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Wirtschaftsrecht
29.04.2008
Wirtschaftsrecht
EuGH: Darlehensnehmer steht bis zu einem Monat nach vollständiger Leistungserbringung aus Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu

EuGH (Erste Kammer), Urteil vom 10.4.2008 - Rs. C - 412/06, Annelore Hamilton gegen Volksbank Filder eG

Tenor:

Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist dahin auszulegen, dass der nationale Gesetzgeber für den Fall einer fehlerhaften Belehrung des Verbrauchers über die Modalitäten der Ausübung des mit Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie eingeführten Widerrufsrechts vorsehen kann, dass dieses Recht nicht später als einen Monat nach vollständiger Erbringung der Leistungen aus einem langfristigen Darlehensvertrag durch die Vertragsparteien ausgeübt werden kann.

sachverhalt

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31, im Folgenden: Richtlinie über Haustürgeschäfte).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Annelore Hamilton und der Volksbank Filder eG (im Folgenden: Volksbank) über einen Antrag auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrags sowie Rückerstattung gezahlter Zinsen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Der vierte Erwägungsgrund der Richtlinie über Haustürgeschäfte lautet:

„Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume eines Gewerbetreibenden abgeschlossen werden, sind dadurch gekennzeichnet, dass die Initiative zu den Vertragsverhandlungen in der Regel vom Gewerbetreibenden ausgeht und der Verbraucher auf die Vertragsverhandlungen nicht vorbereitet ist. Letzterer hat häufig keine Möglichkeit, Qualität und Preis des Angebots mit anderen Angeboten zu vergleichen. Dieses Überraschungsmoment gibt es nicht nur bei Haustürgeschäften, sondern auch bei anderen Verträgen, die auf Initiative des Gewerbetreibenden außerhalb seiner Geschäftsräume abgeschlossen werden."

4 Im fünften Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt es:

„Um dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, die Verpflichtungen aus dem Vertrag noch einmal zu überdenken, sollte ihm das Recht eingeräumt werden, innerhalb von mindestens sieben Tagen vom Vertrag zurückzutreten."

5 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Diese Richtlinie gilt für Verträge, die zwischen einem Gewerbetreibenden, der Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt, und einem Verbraucher geschlossen werden:

...

- anlässlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden

i) beim Verbraucher in seiner ... Wohnung ...

...

sofern der Besuch nicht auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers erfolgt."

6 Art. 4 der Richtlinie lautet:

„Der Gewerbetreibende hat den Verbraucher bei Geschäften im Sinne des Artikels 1 schriftlich über sein Widerrufsrecht innerhalb der in Artikel 5 festgelegten Fristen zu belehren und dabei den Namen und die Anschrift einer Person anzugeben, der gegenüber das Widerrufsrecht ausgeübt werden kann.

Diese Belehrung ist zu datieren und hat Angaben zu enthalten, die eine Identifizierung des Vertrages ermöglichen. Sie ist dem Verbraucher auszuhändigen

a) im Fall von Artikel 1 Absatz 1 zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses;

...

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers vorsehen, wenn die in diesem Artikel vorgesehene Belehrung nicht erfolgt."

7 Art. 5 der Richtlinie über Haustürgeschäfte sieht vor:

„(1) Der Verbraucher besitzt das Recht, von der eingegangenen Verpflichtung zurückzutreten, indem er dies innerhalb von mindestens sieben Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem ihm die in Artikel 4 genannte Belehrung erteilt wurde, entsprechend dem Verfahren und unter Beachtung der Bedingungen, die im einzelstaatlichen Recht festgelegt sind, anzeigt. ...

(2) Die Anzeige bewirkt, dass der Verbraucher aus allen aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen entlassen ist."

8 Art. 7 dieser Richtlinie lautet:

„Übt der Verbraucher sein Rücktrittsrecht aus, so regeln sich die Rechtsfolgen des Widerrufs nach einzelstaatlichem Recht, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Zahlungen für Waren oder Dienstleistungen und der Rückgabe empfangener Waren."

9 Art. 8 der Richtlinie bestimmt:

„Die vorliegende Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, noch günstigere Verbraucherschutzbestimmungen auf dem Gebiet dieser Richtlinie zu erlassen oder beizubehalten."

 Nationales Recht

10 § 2 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften vom 16.1.1986 (BGBl. I 1986 S. 122) sah in seiner auf die Ausgangsrechtssache anwendbaren Fassung Folgendes vor:

„Unterbleibt diese Belehrung, so erlischt das Widerrufsrecht des Kunden erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung."

11 Im Hinblick auf die Anwendung dieser Bestimmung steht eine unzutreffende Belehrung einer unterbliebenen Belehrung gleich.

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

12 Frau Hamilton unterzeichnete am 17.11.1992 bei sich zu Hause einen Darlehensvertrag mit der Bank, deren Rechtsnachfolgerin die Volksbank ist, um den Erwerb von Anteilen an einem Immobilienfonds zu finanzieren (im Folgenden: Darlehensvertrag).

13 Dieser Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung entsprechend dem Verbraucherkreditgesetz vom 17.12.1990 (BGBl. I 1990 S. 2840), in der es heißt: „Hat der Darlehnsnehmer das Darlehn empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das Darlehn nicht binnen zweier Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehns zurückzahlt."

14 Am 16.12.1992 unterzeichneten Mitarbeiter der Bank, deren Rechtsnachfolgerin die Volksbank ist, den Vertrag, und diese Bank zahlte die Darlehensvaluta an Frau Hamilton aus, die daraufhin die Zinszahlungen auf das Darlehen aufnahm.

15 Da die Gesellschaft, die den Immobilienfonds verwaltete, an dem Frau Hamilton Anteile erworben hatte, im Jahr 1997 Konkurs anmelden musste, verringerten sich die monatlichen Ausschüttungen dieses Fonds, die einen wesentlichen Teil der nach dem Darlehensvertrag geschuldeten Zinsen decken sollten, erheblich. Daraufhin entschloss sich Frau Hamilton zu einer Umschuldung durch den Abschluss eines Bausparvertrags und die Aufnahme eines Zwischendarlehens, so dass sie Ende April 1998 das Darlehen vollständig an die Rechtsvorgängerin der Volksbank zurückbezahlt hatte, die deshalb die Sicherheiten für das Darlehen zurückgab.

16 Auf der Grundlage des Urteils vom 13.12.2001, Heininger (C‑481/99, Slg. 2001, I‑9945), widerrief Frau Hamilton den Darlehensvertrag am 16.5.2002.

17  Am 27.12.2004 erhob Frau Hamilton Klage gegen die Volksbank auf Rückzahlung der nach dem Darlehensvertrag gezahlten Zinsen und der auf der Grundlage dieses Vertrags gewährten Darlehensvaluta sowie auf Ersatz der an die Bausparkasse gezahlten Zinsen.

18 Das Oberlandesgericht Stuttgart führt aus, dass der Darlehensvertrag in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich Ziff. i der Richtlinie über Haustürgeschäfte falle, da ihn Frau Hamilton im Bereich ihrer Wohnung ausgehandelt und unterschrieben habe.

19 Das Oberlandesgericht Stuttgart fragt sich allerdings, ob die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften als „geeignete Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers" angesehen werden können, da sie in einem Fall wie dem des Ausgangsrechtsstreits ein Erlöschen des Widerrufsrechts vorsähen.

20 Daher hat das Oberlandesgericht Stuttgart beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Lassen sich Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie über Haustürgeschäfte dahin gehend auslegen, dass der nationale Gesetzgeber nicht daran gehindert ist, das nach Art. 5 der Richtlinie eingeräumte Recht, zurückzutreten, trotz fehlerhafter Belehrung des Verbrauchers dadurch zeitlich zu begrenzen, dass es einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistungen aus dem Vertrag erlischt?

Falls der Gerichtshof die erste Vorlagefrage verneint:

2. Ist die Richtlinie über Haustürgeschäfte dahin gehend auszulegen, dass das Recht, zurückzutreten, vom Verbraucher - insbesondere nach Abwicklung des Vertrags - nicht verwirkt werden kann, wenn er nicht nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie belehrt wurde?

aus den gründen

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit

21 Die Volksbank bezweifelt die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, da der Darlehensvertrag nicht in einer Haustürsituation abgeschlossen worden sei. Die vorgelegten Fragen blieben daher hypothetisch.

22 Dagegen meint die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, dass der Gerichtshof mit dem Vorabentscheidungsersuchen gebeten werde, zu prüfen, ob nach der Auflösung des Darlehensvertrags durch Frau Hamilton unter vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens eine neuerliche Auflösung dieses Vertrags möglich sei. Die Kommission führt dazu aus - wobei sie sich insbesondere auf Randnr. 35 des Urteils Heininger, die Randnrn. 69 bis 71 des Urteils vom 25.10.2005, Schulte (C‑350/03, Slg. 2005, I‑9215), und Randnr. 34 der Vorlageentscheidung beruft -, dass zwar die Frage des Widerrufs eines Realkreditvertrags in den Anwendungsbereich der Richtlinie über Haustürgeschäfte falle, dass sich die Folgen dieses Widerrufs aber nach dem nationalen Recht richteten, das allerdings so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der genannten Richtlinie ausgelegt werden müsse. Nach Ansicht der Kommission ist das Vorabentscheidungsersuchen demnach zulässig.

23 Hierzu ist festzustellen, dass es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, das die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung übernehmen muss, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Gleichwohl hat sich der Gerichtshof insbesondere dann außerstande gesehen, über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu befinden, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, um die das nationale Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (vgl. Urteil Schulte, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24 Da die Vorlagefragen in der vorliegenden Rechtssache die Auslegung der Richtlinie über Haustürgeschäfte betreffen und der in Rede stehende Darlehensvertrag, wie in Randnr. 18 des vorliegenden Urteils ausgeführt, in den Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich Ziff. i dieser Richtlinie fällt, kann nicht geltend gemacht werden, dass diese Fragen offensichtlich hypothetisch seien oder in keinem Zusammenhang mit der Realität und dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stünden.

25 Das Vorabentscheidungsersuchen ist demnach zulässig.

Zur Beantwortung der Fragen

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

26 Frau Hamilton macht geltend, dass der nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrte Verbraucher davon weder durch die vollständige Erfüllung seiner Verpflichtungen noch in einem Zeitraum von einem Monat danach Kenntnis erlange. Daher sei die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung keine geeignete Maßnahme zum Schutz des Verbrauchers. Außerdem sehe die Richtlinie über Haustürgeschäfte vor, dass der Verbraucher von dem Gewerbetreibenden über sein Widerrufsrecht belehrt werden müsse und dass die in Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene Frist von mindestens sieben Tagen erst zu laufen beginne, wenn der Verbraucher die Belehrung über dieses Recht von dem Gewerbetreibenden erhalten habe.

27 Die Volksbank trägt vor, dass geeignete Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie über Haustürgeschäfte solche Maßnahmen seien, die den Verbraucher unabhängig vom Widerruf eines als Haustürgeschäft geschlossenen Vertrags von den mit einer Kapitalanlage verbundenen Risiken entlasteten.

28 Jedenfalls macht die Volksbank geltend, dass zum einen das Urteil Heininger Realkredite betreffe und nicht Darlehensverträge wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden und dass zum anderen die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts in der Ausgangsrechtssache ab der vollständigen Abwicklung des Darlehensvertrags laufe und nicht ab dem entsprechenden Vertragsschluss, wie es in der jenem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache der Fall gewesen sei.

29 Die deutsche Regierung betont zum einen, da das im Ausgangsverfahren in Rede stehende knapp sechsjährige Vertragsverhältnis ordnungsgemäß abgewickelt worden sei, müsse der Gewerbetreibende nach Abschluss der Vertragsdurchführung und Ablauf der sich daran anschließenden Frist von einem Monat davon ausgehen können, dass dieses Verhältnis nicht mehr angefochten werden könne. Zum anderen gebe die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung dem Verbraucher hinreichend Zeit, insbesondere während der gesamten Laufzeit des Vertrags sowie während eines Monats nach vollständiger Vertragsdurchführung, um über den Widerruf des als Haustürgeschäft geschlossenen Vertrags zu entscheiden. Im Übrigen sei die zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts auch in einigen anderen Richtlinien zum Verbraucherschutz vorgesehen.

30 Die polnische Regierung unterstreicht, dass die zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen trotz fehlender oder fehlerhafter Belehrung über die Ausübung dieses Rechts grundsätzlich nicht gegen die Richtlinie über Haustürgeschäfte verstoße. Die entsprechende Begrenzung müsse allerdings so ausgestaltet sein, dass der Verbraucher in die Lage versetzt werde, von seinen Rechten auf andere Weise als durch eine ihm von dem Gewerbetreibenden erteilte Belehrung Kenntnis zu erlangen. Die Begrenzung - und dazu gehöre auch die Festlegung des Zeitraums, in dem das Widerrufsrecht ausgeübt werden könne - müsse nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie über Haustürgeschäfte im nationalen Recht jedes Mitgliedstaats geregelt werden.

31 Die Kommission macht im Wesentlichen geltend, dass es zwar nach dem Urteil Heininger unzulässig sei, das Widerrufsrecht durch eine Frist zu begrenzen, die ab Vertragsschluss laufe, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung aber eine Befristung dieses Rechts ab der vollständigen Vertragsdurchführung vorsehe.

Antwort des Gerichtshofs

32 Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie über Haustürgeschäfte hauptsächlich bezweckt, den Verbraucher vor den Gefahren zu schützen, die sich aus den Umständen eines Vertragsschlusses außerhalb von Geschäftsräumen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil Schulte, Randnr. 66).

33 So heißt es im fünften Erwägungsgrund der Richtlinie über Haustürgeschäfte, dass dem Verbraucher das Recht eingeräumt werden sollte, innerhalb von mindestens sieben Tagen vom Vertrag zurückzutreten, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Verpflichtungen aus dem Vertrag noch einmal zu überdenken. Der Umstand, dass die Mindestfrist von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt zu rechnen ist, zu dem der Verbraucher von dem Gewerbetreibenden über dieses Recht belehrt wurde, erklärt sich dadurch, dass der Verbraucher das Widerrufsrecht nicht ausüben kann, wenn es ihm nicht bekannt ist (Urteil Heininger, Randnr. 45).

34 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass zum einen Frau Hamilton nach den Angaben des vorlegenden Gerichts von der Volksbank fehlerhaft über ihr Recht, den Darlehensvertrag zu widerrufen, belehrt wurde, so dass ihr ihren schriftlichen Erklärungen zufolge die Möglichkeit genommen war, dieses Recht auszuüben, und dass zum anderen die Parteien des Ausgangsverfahrens den entsprechenden Vertrag vollständig durchgeführt haben.

35 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 18 und 19 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist die fehlerhafte schriftliche Belehrung des Verbrauchers über die Ausübung des Widerrufsrechts der fehlenden Belehrung zu diesem Punkt gleichzusetzen, da beide den Verbraucher gleichermaßen im Hinblick auf sein Widerrufsrecht irreführen.

36 Für solche Situationen sieht die Richtlinie über Haustürgeschäfte in ihrem Art. 4 Abs. 3 vor, dass „[d]ie Mitgliedstaaten ... dafür [sorgen], dass ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers vorsehen".

37 Deshalb stellt sich im Ausgangsverfahren die Frage, ob eine Maßnahme, nach der das in Art. 5 Abs. 1 der genannten Richtlinie vorgesehene Widerrufsrecht einen Monat nach allseits vollständiger Erbringung der Leistungen aus einem langfristigen Darlehensvertrag erlischt, dann, wenn der Verbraucher im Hinblick auf die Ausübung dieses Rechts fehlerhaft belehrt worden ist, nichtsdestoweniger als geeignete Maßnahme zum Schutz des Verbrauchers im Sinne von Art. 4 Abs. 3 derselben Richtlinie angesehen werden kann.

38 Dazu ist darauf zu verweisen, dass der in Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie über Haustürgeschäfte verwendete Ausdruck „geeignete Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers" darauf hindeutet, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber diesen Maßnahmen einheitliche Tragweite auf Gemeinschaftsebene beimessen wollte.

39 Im Übrigen zeigt der Begriff „geeignete" in dieser Bestimmung, dass die entsprechenden Maßnahmen nicht auf einen absoluten Schutz des Verbrauchers abzielen. Das Ermessen, über das die Mitgliedstaaten verfügen, ist nämlich im Einklang sowohl mit dem Hauptzweck der Richtlinie über Haustürgeschäfte als auch mit den anderen Bestimmungen dieser Richtlinie auszuüben.

40 Zwar bezweckt die Richtlinie über Haustürgeschäfte, wie in Randnr. 32 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hauptsächlich den Schutz des Verbrauchers, doch deuten sowohl das allgemeine System dieser Richtlinie als auch der Wortlaut einiger ihrer Bestimmungen darauf hin, dass für diesen Schutz bestimmte Grenzen gelten.

41 So sieht der fünfte Erwägungsgrund der Richtlinie, wie in Randnr. 33 des vorliegenden Urteils ausgeführt, in Bezug auf den Zweck der Widerrufsfrist im Besonderen vor, dass diese Frist dem Verbraucher „die Möglichkeit ... geben [soll], die Verpflichtungen aus dem [als Haustürgeschäft geschlossenen] Vertrag noch einmal zu überdenken". Dass in diesem Erwägungsgrund der Ausdruck der „Verpflichtungen aus dem Vertrag" verwendet wird, deutet darauf hin, dass der Verbraucher einen solchen Vertrag während dessen Laufzeit widerrufen kann.

42 Ebenso sieht die Vorschrift, die die Ausübung des Widerrufsrechts regelt, d. h. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie über Haustürgeschäfte, u. a. vor, dass „[d]er Verbraucher ... das Recht [besitzt], von der eingegangenen Verpflichtung zurückzutreten". Die Verwendung des Begriffs „Verpflichtung" in dieser Vorschrift weist, wie die Volksbank in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof geltend gemacht hat, darauf hin, dass das Widerrufsrecht ausgeübt werden kann, es sei denn, dass für den Verbraucher zum Zeitpunkt seiner Ausübung keinerlei Verpflichtung aus dem widerrufenen Vertrag besteht. Diese Logik entspricht einem der allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts, nämlich dem, dass sich die vollständige Durchführung eines Vertrags in der Regel aus der Erbringung der gegenseitigen Leistungen der Vertragsparteien und der Beendigung des entsprechenden Vertrags ergibt.

43 Außerdem bewirkt die Anzeige des Widerrufs nach Art. 5 Abs. 2 der genannten Richtlinie, der die Folgen der Ausübung des Widerrufsrechts regelt, dass der Verbraucher aus „allen aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen" entlassen ist. Die Verwendung des Begriffs „Verpflichtungen" in dieser Vorschrift zeigt, dass der Eintritt dieser Folgen voraussetzt, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht in Bezug auf einen Vertrag ausgeübt hat, der noch durchgeführt wurde, wohingegen nach der vollständigen Durchführung des Vertrags keine Verpflichtung mehr besteht.

44 Im Übrigen verweist Art. 7 der Richtlinie über Haustürgeschäfte hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Zahlungen für Waren oder Dienstleistungen und der Rückgabe von Waren, auf die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.

45 Daraus folgt, dass eine Maßnahme, die vorsieht, dass die allseits vollständige Erbringung der Leistungen aus einem langfristigen Darlehensvertrag zum Erlöschen des Widerrufsrechts führt, eine „geeignete Maßnahme" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie über Haustürgeschäfte ist.

46 Diese Auslegung wird durch die Urteile Heininger, Schulte und vom 25.10.2005, Crailsheimer Volksbank (C‑229/04, Slg. 2005, I‑9273), nicht widerlegt. Aus den Randnrn. 16 und 18 des Urteils Heininger, Randnr. 26 des Urteils Schulte und Randnr. 24 des Urteils Crailsheimer Volksbank geht nämlich hervor, dass die Auslegung der Richtlinie über Haustürgeschäfte, die der Gerichtshof in diesen Urteilen vorgenommen hat, Darlehensverträge betrifft, die nicht vollständig durchgeführt waren. Im Ausgangsverfahren verhält es sich jedoch anders.

47 Was insbesondere das Urteil Heininger betrifft, so hat der Gerichtshof darin für Recht erkannt, dass der nationale Gesetzgeber durch die Richtlinie über Haustürgeschäfte daran gehindert ist, das Widerrufsrecht nach Art. 5 dieser Richtlinie für den Fall, dass der Verbraucher nicht gemäß Art. 4 der Richtlinie belehrt wurde, auf ein Jahr ab Vertragsschluss zu befristen. Wie die Volksbank, die deutsche Regierung und die Kommission zu Recht ausgeführt haben, ist dies in der Ausgangsrechtssache nicht der Fall. Denn der nationale Gesetzgeber gibt hier eine Frist von einem Monat ab der vollständigen Erbringung der Leistungen aus einem Vertrag durch die Vertragsparteien vor.

48 Hinsichtlich der entsprechenden Frist von einem Monat, die das im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Recht vorsieht, ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie über Haustürgeschäfte nach ihrem Art. 8 die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, noch günstigere Verbraucherschutzbestimmungen auf dem Gebiet dieser Richtlinie zu erlassen oder beizubehalten.

49 Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass die Richtlinie über Haustürgeschäfte dahin auszulegen ist, dass der nationale Gesetzgeber für den Fall einer fehlerhaften Belehrung des Verbrauchers über die Modalitäten der Ausübung des mit Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie eingeführten Widerrufsrechts vorsehen kann, dass dieses Recht nicht später als einen Monat nach vollständiger Erbringung der Leistungen aus einem langfristigen Darlehensvertrag durch die Vertragsparteien ausgeübt werden kann.

50 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden.

Kosten

51 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

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