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Wirtschaftsrecht
18.02.2010
Wirtschaftsrecht
LG Landshut: Hemmung der Verjährung des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung

LG Landshut, Urteil vom 15.1.2010 - 12 S 1336/09

BGB a. F. § 607; BGB §§ 497 III 3, 286 III; EGBGB Art. 229 § 5 S. 2

Sachverhalt

Die Klägerin begehrt den Ausgleich des Saldos eines für die Beklagte geführten Girokontos.

Das Amtsgericht Landshut hat ihre auf Zahlung von 4.431,99 € nebst Zinsen gerichtete Klage mit Endurteil vom 09.04.2009 abgewiesen.

Zur Begründung hat das Amtsgericht unter anderem ausgeführt, die Klägerin habe den zwischen den Parteien bestehenden Verbraucherdarlehensvertrag spätestens mit Schreiben vom 20.12.2002 gekündigt. Der Rückzahlungsanspruch sei jedoch verjährt. Eine Hemmung der Verjährung gemäß § 497 Abs. 3 S. 3 BGB sei mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht eingetreten. Es würde der Auslegung dieser Schuldnerschutzvorschrift widersprechen, könnten die fälligkeitsbegründende Handlung und die Mahnung verbunden werden.

Auf die weiteren Feststellungen des Amtsgerichts Landshut wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Maßgabe nachfolgender Abänderungen und Ergänzungen Bezug genommen.

Gegen die Rechtsansicht des Amtsgerichts richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin. Sie hält die Auslegung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB durch das Amtsgericht nach dessen Sinn und Zweck für zu restriktiv, da damit eine spätere Titulierung von Ansprüchen ermöglicht werden sollte.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 12.03.09 verkündeten und am 22.04.09 zugestellten Urteils des Amtsgerichts Landshut - 2 C 2055/08 - die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.431,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.02 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Rechtsprechung zur Verbindung von Kündigung und Mahnung vorliegend für nicht anwendbar, da es sich bei ihr um eine Verbraucherin handele. Diese Ansicht gründe auf einem Vergleich mit § 286 Abs. 3 BGB. Wegen Nr. 19 Abs. 1 der AGB-Banken sei die Rückzahlung des Betrages erst sechs Wochen nach Zugang des Schreibens vom 20.12.2002 fällig geworden. § 497 Abs. 3 S. 3 BGB sei restriktiv zu handhaben. Im Übrigen sei diese Vorschrift gemäß Art. 229 § 5 EGBGB nicht anwendbar. Anwendung finde das Verbraucherkreditgesetz, das keinen Hemmungstatbestand beinhalte.

Unwidersprochen blieb in der Berufungsinstanz der Vortrag der Beklagten, wonach der streitgegenständliche Darlehensvertrag am 26.04.2000 abgeschlossen wurde.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Aus den Gründen

Die zulässige Berufung der Klägerin erweist sich als begründet.

I. Die Klägerin hat Anspruch auf Rückführung des aufgelaufenen Sollsaldos aus dem Überziehungskredit gemäß § 607 Abs. 1 BGB alte Fassung. Ihrer Forderung steht nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten entgegen.

1. Unstreitig hat die Klägerin der Beklagten den Dispositionskredit für das Girokonto Nr. ... am 26.04.2000 eingeräumt. Der Girokontovertrag mit Überziehungskredit stellt ein Dauerschuldverhältnis dar.

2. Auf den von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsanspruch findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung. Grundsätzlich greift zwar Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB. Nach dieser Vorschrift ist auf vor dem 01.01.2002 entstandene Dauerschuldverhältnisse vom 01.01.2003 an nur das Bürgerliche Gesetzbuch in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung anzuwenden.

Dies gilt jedoch nicht für vor dem 01.01.2003 beendete Dauerschuldverhältnisse und nicht für Ansprüche aus einem am 01.01.2003 fortbestehenden Dauerschuldverhältnis, die vor Ablauf dieses Tages zu erfüllen waren. Insoweit trifft der Sinn von Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB, das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner Fassung durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz auf zuvor begründete Dauerschuldverhältnisse anwendbar zu machen - und den Parteien eine Frist zur Anpassung der laufenden Pflichten aus einem Dauerschuldverhältnis auf die am 01.01.2002 in Kraft getretene Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzuräumen - nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2007, NJW-RR 2008, 172).

3. Die mit Schreiben vom 30.10.2002 ausgesprochene Kündigung der Klägerin hat das Vertragsverhältnis nicht beendet. Die Klägerin konnte den Zugang des Schreibens bei der Beklagten nicht nachweisen.

4. Die Klägerin hat das Vertragsverhältnis jedoch mit Schreiben vom 20.12.2002 analog §§ 607, 626 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund wirksam außerordentlich gekündigt. Ausweislich des unstreitigen Tatbestands des erstinstanzlichen Urteils ist die Beklagte mehreren Aufforderungen zum Ausgleich ihres Kontos nicht nachgekommen. Einer gesonderten Abmahnung oder Abhilfefrist bedurfte es daher nicht mehr. Nr. 19 AGB-Banken kommt nicht zur Anwendung, weil dort eine Kündigung mit Kündigungsfrist geregelt ist, die hier gerade nicht vorliegt.

Den Zugang des Schreibens der Klägerin vom 20.12.2002 hat die Beklagte nicht bestritten. Vielmehr hat sie erstinstanzlich zugestanden, dieses Schreiben Ende des Jahres 2002 erhalten zu haben. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten, sondern hat in der Berufungsbegründung sogar ausdrücklich auf den Verjährungsbeginn zum 31.12.2002 abgestellt.

Damit wurde das seit 26.04.2000 zwischen den Parteien bestehende Dauerschuldverhältnis vor dem 01.01.2003 beendet. Die Anspruchsgrundlage basiert deshalb auf der alten Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuches.

5. Diese alte Fassung enthielt § 497 BGB oder eine ähnliche Vorschrift nicht. Für Verbraucherkredite galt das Verbraucherkreditgesetz. Zu den Verbraucherkrediten zählten gemäß § 5 VerbrKrG auch Überziehungskredite wie vorliegend. Allerdings ist die Frage der Verjährung wegen Art. 229 § 6 EGBGB gesondert zu beleuchten.

Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB sieht vor, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung finden. Davon umfasst sind auch Ansprüche, die erst nach dem Stichtag aus einem nach altem Recht zu beurteilenden Schuldverhältnis entstehen (Palandt, BGB, 68. Auflage 2009, Art. 229 § 6 RdNr. 1).

Somit gilt vorliegend für den Verjährungsbeginn § 199 Abs. 1 BGB. Da der Anspruch auf Rückzahlung des Kontosaldos mit Zugang der Kündigung bei der Beklagten Ende 2002 entstanden ist und die Klägerin hiervon Kenntnis hatte, begann die Verjährung am 31.12.2002 zu laufen. Nach § 195 BGB beträgt die hier zugrunde zu legende Verjährungsfrist drei Jahre. Das Verjährungsende ist somit auf den Ablauf des 31.12.2005 zu datieren.

6. Mit der Zustellung des Mahnbescheids am 02.08.2008 konnte die Klägerin daher keine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB mehr herbeiführen.

7. Allerdings ist § 497 Abs. 3 S. 3 BGB anwendbar. Der Anspruch der Klägerin war aufgrund des Verzugs der Beklagten mit der Rückerstattung des gekündigten Überziehungskredits gehemmt, weshalb bislang noch keine Verjährung eingetreten ist.

a) § 497 Abs. 3 S. 3 BGB stellt einen besonderen Hemmungsgrund dar, der als Teil der Verjährungsregelungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in das BGB integriert wurde und nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB ab dem 01.01.2002 auch für Altverträge Geltung erlangt hat. Die Überleitungsvorschrift des OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23.07.2002 hat hieran nichts geändert (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2007, OLGR Karlsruhe 2007, 417; OLG Hamm, Urteil vom 25.10.2006, WM 2007, 1328; Palandt, Art. 229 § 6 EGBGB RdNr. 7, § 497 RdNr. 1).

b) Gemäß § 497 Abs. 3 S. 3 BGB ist die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückerstattung und Zinsen vom Eintritt des Verzugs nach § 497 Abs. 1 BGB an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an.

Der Verzug im Sinne dieser Vorschrift richtet sich nach § 286 Abs. 1 BGB. Danach kommt der Schuldner durch die Mahnung in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt. § 286 Abs. 2 BGB bestimmt Konstellationen, in denen eine Mahnung entbehrlich ist, z. B. wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

c) Ein Ausnahmetatbestand des § 286 Abs. 2 BGB scheidet vorliegend aus, so dass es darauf ankommt, ob die Klägerin die Beklagte gemahnt hat. Der Beklagten ist zuzugestehen, dass die gesetzliche Bestimmung vom Wortlaut her eine Reihenfolge vorsieht, nach der zunächst Fälligkeit eintreten muss und dann eine Mahnung ausgesprochen wird. Es wird jedoch als zulässig angesehen, die Mahnung mit der die Fälligkeit begründenden Handlung zu verbinden. Selbst die fristlose Kündigung eines Darlehens kann mit der Anmahnung der Rückgewähr verbunden werden (Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2007, § 286 RdNr. 52, § 497 RdNr. 13, § 498 RdNr. 23; Palandt, § 286 RdNr. 16; Staudinger, BGB, 2004, § 286 RdNr. 43).

d) Abweichend vom Amtsgericht ist die Kammer der Auffassung, dass der „Verzug" im Sinne des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB vor dem Hintergrund des Schuldnerschutzes nicht davon abweichend zu handhaben ist.

Zwar enthalten die Vorschriften über die Verjährung eine formale Regelung, die im Interesse der Rechtssicherheit aufgestellt worden ist. Die Auslegung dieser Vorschriften muss sich daher grundsätzlich eng an den Wortlaut des Gesetzes anlehnen (BGH, Urteil vom 12.10.1972, BGHZ 59, 323; BGH, Beschluss vom 13.03.2007, Az.: XI ZR 263/06). § 497 Abs. 3 S. 3 BGB definiert jedoch den Verzug nicht selbst, so dass auf die allgemeine Vorschrift des § 286 BGB zurückgegriffen werden muss.

Soweit die Beklagte für ihre Argumentation den Rechtsgedanken des § 286 Abs. 3 BGB und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 25.10.2007 heranzieht, überzeugt dies die Kammer nicht.

Der BGH hat ausgeführt, dass als verzugsbegründende Mahnung jede eindeutige und bestimmte Aufforderung genügt, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt; auf die Rechtsfolgen eines Verzugs müsse - anders als im Fall des § 286 Abs. 3 S. 1 BGB - nicht hingewiesen werden. Eine Mahnung könne zudem mit der die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden werden und könne deswegen auch in einer Rechnung enthalten sein, selbst wenn nach den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen erst mit deren Zugang die Forderung fällig werde. Dabei handele es sich indessen um Ausnahmefälle. Die erstmalige Zusendung einer Rechnung - selbst mit Angabe eines Zahlungsziels - sei schon bisher im Verkehr üblicherweise nicht als Mahnung verstanden worden. Umso mehr gelte dies jetzt vor dem Hintergrund des § 286 Abs. 3 S. 1 BGB, der dem Gläubiger Verbrauchern gegenüber eine zusätzliche Belehrung abverlange (BGH, Urteil vom 25.10.2007, NJW 2008, 50; BGH, Urteil vom 12.07.2006, NJW 2006, 3271).

Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung nochmals klargestellt, dass § 286 Abs. 1 BGB keine zwingende Reihenfolge - Mahnung nach Fälligkeit - enthält, sondern dass Mahnung und Fälligkeit sehr wohl zusammenfallen können. Im Übrigen erstreckt sich sein Urteil auf § 286 Abs. 3 BGB und eine Rechnungsstellung, die mit dem vorliegenden Sachverhalt der fristlosen Kündigung eines Darlehens nicht vergleichbar ist.

Nach § 286 Abs. 3 BGB kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

Zum einen ist § 286 Abs. 3 BGB jedoch nur ein weiterer verzugsbegründender Tatbestand, der als mögliche Alternative neben einer Mahnung bestehen kann. Zum anderen befasst sich diese Vorschrift mit Rechnungen für eine Lieferung von Gütern oder für die Erbringung von Dienstleistungen. Die Rückzahlung eines Darlehens stellt aber gerade keine Entgeltforderung in diesem Sinne dar (vgl. Palandt, § 286 RdNr. 26, 27; Münchener Kommentar zum BGB, § 286 RdNr. 75).

Aus Sicht der Kammer entscheidend kommt hinzu, dass dem Rückerstattungsanspruch der Klägerin ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten vorausgegangen ist. Unstreitig wurde sie mehrfach aufgefordert, den Kontosaldo auszugleichen, was sie nicht getan hat. Damit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von solchen, die in § 286 Abs. 3 BGB geregelt sind. Die Beklagte als Verbraucherin musste deswegen entgegen ihrer Meinung nicht nochmals separat und speziell auf die Verzugsfolgen hingewiesen werden.

Wenn der BGH zudem für die bloße Rechnung erläutert, eine solche sei schon bisher im Verkehr üblicherweise nicht als Mahnung verstanden worden, kann dieser Gedanke genau umgekehrt auf eine Darlehenskündigung mit Zahlungsaufforderung angewendet werden. Diese wird im Rechtsverkehr durchaus zugleich als Mahnung angesehen, wie sich in der einhelligen Kommentierung zu § 286 Abs. 1 BGB zeigt.

Die Kammer verkennt nicht den eigentlichen Sinn und Zweck des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB. Er besteht darin zu vermeiden, dass der Darlehensgeber allein zur Verhinderung des Verjährungseintritts die Titulierung betreibt, was die Schuldenlast des Darlehensnehmers noch weiter erhöhen würde (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, § 497 RdNr. 38). Dem Darlehensnehmer soll mithin die Gelegenheit gegeben werden, den Saldo sukzessive zurückzuführen, wobei § 497 Abs. 3 S. 1 BGB eine bestimmte Tilgungsreihenfolge bei Teilzahlungen vorsieht.

Gerade diese Intention des Gesetzes hat das Amtsgericht zu der Entscheidung gebracht, dass der Schuldnerschutz in sein Gegenteil verkehrt würde, könnte der Darlehensgeber die Mahnung bereits mit der Fälligstellung verbinden und müsste er danach überhaupt keine Tätigkeit mehr entfalten. Dem folgt die Kammer nicht. Dem Darlehensnehmer muss lediglich klar sein, dass er zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet ist. Dies kann durch ein einziges Schreiben, das Kündigung und Mahnung zugleich erhält, genauso bewerkstelligt werden wie durch zwei gesonderte Schreiben.

8. Das Schreiben der Klägerin vom 20.12.2002 erfüllt die vorzitierten Voraussetzungen nicht nur für eine Kündigung, sondern auch für eine gleichzeitig ausgesprochene Mahnung. Die Klägerin macht unmissverständlich deutlich, dass sie die Forderung bereits dem Klägervertreter zum Einzug übergeben hat und verlangt von der Beklagten die Überweisung des genannten Gesamtbetrages.

9. Der von der Klägerin errechnete Saldo in Höhe von 4.431,99 € ist seitens der Beklagten unwidersprochen geblieben.

II. Der Ausspruch über die Zinsen folgt aus §§ 497 Abs. 1 S. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit regelt sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind gegeben. Bereits in der Frage, ob § 497 Abs. 3 S. 3 BGB abweichend von der zu § 286 Abs. 1 BGB ergangenen Rechtsprechung mit Blick auf den Verbraucherschutz restriktiver zuhandhaben ist, liegt eine grundsätzliche Bedeutung der Sache.

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