, Beschluss v. 16.05.2012 aaO). Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die vom Landgericht und sämtlichen Bewertern herangezogene Ertragswertmethode – wie der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinen Beschlüssen vom 29.09.2015 (dort Rn. 33) und 12.01.2016 (dort Rn. 21) erneut bestätigt hat - unzweifelhaft vor. Anders als der von den beschwerdeführenden Antragstellerinnen herangezogene subjektive, also von individuellen Wertvorstellungen und Zielsetzungen geprägte Entscheidungswert steht sie im Einklang mit dem Bewertungsziel und auch der Bewertungsperspektive, die bei der Wertermittlung in Abfindungsfällen verfolgt werden.

3. Dass das Landgericht daran anknüpfend den Unternehmenswert - im Einklang mit der Vorgehensweise des gerichtlich bestellten Sachverständigen - auf der Basis der Empfehlungen des IDW Bewertungsstandards S1 geschätzt hat, ist nicht zu beanstanden. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Bewertungsstandards IDW S1 keine Rechtsnormqualität besitzen, wie der Senat – etwa mit Beschluss vom 29.02.2012 (I-26 W 2/10 (AktE) Rn. 50, juris) – bereits entschieden hat. Sowohl der Standard IDW S 1 als auch die Verlautbarungen des FAUB sind in der Fachwissenschaft wie dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt und werden bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet. Sie stellen deshalb eine anerkannte Expertenauffassung und gebräuchliche Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamental-analytischen Ermittlung des Unternehmenswertes dar (Senat aaO Rn. 50; OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.07.2014 – 20 W 3/12 Rn. 83; ausführlich Steinle/Liebert/Katzenstein in: MünchHandb. Gesellschaftsrecht, 5. A., § 34 Rn. 101 ff.).

4. Auch die in den Bewertungsstandards des IDW S1 für den Zeitraum vor Einführung des Abgeltungssteuersystems zum 1.01.2009 empfohlene typisierende Betrachtung mit einem Steuersatz von 35 % (IDW S1 2000 Tz. 51; IDW S1 2005 Tz. 53) ist nicht zu beanstanden. Durchgreifende Einwände gegen diesen Ansatz, der aus ebenfalls objektivierter Sicht an einen Minderheitsgesellschafter anknüpft, der die Unternehmensanteile im Privatvermögen hält, im Inland ansässig und unbeschränkt steuerpflichtig ist, zeigen die beschwerdeführenden Antragstellerinnen auch mit ihren Beschwerden nicht auf.

Die grundsätzliche Berücksichtigung persönlicher Einkommenssteuern trägt dem Umstand Rechnung, dass der Zahlungsstrom, für dessen Verlust der Aktionär zu entschädigen ist, von diesem erst nach persönlichen Steuern konsumtiv verwendet werden kann (vgl. Ruiz de Vargas in: Bürgers/Körber, AktG, 4. A., Anh. § 305 Rn. 34 m.w.N.). Sie steht im Einklang mit der Bewertungspraxis und entspricht der ständigen Rechtsprechung in Abfindungsfällen (vgl. Senat, Beschluss v. 20.09.2006 – I-26 W 8/06 (AktE) Rn. 52, juris; OLG Frankfurt, Beschluss v. 20.07.2016 – 21 W 21/14 Rn. 84 ff., juris; OLG München, Beschluss v. 18.02.2014 – 31 Wx 211/13 Rn. 15, AG 2014, 453 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.09.2011 – 20 W 6/08 Rn. 174 ff., AG 2012, 49 ff.; Popp/Kunowski in: Peemöller, Praxishandbuch Unternehmensbewertung, 6. A., S. 1314 ff.; Baetge/Niemeyer/Kümmel/Schulz in: Peemöller, Praxishandbuch Unternehmensbewertung, S. 353, 419 ff.; Simon/Leverkus in: Simon, SpruchG, Anh. § 11 Rn. 140 f.; Ruiz de Vargas aaO Anh. § 305 Rn. 34; Steinle/Liebert/Katzenstein, aaO, § 34 Rn. 135; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1013 f.).

Gegen eine typisierende Berücksichtigung der persönlichen Ertragssteuern der Anteilseigner bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Sie ist schon mit Blick auf den gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53a AktG, der die Berücksichtigung individueller Verhältnisse der Gesellschafter verbietet, geboten und verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der realitätsnahen Typisierung. Für die Wertermittlung in Spruchverfahren, deren Ziel ein objektivierter Unternehmenswert ist, ist die Perspektive eines durchschnittlichen Anteilsinhabers maßgeblich, was zwangsläufig Typisierungen und Objektivierungen zur Folge hat. Soweit es die steuerliche Situation der Anteilseigner angeht, ist diese regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass an der zu bewertenden Gesellschaft eine Vielzahl von Aktionären mit naturgemäß individuell unterschiedlicher Ertragssteuerbelastung beteiligt ist. Angesichts dessen ist es weder praktikabel noch sachgerecht, die individuellen steuerlichen Verhältnisse jedes einzelnen Aktionärs wie auch die jeweilige Aktionärsstruktur des zu bewertenden Unternehmens zu ermitteln und zu berücksichtigen (Senat, Beschluss v. 22.03.2018 – I-26 W 20/14 (AktE), n.v.;. v. 20.09.2006 aaO Rn. 54; OLG Frankfurt, Beschluss v. 20.07.2016 – 21 W 21/14 aaO; OLG München, Beschluss v. 18.02.2014 – 31 Wx 211/13 Rn. 15; OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.09.2011 – 20 W 6/08 Rn. 175 ff., jeweils aaO). Eine Typisierung des Investors als eine inländische unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person bei einem im Durchschnitt gültigen effektiven persönlichen Steuersatz ist nicht nur sachgerecht, sondern auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. IDW S1 2005 Tz. 53; IDW S1 2000 Tz. 51; Senat, aaO; OLG Frankfurt, aaO). Typisierungen sind aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich zulässig. Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BVerfG, Beschluss v. 23.05.2017 – 2 BvL 10/11 Rn. 81, juris). Eine gesetzliche Typisierung muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren, sie darf daher keinen atypischen Fall als Leitbild wählen (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse v. 29.03.2017 – 2 BvL 6/11 Rn. 127, NZG 2017, 828; v. 16.03.2005 – 2 BvL 7/00 Rn. 70, BVerfGE 112, 268, 280 „Kinderbetreuungskosten“). Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die in den IDW Bewertungsstandards S1 2005 (Tz. 53)/S1 2000 (Tz. 51) empfohlene Höhe des typisierten Ertragssteuersatzes von 35 % vor. Sie entspricht überdies ständiger Bewertungspraxis (vgl. Senat, aaO Rn. 51; OLG Frankfurt; OLG München; OLG Stuttgart, jeweils aaO). Nach statistischen Untersuchungen kann er als angemessen und vertretbar angesehen werden (vgl. Popp/Kunowski in: Peemöller, aaO S. 1328; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, aaO; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2. A., Kapitel 10.3.3., S. 454 ff.). Er wurde in Anlehnung an die durchschnittliche Belastung der Einkünfte überwiegend aus Gewerbebetrieb und aus Kapitalvermögen, wie sie aus Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamts aus dem Jahr 1995 für das Jahr 1989 erkennbar sind, festgesetzt. Darin beträgt die Durchschnittssteuerbelastung für Einkünfte überwiegend aus Gewerbebetrieb 34,8 % und aus Kapitalvermögen 38 % (Popp/Kunowski in: Peemöller, aaO S. 1328). Der aus diesen beiden Einkunftsarten ermittelte, gewichtete Durchschnittssteuersatz beträgt 35,1 %.

Von daher ist für die Berücksichtigung der von den Antragstellerinnen zu 3) und 5) angeführten individuellen Steuersätze kein Raum.

5. Ebenso wenig ist die von dem Sachverständigen Neis bei seiner Ermittlung des Unternehmenswerts nach dem hier maßgeblichen IDW S1 2005 angesetzte Marktrisikoprämie zu beanstanden. Diese hat er bei der Herleitung des Kapitalisierungszinssatzes für die Jahre ab 2001 - unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens - mit 5,5 % nach Steuern und für das Jahr 2000 – mit Blick auf die Geltung des Anrechnungsverfahrens – mit 5,0 % vor und 3,25 % nach Steuern berücksichtigt.

Eine Marktrisikoprämie in Höhe von 5,5 % nach Steuern entspricht der Empfehlung des Arbeitskreises Unternehmensbewertung (AKU) des IDW, der - insbesondere basierend auf der Studie von Stehle (WPg 2004, 906 ff.) - für die Marktrisikoprämie nach persönlichen Ertragssteuern eine Bandbreite von 5 % bis 6 % vorgeschlagen hat (vgl. hierzu Simon/Leverkus in: Simon, SpruchG, Anh. § 11 Rn. 128). Der Sachverständige hat die von ihm angesetzte Marktrisikoprämie vor dem Hintergrund neuerer empirischer Untersuchungen des AKU für sachgerecht erachtet und dies in seiner Stellungnahme vom 14.04.2016 nochmals erläutert (Gutachten S. 111 ff., Stellungnahme S. 10 f.). Danach sind bereits bei Berechnungen unter Zugrundelegung des CAPM Marktrisikoprämien vor Steuern zwischen 4 % und 5 % und bei Berechnungen im Rahmen des Tax-CAPM Marktrisikoprämien nach Steuern zwischen 5 % und 6 % anzusetzen (IDW-FN Nr. 1/2 2005, S. 71). Sowohl die Frage, welche Mittelwertbildung bei der Ableitung der Marktrisikoprämie verwendet werden sollte, als auch die konkrete Höhe der Marktrisikoprämie ist innerhalb der Wirtschaftswissenschaften sehr umstritten. Eine allgemein anerkannte Höhe hat sich bislang nicht herausgebildet; eine empirisch genaue Festlegung ist nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaften nicht möglich (vgl. ausführlich Senat, Beschluss v. 4.07.2012 - I-26 W 8/10 (AktE) Rn. 52, juris m.w.N.; ebenso BGH, Kartellsenat, Beschluss v. 27.01.2015 - EnVR 37/13 Rn. 29 ff., ZNER 2015, 133 ff. "ONTRAS Gastransport GmbH"). Solange die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion andauert, kann die Marktrisikoprämie stets nur eine mit Zweifeln behaftete Schätzung sein (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss v. 18.05.2016 - 12a W 2/15 Rn. 68, juris).

Vor diesem Hintergrund ist der Mittelwert von 5,5 % im Rahmen einer Schätzung, die sich zwischen einer Vielzahl unterschiedlicher Werte zu bewegen hat, - auch bezogen auf den vorliegenden Bewertungsstichtag - nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Beschlüsse v. 4.07.2012 - I-26 W 8/10 (AktE) Rn. 54, AG 2012, 716 ff. (Stichtag: 29.11.2007); 9.01.2014 - I-26 W 22/12 (AktE), n.v. (Stichtag 04.11.2005); OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 4.05.2011 - 20 W 11/08 Rn. 175, AG 2011, 560 ff. (Stichtag 26.06.2007); 14.09.2011 - 20 W 4/10 Rn. 144, AG 2012, 221 ff. (Stichtag: 30.11.2006); 18.12.2009 - 20 W 2/08 Rn. 232, AG 2010, 513 ff. (Stichtag: 16.02.2007); 17.10.2011 20 W 7/11 - Rn. 313, juris (Stichtag 16.02.2007); OLG Frankfurt, Beschluss v. 5.03.2012 - 21 W 11/11 Rn. 61, AG 2012, 417 ff. (Stichtag im November 2007).

6. Ohne Erfolg wenden die beschwerdeführenden Antragstellerinnen schließlich ein, der Sachverständige - und ihm folgend das Landgericht - hätte die Besteuerung von Auslandsdividenden mit Blick auf die Europarechtswidrigkeit des § 8b Abs. 5 KStG a.F. nicht berücksichtigen dürfen.

Grundsätzlich ist bei der Ermittlung des Unternehmenswerts auf die Verhältnisse der Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung als Bewertungsstichtag abzustellen. Infolgedessen sind auch die gesetzlichen Regelungen dieses Stichtages zugrunde zu legen. Entwicklungen, die erst später eintreten, dürfen nur berücksichtigt werden, soweit sie zum Zeitpunkt des Bewertungsstichtags im Kern angelegt waren (sog. Wurzeltheorie; vgl. IDW S1 2005 Tz. 22, 23; BGH, Urteil v. 17.01.1973 - IV ZR 142/70 Rn. 17, NJW 1973, 509 ff.; Beschluss v. 4.03.1998 - II ZB 5/97 Rn. 11, DB 1998, 872 ff.; Urteil v. 28.05.2013 - II ZR 67/12 Rn. 59, BGHZ 197, 284 ff.). Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen müssen hinreichend konkretisiert sein (vgl. Senat, Beschluss v. 25.05.2016 – I-26 W 2/15 (AktE) Rn. 58, AG 2017, 584 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss v. 4.05.2011 – 20 W 11/08 Rn. 146, AG 2011, 560 ff.; ausführlich Popp/Ruthardt, AG 2015, 857 ff.; Baldamus, AG 2005, 77 ff. m.w.N.). Zum Bewertungsstichtag entsprach der Abzug nach § 8 Abs. 5 KStG der Rechtslage. Nichts anderes kann aus dem Umstand folgen, dass der Europäische Gerichtshof - auf das spätere Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs vom 14.07.2004 (I R 17/03) bezogen auf die Vorschrift des § 8b Abs. 1 KStG 1991 - mit Urteil vom 23.02.2006 (C-471/04, „Keller Holding“) entschieden hat, dass die Regelung in Widerspruch zu Art. 52 EGV (jetzt Art. 43 EG) steht, woraufhin auch der Bundesfinanzhof die – § 8b Abs. 5 KStG a.F. wortgleiche – Regelung des § 8b Abs. 7 KStG 1999 i.d.F. vom 22.12.1999 unter Verweis auf die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs und die „im Kern“ übereinstimmende Konstellation - in seinem Urteil vom 13.06.2006 (I R 78/04, juris) für nicht anwendbar erklärt hat. Wie sich aus den genannten Entscheidungen ergibt, entsprach der pauschalierte Betriebsausgabenabzug bei steuerfreien ausländischen Dividenden zum Bewertungsstichtag jahrelanger Steuerpraxis; die (eventuell) später festgestellte Europarechtswidrigkeit war – wie der Sachverständige Neis in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat – nicht absehbar. Daher hat auch das zuständige Bundesministerium der Finanzen zur steuerlichen Behandlung diesbezüglicher Betriebsausgaben erst mit Schreiben vom 30.09.2008 auf die geänderte Rechtsprechung hin für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 2003 vorgegeben, dass bis zum Veranlagungszeitraum 2001 von einem vollen Betriebsausgabenabzug auszugehen ist, während für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003 eine Änderung in Betracht zu ziehen ist, wenn die mit den steuerfreien ausländischen Dividenden im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben den pauschalierten Ansatz von 5 % tatsächlich unterschritten.

Bei dieser Sachlage ist die Vorgehensweise des Sachverständigen bei der Behandlung der Auslandserträge aus Sicht des Stichtags nicht zu beanstanden.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 15 SpruchG in der seit dem 1.08.2013 geltenden Fassung (vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2 GNotKG).

Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Billigkeitsgründe, die es gemäß § 15 Abs. 1 SpruchG rechtfertigen können, die Kosten einem anderen Beteiligten aufzuerlegen, liegen nicht vor.

Auch besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der beschwerdeführenden Antragstellerinnen gemäß § 15 Abs. 2 SpruchG der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da ihre Beschwerden erfolglos sind.

Den Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz setzt der Senat gemäß § 74 Satz 1 GNotKG auf den Mindestwert von 200.000 € fest. Kommt es nicht zu einer gerichtlichen Entscheidung oder werden die Anträge oder in zweiter Instanz das Rechtsmittel - wie hier - als unbegründet zurückgewiesen, ist der Mindestgeschäftswert maßgeblich.

Die gemeinsamen Vertreter der nicht am Verfahren beteiligten Aktionäre können gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SpruchG von der Antragsgegnerin in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes den Ersatz ihrer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. Der Geschäftswert gilt nach § 6 Abs. 2 Satz 3 SpruchG auch für die Bemessung ihrer Vergütung.

IV.

Für die Vorlage des Verfahrens nach § 28 FGG i.V.m. § 12 Abs. 2 S. 2 SpruchG in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung ist kein Raum. Mit seiner Entscheidung weicht der Senat in keiner die Entscheidung tragenden Weise von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs ab, insbesondere nicht zu den von den Beschwerdeführerinnen mit Blick auf das Bewertungsziel und die Bewertungsperspektive aufgeworfenen Fragen der Behandlung der Ertragssteuern oder der Heranziehung des Grenzpreises in einem Bieterverfahren als Bewertungsmethode.

Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

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