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Wirtschaftsrecht
01.11.2012
Wirtschaftsrecht
OLG München: Einstellung der Gesellschafterliste

OLG München, Beschluss vom 24.10.2012 - 31 Wx 400/12


Leitsatz


Das Registergericht kann eine Gesellschafterliste nicht zurückweisen, die der Notar einreicht, der nur das Angebot und nicht auch die Annahme der Abtretung des Geschäftsanteils beurkundet hat.


Aus den Gründen


Die eingereichte notarbescheinigte Gesellschafterliste vom 20.9.2012 entspricht den Anforderungen des § 40 Abs. 2 GmbHG. Der Notar, der die Liste unterzeichnet und eingereicht hat, hat das an zahlreiche Gesellschafter gerichtete Angebot zu Erwerb und Abtretung von Geschäftsanteilen beurkundet. Damit hat er an der Veränderung in der Person der Gesellschafter mitgewirkt. Dass die Annahmen des Angebots vor anderen Notaren erklärt worden sind, ändert daran nichts. Daraus ergibt sich lediglich, dass an der Veränderung mehr als ein Notar mitgewirkt hat. Diesen Sachverhalt regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Soweit vertreten wird, nur die Beurkundung der Annahme sei als "entscheidende" Mitwirkung anzusehen (so MünchKommGmbHG/Heidinger 2012, § 40, Rn. 134), überzeugt das nicht, denn sowohl Angebot als auch Annahme sind für die Abtretung des Geschäftsanteils unabdingbar.


Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des § 40 Abs. 2 GmbHG ergibt sich, dass die Einreichung der Liste nur durch den Notar erfolgen darf, der die Annahme beurkundet hat. Sinn der gesetzlichen Regelung ist es, der Aufwertung der Gesellschafterliste Rechnung zu tragen; der Notar soll als Dritter und Träger eines öffentlichen Amtes für die Richtigkeit der Gesellschafterliste sorgen. Dass bei Beteiligung mehrerer Notare an einer Veränderung nur einer von ihnen unter Ausschluss der anderen zur Unterzeichnung und Einreichung befugt sein soll, kann § 40 Abs. 2 GmbHG nicht entnommen werden. Es mag nahe liegen, dass bei gesonderter Beurkundung von Angebot und Annahme regelmäßig der Notar die Liste unterzeichnet und einreicht, der die Annahme beurkundet hat. Das schließt es jedoch nicht aus, dass der Notar, der das Angebot beurkundet hat, die Gesellschafterliste unterzeichnet und einreicht (ebenso Baumbach/Zöllner/Noack GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 40, Rn. 53). Wie die Beschwerde zu Recht hervorhebt, kann auch der Notar, der das Angebot beurkundet hat, das Wirksamwerden der Veränderung feststellen, auch wenn er hierzu Umstände außerhalb seiner Urkunde prüfen muss. Dass er das nicht dürfte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, dass bei der hier vorliegenden Fallgestaltung der Notar, der das Angebot beurkundet hat und Abschriften aller Annahmen erhält, den besseren Überblick über die Reihenfolge der eingetretenen Veränderungen hat.


Nach welchen Gesichtspunkten unter mehreren beteiligten Notaren festgelegt wird, wer von ihnen die Unterzeichnung und Einreichung der Gesellschafterliste vorzunehmen hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Das Registergericht ist für die Gesellschafterliste nur Verwahrstelle, es kann sie nur ausnahmsweise zurückweisen, wenn sie nicht den Anforderungen des § 40 GmbHG entspricht oder offenkundig falsch ist. Die Vorgaben des § 40 Abs. 2 GmbHG sind eingehalten, wenn einer der beteiligten Notare die Liste unterzeichnet und einreicht. Es ist nicht Aufgabe des Registergerichts, über die Rangfolge der Zuständigkeit der beteiligten Notare zu entscheiden.

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