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Wirtschaftsrecht
08.08.2016
Wirtschaftsrecht
OLG Celle: Kapitalanlageberatung – Bedeutung von Risikohinweisen in Beratungsprotokollen und in Rundschreiben

OLG Celle, Urteil vom 23.6.2016 – 11 U 9/16

Leitsätze

1. Ein Anleger muss sich grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorhalten lassen, wenn er die knapp und übersichtlich zusammengefassten Risikohinweise in einem ihm zur Unterschrift vorgelegten Beratungsprotokoll nicht liest.

2. Gleiches gilt, wenn der Anleger nicht bemerkt, dass seine Anlageziele und seine Mentalität in einem Beratungsprotokoll deutlich abweichend vom Tatsächlichen dargestellt sind.

3. Räumt ein als Zeuge vernommener Anlageberater bestimmte Beratungslücken im Allgemeinen – glaubhaft – ein, kann diese Aussage zur Erbringung des Beweises eines oder mehrerer Beratungsfehler im konkreten Einzellfall genügen, wenn nicht die in Anspruch genommene Beratungsgesellschaft sodann konkrete Anhaltspunkte dafür benennt, warum der Berater gerade den klagenden Kunden besser beriet.

4. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens muss durch einen Vollbeweis widerlegt werden.

§ 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 252 S 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 305 Abs 1 BGB, § 309 Nr 12b BGB, § 172 Abs 4 HGB, § 141 ZPO, § 286 ZPO

Sachverhalt

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz aufgrund angeblich fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an zwei geschlossenen Schiffsfonds und einem geschlossenen Immobilienfonds.

Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 ZPO). Darüber hinaus hat der Kläger unter Berufung auf verschiedene Presseberichte und frühere Mitarbeiter der Beklagten behauptet, die Beklagte habe vorsätzlich falsch beraten. Spätestens seit dem Frühjahr 2006 habe der Vorstand der Beklagten Kenntnis von schweren strukturellen Mängeln im Vertrieb geschlossener Fonds gehabt und diese dennoch fortan hingenommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des ersten Schiffsfonds („R. GmbH & Co. KG, im Folgenden kurz „R.“) hat es wegen der meisten behaupteten Beratungsmängel im Hinblick auf den auch im Streitfall von der Beklagten eingesetzten und vom Kläger unterzeichneten „persönlichen Beraterbogen“, den Inhalt der Beitrittserklärung sowie auf ein Schreiben der Treuhandgesellschaft vom Februar 2010 den Eintritt kenntnisabhängiger Verjährung angenommen. Eine Aufklärungspflicht über von ihr erhaltene Provisionszahlungen hat das Landgericht mit der Begründung verneint, dass es sich bei der Beklagten nicht um eine Bank handele und auch nicht ersichtlich sei, dass die Innenprovisionen den Wert von 15 % des Eigenkapitals der Fondsgesellschaft überstiegen hätten. Die Weichkosten seien bei diesem Fonds nicht aufklärungsbedürftig hoch gewesen. Aus den gleichen Gründen hat das Landgericht hinsichtlich des zweiten Schiffsfonds (N. GmbH & Co. KG, im Folgenden kurz „N.“) und des Immobilienfonds (K. GmbH & Co. KG, im Folgenden kurz „K.“) Schadenersatzansprüche abgewiesen. Allerdings hat es nach Vernehmung des Beraters K. und Anhörung des Klägers festgestellt, dass es hinsichtlich des zweiten Schiffsfonds an einer Aufklärung über die 15 % des Eigenkapitals der Fondsgesellschaft übersteigenden Innenprovisionen gefehlt habe und außerdem - insofern ebenso hinsichtlich des Immobilienfonds - an einer Aufklärung über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung. Das Landgericht hat jedoch aus den auf Seite 17 ff. des angefochtenen Urteils im Einzelnen ausgeführten Gründen die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens als widerlegt angesehen.

Gegen dieses Urteil, auf dessen Begründung im Einzelnen ebenfalls verwiesen wird, richtet sich die rechtzeitig und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers. Er rügt, das Landgericht habe seinen Vortrag übergangen, dass auch beim ersten Schiffsfonds („R.“) Innenprovisionen von mehr als 15 % an die Beklagte gezahlt worden seien. Anhand des Schreibens der Treuhandgesellschaft vom Februar 2010 könne ein juristischer Laie außerdem entgegen der Annahme des Landgerichts die Funktionsweise der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB nicht erkennen, weswegen der Zugang dieses Schreibens nicht die kenntnisabhängige Verjährung von Schadensersatzansprüchen ausgelöst habe, die sich aus der Nichtaufklärung über dieses Risiko ergäben. Das Landgericht habe hinsichtlich aller drei streitgegenständlichen Beteiligungen den Aufklärungsbedarf über das mit der hohen Fremdkapitalquote verbundene Risiko und über das Währungsrisiko verkannt. Der Beginn der kenntnisabhängigen Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen nicht anlagegerechter Beratung könne auch aus den Beraterbögen nicht abgeleitet werden, weil die in diesen Bögen erwähnten Risiken nicht ausreichend deutlich beschrieben seien. Schadensersatzansprüche wegen nicht anlegergerechter Beratung seien ebenfalls nicht kenntnisabhängig verjährt. Denn schon die in den Bögen enthaltenen Angaben über seine, des Klägers, Anlegermentalität (Stufe 3), wichen von der internen Risikoeinstufung jedenfalls der beiden Schiffsfonds (Stufe 4) bei der Beklagten ab, ohne dass diese Abweichung für den Kunden erkennbar gewesen sei. Erstmals in der Berufungsbegründung (dort Seite 11 bis 16) behauptet der Kläger, der Fonds „R.“ sei so konstruiert gewesen, dass ein Unternehmenserfolg ausgeschlossen gewesen sei. Schließlich greift der Kläger die Feststellung des Landgerichts an, die hinsichtlich des zweiten Schiffsfonds und des Immobilienfonds festgestellten Aufklärungsmängel seien nicht ursächlich für seine, des Klägers, Anlageentscheidung gewesen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hannover 4 O 296/14, verkündet am 10. Dezember 2015, wie folgt zu erkennen:

1. a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 15.640 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. November 2014 Zug um Zug gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile an der „R.“ GmbH & Co. KG mit einem Nominalwert von 15.000 € zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 8. November 2014 im Annahmeverzug bezüglich der Rückübertragung der Kapitalbeteiligung der Klägerseite an der „R.“ GmbH & Co. KG befindet.

c) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Zinsausfallschaden in Höhe von 2,1 % auf 15.750 € für den Zeitraum vom 13. November 2004 bis zum 7. November 2014 zu zahlen.

d) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite von allen Schäden und Nachteilen - insbesondere von Rückforderungsansprüchen nach § 172 Abs. 4 HGB - freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerseite am 12. November 2004 gezeichneten Beteiligung an der „R.“ GmbH & Co. KG resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.

e) Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, welche Zahlungen und sonstige vermögenswerte Vorteile sie - auch von dritter Seite - im Zusammenhang mit der am 12. November 2004 gezeichneten Kommanditbeteiligung an der „R.“ GmbH & Co. KG in Höhe von 15.750 € erhalten hat.

2. a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 12.630 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. November 2014 Zug um Zug gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile an der N. mit einem Nominalwert von 15.000 € zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 8. November 2014 im Annahmeverzug bezüglich der Rückübertragung der Kapitalbeteiligung der Klägerseite an der N. GmbH & Co. KG befindet.

c) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Zinsausfallschaden in Höhe von 2,1 % auf 15.750 € für den Zeitraum vom 13. November 2004 bis zum 7. November 2014 zu zahlen.

d) Die Beklagte wird verurteilt, sich zu verpflichten, die Klägerseite von allen Schäden und Nachteilen - insbesondere von Rückforderungsansprüchen nach § 172 Abs. 4 HGB - freizustellen, die un-mittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerseite am 12. November 2004 gezeichneten Beteiligung an der N. GmbH & Co. KG resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.

e) Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, welche Zahlungen und sonstige vermögenswerte Vorteile sie - auch von dritter Seite - im Zusammenhang mit der am 12. November 2004 gezeichneten Kommanditbeteiligung an der N. GmbH & Co. KG in Höhe von 15.750 € erhalten hat.

3. a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 8.385,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. November 2014 Zug um Zug gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile an der K. GmbH & Co. KG mit einem Nominalwert von 10.000 € zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 8. November 2014 im Annahmeverzug bezüglich der Rückübertragung der Kapitalbeteiligung der Klägerseite an der K. GmbH & Co. KG befindet.

c) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Zinsausfallschaden in Höhe von 2,1 % auf 10.500 € für den Zeitraum vom 9. April 2005 bis zum 7. November 2014 zu zahlen.

d) Die Beklagte wird verurteilt, sich zu verpflichten, die Klägerseite von allen Schäden und Nachteilen - insbesondere von Rückforderungsansprüchen nach § 172 Abs. 4 HGB - freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerseite am 8. April 2005 gezeichneten Beteiligung an der K. GmbH & Co. KG resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.

e) Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, welche Zahlungen und sonstige vermögenswerte Vorteile sie - auch von dritter Seite - im Zusammenhang mit der am 8. April 2005 gezeichneten Kommanditbeteiligung an der K. GmbH & Co. KG in Höhe von 10.500 € erhalten hat.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite von den außergericht-lichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei P. in Höhe von 3.260,60 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

das angegriffene Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. Dezember 2015 - 4 O 296/14 - aufrechtzuerhalten und die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie rügt allerdings die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass der Kläger hinsichtlich des zweiten Schiffsfonds („N.“) nicht über das Nachhaftungsrisiko und hinsichtlich sowohl dieses Fonds als auch des Immobilienfonds nicht über die Eigenkapitalbeschaffungskosten aufgeklärt worden sei. Die vom Landgericht herangezogene Aussage des Zeugen K. sei so vage, dass sie diese Feststellung nicht zulasse. Außerdem überstiegen die Eigenkapitalbeschaffungskosten bei dem zweiten Schiffsfonds die 15%-Grenze nicht, weil das Agio entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht mit einzurechnen sei. Das ergebe sich aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2015 (III ZR 19/14, Anl. B 19, Bl. 428 f. d. A.).

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens und des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Aus den Gründen

II.

Die Berufung ist teilweise begründet. Der Kläger hat gemäß § 280 Abs. 1, § 278 BGB Anspruch auf Schadenersatz, weil der für die Beklagte tätige Handelsvertreter ihn bei der Empfehlung, dem Schiffsfonds „N.“ und dem Immobilienfonds „K.“ beizutreten, unzureichend beriet. Die vom Kläger diesbezüglich auch geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung entgangenen Zinsgewinns und auf Auskunftserteilung bestehen allerdings nicht. Die Berufung ist überdies unbegründet, soweit der Kläger Schadensersatz auch wegen der Empfehlung verlangt, dem Schiffsfonds „R.“ beizutreten.

1. Die letztgenannten Schadensersatzansprüche bestehen nicht, weil die vom Kläger behaupteten Beratungspflichtverletzungen teilweise nicht vorliegen und etwaige Schadensersatzansprüche im Übrigen kenntnisabhängig verjährt (§ 199 Abs. 1 BGB) sind.

a) Einen Anlageberater trifft die Pflicht, im Rahmen der objektgerechten Beratung unaufgefordert über Vertriebsprovisionen aufzuklären, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2011 - III ZR 170/10 -, juris, Rn. 16, 22). Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Anlageberater selbst eine Vertriebsprovision in dieser Höhe erhält. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass Vertriebsprovisionen solchen Umfangs Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage eröffnen und dies wiederum einen für die Anlegeentscheidung derart bedeutsamen Umstand darstellt, dass der Anlageinteressent hierüber informiert werden muss (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 16 m. w. N.).

Das Landgericht ist entgegen den Ausführungen auf Seite 4 bis 6 der Berufungsbegründung (Bl. 326 ff. d. A.) zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger Eigenkapitalbeschaffungskosten („Innenprovisionen“) in einer 15 % des Eigenkapitals übersteigenden Höhe nicht mit Substanz dargelegt hat. Der Kläger stützt seine Behauptung ausschließlich auf den Fondsprospekt. Aus diesem (Seite 27, Anlage K 6, Anlagenband Kläger) ergeben sich „Kapitalbeschaffungs- und Nebenkosten“ in Höhe von 3.120.000 € und ein Eigenkapital von 15.590.000 €. Diese Position wird indes - was der Kläger trotz des bereits auf Seite 11 der Klageerwiderung (Bl. 68 d. A.) erfolgten Einwandes beharrlich übersieht - auf Seite 29 des Prospekts (Anlage B 9, Anlagenband Beklagte) wie folgt näher erläutert: „Hierbei handelt es sich um die Vergütung für die M. GmbH im Zusammenhang mit entstehenden Kosten für die Projektierung, Prospekterstellung, Emission, Werbung, Marketing sowie die Kosten für die Beschaffung des einzuwerbenden Kommanditkapitals.“ Bei dem Betrag von 3.120.000 € handelt es sich mithin entgegen der Annahme des Klägers nicht durchweg um Provisionen. Wie hoch deren Anteil an dieser Summe ist, legt der Kläger auch in der Berufungsbegründung nicht dar. Deshalb bedarf es an dieser Stelle auch keiner Entscheidung, ob das Agio in Höhe von insgesamt 779.500 € - entsprechend der bisherigen Senatsrechtsprechung - in die Berechnung mit einbezogen werden muss.

b) Entgegen den Ausführungen auf Seite 6 der Berufungsbegründung (Bl. 328 d. A.) konnte und musste (im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) der Kläger anhand des - ihm unstreitig zugegangenen, vgl. Seite 6 des erstinstanzlichen Sitzungsprotokolls vom 23. November 2015, Bl. 209 d. A.  - Schreibens der Treuhandgesellschaft vom 15. Februar 2010 (Anl. B 16, Bl. 133 ff. d. A.) erkennen, dass er der Gefahr einer Nachhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB ausgesetzt ist. Der Hinweis in dem gesondert eingerahmten Absatz auf Seite 2 jenes Schreibens ist hinreichend deutlich. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung, die Funktionsweise dieser Regelung ergebe sich aus dem Schreiben nicht, sind unbehelflich. Wird im Anlageprospekt einer Publikums-KG darauf hingewiesen, dass nach § 172 Abs. 4 HGB die Kommanditistenhaftung wieder aufleben kann, besteht zu einer abstrakten Erläuterung dieser Rechtsvorschrift keine Verpflichtung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2009 - II ZR 16/09, juris). Es gibt keinen Grund, an ein Schreiben wie das als Anlage B 16 vorgelegte höhere inhaltliche Anforderungen zu stellen als an den Emissionsprospekt.

c) Die Beklagte musste den Kläger nicht - von ihm ungefragt - über die Einzelheiten aufklären, aus denen sich bei einer hohen Fremdkapitalquote Risiken für den Unternehmenserfolg ergeben. Der Kläger wusste, dass die Fondsgesellschaft in erheblichem Umfang Fremdkapital beschaffen wollte (vgl. Seite 3 [unten] des Sitzungsprotokolls vom 23. November 2015, Bl. 206 d. A.). Er wusste außerdem, dass er sich an einem auf dem freien Markt operierenden Unternehmen - nämlich einer in der Beitrittserklärung ausdrücklich so bezeichneten Kommanditgesellschaft - beteiligte. Das Risiko, dass ein solches Unternehmen das Fremdkapital durch seine Geschäftstätigkeit nicht oder nur zu Lasten des Unternehmensgewinns finanzieren kann, ist allgemein bekannt (vgl. zu einem geschlossenen Immobilienfonds das auf Seite 8 der Berufungserwiderung, Bl. 395 d. A., zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08 -, juris, Rn. 2 f.; vgl. auch OLG München, Urteil vom 29. Juli 2015 - 3 U 1209/14 -, juris, Rn. 39). Die hier bestehende Fremdkapitalquote von 58 % ist im Übrigen für einen geschlossenen Fonds nicht ungewöhnlich hoch. Die durchschnittliche Eigenkapitalquote deutscher Unternehmen hat nach längerfristigem Ansteigen erst im Jahr 2015 gerade einmal die 30%-Grenze erreicht (Monatsbericht Dezember 2015 der Deutschen Bundesbank, S. 47).

Es bestand auch keine Pflicht zur Aufklärung über eine Loan-to-value-Klausel. Dabei handelt es sich um eine Bestimmung in Schiffsdarlehensverträgen, nach der das Verhältnis zwischen dem aktuellen Schiffswert (dem Besicherungsobjekt) und dem noch nicht getilgten Teil des der Fondsgesellschaft gewährten Darlehensbetrags nicht unter einen bestimmten Wert fallen darf. Der Kläger trägt schon nicht mit Substanz vor, dass sich eine solche Klausel überhaupt in den von der Fondsgesellschaft geschlossenen Darlehensverträgen befindet. Im Übrigen ist eine solche Klausel im Regelfall nicht aufklärungsbedürftig, weil sie kein über die Regelung in § 490 BGB hinausgehendes Risiko darstellt und branchenüblich ist (Hinweisbeschluss des Senats vom 15. September 2015 - 11 U 240/14 -, n. v.; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteile vom 19. Januar 2015 - 23 U 20/14 -, juris, Rn. 92 ff.; vom 28. November 2014 - 19 U 83/14 -, juris, Rn. 55; OLG Hamburg, Beschluss vom 31. Juli 2013 - 9 U 69/13 -, n. v.; die allein auf diese Fragestellung gestützte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen durch Beschluss vom 24. Februar 2015 - II ZR 310/13 -, n. v.).

d) Es entspricht der langjährig gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass sich ein Anleger grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorhalten lassen muss, wenn er ihm zur Unterschrift vorgelegte Beratungsprotokolle wie den als Teil des Anlagenkonvoluts B 4 (Anlagenband Beklagte) vorgelegten „persönlichen Beraterbogen“ vom 12. November 2004 und insbesondere die darin knapp und übersichtlich zusammengefassten Risikohinweise nicht liest. Das Landgericht hat daher nach Auffassung des Senats zu Recht entschieden, dass die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche kenntnisabhängig verjährt sind, soweit er auf Aufklärungsdefizite hinsichtlich des Totalverlustrisikos, der mit unternehmerischen Beteiligungen verbundenen allgemeinen Risiken und insbesondere des Risikos geringerer Chartereinnahmen, des Währungsrisikos und des Risikos geringer Fungibilität stützt.

aa) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorzuwerfen sein, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Hierbei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BGH, Urteil vom 27. September 2011 - VI ZR 135/10 -, juris, Rn. 10).

bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war es jedenfalls angesichts des „persönlichen Beraterbogens“ vom 12. November 2004 grob fahrlässig, wenn der Kläger die Augen vor den darin enthaltenen Risikohinweisen verschloss und weiter auf die behaupteten Erklärungen des Anlageberaters K. vertraute, dass die Anlage sicher und das angelegte Kapital jederzeit verfügbar sei. Diese behaupteten Erklärungen sind mit den schriftlichen Hinweisen nicht in Einklang zu bringen, was dem Kläger unmittelbar hätte auffallen müssen.

Selbst wenn der Kläger die Hinweise in dem Beraterbogen nur überflogen oder gar überhaupt nicht gelesen hätte, stünde dies der Annahme grober Fahrlässigkeit der möglichen Unkenntnis von Beratungsfehlern nicht entgegen (allgemein zum ungelesenen Unterschreiben vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09, juris, Rn. 9). Zwar kann von einem Anleger regelmäßig nicht erwartet werden, umfangreiche Prospektangaben durchzulesen, deren Detailfülle, angereichert mit volks- und betriebswirtschaftlichen sowie steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält. Wenn er auf den Rat und die Angaben „seines“ Beraters vertraut, stellt die mangelnde Durchsicht eines Anlageprospekts deshalb grundsätzlich kein „grobes Verschulden gegen sich selbst“ dar (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, juris, Rn. 33).

Hiermit ist der von der Beklagten für die Vermittlung des Schiffsfonds „R.“ verwendete Beraterbogen vom 12. November 2004 jedoch nicht vergleichbar. Er enthält vielmehr unter der Überschrift „Risiken der Beteiligung“ knapp zusammengefasst und allgemein verständlich insgesamt acht Hinweise. Diese Hinweise führen jedem Anleger deutlich vor Augen, dass nicht nur mögliche Gewinne nicht garantiert werden können, sondern auch der Verlust des eingesetzten Kapitals möglich ist. In besonderem Maße gilt dies für den letzten Hinweis, der das Risiko eines Totalverlusts ausdrücklich anspricht. Die besondere Bedeutung des Beraterbogens wurde dadurch betont, dass der Kläger ihn - zusätzlich zu der Beitrittserklärung - unterschreiben sollte und unstreitig unterschrieben hat. Allein dieses Unterschriftserfordernis musste den Kläger veranlassen, sich über den Inhalt der Notiz zu vergewissern. Wer im Zusammenhang mit einer für ihn wirtschaftlich bedeutsamen Entscheidung gleichsam „blind“ ein handschriftlich ausgefülltes Formular, mithin eine ersichtlich personalisierte Erklärung, von übersichtlichem Umfang unterzeichnet, lässt dasjenige außer Acht, was in der gegebenen Situation jedem einleuchten würde. Diese Beurteilung entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats zur Bedeutung der von der Beklagten und von ihren Mitbewerbern für eine Vielzahl von Kapitalanlagen entwickelten Beratungsprotokolle.

cc) Die gegen diese Beurteilung gerichteten Ausführungen in der Berufungsbegründung sind unbehelflich. Die dort in Bezug genommenen Überlegungen auf Seite 4 und 5 des Schriftsatzes des Klägers vom 4. Mai 2015 (Bl. 111 f. d. A.) sind nicht geeignet, die grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers zu widerlegen. Darauf, ob der Beraterbogen dem Kläger übergeben wurde, kommt es nicht an. Er hat ihn unstreitig unterschrieben. Vor der Unterschriftsleistung hatte er ihn zu lesen.

Ebenso unerheblich ist die Frage, ob der Beraterbogen zur „pflichtgemäßen Risikoaufklärung“ geeignet war. Darum geht es nicht. Es genügt die Feststellung, dass der Kläger anhand der Risikohinweise in dem Bogen jedenfalls erkennen konnte und daher auch musste, dass die im vorliegenden Prozess von ihm behaupteten Erklärungen des Handelsvertreters K. nicht richtig sein konnten.

dd) Es kann auch dahinstehen, ob die Angaben und Hinweise in den Beraterbögen dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterfallen und dessen Anforderungen nicht standhalten. Auch das würde nichts daran ändern, dass der Kläger die Angaben und Hinweise tatsächlich zur Kenntnis nehmen konnte und musste. Allein hierauf kommt es für die Frage der kenntnisabhängigen Verjährung an.

Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass es sich bei den Angaben und Hinweisen in den Beraterbögen tatsächlich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt. Vertragsbedingungen sind Regelungen, die den Vertragsinhalt gestalten sollen. Die von der Beklagten verwendeten Beraterbögen enthalten keine Regelung des Anlageberatungsvertrags, sondern nur eine Protokollierung der - tatsächlichen oder vermeintlichen - Inhalte der Beratungsgespräche. Es handelt sich daher lediglich um Wissenserklärungen. Die Beraterbögen enthalten auch keine einseitige Erklärungen des Anlegers, mit der sich die Beklagte Tatsachen bestätigen lässt, um die Beweislast zum Nachteil des Anlegers zu ändern (§ 309 Nr. 12 b BGB). Dadurch wird die Beweislast im Zusammenhang mit dem Anlageberatungsvertrag nicht verändert. Denn den Anleger trifft ohnehin die Beweislast für die Behauptung, er sei nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden.

ee) Die Rechtsprechung des Senats entspricht der Rechtsprechung der anderen Oberlandesgerichte, wonach ein Anleger übersichtlich und allgemeinverständlich abgefasste Angaben und Risikohinweise in Beratungsprotokollen zwingend lesen muss, um für ihn nachteilige Rechtsfolgen zu vermeiden. So hat das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 13. Februar 2013 (34 U 77/13, juris, Rn. 86) sogar angenommen, dass derartige Hinweise zur Erfüllung der Beratungspflicht originär geeignet seien (ebenso OLG Köln, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 24 U 94/11 -, juris, Rn. 32; OLG Bremen, Urteil vom 12. November 2014 (1 U 38/13, n. v.). Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 29. September 2014 (23 U 241/13, juris, Rn. 30 ff.) angenommen, einem Anleger sei grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen, wenn er den in der Beitrittserklärung enthaltenen unmissverständlichen, unübersehbaren und eindeutigen Hinweis auf das unternehmerische Risiko der Beteiligung mit ausdrücklicher Nennung eines möglichen teilweisen oder vollständigen Verlustes des Beteiligungsbetrags nicht liest, der drucktechnisch durch einen Rahmen hervorgehoben und direkt oberhalb der Unterschriftszeile platziert war. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat sich dieser Entscheidung in seinem Urteil vom 3. März 2015 (17 U 8/14, juris, Rn. 29 ff.) angeschlossen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die grob fahr-lässige Unkenntnis des Anlegers von Anlagerisiken in gleicher Weise wie der Senat aus den in einer „Gesprächsnotiz“ enthaltenen Hinweisen abgeleitet (Urteil vom 5. September 2012 - 3 U 225/11, juris, Rn. 73 ff.), ebenso das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 21. Juni 2011 (20 U 11/11, juris, Rn. 18) sowie jüngst in einem Hinweisschreiben vom 24. Februar 2016 (16 U 25/15), das Kammergericht in Hinweisbeschlüssen vom 12. August 2014 (7 U 185/13, n. v.) und vom 30. April 2015 (22 U 153/14, n. v.), das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in einem Hinweisschreiben vom 10. Februar 2016 (4 U 138/14) und das Oberlandesgericht Bremen in dem Urteil vom 12. November 2014 (1 U 38/13, dort Seite 12 ff. m. w. N., n. v.).

ff) Die Rechtsprechung des Senats steht auch nicht im Widerspruch zu dem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2016 (III ZR 47/15, juris, Rn. 18). Zwar hat der Bundesgerichtshof in diesem Urteil die Annahme grober Fahrlässigkeit wegen Nichtlesens eines Beratungsbogens abgelehnt. Aus den Gründen der Entscheidung ergibt sich indes keineswegs, dass der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass grobe Fahrlässigkeit gemäß § 199 Abs. 1 Nr. BGB in Fällen wie dem vorliegenden niemals vorliege. Die Entscheidung bezieht sich nämlich auf eine Beratungsdokumentation, bei der Warnhinweise allein auf der Rückseite abgedruckt waren, eine Unterzeichnung durch den Anleger aber nur auf der Vorderseite vorgesehen war und dort lediglich auf "Hinweise: (siehe Rückseite)", nicht aber etwa auf eine Beschreibung der Anlage und damit zusammenhängende Risiken aufmerksam gemacht wurde. Auf diese Besonderheiten stellt der Bundesgerichtshof ausdrücklich ab. Im Streitfall liegen solche Besonderheiten nicht vor.

e) Der Berufungsbegründung (dort Seite 9 f., Bl. 331 f. d. A.) ist im Ansatz darin zuzustimmen, dass der Kläger anhand des Beraterbogens nicht erkennen konnte, dass die Beklagte ihm mit den beiden Schiffsbeteiligungen Anlagen empfahl, deren „Risikoklasse“ nicht zu seiner in den beiden Bögen angegebenen Anlegermentalität passten. Der behauptete Fehler der nicht anlegergerechten Beratung drängt sich auch dem nur oberflächlichen Leser dennoch anhand der Beratungsbögen selbst auf. Denn auch die darin vermerkte Anlegermentalität „risikobewusst“, die ausdrücklich wie folgt definiert wird: „Ertragserwartung über Kapitalmarktzinsniveau, gesteigerte Risikobereitschaft“, passt nicht zu der vom Kläger behaupteten extrem sicherheitsorientierten Mentalität. Auch ergibt sich hinsichtlich des Fonds „R.“ unmittelbar aus den Risikohinweisen im Beratungsbogen ein Totalverlustrisiko, das mit letzterer Mentalität nicht vereinbar ist. Der Kläger konnte also unschwer erkennen und musste deshalb auch erkennen, dass der Handelsvertreter K. ihm eine Beteiligung empfahl, die nicht denjenigen Erwartungen entsprach, die damals gehabt zu haben, der Kläger nunmehr behauptet. Diese Möglichkeit genügt, um die kenntnisabhängige Verjährung auszulösen. Rechtlich unerheblich ist es demgegenüber, ob er darüber hinaus erkennen konnte, dass die Beratung noch fehlerhafter war, weil die ihm empfohlene Beteiligung nicht einmal zu derjenigen Anlegermentalität passte, die ihm - nach seiner Behauptung fälschlich - in dem Beratungsbogen attestiert wurde.

f) Aus den gleichen Gründen sind auch Schadensersatzansprüche kenntnisabhängig verjährt, welche der Kläger auf die Behauptung stützt, die Beklagte habe nicht für eine ausreichende Diversifikation der Anlagen gesorgt (Seite 10 der Berufungsbegründung, Bl. 332 d. A.). Auch insofern konnte der Kläger schon bei Abgabe der einzelnen Beitrittserklärungen durch eine Lektüre der Beraterbögen von allen den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangen. Denn aus allen drei im Streitfall vorgelegten Beraterbögen ergibt sich, wie vorstehend ausgeführt, unmissverständlich, dass es sich zum einen bei dem jeweiligen Fonds um eine risikobehaftete Anlageform handelte und dass die Beklagte zum anderen von   einer jedenfalls nicht sicherheitsorientierten Anlegermentalität des Klägers ausging, sondern von einer erhöhten oder gar höchsten Risikobereitschaft. Da der Kläger - ausgehend von seinem Vortrag im vorliegenden Rechtsstreit - demgegenüber eine sicherheitsorientierte Anlage ohne Verlustrisiko wünschte, waren ihm alle Tatsachen bewusst oder mussten ihm jedenfalls bewusst sein, aus denen sich das Fehlen der Anlegergerechtheit der Anlageempfehlungen mangels Diversifikation ergab. Denn aus der vom Kläger behaupteten Erwartungshaltung folgte, ihre Richtigkeit unterstellt, dass die Beklagte ihm keinesfalls zum Beitritt zu allen drei streitgegenständlichen Fondsgesellschaften raten durfte. Musste der Kläger nämlich erkennen, dass schon jede einzelne Anlage für sich genommen ein von ihm unerwünschtes Verlustrisiko bis hin zum Totalverlustrisiko mit sich brachte, musste er erst recht zwingend bemerken, dass die Zeichnung von drei solcher Anlagen ein mehrfaches Verlustrisiko mit sich brachte, das in der Kumulation seinem - behaupteten - Anlageziel noch mehr widersprach als die Zeichnung nur einer der drei Beteiligungen. Allein daraus konnte - und musste - der Kläger auf den behaupteten Beratungsfehler schließen.

g) Die Ausführungen auf Seite 10 der Berufungsbegründung, wonach das Landgericht rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass bezüglich Währungsrisiken keine Aufklärungspflichtverletzung bestehe, sind zu pauschal. Hinsichtlich des Schiffsfonds „R.“ hat das Landgericht eine solche Feststellung nicht getroffen, sondern sich (vgl. Seite 9 des Urteils) auf die Feststellung beschränkt, dass etwaige insoweit begründete Schadensersatzansprüche jedenfalls verjährt seien. Das ist - nochmals: angesichts der ausdrücklichen Erwähnung auch dieses Risikos im Beraterbogen - zutreffend.

h) Mit den umfangreichen Ausführungen auf Seite 11 bis 16 der Berufungsbegründung, wonach der Schiffsfonds „R.“ aus verschiedenen Gründen von vornherein so konstruiert gewesen sei, dass ein Unternehmenserfolg ausgeschlossen sei, darf sich der Senat nicht näher befassen. Sie sind gemäß § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz ausgeschlossen. Der Kläger entschuldigt nicht, dass er diese - von der Beklagten auf Seite 12 f. der Berufungserwiderung (Bl. 399 d. A.) vorsorglich bestrittene - Behauptung erstmals in der Berufungsbegründung vorbringt.

i) Mit der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Verwendung langer Textbausteine routinemäßig vorgetragenen Behauptung, die Beklagte habe ihre Anleger vorsätzlich geschädigt, befassen sich die Parteien in ihren Schriftsätzen in der Berufungsinstanz nicht. Deshalb sei insofern nur auf Folgendes hin-gewiesen: Der Klägervertreter behauptet eine ab dem Frühjahr 2006 gegebene Kenntnis des Vorstandes der Beklagten von Missständen im Vertrieb der geschlossenen Fonds. Der Streitfall betrifft Beratungen in den Jahren 2004 und 2005.

2. Im Hinblick auf den Schiffsfonds „N.“ und den K.“ ist die Berufung demgegenüber im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat gemäß § 280 Abs. 1, § 278 BGB Anspruch auf Schadenersatz, weil der für die Beklagte handelnde Handelsvertreter ihn bei der Empfehlung, diesen Fonds beizutreten, unzureichend beriet.

a) Die Beklagte ist insofern - selbstverständlich - passiv legitimiert. Die von ihr in der Klageerwiderung vom 19. Februar 2015 (dort Seite 2 f., Bl. 59 f. d. A.) wie auch in zahlreichen Parallelverfahren vertretene Auffassung, die für sie tätigen Handelsvertreter - im Streitfall der vom Landgericht als Zeuge vernommene Berater K. - seien selbstständig und daher ausschließlich selbst Partei des Anlageberatungsvertrags, ist rechtsirrig. Die Beklagte verkennt das Wesen eines Handelsvertreterverhältnisses. Der Handelsvertreter ist gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Die Beklagte lässt offen, welches Geschäft ihre Handelsvertreter ihr sonst vermittelten, wenn ihre mit der Anlageberatung befassten Handelsvertreter ausschließlich selbst Partei des mit dem Anleger geschlossenen Beratungsvertrags wurden. Da bei Zeichnung eines geschlossenen Fonds typischerweise drei Verträge geschlossen werden und die Beklagte an zwei dieser Verträge sicher nicht beteiligt ist, nämlich an dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft und an dem Treuhandvertrag mit der Treuhandkommanditistin, bleibt nur der Anlageberatungsvertrag als derjenige, den die Handelsvertreter der Beklagten vermitteln können. Das entspricht auch dem gegenüber den Anlegern gesetzten äußeren Anschein, an dem sich die Beklagte jedenfalls im Rahmen einer Duldungsvollmacht festhalten lassen muss. Die Handelsvertreter der Beklagten traten unter Verwendung von deren Logo und Namen auf. Beides befindet sich regelmäßig - und auch im Streitfall - auf den Zeichnungsscheinen und Beraterbögen.

b) Der Senat sieht sich gemäß § 529 Abs. 1 ZPO an die vom Landgericht nach Ausschöpfung aller insoweit angebotenen Beweismittel getroffenen Feststellungen gebunden, dass der Kläger die Emissionsprospekte nicht (rechtzeitig) erhielt, nicht anderweitig über das Nachhaftungsrisiko gemäß § 172 Abs. 4 HGB und bezüglich des Schiffsfonds „N.“ auch nicht anderweitig über die Höhe der Eigenkapitalbeschaffungskosten aufgeklärt wurde.

Die auf Seite 6 der Berufungserwiderung vorgetragene Gegenrüge, dass sich der Berater K. bei seiner Vernehmung als Zeuge an den genauen Hergang der mit dem Kläger geführten Beratungsgespräche nicht mehr habe erinnern und lediglich den üblichen Ablauf eines damaligen Beratungsgesprächs habe schildern können (Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 23. November 2015, Bl. 205 d. A.), trifft zwar im Ansatz zu.

Bei der Würdigung dieser Zeugenaussage darf allerdings nicht außer Betracht bleiben, dass die streitgegenständlichen Beratungsgespräche zum Zeitpunkt der Vernehmung zehn bis elf Jahre zurücklagen und für den Berater Teil eines „Massengeschäfts“ waren. Unter Berücksichtigung dieses Zeitablaufs und im Vergleich zu anderen Zeugenaussagen von Anlageberatern weist diejenige des Beraters K.  einen überdurchschnittlichen Gehalt auf. Im Hinblick auf die beiden vom Landgericht festgestellten Pflichtverletzungen ist sie auch plausibel. Die Erklärung des Zeugen, das Risiko des Widerauflebens der Kommanditistenhaftung sei in den Jahren 2004 und 2005 „einfach noch kein Thema gewesen“, ist nachvollziehbar. Die ersten dem Senat bekannten gerichtlichen Entscheidungen, die sich mit diesem Aufklärungspflichtverstoß näher befassen, stammen aus den Jahren 2008 und 2009.

Genügte auch eine Aussage wie diejenige des Zeugen K. nicht zum Beweis von Beratungspflichtverletzungen, hätte ein Anleger letztlich niemals Aussicht, diesen Beweis zu führen. Noch offener und konkreter wird ein als Zeuge vernommener Berater in Anlageberaterhaftungsfällen schon wegen des üblichen Zeitablaufs und des Massencharakters der Beratungsgespräche nur in seltenen Ausnahmefällen aussagen (können). Aufgrund der geschilderten Besonderheiten in Anlageberatungshaftungsfällen ist deshalb nach Auffassung des Senats von Folgendem auszugehen: Verneint ein als Zeuge vernommener Berater bestimmte Beratungsinhalte - glaubhaft - im Allgemeinen, kann diese Aussage zur Erbringung des Beweises eines oder mehrerer Beratungsfehler genügen, wenn nicht die jeweilige Beklagte sodann konkrete Anhaltspunkte dafür benennt, warum der Berater gerade den klagenden Kunden besser beriet. Solche Anhaltspunkte mögen etwa vorliegen, wenn der Kläger bekanntermaßen besonders kritisch und penibel war oder der streitige Beratungsinhalt im Beratungsprotokoll gesondert handschriftlich ergänzt wurde. An solchem Vortrag der Beklagten fehlt es im Streitfall jedoch.

Einer nochmaligen Vernehmung des Beraters K. durch den Senat bedarf es nicht. Den Inhalt seiner Aussage hat das Landgericht ausreichend genau protokolliert und seine Feststellungen im Wesentlichen auf objektive Umstände (Plausibilität) gestützt. Der einzige subjektive Eindruck der erstinstanzlichen Einzelrichterin, der die Feststellungen mitträgt, ist der letzte Satz im dritten Absatz LGU 13 („Aufgrund seines Auftretens…“). Da die Beklagte ihre gegenteilige Auffassung allein mit der angeblich ungenügenden Erinnerung des Zeugen an die gerade mit dem Kläger geführten Beratungsgespräche begründet (vgl. Seite 2 f. und 6, Bl. 389 f. und 393 d. A.), nicht aber mit einer etwaigen persönlichen Unglaubwürdigkeit des Zeugen, muss sich der Senat keinen eigenen Eindruck von dem Zeugen verschaffen.

c) Hingegen ist der Senat nicht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO an die vom Landgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme getroffene Feststellung (Seite 17 ff. des angefochtenen Urteils) gebunden, die unterbliebene Aufklärung über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB (und hinsichtlich des Schiffsfonds auch über die Eigenkapitalbeschaffungskosten) sei für die Anlageentscheidung des Klägers nicht ursächlich gewesen. Sie beruht auf Rechtsfehlern.

aa) Noch zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht nur zu einer Beweiserleichterung, sondern zur vollen Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast führt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, juris, Rn. 28 ff.; vgl. darüber hinaus unter anderem auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - III ZR 82/13 -, juris, Rn. 9). Im Anschluss begründet das Landgericht aber nicht, dass die Beklagte den ihr obliegenden Vollbeweis geführt habe, sondern geht lediglich von einer „Entkräftung“ der Vermutung aus. Bei dieser Formulierung handelt es sich nicht nur um eine sprachliche Ungenauigkeit. Die weitere Begründung zeigt, dass das Landgericht von  einem falschen Beweismaßstab ausgegangen ist.

(1) Zur Erbringung eines Vollbeweises bedarf es grundsätzlich eines für den Beweisführer positiv ergiebigen Beweismittels. Ein solches fehlt. Der Berater K. hat keine Erinnerung an die Beweggründe mehr gehabt, aufgrund derer der Kläger die streitgegenständlichen Anlagen zeichnete. Der Kläger hat, persönlich angehört, bekundet, er hätte die Anlagen in Kenntnis des Nachhaftungsrisikos und

- bezogen auf den zweiten Schiffsfonds - in Kenntnis der hohen Eigenkapitalbeschaffungskosten nicht gezeichnet. Weitere Beweismittel hat die Beklagte nicht benannt.

(2) Zwar darf der Tatrichter im Rahmen der ihm gemäß § 286 ZPO obliegenden freien Beweiswürdigung auch alle anderen vorgebrachten oder im Laufe des Verfahrens erkennbar gewordenen Umstände für seine Überzeugungsbildung heranziehen. Auf diese Weise darf er ausnahmsweise auch allein aufgrund des Vortrags einer der Parteien und ohne Beweiserhebung feststellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist. Ein solches Verfahren darf, zumal wenn beide Parteien Beweis angeboten haben, aber nur in Ausnahmefällen und nur dann angewandt werden, wenn der vorgetragene Sachverhalt beider Parteien klar, widerspruchsfrei und überzeugend ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1981 - X ZR 57/80 -, juris, Rn. 29; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - III ZR 54/87 -, juris, Rn. 2 ff.).

(3) Die Voraussetzungen einer Überzeugungsbildung trotz Fehlens eines positiv ergiebigen Beweismittels liegen hier aber nicht vor. Das Fehlen eines Beweismittels kann im Einzelfall durch eine besonders überzeugende Einlassung einer Partei bei einer persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO ersetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1987, a.a.O.). So ist das Landgericht hier jedoch nicht vorgegangen. Es hat dem persönlich angehörten Kläger vielmehr so wenig geglaubt, dass es daraus auf die Richtigkeit der gegenteiligen Behauptung der Beklagten geschlossen hat. Dieses Vorgehen wäre selbst dann unzulässig, wenn es sich bei der Einlassung des Klägers um ein förmliches Beweismittel handelte. Allein aus der Unglaubhaftigkeit einer negativ ergiebigen Aussage darf nicht gleichsam automatisch geschlossen werden, dass das Gegenteil dieser Aussage richtig sein muss, selbst wenn es dafür kein Beweismittel gibt.

(4) Die vom Landgericht für seine Überzeugungsbildung herangezogenen objektiven Umstände erlauben den vom Landgericht gezogenen Schluss ebenfalls nicht. Die Aufgabe der gesicherten Anstellung als Molkereimeister und die Aufnahme eines Darlehens zur Eröffnung eines Kiosks sind kein sicherer Hinweis auf eine große Risikobereitschaft des Klägers. Der Kläger hat sein Verhalten im Vorfeld der streitgegenständlichen Anlageentscheidungen auf Seite 11 f. seiner Replik vom 4. Mai 2015 (Bl. 118 f. d. A.) nachvollziehbar erklärt. Die gesicherte Anstellung erlaubte ihm nicht die im Jahr 2004 erforderlich gewordene Pflege seines an Lymphdrüsenkrebs erkrankt gewesenen Sohnes, weil er als Angestellter ganztägig von zu Hause abwesend war. Die Eröffnung eines kleinen Handelsgeschäfts hätte ihm insofern mehr Freiheit verschafft. Dass die damalige Entscheidung entgegen der Annahme des Landgerichts nicht auf besonderer Risikobereitschaft des Klägers beruhte, zeigt sich im Gegenteil daran, dass der Kläger wieder eine - zumal deutlich schlechter vergütete - Anstellung als Molkereimeister annahm, nachdem es seinem Sohn gesundheitlich wieder besser ging. Bis dahin hatte der Kläger den geplanten Kiosk noch nicht eröffnet. Die Rückkehr zum Status als Arbeitnehmer kann mithin auch nicht auf einem zwischenzeitlichen unternehmerischen Scheitern beruht haben.

(5) Richtig ist, dass die Angaben in den von der Beklagten als Anlagenkonvolut B 4 und B 5 vorgelegten Beraterbögen und Fragebögen auf eine hohe Risikobereitschaft des Klägers hindeuten. Der Kläger hat jedoch bestritten, dass die schriftlichen Angaben richtig sind. Als Beweisanzeichen verbleibt daher nur, dass der Kläger die Bögen unterschrieb, obwohl sie diese Angaben enthielten. Insofern ist die Feststellung des Landgerichts sicherlich zutreffend, dass die vom Kläger dafür gegebene Erklärung, er habe diese Angaben nur auf die Renditen bezogen, nicht zu überzeugen vermag.

(6) Ebenfalls richtig ist, dass nach der Einlassung des Klägers angenommen werden muss, dass er erkannte, dass die Beklagte eine Provision für die Vermittlung der im Streit stehenden Anlagen erhalten und diese teilweise an den Berater K. weiterreichen würde. Daraus folgt allerdings entgegen der Annahme des Landgerichts nicht, dass der Kläger sich mit hohen Eigenkapitalbeschaffungskosten einverstanden gezeigt hätte. Als Agio hatte er gerade einmal 5 % der jeweiligen Anlagesumme zu bezahlen. Ein Anleger, der einen anfänglichen Substanzverlust von 5 oder 6 % seines eingesetzten Kapitals hinzunehmen bereit ist, ist nicht gleichsam selbstverständlich auch bereit, einen Substanzverlust von 15 % oder mehr hinzunehmen.

(7) Eine nähere Begründung, warum der Kläger auch das Nachhaftungsrisiko gemäß § 172 Abs. 4 HGB bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung hingenommen hätte, fehlt im angefochtenen Urteil. Allein aus seiner vermeintlichen allgemeinen Risikobereitschaft lässt sich dieser Schluss nicht ableiten. Auch einem risikobereiten Anleger ist in der Regel daran gelegen, einmal vereinnahmte Ausschüttungen nicht später zurückzahlen zu müssen.

(8) Entgegen dem Vorbringen in der Berufungserwiderung (dort Seite 16, Bl. 403 d. A.) erlaubt auch die Entscheidung des Klägers, sich von dem vierten von der Beklagten empfohlenen Fonds (B. GmbH & Co. KG) nicht im Wege des Schadensersatzverlangens trennen zu wollen, nicht den Schluss, dass der Kläger die streitgegenständlichen Fonds auch bei rundum zutreffender und vollständiger Beratung gezeichnet hätte. Es ist gut nachvollziehbar, dass der Kläger, offenbar auch insofern anwaltlich beraten, im Nachhinein eine Kosten-Nutzen-Abwägung angestellt und das Prozessrisiko nur insoweit auf sich genommen hat, als eine einigermaßen auskömmliche anderweitige Verwertung der Anlagen fernliegend erschien. Es bleibt unklar, warum eine solche viele Jahre nach dem Beitritt angestellte Abwägung irgendeinen Rückschluss auf die Entscheidungen zulässt, die der Kläger vor der Abgabe der Beitrittserklärungen zu treffen hatte, mithin zu einem Zeitpunkt, als sein Kapital noch nicht in womöglich unverkäuflichen und wertlosen Unternehmensbeteiligungen gebunden war.

bb) Einer Wiederholung der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme bedarf es - wie bereits dargelegt - nicht. Der Senat stützt seine Entscheidung nicht auf Aspekte der Glaubwürdigkeit des Zeugen K. oder des Klägers, die persönliche Wahrnehmungen der Senatsmitglieder während einer Beweisaufnahme erfordern. Die Unergiebigkeit der Zeugenaussage und der Einlassung ergibt sich vielmehr aus dem Wortlaut des Protokolls. Die vorstehend unter aa) vorgenommene Würdigung der sonstigen - objektiven - Umstände kann nach Aktenlage erfolgen.

d) Ob es beim Schiffsfonds „N.“ einer Aufklärung über die Höhe der Eigenkapitalbeschaffungskosten überhaupt bedurfte, kann letztlich dahinstehen. Nach der bisherigen Senatsrechtsprechung ist das von den Anlegern gezahlte Agio in die Berechnung (sowohl auf der Seite der Eigenkapitalbeschaffungskosten als auch auf der Seite des Gesamtbetrags des einzuwerbenden Eigenkapitals) einzustellen. Bei dieser Berechnungsweise ist die 15 %-Grenze bei diesem Schiffsfonds überschritten. Der Senat geht davon aus, dass sich diese Berechnungsweise aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ableiten lässt, wenngleich eine ausdrückliche höchstrichterliche Klarstellung fehlt. Das Oberlandesgericht Schleswig hat in seinem als Anlage B 18 (Bl. 418 ff. d. A.) vorgelegten Urteil nunmehr eine gegenteilige Auffassung vertreten. Entscheidungserheblich ist die Rechtsfrage im vorliegenden Fall jedoch nicht, weil der Handelsvertreter K. sowohl bei der Empfehlung des Schiffsfonds „N.“ als auch bei der Empfehlung des Immobilienfonds „K.“ nicht über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung aufgeklärt hat und der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch schon aufgrund dieses Beratungsfehlers begründet ist.

e) Die Schadensersatzansprüche des Klägers sind nicht verjährt.

aa) Die als Anlagenkonvolut B 4 vorgelegten Beratungsbögen enthalten keinen Hinweis auf das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung und auf die Höhe der Eigenkapitalbeschaffungskosten.

bb) Eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von diesem Risiko erlangte der Kläger auch nicht durch Erhalt des Schreibens der Treuhandgesellschaft vom 15. Februar 2010 (Anl. B 16, Bl. 133 d. A., siehe dazu oben unter 1. b)). Dieses Schreiben bezog sich nur auf den Schiffsfonds „R.“. Bei einigem Nachdenken hätte der Kläger sicherlich zu der Erkenntnis gelangen können, dass das darin erwähnte Risiko auch bei den beiden anderen von ihm gezeichneten Fonds bestand. Diese Überlegung ist jedoch für einen juristischen Laien nicht so naheliegend, dass ihr Ausbleiben als schwerer Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten bezeichnet werden muss, wie es zur Annahme grob fahrlässiger Unkenntnis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlich ist.

f) Da der Kläger sog. großen Schadenersatz verlangt, muss die Beklagte ihn gemäß § 249 Abs. 1 BGB so stellen, als wenn er dem Schiffsfonds „N.“ und dem Immobilienfonds „K.“ niemals beigetreten wäre.

aa) Zu diesem Zweck hat sie ihm die angelegten Kapitalbeträge nebst Agio abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen Zug um Zug gegen Übertragung seiner treuhänderisch gehaltenen Unternehmensanteile zu erstatten.

Der Kläger hat auf Seite 31 der Klageschrift vorgetragen, er habe sich an dem Schiffsfonds „N.“ mit 15.000 € beteiligt, für diese Beteiligung außerdem ein Agio von 750 € gezahlt und Ausschüttungen in Höhe von 3.120 € erhalten. An dem Immobilienfonds „K.“ habe er sich mit 10.000 € beteiligte, für diese Beteiligung außerdem ein Agio von 500 € gezahlt und Ausschüttungen in Höhe von 2.114,25 € erhalten. Aus diesen Angaben errechnen sich die zu 1. und 4. des Tenors zugesprochenen Beträge.

Soweit die Beklagte (auf Seite 21 f. ihrer Klageerwiderung vom 19. Februar 2015, Bl. 78 f. d. A., und auf Seite 4 ihrer Duplik vom 3. September 2015, Bl. 127 d. A.) höhere Ausschüttungen, nämlich 4.350 € seitens des Schiffsfonds „N.“ behauptet, bleibt sie beweisfällig.

Das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen sich ein auf Schadensersatz klagender Anleger ausnahmsweise Steuervorteile, die er durch die streitgegenständliche Anlage erzielt hat, im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 226/13 -, juris, Rn. 25 ff.), hat die Beklagte - insbesondere auf Seite 4 f. ihrer Duplik vom 3. September 2015, Bl. 127 d. A. - nicht dargelegt.

bb) Den mit den Berufungsanträgen zu 2. c) und 3. c) geltend gemachten Zinsverlust hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Zwar umfasst der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung eines Beratungsvertrages gemäß § 252 Satz 1 BGB auch den entgangenen Gewinn. Dazu gehören grundsätzlich auch entgangene Anlagezinsen. Der Anleger kann sich hierbei gemäß § 252 Satz 2 BGB auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt liegen bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt wird (vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, juris, Rn. 64; vom 24. April 2012 - XI ZR 360/11 -, juris, Rn. 11, jeweils m. w. N). Indes trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast dafür, ob und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein Gewinn entgangen ist. § 252 Satz 2 BGB enthält für den Geschädigten lediglich eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Darlegungs- und Beweiserleich-terung. Der Geschädigte kann sich deshalb zwar auf die Behauptung und den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung eingreift. Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand seines Tatsachenvortrages dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (vgl. BGH, Urteile vom 28. Mai 2013 - XI ZR 184/11, juris, Rn. 43; vom 24. April 2012, a. a. O. Rn. 13).

Der Kläger hat zu dieser Frage nichts Konkretes vorgetragen, sondern auf Seite 31 seiner Klageschrift nur pauschal behauptet, „die Klägerseite hätte als anlagewillige Kapitalinhaberin alternativ wenigstens die durch festverzinsliche Wertpapiere erreichbare Durchschnittrendite mit Wahrscheinlichkeit erzielt“, mindestens jedoch die durch Anlage des Kapitals auf einem Festgeldkonto zum Zeichnungszeitpunkt erwirtschafteten Zinsen. Der in den Anträgen angegebene Zinsbetrag entspreche dem durchschnittlichen Festgeldzinssatz.

Dieser Vortrag ist nicht nur zu pauschal. Der Kläger legt sich auch nicht einmal fest, wie er das eingesetzte Kapital anderweitig verwendet hätte. Das genügt nicht den vorstehenden Anforderungen. Wesentlich näher liegt - ausgehend von seinem sonstigen Vortrag - die Annahme, dass er das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt hätte, aus dem der Anlagebetrag stammte.

Der dem Kläger zugesprochene Anspruch auf Zahlung von Zinsen seit dem 8. November 2014 beruht auf Verzug, der nach Ablauf der im als Anlage K 9 (Anlagenband Kläger) vorgelegten außergerichtlichen Aufforderungsschreiben gesetzten Frist eintrat (vgl. § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB).

cc) Nach Ablauf der in jenem Schreiben gesetzten Frist befand sich die Beklagte auch mit der Annahme der Gesellschaftsanteile des Klägers im Verzug, denn die Rückübertragung dieser Anteile hatte der Kläger ihr in dem Schreiben unter Fristsetzung angeboten.

dd) Eine Anspruchsgrundlage für die auf Auskunftserteilung gerichteten Berufungsanträge zu 2. e) und 3. e) ist nicht erkennbar. Es steht dem Kläger als mittelbarem Kommanditisten frei, sich - gegebenenfalls mit Hilfe der Treuhandkommanditistin - bei der jeweiligen Fondsgesellschaft zu erkundigen, wie hoch die Eigenkapitalbeschaffungskosten tatsächlich waren. Der Kläger hat kein über diese Information hinausgehendes berechtigtes Interesse zu erfahren, wie hoch die Provisionen waren, die gerade die Beklagte aufgrund der Vermittlung der Fondsanteile bezog. Die Beklagte ist keine Bank und daher zur Offenlegung etwaiger verdeckter Provisionen nicht verpflichtet.

ee) Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hat auf Seite 37 ihrer Klageerwiderung (Bl. 94 d. A.) vorgetragen, der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe seit dem Monat Oktober 2013 Kenntnis von dem Umstand gehabt, dass eine außer-gerichtliche Anspruchsverfolgung gegen die Beklagte aussichtslos sei. Dieser Darstellung ist der Kläger nicht entgegengetreten (vgl. etwa Seite 15 f. seiner Replik vom 4. Mai 2015, Bl. 122 f. d. A.). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wusste daher bei Abfassung des als Anlage K 9 (Anlagenband Kläger) vorgelegten außergerichtlichen Aufforderungsschreibens um die Aussichtslosigkeit des damit verfolgten Begehrens und hätte dem Kläger deshalb zur sofortigen gerichtlichen Geltendmachung raten müssen. Dieses Wissen muss sich der Kläger zurechnen lassen.

Überdies ergibt sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers, dass er seinem Prozessbevollmächtigten nicht nur einen zunächst auf die außergerichtliche Vertretung beschränkten Auftrag bzw. nur einen bedingten Prozessauftrag für den Fall des Scheiterns einer außergerichtlichen Einigung erteilt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 421/10 -, juris, Rn. 33). Als Anlage zur Anlage K 9 hat der Kläger die von ihm am 10. Oktober 2014 unterzeichnete Vollmacht für seinen Prozessbevollmächtigten vorgelegt. Aus ihr ergibt sich, dass sein Prozessbevollmächtigter von vornherein ohne Einschränkungen auch mit der Prozessführung beauftragt war. Ein solch unbegrenzter Auftrag steht der Ersatzfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten entgegen. Die Geltendmachung einer Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG ist dann ausgeschlossen, weil die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG auch Tätigkeiten umfasst, welche die Klage oder die Rechtsverteidigung vorbereiten (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20. November 2013 - 3 U 65/13 -, juris, Rn. 83 m. w. N.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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