R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Wirtschaftsrecht
20.05.2010
Wirtschaftsrecht
EuGH: Widerruf des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds

EuGH, Urteil vom 15.4.2010 - Rs. C-215/08; E. Friz GmbH gegen Carsten von der Heyden

Tenor

1. Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist auf einen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens geschlossenen Vertrag anwendbar, der den Beitritt eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft betrifft, wenn der Zweck eines solchen Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen.

2. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 85/577 steht unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einer nationalen Regel nicht entgegen, die besagt, dass im Falle des Widerrufs eines in einer Haustürsituation erklärten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft der Verbraucher gegen diese Gesellschaft einen Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben geltend machen kann, der nach dem Wert seines Anteils im Zeitpunkt des Ausscheidens aus diesem Fonds berechnet wird, und dass er dementsprechend möglicherweise weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich an den Verlusten des Fonds beteiligen muss.

Haustürgeschäfte-RL Art. 1 und 5;

Sachverhalt

Nach einem Hausbesuch eines Vertreters der R. Steuerberatungs GmbH trat Herr von der Heyden am 23.7.1991 gegen Leistung einer Kapitaleinlage von 384 044 DM als Investor-Gesellschafter einem geschlossenen Immobilienfonds bei. Dieser aus 46 Gesellschaftern bestehende Fonds in Form einer Personengesellschaft des bürgerlichen Rechts hatte die Instandsetzung, Modernisierung und Verwaltung eines in Berlin gelegenen Grundstücks zum Ziel. Zur Zeit des Beitritts wurde dieser Fonds von der R. Steuerberatungs GmbH verwaltet.

Am 6.8.2002 kündigte Herr von der Heyden seine Mitgliedschaft in der betreffenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts fristlos und widerrief gemäß § 3 HWiG seinen Beitritt zu ihr. Die E. Friz GmbH forderte von Herrn von der Heyden in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin des Immobilienfonds die Zahlung eines Betrags von 16 319 Euro als negatives Auseinandersetzungsguthaben; dabei handelt es sich um die Differenz zwischen dem Wert der von Herrn von der Heyden zum Zeitpunkt seines Beitritts zu der fraglichen Gesellschaft erbrachten Einlage und seinem Anteil an den bis zum Widerruf dieses Beitritts entstandenen Verlusten des Immobilienfonds.

Während das erstinstanzliche Gericht der Klage stattgegeben hatte, wies das Berufungsgericht sie auf die Berufung von Herrn von der Heyden ab. Die E. Friz GmbH legte gegen diese Entscheidung Revision zum BGH ein. In seiner Vorlageentscheidung führt dieses Gericht aus, wenn ein Gesellschafter, der aufgrund eines Haustürgeschäfts einer Gesellschaft beigetreten sei, seinen Beitritt zu einem Immobilienfonds widerrufe, führe dieser Widerruf nach der nationalen Rechtsprechung nicht dazu, dass er in vollem Umfang von allen vertraglichen Verpflichtungen befreit werde (Wirkung ex tunc), sondern dazu, dass er an die eingegangenen Verpflichtungen bis zur Erklärung des Widerrufs gebunden bleibe (Wirkung ex nunc). Nach dieser Rechtsprechung führe die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nicht zu einer „Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands", wie es Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie in der Auslegung durch den Gerichtshof (vgl. insbesondere Urteil vom 25.10.2005, Schulte, C-350/03, Slg. 2005, I-9215, BB 2005, 2706, Randnrn. 88 und 92) verlange. Der BGH ist der Ansicht, dass die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von der Auslegung des Art. 1 Abs. 1 und des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie abhänge, und hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist die Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie dahin auszulegen, dass davon der Beitritt eines Verbrauchers zu einer Personen-, einer Personenhandelsgesellschaft, einem Verein oder einer Genossenschaft umfasst ist, wenn der Zweck des Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied der Gesellschaft, des Vereins oder der Genossenschaft zu werden, sondern - was vor allem bei der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds häufig zutrifft - die mitgliedschaftliche Beteiligung nur ein anderer Weg der Kapitalanlage oder der Erlangung von Leistungen ist, die typischerweise Gegenstand von Austauschverträgen sind?

2. Ist die Bestimmung des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie dahin auszulegen, dass sie einer nationalen (richterrechtlichen) Rechtsfolge im Sinne des Art. 7 der Richtlinie entgegensteht, die besagt, dass ein solcher in einer Haustürsituation erklärter Beitritt eines Verbrauchers im Falle des Widerrufs des Beitritts dazu führt, dass der widerrufende Verbraucher einen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs berechneten Anspruch gegen die Gesellschaft, den Verein oder die Genossenschaft auf sein Auseinandersetzungsguthaben, d. h. einen dem Wert seines Gesellschafts-, Vereins- oder Genossenschaftsanteils im Zeitpunkt des Ausscheidens entsprechenden Betrag, erhält, mit der (möglichen) Folge, dass er wegen der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft, des Vereins oder der Genossenschaft entweder weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich ihnen gegenüber sogar noch über den Verlust der geleisteten Einlage hinausgehenden Zahlungspflichten ausgesetzt sieht, weil das Auseinandersetzungsguthaben negativ ist?

Aus den Gründen

Zu den Vorlagefragen

Vorbemerkungen

20        Vorab ist mit Herrn von der Heyden und der deutschen Regierung festzustellen, dass das Ausgangsverfahren zwar den Fall des Beitritts eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft betrifft, die Fragen des vorlegenden Gerichts sich aber auch auf andere Arten von Gesellschaften und Vereinigungen beziehen, wie Personenhandelsgesellschaften, Vereine und Genossenschaften.

21        Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es zwar nach der Verteilung der Zuständigkeiten im Vorabentscheidungsverfahren allein Sache des nationalen Gerichts ist, den Gegenstand der Fragen festzulegen, die es dem Gerichtshof vorlegen möchte, dieser jedoch entschieden hat, dass es ihm in Ausnahmefällen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird.

22        Das ist u. a. dann der Fall, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung des Unionsrechts, um die ein nationales Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem, mit dem der Gerichtshof befasst wird, hypothetischer Natur ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15.12.1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I‑4921, Randnr. 61, vom 15.6.2006, Acereda Herrera, C-466/04, Slg. 2006, I-5341, Randnr. 48, und vom 31.1.2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-349, Randnr. 53).

23        Hier ist festzustellen, dass die Fragen des vorlegenden Gerichts hypothetischer Art sind, soweit sie sich auf den Beitritt eines Verbrauchers zu einer Personenhandelsgesellschaft, einem Verein oder einer Genossenschaft beziehen.

24        Der Gerichtshof ist somit für die Entscheidung über das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen nur zuständig, soweit es den Fall betrifft, um den es im Ausgangsverfahren geht, nämlich den Beitritt eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft.

Zur ersten Frage

25        Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie auf einen Vertrag wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar ist, der den Beitritt eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft betrifft und eine vertragliche Beziehung zwischen dem Verbraucher und dem Verwalter dieses Fonds begründet, wenn der Zweck eines solchen Beitritts, wie es meint, vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen.

26        Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie nach ihrem Art. 1 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich u. a. für Verträge gilt, die anlässlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher geschlossen werden, sofern der Besuch nicht auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers erfolgt.

27        Gemäß Art. 2 der Richtlinie fällt unter den Begriff „Gewerbetreibender" im Sinne der Richtlinie eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, sowie eine Person, die im Namen und für Rechnung eines Gewerbetreibenden handelt.

28        Im Ausgangsverfahren geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass Herr von der Heyden die Erklärung seines Beitritts zu dem fraglichen Immobilienfonds, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von der Roland Steuerberatungs GmbH im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit verwaltet wurde, während eines Besuchs in seinem Haus abgab, um den dieser Verbraucher nicht gebeten hatte. Der Beitritt erfolgte gegen Leistung einer Kapitaleinlage von 384 044 DM durch Herrn von der Heyden auf ein Bankkonto der genannten Gesellschaft.

29        Ferner ist den Akten zu entnehmen, dass dieser Besuch von einem Vertreter der Roland Steuerberatungs GmbH abgestattet wurde, die ausdrücklich als Verwalter des Immobilienfonds handelte und von diesem eine Provision für jeden Vertrag erhielt, der mit einem neuen Gesellschafter geschlossen wurde.

30        Daher ist festzustellen, dass der Beitritt eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft unter Umständen wie den vom vorlegenden Gericht beschriebenen eine der Varianten des objektiven Tatbestands von Art. 1 der Richtlinie erfüllt und somit in ihren Anwendungsbereich fällt.

31        Daran ändert auch das Vorbringen der deutschen Regierung nichts, wonach der Zweck des Immobilienfonds in der Instandsetzung, Modernisierung und Verwaltung eines Grundstücks bestehe und der Beitritt zu diesem Fonds deshalb einen Vertrag über „andere Rechte an Immobilien" im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie darstelle, der aus diesem Grund nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle.

32        Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Ausnahmen von unionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen sind (vgl. u. a. Urteil vom 13.12.2001, Heininger, C-481/99, Slg. 2001, I-9945, BB 2002, 9, Randnr. 31).

33        Deshalb genügt die Feststellung, dass der von Herrn von der Heyden unterzeichnete Vertrag nach Aktenlage nicht irgendwelche Rechte an einer Immobilie betrifft, die Gegenstand der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme sind, sondern ausschließlich den Beitritt zu einem Immobilienfonds mittels des Erwerbs von Beteiligungen an einer Personengesellschaft gegen Leistung einer Kapitaleinlage.

34        Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Richtlinie auf einen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens geschlossenen Vertrag anwendbar ist, der den Beitritt eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft betrifft, wenn der Zweck eines solchen Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen.

Zur zweiten Frage

35        Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie einer nationalen richterrechtlichen Regel entgegensteht, die besagt, dass im Falle des Widerrufs eines in einer Haustürsituation erklärten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft der widerrufende Verbraucher gegen diese Gesellschaft einen Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben geltend machen kann, der nach dem Wert seines Anteils im Zeitpunkt des Ausscheidens berechnet wird, und dass er dementsprechend möglicherweise weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich an den Verlusten des Fonds beteiligen muss.

36        Zur Beantwortung dieser Frage ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie der Verbraucher das Recht besitzt, von der eingegangenen Verpflichtung zurückzutreten, indem er dies innerhalb von mindestens sieben Tagen nach dem Zeitpunkt anzeigt, zu dem der Gewerbetreibende ihn schriftlich über die Existenz dieses Rechts sowie das Verfahren und die Bedingungen für seine Ausübung belehrt hat.

37        Zum anderen bewirkt gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie die Anzeige des Rücktritts von der von ihm eingegangenen Verpflichtung durch den Verbraucher, dass er aus allen aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen entlassen ist.

38        Folglich kann sich der Verbraucher, wenn er ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, von seinen vertraglichen Verpflichtungen befreien, indem er innerhalb der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Frist entsprechend dem Verfahren und unter Beachtung der Bedingungen, die im einzelstaatlichen Recht festgelegt sind, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

39        Wenn der Verbraucher hingegen nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist, kann, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, die betreffende Frist von mindestens sieben Tagen nicht zu laufen beginnen, so dass er jederzeit sein Widerrufsrecht aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie ausüben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Heininger, Randnr. 45).

40        Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht seine Frage allerdings ausdrücklich unter Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie und damit auf den Fall gestellt, dass der Verbraucher den Widerruf entsprechend den Bedingungen und dem Verfahren im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels angezeigt hat.

41        In diesem Zusammenhang möchte der Bundesgerichtshof wissen, in welchem Maße eine nationale richterrechtliche Regel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Rechtsfolgen begrenzen kann, die sich aus der Ausübung des in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Widerrufsrechts ergeben.

42        Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich, wie Art. 7 der Richtlinie vorsieht, die Rechtsfolgen der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nach einzelstaatlichem Recht regeln.

43        Auch wenn für die Folgen eines solchen gegebenenfalls erklärten Widerrufs somit nationales Recht gilt, müssen die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung ihre Befugnis in diesem Bereich gleichwohl unter Beachtung des Unionsrechts und insbesondere der Vorschriften der Richtlinie ausüben, die im Licht der Zielsetzung der Richtlinie und in einer Art und Weise auszulegen sind, dass ihre praktische Wirksamkeit gewährleistet ist. Ebenso müssen die nationalen Gerichte, die mit einem Rechtsstreit unter Einzelnen befasst sind, das gesamte nationale Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Schulte, Randnrn. 69, 71 und 102).

44        Wie der Gerichtshof indessen bereits zu entscheiden Gelegenheit hatte, steht zwar außer Zweifel, dass die Richtlinie dem Verbraucherschutz dient, doch bedeutet das gleichwohl nicht, dass dieser Schutz absolut ist. Daher gelten, wie sich sowohl aus Sinn und Zweck als auch aus dem Wortlaut einiger Bestimmungen dieser Richtlinie ergibt, für diesen Schutz bestimmte Grenzen (vgl. Urteil vom 10.4.2008, Hamilton, C-412/06, Slg. 2008, I-2383, BB 2008, 967, Randnrn. 39 und 40).

45        Was insbesondere die Folgen der Ausübung des Widerrufsrechts angeht, hat der Gerichtshof zwar anerkannt, dass die Anzeige des Widerrufs sowohl für den Verbraucher als auch für den Gewerbetreibenden eine Wiederherstellung der ursprünglichen Situation bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil Schulte, Randnr. 88). Dennoch schließt es die Richtlinie keineswegs aus, dass der Verbraucher in ganz bestimmten Fällen Verpflichtungen gegenüber dem Gewerbetreibenden haben kann und gegebenenfalls gewisse Folgen tragen muss, die sich aus der Ausübung seines Widerrufsrechts ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil Schulte, Randnr. 93).

46        Im Lichte dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Richtlinie einer nationalen Regel entgegensteht, die besagt, dass ein Verbraucher, der seinen Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft widerruft, einen Anspruch gegen diese Gesellschaft hat, der nach dem Wert seines Anteils im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Fonds berechnet wird.

47        Dies scheint in Bezug auf die im Ausgangsverfahren streitige nationale Regel nicht der Fall zu sein.

48        Wie nämlich der Bundesgerichtshof in seiner Vorlageentscheidung ausgeführt hat, soll diese Regel entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts für einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten sorgen.

49        Insbesondere ermöglicht es eine solche Regel zum einen dem Verbraucher, der seinen Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft widerruft, seine Anteile zurückzugeben und gleichzeitig einen Teil der Risiken zu übernehmen, die untrennbar mit jeder Kapitalanlage der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art verbunden sind. Zum anderen erlaubt sie es außerdem den Mitgesellschaftern und/oder Drittgläubigern, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht die finanziellen Folgen des Widerrufs dieses Beitritts tragen zu müssen, der im Übrigen infolge der Unterzeichnung eines Vertrags stattfand, an dem Letztere nicht beteiligt waren.

50        Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einer nationalen Regel nicht entgegensteht, die besagt, dass im Falle des Widerrufs eines in einer Haustürsituation erklärten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft der Verbraucher gegen diese Gesellschaft einen Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben geltend machen kann, der nach dem Wert seines Anteils im Zeitpunkt des Ausscheidens aus diesem Fonds berechnet wird, und dass er dementsprechend möglicherweise weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich an den Verlusten des Fonds beteiligen muss.

Kosten

51        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

stats