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Wirtschaftsrecht
22.06.2017
Wirtschaftsrecht
EuGH: Verpflichtende Inanspruchnahme eines Mediationsverfahrens nach nationalem Recht – Anwaltszwang

EuGH, Urteil vom 14.6.2017 – C‑75/16, Livio Menini, Maria Antonia Rampanelli gegen Banco Popolare Società Cooperativa

ECLI:EU:C:2017:457

Volltext: BB-ONLINE BBL2017-1473-1

unter www.betriebs-berater.de

Tenor

Die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) ist dahin auszulegen. dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die in den in Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Rechtsstreitigkeiten die Einleitung eines Mediationsverfahrens als Zulässigkeitsvoraussetzung einer gerichtlichen Klage in Bezug auf diese Streitigkeiten vorsehen, soweit ein solches Erfordernis die Parteien nicht daran hindert, ihr Recht auf Zugang zum Gerichtssystem auszuüben.

Diese Richtlinie ist andererseits dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die vorsehen, dass ein Verbraucher im Rahmen einer solchen Mediation einen Anwalt beiziehen muss und dass er ein Mediationsverfahren nur abbrechen darf, wenn er das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes für diese Entscheidung darlegt.

Aus den Gründen

1          Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. 2013, L 165, S. 63) und der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2008, L 136, S. 3).

2          Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Livio Menini und Frau Maria Antonia Rampanelli einerseits und der Banco Popolare Società Cooperativa andererseits über den Ausgleich des Schuldsaldos eines bei Banco Popolare auf Herrn Menini und Frau Rampanelli laufenden Kontokorrents nach der Eröffnung eines ihnen von dieser Bank gewährten Kredits.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2008/52

3          In den Erwägungsgründen 8 und 13 der Richtlinie 2008/52 heißt es:

„(8)      Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten nur für die Mediation bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten gelten; den Mitgliedstaaten sollte es jedoch freistehen, diese Bestimmungen auch auf interne Mediationsverfahren anzuwenden.

(13)      Die in dieser Richtlinie vorgesehene Mediation sollte ein auf Freiwilligkeit beruhendes Verfahren in dem Sinne sein, dass die Parteien selbst für das Verfahren verantwortlich sind und es nach ihrer eigenen Vorstellung organisieren und jederzeit beenden können. …“

4          Art. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)      Ziel dieser Richtlinie ist es, den Zugang zur alternativen Streitbeilegung zu erleichtern und die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern, indem zur Nutzung der Mediation angehalten und für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mediation und Gerichtsverfahren gesorgt wird.

(2)      Diese Richtlinie gilt bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten für Zivil- und Handelssachen, nicht jedoch für Rechte und Pflichten, über die die Parteien nach dem einschlägigen anwendbaren Recht nicht verfügen können. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (‚acta iure imperii‘).

…“

5          Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor:

„Eine grenzüberschreitende Streitigkeit im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien zu dem Zeitpunkt, zu dem

a)      die Parteien vereinbaren, die Mediation zu nutzen, nachdem die Streitigkeit entstanden ist,

b)      die Mediation von einem Gericht angeordnet wird,

c)      nach nationalem Recht eine Pflicht zur Nutzung der Mediation entsteht, oder

d)      eine Aufforderung an die Parteien im Sinne des Artikels 5 ergeht,

ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem einer der anderen Parteien hat.“

6          Art. 3 Buchst. a dieser Richtlinie definiert den Begriff der Mediation als ein strukturiertes Verfahren unabhängig von seiner Bezeichnung, in dem zwei oder mehr Streitparteien mit Hilfe eines Mediators auf freiwilliger Basis selbst versuchen, eine Vereinbarung über die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu erzielen. Dieses Verfahren kann von den Parteien eingeleitet oder von einem Gericht vorgeschlagen oder angeordnet werden oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats vorgeschrieben sein.

7          Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2008/52 sieht vor:

„Diese Richtlinie lässt nationale Rechtsvorschriften unberührt, nach denen die Inanspruchnahme der Mediation vor oder nach Einleitung eines Gerichtsverfahrens verpflichtend oder mit Anreizen oder Sanktionen verbunden ist, sofern diese Rechtsvorschriften die Parteien nicht daran hindern, ihr Recht auf Zugang zum Gerichtssystem wahrzunehmen.“

Richtlinie 2013/11

8          In den Erwägungsgründen 16, 19 und 45 der Richtlinie 2013/11 heißt es:

„(16)      … Diese Richtlinie sollte für Beschwerden von Verbrauchern gegen Unternehmer gelten. Sie sollte nicht für Beschwerden von Unternehmern gegen Verbraucher oder für Streitigkeiten zwischen Unternehmern gelten. Allerdings sollte sie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Bestimmungen über Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung solcher Streitigkeiten einzuführen oder beizubehalten.

(19)      Einige bestehende Rechtsakte der Union enthalten bereits Bestimmungen über [alternative Streitbeilegung (AS)]. Damit für Rechtssicherheit gesorgt ist, sollte vorgesehen werden, dass diese Richtlinie bei Kollisionen Vorrang hat, außer es ist in ihr ausdrücklich etwas anderes vorgesehen. Insbesondere sollte diese Richtlinie die Richtlinie [2008/52] nicht berühren, die bereits einen Rahmen für Mediationssysteme auf Unionsebene für grenzübergreifende Streitfälle schafft, ohne dass die Anwendung jener Richtlinie auf interne Mediationssysteme ausgeschlossen wird. Die vorliegende Richtlinie soll horizontal für alle Arten von AS-Verfahren gelten, einschließlich der von der Richtlinie [2008/52] erfassten AS-Verfahren.

(45)      Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das Recht auf ein unparteiisches Gericht gehören zu den in Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Grundrechten. Daher dürfen AS-Verfahren nicht so gestaltet sein, dass sie gerichtliche Verfahren ersetzen oder Verbrauchern oder Unternehmern das Recht nehmen, den Schutz ihrer Rechte vor Gericht einzufordern. Diese Richtlinie sollte die Parteien nicht daran hindern, ihr Recht auf Zugang zu den Gerichten wahrzunehmen. Konnte eine Streitigkeit nicht mit Hilfe eines bestimmten AS-Verfahrens, dessen Ergebnis nicht verbindlich ist, beigelegt werden, so sollten die Parteien in der Folge nicht daran gehindert werden, ein Gerichtsverfahren hinsichtlich dieser Streitigkeit einzuleiten. Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, die geeigneten Mittel zur Erreichung dieses Ziels zu wählen. Sie sollten die Möglichkeit haben, unter anderem vorzusehen, dass Verjährungsfristen nicht während eines AS-Verfahrens ablaufen.“

9          Art. 1 der Richtlinie 2013/11 lautet:

„Der Zweck dieser Richtlinie ist es, durch das Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen, indem dafür gesorgt wird, dass Verbraucher auf freiwilliger Basis Beschwerden gegen Unternehmer bei Stellen einreichen können, die unabhängige, unparteiische, transparente, effektive, schnelle und faire AS-Verfahren anbieten. Diese Richtlinie berührt nicht die nationalen Rechtsvorschriften, die die Teilnahme an solchen Verfahren verbindlich vorschreiben, sofern diese Rechtsvorschriften die Parteien nicht an der Ausübung ihres Rechts auf Zugang zum Gerichtssystem hindern.“

10        Art. 3 dieser Richtlinie sieht vor:

„(1)      Sofern in dieser Richtlinie nichts anderes vorgesehen ist, hat in dem Fall, dass eine Bestimmung dieser Richtlinie mit einer Bestimmung eines anderen Unionsrechtsakts über von einem Verbraucher gegen einen Unternehmer eingeleitete außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren kollidiert, die Bestimmung dieser Richtlinie Vorrang.

(2)      Die Richtlinie [2008/52] wird durch die vorliegende Richtlinie nicht berührt.

…“

11        Art. 4 der Richtlinie lautet:

„(1)      Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)       ‚Verbraucher‘ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

b)       ‚Unternehmer‘ jede natürliche oder juristische Person – unabhängig davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum steht –, die zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, wobei sie dies auch durch eine in ihrem Namen oder Auftrag handelnde Person tun kann;

c)      ‚Kaufvertrag‘ jeden Vertrag, durch den der Unternehmer das Eigentum an Waren an den Verbraucher überträgt oder deren Übertragung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, einschließlich von Verträgen, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben;

d)      ‚Dienstleistungsvertrag‘ jeden Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt;

e)      ‚inländische Streitigkeit‘ eine vertragliche Streitigkeit aus einem Kauf- oder Dienstleistungsvertrag, sofern der Verbraucher zum Zeitpunkt der Bestellung der Waren oder Dienstleistungen in demselben Mitgliedstaat wohnt, in dem der Unternehmer niedergelassen ist;

f)      ‚grenzübergreifende Streitigkeit‘ eine vertragliche Streitigkeit aus einem Kauf- oder Dienstleistungsvertrag, sofern der Verbraucher zum Zeitpunkt der Bestellung der Waren oder Dienstleistungen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt, in dem der Unternehmer niedergelassen ist;

g)      ‚AS-Verfahren‘ ein Verfahren im Sinne des Artikels 2, das den Anforderungen dieser Richtlinie genügt und von einer AS-Stelle durchgeführt wird;

h)      ‚AS-Stelle‘ jede Stelle, die unabhängig von ihrer Bezeichnung auf Dauer eingerichtet ist und die Beilegung einer Streitigkeit in einem AS-Verfahren anbietet und in einer Liste gemäß Artikel 20 Absatz 2 geführt wird;

i)      ‚zuständige Behörde‘ jede von einem Mitgliedstaat für die Zwecke dieser Richtlinie benannte öffentliche Stelle auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene.

(2)      Ein Unternehmer ist dort niedergelassen, wo

–        er seinen Geschäftssitz hat, falls der Unternehmer eine natürliche Person ist;

–        sich sein satzungsmäßiger Sitz, seine Hauptverwaltung oder sein Geschäftssitz einschließlich einer Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung befindet, falls der Unternehmer eine Gesellschaft oder sonstige juristische Person oder eine aus natürlichen oder juristischen Personen bestehende Vereinigung ist.

(3)      Eine AS-Stelle ist eingerichtet:

–        wenn die Stelle von einer natürlichen Person betrieben wird, dort, wo die Stelle ihre AS-Tätigkeit ausübt;

–        wenn die Stelle von einer juristischen Person oder einer aus natürlichen oder juristischen Personen bestehenden Vereinigung betrieben wird, dort, wo diese juristische Person oder die aus natürlichen oder juristischen Personen bestehende Vereinigung ihre AS-Tätigkeit ausübt;

–        wenn die Stelle von einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Einrichtung betrieben wird, dort, wo die Behörde oder sonstige öffentliche Einrichtung ihren Sitz hat.“

 

12        In Art. 8 der Richtlinie 2013/11 heißt es:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass AS-Verfahren effektiv sind und die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)       Das AS-Verfahren ist für beide Parteien online und offline verfügbar und leicht zugänglich, und zwar unabhängig davon, wo sie sind;

b)       die Parteien haben Zugang zu dem Verfahren, ohne einen Rechtsanwalt oder einen Rechtsberater beauftragen zu müssen, aber das Verfahren nimmt den Parteien nicht das Recht auf unabhängige Beratung oder darauf, sich in jedem Verfahrensstadium von einem Dritten vertreten oder unterstützen zu lassen;

c)      das AS-Verfahren ist für Verbraucher entweder kostenlos oder gegen eine Schutzgebühr zugänglich;

…“

13        In Art. 9 dieser Richtlinie heißt es:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in AS-Verfahren

b)      die Parteien darüber unterrichtet werden, dass sie keinen Rechtsanwalt oder Rechtsberater beauftragen müssen, sich jedoch in jedem Verfahrensstadium von unabhängiger Seite beraten oder von einer dritten Partei vertreten oder unterstützen lassen können;

(2)      Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in AS-Verfahren, die auf eine Beilegung der Streitigkeit durch Vorschlag einer Lösung abzielen,

a)      die Parteien in jedem Stadium die Möglichkeit haben, das Verfahren abzubrechen, wenn sie die Durchführung oder den Ablauf des Verfahrens für unbefriedigend erachten. Sie müssen vor Einleitung des Verfahrens von diesem Recht unterrichtet werden. Wenn nationale Rechtsvorschriften eine verpflichtende Teilnahme des Unternehmers an AS-Verfahren vorsehen, gilt dieser Buchstabe ausschließlich für den Verbraucher;

(3)      Sehen AS-Verfahren im Einklang mit nationalem Recht vor, dass ihre Ergebnisse für den Unternehmer verbindlich werden, sobald der Verbraucher die vorgeschlagene Lösung akzeptiert hat, so gilt Artikel 9 Absatz 2 nur für den Verbraucher.“

14        Art. 12 der Richtlinie bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Parteien, die zur Beilegung einer Streitigkeit AS-Verfahren in Anspruch nehmen, deren Ergebnis nicht verbindlich ist, im Anschluss daran nicht durch den Ablauf der Verjährungsfristen während des AS-Verfahrens daran gehindert werden, in Bezug auf dieselbe Streitigkeit ein Gerichtsverfahren einzuleiten.

(2)      Absatz 1 gilt unbeschadet der Bestimmungen über die Verjährung in internationalen Übereinkommen, denen die Mitgliedstaaten angehören.“

Italienisches Recht

15        Art. 4 Abs. 3 des Decreto legislativo n. 28 Attuazione dell’articolo 60 della legge 18 giugno 2009, n. 69, in materia di mediazione finalizzata alla conciliazione delle controversie civili e commerciali (Gesetzesdekret Nr. 28 zur Anwendung von Art. 60 des Gesetzes Nr. 69 vom 18. Juni 2009 über die Mediation in Zivil- und Handelssachen) vom 4. März 2010 (GURI Nr. 53 vom 5. März 2010, S. 1, im Folgenden: Gesetzesdekret Nr. 28/2010) zur Umsetzung der Richtlinie 2008/52 in italienisches Recht sieht in seiner in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Fassung vor:

„Bei der Übertragung des Auftrags ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die unterstützte Person über die Möglichkeit zu informieren, das in dieser Verordnung geregelte Mediationsverfahren und die steuerlichen Erleichterungen gemäß den Art. 17 und 20 in Anspruch zu nehmen. Der Rechtsanwalt informiert die unterstützte Person auch in den Fällen, in denen der Versuch der Durchführung eines Mediationsverfahrens eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klageerhebung ist. Die Information muss eindeutig und schriftlich erteilt werden. Im Fall eines Verstoßes gegen die Informationspflichten ist der Vertrag zwischen dem Rechtsanwalt und der unterstützten Person anfechtbar. …“

16        Art. 5 des Gesetzesdekrets Nr. 28/2010 bestimmt:

„…

1bis.       Wer in Streitigkeiten, die … Versicherungs-, Banken- und Finanzverträge betreffen, Klage vor Gericht erheben will, hat zuvor im Beistand seines Rechtsanwalts das in diesem Dekret vorgesehene Mediationsverfahren, das im Gesetzesdekret Nr. 179 vom 8. Oktober 2007 vorgesehene Schlichtungsverfahren oder das Verfahren, das gemäß Art. 128bis der – im Gesetzesdekret Nr. 385 vom 1. September 1993 in der später geänderten Fassung enthaltenen – kodifizierten Fassung der Gesetze über das Bank und Kreditwesen eingeführt worden ist, für die darin geregelten Bereiche durchzuführen. Die Einleitung des Mediationsverfahrens ist Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klageerhebung.

2bis.      Soweit die Einleitung des Mediationsverfahrens Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage vor Gericht ist, gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn das erste Treffen vor dem Mediator ohne Einigung endet.

4.      Die Abs. 1bis und 2 finden keine Anwendung:

a)      in Mahnverfahren einschließlich des Widerspruchs bis zur Entscheidung über die Anträge auf Anordnung und Aussetzung der vorläufigen Vollstreckbarkeit;

…“

17        In Art. 8 dieses Gesetzesdekrets heißt es:

„Wird ein Antrag auf Mediation gestellt, benennt der Verantwortliche der Einrichtung einen Mediator und bestimmt ein erstes Treffen der Parteien zu einem Termin, der nicht mehr als 30 Tage nach der Antragstellung liegen darf. Der Antrag und der Zeitpunkt des ersten Treffens werden der anderen Partei auch vom Antragsteller durch jedes für die Sicherstellung des Zugangs geeignete Mittel mitgeteilt. Bei dem ersten und den folgenden Treffen sowie bis zum Ende des Verfahrens müssen die beteiligten Parteien über anwaltlichen Beistand verfügen.

4bis.      Aus der Nichtteilnahme am Mediationsverfahren ohne rechtfertigenden Grund kann das Gericht im nachfolgenden Rechtsstreit im Sinne von Art. 116 Abs. 2 der Zivilprozessordnung beweiskräftige Schlüsse ziehen. Das Gericht erlegt der Partei, die in den in Art. 5 vorgesehenen Fällen ohne rechtfertigenden Grund nicht an dem Verfahren teilgenommen hat, die Zahlung einer Summe zugunsten des Staatshaushalts in Höhe der für das Gerichtsverfahren geschuldeten Einheitsgebühr auf.

…“

18        Mit dem Decreto legislativo n. 130 Attuazione della direttiva 2013/11/UE sulla risoluzione alternativa delle controversie dei consumatori, che modifica il regolamento (CE) n. 2006/2004 e la direttiva 2009/22/CE (Gesetzesdekret Nr. 130 zur Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG) vom 6. August 2015 (GURI Nr. 191 vom 19. August 2015, im Folgenden: Gesetzesdekret Nr. 130/2015) wurde in das Decreto legislativo n. 206, recante Codice del consumo (Gesetzesdekret Nr. 206 betreffend das Verbrauchergesetzbuch) vom 6. September 2005 (GURI Nr. 235 vom 8. Oktober 2005, im Folgenden: Verbrauchergesetzbuch) ein Titel IIbis („Außergerichtliche Streitbeilegung“) eingefügt. Der in diesem neuen Titel aufgeführte Art. 141 des Verbrauchergesetzbuchs bestimmt in seiner durch das Gesetzesdekret Nr. 130/2015 geänderten Fassung:

„…

4.      Die Bestimmungen dieses Titels finden Anwendung auf freiwillige Verfahren zur alternativen Streitbeilegung – einschließlich auf elektronischem Weg – für inländische und grenzübergreifende Streitigkeiten zwischen in der Europäischen Union wohnhaften bzw. niedergelassenen Verbrauchern und Unternehmern, in deren Rahmen die AS-Stelle eine Lösung vorschlägt oder die Parteien mit dem Ziel zusammenbringt, sie zu einer gütlichen Einigung zu veranlassen, sowie insbesondere auf Mediationsstellen für die Behandlung von Verbrauchersachen, die in dem in Art. 16 Abs. 2 und 4 des [Gesetzesdekrets Nr. 28/2010] vorgesehenen besonderen Abschnitt aufgeführt sind, und auf die anderen AS-Stellen, die eingerichtet wurden oder in den Listen aufgeführt sind, die von den in Abs. 1 Buchst. i aufgeführten Behörden geführt und überwacht werden, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen sowie die Übereinstimmung ihrer Organisation und ihrer Verfahren mit den Bestimmungen dieses Titels überprüft wurde. …

6.      Die vorliegenden Rechtsvorschriften lassen die nachstehenden Bestimmungen, die die Durchführung der außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren zur Pflicht machen, unberührt:

a)      Art. 5 Abs. 1bis des [Gesetzesdekrets Nr. 28/2010], der die Fälle regelt, in denen die Mediation zur Beilegung zivil- und handelsrechtlicher Rechtsstreitigkeiten eine Zulässigkeitsvoraussetzung ist;

…“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

19        Banco Popolare räumte Herrn Menini und Frau Rampanelli auf der Grundlage von drei aufeinanderfolgenden Verträgen Kontokorrentkredite ein, um ihnen den Erwerb von Aktien von Banco Popolare selbst oder ihrer Tochtergesellschaften zu ermöglichen.

20        Am 15. Juni 2015 erwirkte Banco Popolare gegen Herrn Menini und Frau Rampanelli einen Mahnbescheid über 991 848,21 Euro. Dieser Betrag entsprach dem Saldo, der nach ihrer Auffassung aus einem am 16. Juli 2009 unterzeichneten Vertrag über die Eröffnung eines hypothekarisch gesicherten Kontokorrents geschuldet werde. Herr Menini und Frau Rampanelli legten Widerspruch gegen diesen Mahnbescheid ein und beantragten die Aussetzung der mit ihm verknüpften vorläufigen Vollstreckungsmaßnahmen.

21        Das vorlegende Gericht, das Tribunale Ordinario di Verona (Gericht Verona, Italien) weist darauf hin, dass ein solches Widerspruchsverfahren nach nationalem Recht nur unter der Voraussetzung zulässig sei, dass die Parteien zuvor nach Art. 5 Abs. 1bis und 4 des Gesetzesdekrets Nr. 28/2010 ein Mediationsverfahren eingeleitet hätten. Es stellt weiterhin fest, dass der bei ihm anhängige Rechtsstreit in den Anwendungsbereich des Verbrauchergesetzbuchs in der durch das Gesetzesdekret Nr. 130/2015 – mit dem die Richtlinie 2013/11 in italienisches Recht umgesetzt worden sei – geänderten Fassung falle. Herr Menini und Frau Rampanelli seien nämlich als „Verbraucher“ im Sinne von Art. 4 Buchst. a dieser Richtlinie anzusehen, die Verträge abgeschlossen hätten, die als „Dienstleistungsverträge“ im Sinne von Art. 4 Buchst. d der Richtlinie eingestuft werden könnten.

22        Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts steht nicht zweifelsfrei fest, ob der Umstand, dass die Richtlinie 2013/11 ausdrücklich die Richtlinie 2008/52 anführt, impliziert, dass die an erster Stelle genannte Richtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorbehalten wollte, statt des von der Richtlinie 2013/11 im Bereich von Rechtsstreitigkeiten mit Verbraucherbeteiligung vorgesehenen AS-Verfahrens auf ein verpflichtendes Mediationsverfahren zurückzugreifen. Da Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2008/52 den Mitgliedstaaten gestatte, die Mediation als eine Zulässigkeitsvoraussetzung für Klagen vorzusehen, komme ihm nämlich kein zwingender Charakter zu, so dass diese Wahl im Ermessen der Mitgliedstaaten verbleibe.

23        Das vorlegende Gericht ist allerdings der Auffassung, dass die Bestimmungen des italienischen Rechts im Bereich der verpflichtenden Mediation gegen die Richtlinie 2013/11 verstoßen. Mit dieser sei nämlich eine einheitliche, ausschließliche und harmonisierte Regelung für Rechtsstreitigkeiten mit Verbraucherbeteiligung eingeführt worden, die die Mitgliedstaaten bei der Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels binde. Die Richtlinie müsse daher auch für die in der Richtlinie 2008/52 vorgesehenen Verfahren gelten.

24        Das vorlegende Gericht hebt weiterhin den Umstand hervor, dass Art. 9 der Richtlinie 2013/11 den Parteien nicht nur die Wahl lasse, an einem AS-Verfahren teilzunehmen, sondern auch, dieses jederzeit abzubrechen, so dass die vom nationalen Recht vorgesehene verpflichtende Inanspruchnahme der Mediation den Verbraucher ungünstiger stelle, als dies bei einer nur fakultativen Inanspruchnahme der Fall wäre.

25        Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts verstößt schließlich die vom nationalen Recht vorgesehene verpflichtende Mediation insoweit gegen Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2013/11, als die Parteien das nationale Verfahren nicht jederzeit und bedingungslos abbrechen könnten, wenn sie die Leistungen oder den Ablauf des Verfahrens für unbefriedigend erachteten. Sie könnten dies nur unter Berufung auf einen rechtfertigenden Grund tun, andernfalls setzten sie sich einer finanziellen Sanktion aus, die der Richter auch dann verhängen müsse, wenn die Partei, die damit auf das Mediationsverfahren verzichtet habe, am Ende des Gerichtsverfahrens obsiege.

26        Unter diesen Umständen hat das Tribunale Ordinario di Verona (Gericht Verona) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2013/11, wonach ,,[d]ie Richtlinie 2008/52 … durch die vorliegende Richtlinie nicht berührt [wird]“, in dem Sinne zu verstehen, dass die Möglichkeit der einzelnen Mitgliedstaaten nicht berührt wird, eine verpflichtende Mediation nur für Fälle vorzusehen, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2013/11 fallen, d. h. für Fälle nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2013/11, vertragliche Streitigkeiten aus anderen Verträgen als Kauf- oder Dienstleistungsverträgen und solche, die keine Verbraucher betreffen?

2.      Ist Art. 1 der Richtlinie 2013/11 in dem Teil, in dem Verbrauchern garantiert wird, Beschwerden gegen Unternehmer bei zur alternativen Streitbeilegung bestimmten Stellen einreichen zu können, dahin auszulegen, dass diese Bestimmung einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die die Inanspruchnahme der Mediation in einer Streitigkeit nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2013/11 als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klageerhebung der als Verbraucher zu qualifizierenden Partei vorsieht, und jedenfalls einer nationalen Vorschrift entgegensteht, wonach der Verbraucher, der an einer Mediation in Bezug auf eine der vorgenannten Streitigkeiten teilnimmt, sich von einem Rechtsbeistand unterstützen lassen und die damit verbundenen Kosten tragen muss und er nur dann die Möglichkeit hat, an der Mediation nicht teilzunehmen, wenn ein rechtfertigender Grund vorliegt?

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

27        Die italienische und die deutsche Regierung stellen die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens mit der Begründung in Frage, dass die Richtlinie 2013/11 auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar sei. Die italienische Regierung beruft sich darauf, dass dieser Rechtsstreit die Fortsetzung eines Mahnverfahrens darstelle, das ein Unternehmer gegen einen Verbraucher eingeleitet habe, und deshalb vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/11 ausgenommen sei. Die deutsche Regierung geht ihrerseits davon aus, dass das vorlegende Gericht nicht präzisiert habe, ob das mit dem Gesetzesdekret Nr. 28/2010 eingeführte Mediationsverfahren ein „AS-Verfahren“ vor einer „AS-Stelle“ sei, wie sie in der Richtlinie 2013/11 definiert würden; nur dann wäre die Richtlinie anwendbar.

28        Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist diesem die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C32/11, EU:C:2013:160, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29        Im vorliegenden Fall liegt es jedoch auf der Hand, dass die Frage, ob die Richtlinie 2013/11 auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist, untrennbar mit den Antworten verknüpft ist, die auf das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zu geben sind. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof für dieses Ersuchens zuständig (vgl. entsprechend Urteil vom 7. März 2017, X und X, C638/16 PPU, EU:C:2017:173, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zur ersten Frage

30        Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2013/11, indem er vorsieht, dass die Richtlinie 2008/52 durch sie „nicht berührt“ wird, dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die ein verpflichtendes Mediationsverfahren in den in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2013/11 genannten Rechtsstreitigkeiten vorsehen.

31        Ziel der Richtlinie 2008/52 ist es nach ihrem Art. 1 Abs. 1, den Zugang zur alternativen Streitbeilegung zu erleichtern und die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern, indem zur Nutzung der Mediation angehalten wird. Art. 1 Abs. 2 unterstreicht, dass diese Richtlinie für grenzüberschreitende Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen gilt, d. h. nach ihrem Art. 2 für Streitigkeiten, in denen mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem einer der anderen Parteien hat.

32        Im vorliegenden Fall steht jedoch fest, dass das Ausgangsverfahren keine solche grenzüberschreitende Streitigkeit ist.

33        Den Mitgliedstaaten steht es zwar – wie im achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/52 ausgeführt wird – frei, diese Richtlinie auch auf interne Mediationsverfahren anzuwenden, eine Option, von der der italienische Gesetzgeber, wie sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt, Gebrauch gemacht hat. Hiermit übereinstimmend wird im 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/11 darauf hingewiesen, dass die Richtlinie 2008/52 einen Rahmen für Mediationssysteme auf Unionsebene für grenzüberschreitende Streitigkeiten schafft, ohne dass die Anwendung jener Richtlinie auf interne Mediationssysteme ausgeschlossen wird.

34        Wie der Generalanwalt in Nr. 60 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann allerdings die Entscheidung des italienischen Gesetzgebers, die Anwendung des Gesetzesdekrets Nr. 28/2010 auf nationale Rechtsstreitigkeiten auszudehnen, keine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2008/52, wie er in ihrem Art. 1 Abs. 2 definiert ist, bewirken.

35        Da die Richtlinie 2008/52 in einem Rechtsstreit wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht anwendbar ist, besteht folglich in der vorliegenden Rechtssache kein Anlass zur Entscheidung der Frage, in welchem Verhältnis diese Richtlinie zur Richtlinie 2013/11 steht. Ob die zuletzt genannte Richtlinie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, ist gerade Gegenstand der zweiten Frage, die das vorlegende Gericht gestellt hat, und folglich in diesem Rahmen zu prüfen.

36        In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen braucht die erste Frage nicht beantwortet zu werden.

Zur zweiten Frage

37        Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2013/11 dahin auszulegen ist, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die erstens vorsehen, dass in den in Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Streitigkeiten zwingend ein Mediationsverfahren als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage in Bezug auf diese Streitigkeiten in Anspruch genommen werden muss, zweitens, dass ein Verbraucher im Rahmen einer solchen Mediation einen Anwalt beiziehen muss, und drittens, dass ein Verbraucher ein vorgeschaltetes Mediationsverfahren nur dann abbrechen darf, wenn er einen rechtfertigenden Grund für diese Entscheidung darlegt.

38        Zur Beantwortung dieser Frage ist vorab zu prüfen, ob die Richtlinie 2013/11 auf Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar ist.

39        Hierzu ist festzustellen, dass die Richtlinie 2013/11 nach ihrem Art. 1 Verbrauchern ermöglichen soll, mittels AS-Verfahren auf freiwilliger Basis Beschwerden gegen Unternehmer einzureichen.

40        Die Richtlinie 2013/11 gilt nicht für alle Rechtsstreitigkeiten mit Verbraucherbeteiligung, sondern lediglich für Verfahren, die die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllen, und zwar: Erstens muss das Verfahren von einem Verbraucher gegen einen Unternehmer wegen vertraglicher Pflichten aus Kauf- oder Dienstleistungsverträgen eingeleitet worden sein. Zweitens muss das Verfahren nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2013/11 den von dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen genügen und insoweit insbesondere unabhängig, unparteiisch, transparent, effektiv, schnell und fair sein. Drittens muss das Verfahren einer AS-Stelle übertragen werden, d. h. nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser Richtlinie einer Stelle, die unabhängig von ihrer Bezeichnung auf Dauer eingerichtet ist und die Beilegung einer Streitigkeit in einem AS-Verfahren anbietet und die in einer Liste gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2013/11 geführt wird, die der Europäischen Kommission mitgeteilt wird.

41        Für die Feststellung, ob die Richtlinie 2013/11 auf ein AS-Verfahren wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende anwendbar ist, ist zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

42        Zur ersten Voraussetzung ist festzustellen, dass die Frage, ob ein AS-Verfahren wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende als von einem Verbraucher und nicht von einem Unternehmer eingeleitet anzusehen ist, in die Beurteilung des nationalen Gerichts und die Anwendung des innerstaatlichen Rechts des jeweiligen Mitgliedstaats fällt. Folglich obliegt im Hinblick auf das Ausgangsverfahren dem vorlegenden Gericht die Prüfung, ob der Widerspruch gegen einen Mahnbescheid sowie der mit dieser Maßnahme verbundene Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eine von einem Verbraucher erhobene Beschwerde darstellt, die gegenüber einem von einem Kreditunternehmen eingeleiteten Mahnverfahren wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unabhängig ist.

43        Was die zweite und die dritte Voraussetzung betrifft, so führt die Vorlageentscheidung nicht genauer aus, ob das von den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehene Mediationsverfahren gemäß der Richtlinie 2013/11 vor einer AS-Stelle stattfindet. Auch die Beurteilung, ob die Stelle, die in Art. 141 Abs. 4 des Verbrauchergesetzbuchs in der durch das Gesetzesdekret Nr. 130/2015 geänderten Fassung genannt ist, eine AS-Stelle ist, die die von der Richtlinie 2013/11 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, obliegt dem vorlegenden Gericht, da dies eine Voraussetzung für deren Anwendung darstellt.

44        Daraus ergibt sich vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht durchzuführenden Prüfungen, dass die Richtlinie 2013/11 für Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gelten kann.

45        Was die drei Aspekte der vom vorlegenden Gericht gestellten Frage betrifft, und zwar, erstens, das in Art. 5 Abs. 1bis des Gesetzesdekrets Nr. 28/2010 vorgesehene Erfordernis eines Mediationsverfahrens als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage in dem Rechtsstreit, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, trifft es zu, dass Art. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/11 für Verbraucher die Möglichkeit vorsieht, „auf freiwilliger Basis“ Beschwerden gegen Unternehmer bei AS-Stellen einzureichen.

46        Hierzu möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Mitgliedstaaten eine solche vorgeschaltete und verpflichtende Inanspruchnahme der Mediation unter Zugrundelegung einer wörtlichen Auslegung von Art. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/11 nur für die Arten von Rechtsstreitigkeiten aufrechterhalten dürfen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

47        Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshofs sind bei der Auslegung von unionsrechtlichen Vorschriften jedoch nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, und ihr Zusammenhang zu berücksichtigen (Urteil vom 15. Oktober 2014, Hoštická u. a., C561/13, EU:C:2014:2287, Rn. 29).

48        Auch wenn Art. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/11 den Ausdruck „auf freiwilliger Basis“ verwendet, ist insoweit darauf hinzuweisen, dass sein Satz 2 für die Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, die Teilnahme an AS-Verfahren verpflichtend vorzuschreiben, sofern diese Rechtsvorschriften die Parteien nicht an der Ausübung ihres Rechts auf Zugang zum Gerichtssystem hindern.

49        Diese Auslegung wird von Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2008/52 bestätigt, der die Mediation als ein strukturiertes Verfahren unabhängig von seiner Bezeichnung definiert, in dem zwei oder mehr Streitparteien auf freiwilliger Basis selbst versuchen, eine Vereinbarung über die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu erzielen. Dieses Verfahren kann von den Parteien eingeleitet oder von einem Gericht vorgeschlagen oder angeordnet werden, aber auch nach dem Recht eines Mitgliedstaats vorgeschrieben sein. Ferner lässt die Richtlinie 2008/52 nach ihrem Art. 5 Abs. 2 nationale Rechtsvorschriften unberührt, nach denen die Inanspruchnahme der Mediation verpflichtend ist, sofern diese Rechtsvorschriften die Parteien nicht daran hindern, ihr Recht auf Zugang zum Gerichtssystem wahrzunehmen.

50        Wie sich aus dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/52 ergibt, besteht die Freiwilligkeit der Mediation folglich nicht in der Freiheit der Parteien, dieses Verfahren in Anspruch zu nehmen oder nicht, sondern darin, dass „die Parteien selbst für das Verfahren verantwortlich sind und es nach ihrer eigenen Vorstellung organisieren und jederzeit beenden können“.

51        Daher kommt es nicht auf den verpflichtenden oder freiwilligen Charakter der Mediationsregelung, sondern auf den Umstand an, dass das Recht der Parteien auf Zugang zum Gerichtssystem gewahrt bleibt. Hierzu behalten die Mitgliedstaaten, wie der Generalanwalt in Nr. 75 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, ihre volle Gesetzgebungsautonomie, sofern sie die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2013/11 gewährleisten.

52        Unter diesen Umständen erscheint die Tatsache, dass mit einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nicht nur ein außergerichtliches Mediationsverfahren geschaffen wurde, sondern darüber hinaus dessen Inanspruchnahme vor der Anrufung eines Gerichts verbindlich vorgeschrieben wurde, nicht geeignet, die Verwirklichung des Ziels der Richtlinie 2013/11 zu beeinträchtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. März 2010, Alassini u. a., C317/08 bis C320/08, EU:C:2010:146, Rn. 45).

53        Es ist zwar unstreitig, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften eine zusätzliche Etappe einführen, die vor dem Zugang zum Gericht zu überwinden ist, indem sie die Zulässigkeit von Klagen in den von Art. 5 Abs. 1bis des Gesetzesdekrets Nr. 28/2010 genannten Bereichen von der Durchführung eines obligatorischen Mediationsversuchs abhängig machen. Diese Bedingung könnte den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2010, Alassini u. a., C317/08 bis C320/08, EU:C:2010:146, Rn. 62).

54        Indessen sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Grundrechte nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteil vom 18. März 2010, Alassini u. a., C317/08 bis C320/08, EU:C:2010:146, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55        Obwohl das Urteil vom 18. März 2010, Alassini u. a. (C317/08 bis C320/08, EU:C:2010:146), ein Schlichtungsverfahren betraf, lassen sich die in diesem Urteil angestellten Erwägungen des Gerichtshofs – wie der Generalanwalt in Nr. 81 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – auf nationale Rechtsvorschriften übertragen, die die Inanspruchnahme anderer außergerichtlicher Verfahren wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Mediationsverfahrens verbindlich vorschreiben.

56        Somit steht – wie es im 45. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/11 sinngemäß heißt – den Mitgliedstaaten die Wahl der Mittel frei, die sie für geeignet halten, um dafür Sorge zu tragen, dass der Zugang zum Gerichtssystem nicht behindert wird. Dabei stellen zum einen der Umstand, dass das Ergebnis des AS-Verfahrens für die Parteien nicht verbindlich ist, und zum anderen der Umstand, dass die Verjährungsfristen während eines solchen Verfahrens nicht ablaufen, zwei Mittel unter anderen dar, die zur Erreichung dieses Ziels geeignet sind.

57        Im Hinblick auf die Verbindlichkeit des Ergebnisses des AS-Verfahrens wird in Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/11 von den Mitgliedstaaten verlangt, dafür zu sorgen, dass die Parteien im Rahmen dieses Verfahrens in jedem Stadium die Möglichkeit haben, das Verfahren abzubrechen, wenn sie seine Durchführung oder seinen Ablauf für unbefriedigend erachten. Ferner wird eine Lösung den Parteien nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie nur vorgeschlagen, und sie haben die Wahl, ihr zuzustimmen oder sie zu befolgen oder nicht.

58        Nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2013/11 können nationale Rechtsvorschriften zwar vorsehen, dass das Ergebnis von AS-Verfahren für Unternehmer verbindlich wird. Diese Möglichkeit setzt aber voraus, dass der Verbraucher der vorgeschlagenen Lösung zuvor zugestimmt hat.

59        Im Hinblick auf die Verjährungsfristen müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 12 der Richtlinie 2013/11 sicherstellen, dass die Parteien, die zur Beilegung einer Streitigkeit ein AS-Verfahren in Anspruch nehmen, im Anschluss nicht durch den Ablauf der Verjährungsfristen während dieses Verfahrens daran gehindert werden, ein Gerichtsverfahren einzuleiten.

60        Ferner hat das AS-Verfahren nach Art. 8 Buchst. a der Richtlinie 2013/11 für beide Parteien online und offline verfügbar zu sein, und zwar unabhängig davon, wo sie sind.

61        Somit kann das Erfordernis eines Mediationsverfahrens als Zulässigkeitsvoraussetzung einer gerichtlichen Klage mit dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes vereinbar sein, wenn dieses Verfahren nicht zu einer für die Parteien verbindlichen Entscheidung führt, keine wesentliche Verzögerung für die Erhebung einer Klage bewirkt, die Verjährung der betroffenen Ansprüche hemmt und für die Parteien keine oder nur geringe Kosten mit sich bringt, vorausgesetzt jedoch, dass die elektronische Kommunikation nicht das einzige Mittel des Zugangs zu diesem Streitbeilegungsverfahren bildet und dass Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes in Ausnahmefällen möglich sind, in denen die Dringlichkeit der Lage dies verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2010, Alassini u. a., C317/08 bis C320/08, EU:C:2010:146, Rn. 67).

62        Dem vorlegenden Gericht obliegt daher die Prüfung, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften – insbesondere Art. 5 des Gesetzesdekrets Nr. 28/2010 und Art. 141 des Verbrauchergesetzbuchs in der durch das Gesetzesdekret Nr. 130/2015 geänderten Fassung –, soweit sie den in der vorstehenden Randnummer dargestellten Anforderungen genügen, die Parteien, wie von Art. 1 der Richtlinie 2013/11 verlangt, nicht an der Ausübung ihres Rechts auf Zugang zum Gerichtssystem hindern.

63        Das Erfordernis eines Mediationsverfahrens als Zulässigkeitsvoraussetzung einer gerichtlichen Klage wäre mit dieser Maßgabe nämlich mit Art. 1 der Richtlinie 2013/11 vereinbar.

64        Was zweitens die Verpflichtung des Verbrauchers angeht, das Mediationsverfahren im Beistand eines Anwalts einzuleiten, ergibt sich die Antwort auf diese Frage aus dem Wortlaut von Art. 8 Buchst. b der Richtlinie 2013/11. Dieser Artikel, der die Effektivität des Verfahrens betrifft, gibt den Mitgliedstaaten nämlich auf, dafür zu sorgen, dass die Parteien Zugang zu dem Verfahren haben, ohne einen Rechtsanwalt oder einen Rechtsberater beauftragen zu müssen. Außerdem sind die Parteien nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie darüber zu unterrichten, dass sie keinen Rechtsanwalt oder Rechtsberater beauftragen müssen.

65        Folglich können nationale Rechtsvorschriften nicht verlangen, dass der an einem AS-Verfahren beteiligte Verbraucher zwingend über anwaltlichen Beistand verfügt.

66        Schließlich ist, drittens, zur Frage, ob die Richtlinie 2013/11 dahin auszulegen ist, dass sie einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, nach der ein Verbraucher ein Mediationsverfahren nur in dem Fall abbrechen darf, dass er für diese Entscheidung – zur Vermeidung von Sanktionen im Rahmen eines späteren Gerichtsverfahrens – einen rechtfertigenden Grund darlegt, davon auszugehen, dass eine solche Beschränkung das Recht der Parteien auf Zugang zu den Gerichten entgegen dem in Art. 1 der Richtlinie 2013/11 genannten Ziel dieser Richtlinie einschränken kann. Der etwaige Abbruch des AS-Verfahrens durch den Verbraucher darf nämlich für ihn keine nachteiligen Folgen im Rahmen des Gerichtsverfahrens über diejenige Streitigkeit haben, die Gegenstand des Mediationsverfahrens war oder hätte sein müssen.

67        Diese zuletzt genannte Erwägung wird durch den Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/11 bekräftigt, nach dem die Mitgliedstaaten in AS-Verfahren, die auf eine Beilegung der Streitigkeit durch Vorschlag einer Lösung abzielen, dafür zu sorgen haben, dass die Parteien in jedem Stadium die Möglichkeit haben, das Verfahren abzubrechen, wenn sie dessen Durchführung oder dessen Ablauf für unbefriedigend erachten.

68        In der gleichen Bestimmung wird weiterhin klargestellt, dass der Verbraucher – und nur dieser – immer über dieses Recht zum Abbruch verfügen muss, wenn die nationalen Rechtsvorschriften eine verpflichtende Beteiligung des Unternehmers an den AS-Verfahren vorsehen.

69        Folglich ist die Richtlinie 2013/11 dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die das Recht des Verbrauchers, das Mediationsverfahren abzubrechen, ausschließlich auf den Fall beschränken, dass er das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes für diese Entscheidung darlegt.

70        Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die italienische Regierung in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass die Verhängung einer Geldbuße durch das Gericht in einem späteren Verfahren nur bei einer Nichtbeteiligung an dem Mediationsverfahren ohne rechtfertigenden Grund vorgesehen ist und nicht bei dessen Abbruch. Wenn dies der Fall ist – was vom vorlegenden Gericht zu prüfen sein wird –, steht die Richtlinie 2013/11 nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, die dem Verbraucher nicht gestatten, sich der Beteiligung an einem vorgeschalteten Mediationsverfahren ohne einen rechtfertigenden Grund zu verweigern, sofern er es nach dem ersten Treffen mit dem Mediator ohne Einschränkung beenden darf.

71        In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass

–        die Richtlinie 2013/11 dahin auszulegen ist, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die in den in Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Rechtsstreitigkeiten die Einleitung eines Mediationsverfahrens als Zulässigkeitsvoraussetzung einer gerichtlichen Klage in Bezug auf diese Streitigkeiten vorsehen, soweit ein solches Erfordernis die Parteien nicht daran hindert, ihr Recht auf Zugang zum Gerichtssystem auszuüben;

–        diese Richtlinie andererseits dahin auszulegen ist, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die vorsehen, dass ein Verbraucher im Rahmen einer solchen Mediation einen Anwalt beiziehen muss und dass er ein Mediationsverfahren nur abbrechen darf, wenn er das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes für diese Entscheidung darlegt.

Kosten

72        Für die Parteien ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) ist dahin auszulegen. dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die in den in Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Rechtsstreitigkeiten die Einleitung eines Mediationsverfahrens als Zulässigkeitsvoraussetzung einer gerichtlichen Klage in Bezug auf diese Streitigkeiten vorsehen, soweit ein solches Erfordernis die Parteien nicht daran hindert, ihr Recht auf Zugang zum Gerichtssystem auszuüben.

Diese Richtlinie ist andererseits dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die vorsehen, dass ein Verbraucher im Rahmen einer solchen Mediation einen Anwalt beiziehen muss und dass er ein Mediationsverfahren nur abbrechen darf, wenn er das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes für diese Entscheidung darlegt.

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