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Wirtschaftsrecht
29.03.2012
Wirtschaftsrecht
OLG Stuttgart: Anrechnung von Steuervorteilen bei der Rückabwicklung nach Ausübung eines kreditrechtlichen Widerrufsrechts




OLG Stuttgart, Urteil vom 29.12.2011 - 6 U 79/11




Amtliche Leitsätze:
1. Für die Anrechnung von Steuervorteilen gelten auch bei
der Rückabwicklung nach Ausübung eines kreditrechtlichen Widerrufsrechts gemäß
§§ 495,
355
BGB
im Fall verbundener Verträge die schadensersatzrechtlichen Grundsätze des
Vorteilsausgleichs entsprechend (Fortführung zu BGH vom 24.04.2007 - XI
ZR 17/06
, Tz. 23 ff.).
2. Außergewöhnlich hohe Steuervorteile, die danach im Wege
der Anrechnung auf den Zahlungsanspruch des Geschädigten Berücksichtigung
finden, sind anzunehmen, wenn der Anleger Verlustzuweisungen erhalten hat, die
über seine Einlageleistung hinausgehen (Anschluss an BGH vom 15.07.2010 - III
ZR 336/08
, Tz. 55).
3. Den Unwägbarkeiten hinsichtlich der Annahme solcher
außergewöhnlich hohen Steuervorteile kann im Wege einer - ggf. hilfsweise
erhobenen - Feststellungs(wider)klage Rechnung getragen werden.
4. Für Eigenleistungen des Anlegers, die dieser an die
Fondsgesellschaft gezahlt hat, gilt die bei Leistung an eine Bank gegebene
tatsächliche Vermutung einer gezogenen Kapitalnutzung nicht (Abgrenzung zu BGH
vom 10.03.2009 - XI
ZR 33/08
, Tz. 29).

Amtliche Normenkette: BGB
§ 249;
BGB
§ 312;
BGB
§ 355;
BGB
§ 495;
ZPO
§ 33;

Redaktionelle Normenkette: BGB
§ 249;
BGB
§ 312;
BGB
§ 355;
BGB
§ 495;
ZPO
§ 33;









Gründe:
 






I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche auf
Rückabwicklung aufgrund verbraucherkreditrechtlichen Widerrufs zweier
Finanzierungsverträge im Zusammenhang mit Beteiligungen an zwei Medienfonds mit
sog. Defeasance-Struktur geltend. Hilfsweise verlangt er
Schadensersatz.
 






Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittsvereinbarung vom
06.11.2003 mit einer Einlage von 25.000,00 € an der Montranus Beteiligungs GmbH
& Co. Verwaltungs KG (Fonds Nr. 143, im Folgenden: Montranus I). In der
Beitrittsvereinbarung waren eine Eigenfinanzierung i.H.v. 14.000,00 € zuzüglich
eines Agio von 420,00 € sowie eine fremdfinanzierte Inhaberschuldverschreibung
i.H.v. 11.000,00 € vorgesehen; insoweit wurde aufgrund eines Begebungsvertrags
vom 13.11.2003 eine Inhaberschuldverschreibung vom Kläger ausgestellt und von
der Beklagten begeben.
 






Des Weiteren beteiligte sich der Kläger mit
Beitrittsvereinbarung/Darlehensvertrag vom 31.10./10.11.2004 mit einer Einlage
von 30.000,00 € an der Montranus Zweite Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs
KG (Fonds Nr. 158, im Folgenden: Montranus II). In der Beteiligungsvereinbarung
waren eine eigenfinanzierte Einlage von 15.960,00 € zuzüglich eines Agio von
478,80 € sowie eine fremdfinanzierte Einlage in Höhe von 14.040,00 € vorgesehen,
welche durch ein Darlehen der Beklagten finanziert wurde.
 






Die Fondsprospekte der beiden Medienfonds enthielten jeweils
Widerrufsbelehrungen zur Beitrittsvereinbarung sowie zur
Inhaberschuldverschreibung bzw. zum Darlehensvertrag. In der Klageschrift vom
22.09.2010 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss der beiden
Finanzierungsverträge gerichteten Willenserklärungen.
 






Hinsichtlich des Fonds Montranus I verlangte der Kläger vor
dem Landgericht die Rückerstattung des von ihm aufgebrachten Eigenkapitals von
14.420,00 € abzüglich 6.878,40 € Ausschüttungen und damit die Zahlung eines
Betrages von 7.541,60 €. Hinsichtlich des Fonds Montranus II machte der Kläger
das von ihm aufgebrachte Eigenkapital von 16.438,80 € abzüglich 2.698,82 €
Ausschüttungen und damit einen Betrag i.H.v. 13.739,98 € gegenüber der Beklagten
geltend.
 






Darüber hinaus begehrte der Kläger hinsichtlich Montranus II
die Feststellung, dass der Beklagten ihm gegenüber aus dem Darlehensvertrag vom
31.10.2004 keine Ansprüche zustehen. Diese Feststellung hatte der Kläger
ursprünglich auch in Bezug auf den Fremdfinanzierungsvertrag vom 06.11.2003
bezüglich Montranus I verlangt; diesbezüglich erklärten die Parteien den
Rechtsstreit jedoch übereinstimmend für erledigt, nachdem die Beklagte die
Inhaberschuldverschreibung bereits vor Beginn des Rechtsstreits entwertet
zurückgegeben hatte. In seinen Klageanträgen bot der Kläger jeweils die Zug um
Zug-Übertragung aller Rechte aus den Beteiligungen an.
 






Zur Begründung seiner Ansprüche hat der Kläger im Wesentlichen
vorgetragen, er könne seine auf den Abschluss der beiden Finanzierungsverträge
gerichteten Willenserklärungen widerrufen, weil die in den Fondsprospekten zu
den Fonds Montranus I und Montranus II enthaltenen Widerrufsbelehrungen weder
dem Textmuster der Anlage 2 zu § 14
Abs. 1
und 3
BGB-InfoV
noch den Anforderungen des § 355
BGB
entsprechen würden; insbesondere werde nicht ordnungsgemäß über den genauen
Fristbeginn belehrt. Er könne seine Ansprüche daher auf einen
verbraucherkreditrechtlichen Widerruf nach den §§ 495,
355
BGB
stützen. Hilfsweise hat der Kläger Schadensersatzansprüche wegen
vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung gegenüber der Beklagten geltend
gemacht. Der Beklagten seien vorver-tragliche Pflichtverletzungen zur Last zu
legen, da sie über einen zur Aufklärung verpflichtenden Wissensvorsprung
hinsichtlich der Umstände im Zusammenhang mit der Defeasance-Struktur verfügt
und zudem mit der Schuldübernahme in Bezug auf Lizenzverbindlichkeiten ihre
Rolle als Kreditgeberin überschritten habe.
 






Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat
hierzu im Wesentlichen vorgetragen, dem Kläger stünden
verbraucherkreditrechtliche Rückabwicklungsansprüche nicht zu. Da die
Widerrufsbelehrungen ordnungsgemäß und wirksam gewesen seien, seien
Widerrufsrechte des Klägers längst erloschen. Jedenfalls genieße die Beklagte
Vertrauensschutz, weil die Belehrungen der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
gültigen Fassung der BGB-InfoV
entsprochen hätten. Überdies müsse sich der Kläger jedenfalls die aus den
Beteiligungen gezogenen Steuervorteile anrechnen lassen. Im Übrigen seien die
Ansprüche des Klägers verjährt. Auch die hilfsweise geltend gemachten
Schadensersatzansprüche stünden dem Kläger nicht zu. Der Kläger habe einen
relevanten Wissensvorsprung der Beklagten nicht ansatzweise dargelegt; die
Beklagte habe auch ihre Rolle als Kreditgeberin nicht in haftungsbegründender
Weise überschritten.
 






Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
sowie des Verfahrens in erster Instanz wird ergänzend auf den Tatbestand des
landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540
Abs. 1
Nr. 1
ZPO).
 






II. Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 12.04.2011 dem
Zahlungsantrag hinsichtlich der Fondsbeteiligung Montranus I i.H.v. 7.541,60 €
zuzüglich Zinsen sowie hinsichtlich der Fondsbeteiligung Montranus II i.H.v.
13.294,30 € zuzüglich Zinsen stattgegeben, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung
aller Rechte des Klägers aus der jeweiligen Beteiligung an die Beklagte. Darüber
hinaus hat es festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger aus dem
Darlehensvertrag vom 31.10.2004 keine Ansprüche zustehen. Im Hinblick auf
weitere Ausschüttungen aus dem Fonds Montranus II i.H.v. 445,68 € hat es die
Klage im Übrigen abgewiesen.
 






Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger
habe gegenüber der Beklagten die geltend gemachten Ansprüche aufgrund eines
verbraucherkreditrechtlichen Widerrufs nach den §§ 495,
355,
357,
358,
346
BGB,
jeweils Zug um Zug gegen Übertragung seiner Anteile an den Fonds Montranus I und
Montranus II auf die Beklagte. Dem Kläger stehe insoweit gemäß den §§ 495,
355
BGB
ein Widerrufsrecht hinsichtlich des Begebungsvertrags sowie hinsichtlich des
Darlehensvertrages zu. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht
sei die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen. Die Widerrufsbelehrung entspreche
jeweils weder dem Muster aus Anlage 2 zu § 14
Abs. 1
und 3
BGB-InfoV
in der damals geltenden Fassung noch den gesetzlichen Anforderungen des § 355
Abs. 2
BGB,
so dass der Kläger die auf die Finanzierung der Fonds gerichteten
Willenserklärungen wirksam habe widerrufen können. Der wirksame Widerruf des
Klägers führe aufgrund des Umstandes, dass der Beitritt zu den Fonds und seine
jeweilige Finanzierung ein verbundenes Geschäft bilden, dazu, dass die Beklagte
im Verhältnis zum Kläger in die Rechte und Pflichten des Fonds eintrete, weshalb
die Beklagte die Pflicht zur Rückzahlung der eigenfinanzierten Einlage des
Klägers und zur Herausgabe der Zinsen als Nutzungen treffe, jeweils Zug um Zug
gegen Übertragung der Anteile des Klägers. Der Kläger brauche sich auf seinen
Rückabwicklungsanspruch keine Steuervorteile anrechnen zu lassen. Für die
Rückabwicklung nach der Ausübung eines Widerrufsrechts gelte hinsichtlich der
Anrechnung von Steuervorteilen nichts anderes als bei einem
Schadensersatzanspruch. Da der Kläger aus den Beteiligungen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erzielt habe, sei die Ersatzleistung zu versteuern.
Verlustzuweisungen, die über die Einlage des Klägers hinausgehen, seien weder
vorgetragen noch ersichtlich; außergewöhnliche Steuervorteile habe der Kläger
also nicht erzielt. Die Ansprüche des Klägers seien nicht verjährt. Da ein
verbundenes Geschäft vorliege, brauche der Kläger auch die Darlehensvaluta nicht
an die Beklagte zurückzuzahlen; im Ergebnis werde er von den Risiken des
finanzierten Fondsbeitritts in vollem Umfang freigestellt. Weil bereits der
Widerruf zu der geltend gemachten Rückabwicklung führe, brauche das Bestehen der
hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht geprüft zu
werden.
 






III. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts
Berufung eingelegt und ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft.
In ihrer Begründung wendet sie sich zunächst gegen die Annahme des Landgerichts,
der Kläger habe seine Willenserklärung in Bezug auf die
Inhaberschuldverschreibung bzw. den Darlehensvertrag wirksam
verbraucherkreditrechtlich widerrufen. Der Widerruf sei jedenfalls deshalb
unwirksam, weil die Widerrufsbelehrungen in ihrem maßgeblichen Inhalt der Anlage
2 zu § 14
Abs. 1
und 3
BGB-InfoV
in der zum Zeitpunkt beider Vertragsschlüsse gültigen Fassung entsprochen
hätten, weshalb die Beklagte Vertrauensschutz genieße. Selbst wenn der Widerruf
wirksam wäre, könne er die Klageanträge bei weitem nicht tragen. Insbesondere
müsse sich der Kläger vorliegend die dem Grunde nach unstreitig erzielten
Steuervorteile anrechnen lassen. Die diesbezüglichen Ausführungen des
Landgerichts seien rechtsfehlerhaft, weil sie außer Acht lassen würden, dass es
sich bei der hier einschlägigen Einkunftsart des § 15
Abs. 1
Nr. 2
EStG
um Gewinneinkünfte handele, ein Gewinn durch die begehrte Rückabwicklung der
Beteiligungen aber nicht erzielt werden könne. Unabhängig hiervon seien die
Beschränkungen der Vorteilsanrechnung, die der BGH im Rahmen von
Schadensersatzansprüchen vorgenommen hat, auf die Rückabwicklung eines Vertrages
nach Ausübung eines gesetzlichen Widerrufsrechts nicht übertragbar. Da der
Kläger die dem Grunde nach unstreitigen Steuervorteile trotz seiner sekundären
Darlegungslast nicht offengelegt habe, sei die Klage unschlüssig. Darüber hinaus
habe das Landgericht verkannt, dass auch der Zinsanspruch in erheblichem Umfang
unbegründet sei; insbesondere könne die fehlende Darlegung gezogener Nutzungen
in Bezug auf die begehrte Rückzahlung der Eigenkapitalanteile in keiner Weise
durch eine Vermutung ersetzt werden. Schließlich bestünden auch die hilfsweise
geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht.
 






Für den Fall, dass eine Rückabwicklung der Fondsbeteiligungen
dem Grunde nach ausgeurteilt wird und eine Anrechnung der erzielten
Steuervorteile im Wege des Vorteilsausgleichs nicht vorgenommen wird, erhebt die
Beklagte eine Hilfsfeststellungswiderklage mit dem Ziel einer Verpflichtung des
Klägers zur Auskehrung aller ihm eines Tages bestandskräftig verbleibender
Steuervorteile an die Beklagte.
 






Die Beklagte beantragt,
 






1. das Urteil des LG Stuttgart vom 12.04.2011 im Kostenpunkt
aufzuheben und im Übrigen dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen
wird;
 






2. hilfsweise festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist,
sämtliche Steuervorteile, die er im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an der
Montranus Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (Fonds Nr. 143) und/oder an
der Montranus Zweite Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (Fonds Nr. 158)
erzielt hat, an die Beklagte auszukehren, sobald und soweit über diese
Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit ihm die
Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Besteuerung von Beträgen, die im Rahmen
des vorliegenden Rechtsstreits zugesprochen werden, verbleiben.
 






Der Kläger beantragt,
 






die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und die hilfsweise
erhobene Feststellungswiderklage abzuweisen.
 






Er verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung
und Vertiefung seines Vorbringens in erster Instanz und betont erneut, der von
ihm jeweils erklärte Widerruf sei wirksam, weil die von der Beklagten
verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht die Anforderungen des § 355
BGB
erfüllen würden. Die Beklagte könne sich auch nicht auf den Vertrauensschutz
nach § 14
Abs. 1
BGB-InfoV
berufen, weil für einen solchen Vertrauensschutz eine Belehrung notwendig sei,
die dem Muster vollständig entspricht; dies sei bei den von der Beklagten
verwendeten Widerrufsbelehrungen indes nicht der Fall. Das Landgericht habe
darüber hinaus zu Recht entschieden, dass sich der Kläger auf seine
Rückabwicklungsansprüche keine Steuervorteile anrechnen lassen muss. Er habe
momentan überhaupt keine Steuervorteile aufgrund der streitgegenständlichen
Beteiligungen; erst recht gebe es keine außergewöhnlich hohen Steuervorteile.
Die Behauptungen der Beklagten zur Frage, ob die Rückabwicklungsleistung zu
versteuern ist oder nicht, würden bestritten; heute könne niemand mit Gewissheit
sagen, welche Beträge der Kläger im Falle eines Prozesserfolges zu versteuern
habe und in welchem Veranlagungszeitraum diese Beträge ggfs. zu versteuern
wären. Des Weiteren sei die Beklagte entsprechend dem landgerichtlichen Urteil
verpflichtet, Nutzungen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz herauszugeben, was
sich sowohl im Hinblick auf die von der Beklagten selbst als auch im Hinblick
auf die von den Fondsgesellschaften gezogenen Nutzungen ergebe. Die Verurteilung
der Beklagten ergebe sich im Übrigen auch aus den hilfsweise geltend gemachten
Schadensersatzansprüchen.
 






Die von der Beklagten erhobene Hilfsfeststellungswiderklage
sei verspätet geltend gemacht. Überdies fehle der Beklagten insoweit das
Feststellungsinteresse. Es bestehe auch kein materiell-rechtlicher Anspruch auf
Herausgabe von Steuervorteilen.
 






Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags im
Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie
auf die mündliche Verhandlung vom 20.09.2011 ergänzend Bezug
genommen.
 






IV. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache
aber nur hinsichtlich weiterer anzurechnender Fondsausschüttungen und der Zinsen
sowie teilweise in Bezug auf die Hilfsfeststellungswiderklage (dazu V.) Erfolg.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung eine
Rückabwicklung nach verbraucherkreditrechtlichem Widerruf bejaht, nachdem der
Kläger seine auf den Abschluss der Verträge zur Finanzierung der Beteiligungen
an den Medienfonds Montranus I und Montranus II gerichteten Willenserklärungen
wirksam widerrufen hat. Ob darüber hinaus auch die hilfsweise geltend gemachten
Schadensersatzansprüche bestehen, konnte das Landgericht beanstandungsfrei
dahingestellt sein lassen.
 






1. Das Landgericht hat zutreffend bejaht, dass dem Kläger
hinsichtlich der beiden Finanzierungsverträge ein Widerrufsrecht nach den §§ 495
Abs. 1,
355
BGB
zustand, welches er mit seinen Erklärungen in der Klageschrift vom 22.09.2010
wirksam ausgeübt hat.
 






Dies gilt unproblematisch hinsichtlich des Darlehensvertrags,
den der Kläger im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an Montranus II mit der
Beklagten abgeschlossen hat. Denn hierbei handelte es sich um einen
Verbraucherdarlehensvertrag i.S.d. § 491
Abs. 1
BGB.
 






Die Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge sind ferner
jedenfalls nach § 506
Satz 2 BGB
a.F. auch auf den im Zusammenhang mit Montranus I abgeschlossenen
Begebungsvertrag in Verbindung mit der Inhaberschuldverschreibung anwendbar.
Denn der Sache nach handelte es sich auch bei der Begebung der
Inhaberschuldverschreibung um die Gewährung eines Darlehens an einen
Verbraucher, so dass § 495
BGB
über § 506
Satz 2 BGB
a.F. anwendbar ist. Im Übrigen räumt der Wortlaut der Widerrufsbelehrung Nr. 2
dem Verbraucher insoweit ausdrücklich ein Widerrufsrecht ein.
 






2. Der Widerruf wurde seitens des Klägers auch rechtzeitig
erklärt, weil mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung der Lauf der
Widerrufsfrist nicht begonnen hatte (§ 355
Abs. 2
Satz 1 BGB).
 






a) Die Widerrufsfrist beginnt nach § 355
Abs. 2
Satz 1 BGB
mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung
über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform
mitgeteilt worden ist.
 






Nach der Rechtsprechung des BGH muss die Widerrufsbelehrung
umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der
Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen,
sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch
über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz
bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf
die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, die
einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die
Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder
den Verbraucher verwirren können (BGH v. 13.01.2009 - XI
ZR 118/08
Tz. 14; BGH v. 10.03.2009 - XI
ZR 33/08
Tz. 14; BGH v. 15.02.2011 - XI
ZR 148/10
Tz. 10).
 






Der von der Beklagten thematisierte und vom Kläger
unterschriebene "Kenntnisnahmevermerk" steht als solcher der Ordnungsmäßigkeit
der Widerrufs-belehrungen nicht entgegen (vgl. BGH v. 10.03.2009 - XI
ZR 33/08
Tz. 18). Ob die Widerrufsbelehrungen dem sog. Deutlichkeitsgebot
des § 355
BGB
genügen, erscheint zweifelhaft, kann aber offen bleiben. Denn die
Widerrufsbelehrungen sind jedenfalls in inhaltlicher Hinsicht zu
beanstanden.
 






b) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf den
Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die Vorschriften der BGB-InfoV
(in der Fassung vom 05.08.2002) berufen.
 






Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die damalige BGB-InfoV
nebst den darin enthaltenen Musterbelehrungen möglicherweise nichtig ist. In
weiten Teilen der Rechtsprechung und Literatur werden diese Musterbelehrungen
jedenfalls als fehlerhaft angesehen (vgl. die Nachweise bei Palandt/Sprau, BGB,
63. Aufl., § 14
BGB-InfoV
Rn. 5, 6). Ob das in Anlage 2 zu § 14
Abs. 1
und 3
BGB-InfoV
geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung nichtig ist, weil die
Musterbelehrung den Bestimmungen des BGB
nicht in jeder Hinsicht entspricht, hat der BGH bislang ausdrücklich offen
gelassen (vgl. BGH v. 01.12.2010 - VIII
ZR 82/10
Tz. 14; BGH v. 02.02.2011 - VIII
ZR 103/10
Tz. 21; BGH v. 28.06.2011 - XI
ZR 349/10
Tz. 37).
 






Ein Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkung des § 14
Abs. 1
BGB-InfoV
von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular
verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14
Abs. 1
BGB-InfoV
in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren
Gestaltung vollständig entspricht (BGH v. 12.04.2007 - VII
ZR 122/06
Tz. 12; BGH v. 09.12.2009 - VIII
ZR 219/08
Tz. 20; BGH v. 01.12.2010 - VIII
ZR 82/10
Tz. 14; BGH v. 02.02.2011 - VIII
ZR 103/10
Tz. 21; BGH v. 10.03.2009 - XI
ZR 33/08
Tz. 13; BGH v. 23.06.2009 - XI
ZR 156/08
Tz. 15; BGH v. 28.06.2011 - XI
ZR 349/10
Tz. 37).
 






Wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, enthalten die von
der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen mehrere sachliche Abweichungen
gegenüber der Musterbelehrung, die dem Adressaten das Verständnis erschweren
können und daher die Schutzwirkung des § 14
Abs. 1
BGB-InfoV
aufheben. Dies betrifft insbesondere die Passagen in Bezug auf die zu
widerrufende "Vertragserklärung" sowie die zusätzlichen Angaben zum
Widerrufsadressaten ["A.......... GmbH ..."] (vgl. hierzu die anschauliche
Gegenüberstellung in der Berufungserwiderung des Klägers).
 






Das Argument der Beklagten, wonach es sich bei den
Abweichungen zwischen der verwendeten Widerrufsbelehrung und der Musterbelehrung
allenfalls um marginale und damit irrelevante Differenzen handele, ist nicht
stichhaltig. Nach der Rechtsprechung des BGH ist maßgebend, ob der Wortlaut der
Belehrung in jeder Hinsicht vollständig dem Muster in Anlage 2 zu § 14
BGB-InfoV
entspricht. Sobald der Verwender den Text der Musterbelehrung einer eigenen
inhaltlichen Bearbeitung unterzieht, kann er sich schon deshalb auf eine etwa
mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung
nicht mehr berufen. Dies gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm
vorgenommenen Änderungen, zumal sich schon mit Rücksicht auf die
Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine
verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung
eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen
soll (BGH v. 28.06.2011 - XI
ZR 349/10
Tz. 37 ff., insb. 39).
 






c) Das Landgericht hat ferner zutreffend festgestellt, dass
die Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des § 355
Abs. 2
Satz 1 BGB
entspricht. Die Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser
Belehrung" informiert den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355
Abs. 2
BGB
maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist und die zeitlichen Grenzen des
Widerrufsrechts, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die
Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den
Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen,
dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginnen, der Beginn des Fristlaufs
also noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird
jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche etwaigen Umstände es sich dabei
handelt (BGH v. 09.12.2009 - VIII
ZR 219/08
Tz. 13, 15; BGH v. 29.04.2010 - I
ZR 66/08
Tz. 21; BGH v. 01.12.2010 - VIII
ZR 82/10
Tz. 12; BGH v. 02.02.2011 - VIII
ZR 103/10
Tz. 14; BGH v. 28.06.2011 - XI
ZR 349/10
Tz. 34; ebenso OLG Hamm v. 15.03.2007 - 4
W 1/07
; OLG Schleswig v. 25.10.2007 - 16 U
70/07; Thüringer OLG v. 28.09.2010 - 5 U
57/10).
 






Hinzu kommt im Falle der Beteiligung an Montranus II, dass der
diesbezügliche Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen war (§ 492
BGB).
Ist aber der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt gemäß § 355
Abs. 2
Satz 3 BGB
die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der
schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde
oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Der Widerrufsbelehrung muss bei
Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der
Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung erfordert, dass
der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden
Urkunde ist (BGH v. 10.03.2009 - XI
ZR 33/08
Tz. 15).
 






Angesichts all dessen sind die vorliegenden Belehrungen über
den Beginn der Widerrufsfrist unzureichend. Wenn aber der Verbraucher nicht
ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, erlischt das
Widerrufsrecht nicht (§ 355
Abs. 3
Satz 3 BGB
a.F.).
 






Der Umstand, dass die Belehrungen hinsichtlich des
Fristbeginns ("Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung") dem
damals gültigen Muster der BGB-InfoV
entsprachen, ändert aus den oben unter b) dargestellten Gründen im Ergebnis
nichts.
 






d) Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf den Beschluss des
OLG Frankfurt/Main vom 22.06.2009 - 9
U 111/08
, juris, Tz. 11 = NJW-RR 2010, 637 sowie Entscheidungen des LG
Gießen und des LG Dresden vorbringt, dass eine auf der Basis der Musterbelehrung
erteilte Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist des § 355
Abs. 2
BGB
nur dann nicht in Gang setzen soll, wenn sich der Mangel der
Musterwiderrufsbelehrung im konkreten Fall ausgewirkt hat - was vorliegend nicht
der Fall sei -, folgt der Senat dem nicht. Zwar ist zutreffend, dass das
verbraucherkreditrechtliche Widerrufsrecht nicht dazu dient, als Vehikel zur
Vertragsreue missbraucht zu werden. Die Vorschrift des § 355
Abs. 2
BGB
stellt jedoch nicht auf Erfordernisse zur Kausalität zwischen einem
Belehrungsmangel und der Versäumung der Widerrufsfrist ab, sondern alleine
darauf, ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war (vgl. BGH v. 23.06.2009 - XI
ZR 156/08
Tz. 25: für den Lauf der Widerrufsfrist nach § 355
BGB
kommt es nicht auf die Kausalität der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung im
Einzelfall an).
 






3. Die Finanzierungsverträge haben sich durch den wirksamen
Widerruf in Rückabwicklungsverhältnisse umgewandelt. Die Rechtsfolgen richten
sich nach den §§ 357,
358,
346
ff. BGB.
 






a) Die Ausführungen des Landgerichts, wonach der Beitritt zu
den beiden Fonds und die zur jeweiligen Finanzierung abgeschlossenen Verträge
verbundene Geschäfte i.S.v. § 358
Abs. 3
BGB
darstellen, sind zutreffend und werden von der Berufung auch nicht angegriffen.
Der wirksame Widerruf des Klägers führt deshalb dazu, dass die Beklagte nach §
358
Abs. 4
Satz 3 BGB
im Verhältnis zum Kläger in die Rechte und Pflichten des jeweiligen Fonds aus
dem verbundenen Vertrag eintritt (sog. bilaterale Rückabwicklung allein im
Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher; vgl. BGH v. 10.03.2009 - XI
ZR 33/08
Tz. 26; Senat v. 26.05.2009 - 6
U 21/09, juris, Tz. 21 ff., und v. 21.12.2009 -
6 U 110/09,
juris, Tz. 81).
 






b) Nach dem wirksamen Widerruf hat der Kläger als Verbraucher
gegen die Beklagte als finanzierende Bank einen Anspruch auf Rückerstattung
aller aus seinem Vermögen an Darlehensgeber und Unternehmer erbrachten
Leistungen. Hierzu gehören neben etwaigen an den Darlehensgeber erbrachten Zins-
und Tilgungsleistungen auch die Anzahlungen, die er aus eigenen Mitteln an den
Unternehmer geleistet hat.
 






Ist die Beteiligung an der Fondsgesellschaft - wie hier -
nicht vollständig fremdfinanziert, hat der Darlehensgeber dem Verbraucher also
auch dessen aus eigenen Mitteln an die Gesellschaft gezahlten Eigenanteile zu
erstatten (BGH v. 10.03.2009 - XI
ZR 33/08
Tz. 27). Im Übrigen macht der Kläger zu Recht geltend, dass er
seine Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag vom 31.10./10.11.2004 nicht mehr
erfüllen muss. Die Verbindlichkeiten aus der Inhaberschuldverschreibung vom
13.11.2003 sind ohnehin seit Dezember 2009 getilgt.
 






c) Der Kläger muss sich die an ihn geflossenen
Fondsausschüttungen nach den Regeln der Rückabwicklung nach den §§ 346
ff. BGB
auf seinen Anspruch anrechnen lassen, da er andernfalls besser stünde, als er
ohne die Beteiligung an den Fonds gestanden hätte (vgl. BGH v. 25.04.2006 - XI
ZR 193/04
Tz. 41; BGH v. 24.04.2007 - XI
ZR 17/06
Tz. 22; BGH v. 10.03.2009 - XI
ZR 33/08
Tz. 21).
 






Diese Ausschüttungen belaufen sich nach dem unbestrittenen
Vortrag der Beklagten im Falle von Montranus I aktuell auf 7.228,17 € und im
Falle von Montranus II auf 3.144,50 €. Hinsichtlich des Fonds Montranus I führt
dies zu einer weiteren Reduzierung der vom Landgericht titulierten Forderung des
Klägers (7.541,60 €) um 349,77 € auf 7.191,83 €.
 






d) Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen des
Landgerichts, wonach sich der Kläger auf seinen Rückabwicklungsanspruch -
jedenfalls zunächst - keine Steuervorteile anrechnen lassen muss.
 






aa) Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH gilt zur Frage
der Anrechnung von Steuervorteilen Folgendes:
 






Ob eine spätere Minderung oder Beseitigung des eingetretenen
Vermögensschadens den Schadensersatzanspruch beeinflusst, ist nach den
Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen. Danach sind Wegfall oder
Minderung des Schadens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in einem
adäquat-ursächlichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen. Außerdem
muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf weder
den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten. Zu
solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnenden
Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte infolge der
Schädigung erspart hat (BGH v. 15.07.2010 - III
ZR 336/08
Tz. 35).
 






Bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile muss allerdings
auch berücksichtigt werden, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung eines
Schadensersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen,
sei es durch eine Nachforderung des Finanzamts, sei es durch eine Besteuerung
der Schadensersatzleistung (BGH, aaO., Tz. 36). Eine Anrechnung von
Steuervorteilen kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Rückabwicklung
des Erwerbs zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten
Steuervorteile wieder nimmt (BGH v. 17.11.2005 - III
ZR 350/04
; BGH v. 30.11.2007 - V
ZR 284/06
; BGH v. 31.05.2010 - II
ZR 30/09
; BGH v. 15.07.2010 - III
ZR 336/08
; BGH v. 20.07.2010 - XI
ZR 465/07
; BGH v. 01.03.2011 - XI
ZR 96/09
Tz. 8). Da das Gericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung
aller Umstände des Einzelfalles nach freier Überzeugung zu entscheiden hat und
eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der
tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage angesichts der vielfältigen
Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer
unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen häufig
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, müssen in der Regel keine
Feststellungen dazu getroffen werden, in welcher genauen Höhe sich die
Versteuerung der Schadensersatzleistung auswirkt (BGH v. 01.03.2011 - XI
ZR 96/09
Tz. 8). Etwas anderes gilt nur dann, wenn Umstände vorhanden sind,
auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der
Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben
(BGH v. 17.11.2005 - III
ZR 350/04
; BGH v. 30.11.2007 - V
ZR 284/06
; BGH v. 31.05.2010 - II
ZR 30/09
; BGH v. 15.07.2010 - III
ZR 336/08
; BGH v. 01.03.2011 - XI
ZR 96/09
Tz. 9). Die Darlegungs- und Beweislast für solche Umstände trägt
der Schädiger; allerdings trifft den Geschädigten insoweit eine sekundäre
Darlegungslast (BGH v. 15.07.2010 - III
ZR 336/08
Tz. 45; BGH v. 20.07.2010 - XI
ZR 465/07
Tz. 22/23).
 






bb) Soweit die Beklagte geltend macht, dass die sich aus der
dargestellten Rechtsprechung des BGH ergebenden Beschränkungen bei der
Durchführung des Vorteilsausgleichs allenfalls im Schadensersatzrecht zu
berücksichtigen seien, nicht aber im Rahmen einer Rückabwicklung auf der Basis
der Ausübung eines gesetzlichen Widerrufsrechts, vermag der Senat dem nicht zu
folgen.
 






Zutreffend ist zwar, dass der BGH in diesem Zusammenhang von
nicht hinnehmbaren Erschwerungen der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs
spricht; denn dem Geschädigten werde angesonnen, bereits im anhängigen Verfahren
die Abtretung seiner Ansprüche aus der Beteiligung Zug um Zug gegen eine nicht
vollständige Schadensersatzleistung anzubieten, obwohl er nicht den vollen ihm
gebührenden Ersatz erhalte; er müsste über einen weiteren Zeitraum das Risiko
tragen, dass der Schädiger die noch ausstehende Ersatzleistung erbringen wird
(BGH v. 15.07.2010 - III
ZR 336/08
Tz. 38). Dem BGH geht es hier insbesondere darum, dem Geschädigten
nicht das Insolvenzrisiko des Schädigers aufzubürden (BGH v. 01.03.2011 - XI
ZR 96/09
Tz. 10/11).
 






Allerdings hat der BGH auch ausgeführt, dass die
Rechtsprechung zur Anrechnung bzw. Nichtanrechnung von Steuervorteilen auch dazu
diene, die Zivilgerichte in die Lage zu versetzen, über Schadensersatzansprüche
abschließend zu erkennen, ohne sich mit steuerlich außerordentlich komplexen
Gestaltungen im Detail auseinandersetzen und die nur schwer abzusehende künftige
Besteuerung der Ersatzleistung vorwegnehmen zu müssen (BGH v. 15.07.2010 - III
ZR 336/08
Tz. 37). Diese Erwägungen gelten indes nicht nur für
Schadensersatzansprüche, sondern gleichermaßen auch für Ansprüche im Rahmen
einer Rückabwicklung nach den §§ 355
ff., 346 ff. BGB.
So ist der BGH auch selbst schon davon ausgegangen, dass für die Rückabwicklung
nach der Ausübung eines Widerrufsrechts nach dem Haustürwiderrufs-gesetz
hinsichtlich der Anrechnung von Steuervorteilen nichts anderes gilt als bei
einem Schadensersatzanspruch (BGH v. 24.04.2007 - XI
ZR 17/06
Tz. 20 ff., insb. 27; vgl. dazu Wolters, BKR 2007, 332 ff.). Nach
Auffassung des Senats ist aus den vom BGH dargestellten Gründen eine
Gleichbehandlung insoweit auch im Falle eines verbraucherkreditrechtlichen
Widerrufs geboten.
 






cc) Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die vom
Kläger geltend gemachte Erstattungsleistung der Besteuerung
unterliegt.
 






Bei den streitgegenständlichen Fonds handelt es sich um
gewerblich tätige Medienfonds in Form einer KG. Laut den Prospekten erzielen die
Investoren aus ihrer Beteiligung an der Fondsgesellschaft "Einkünfte aus
Gewerbebetrieb" im Sinne des § 15
EStG.
Nach der Rechtsprechung des BGH sind alle Zahlungen, die ein Anleger bzw.
Kommanditist im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einer KG
erhält, Betriebseinnahmen gemäß § 15
Abs. 1
Satz 1 Nr. 2
EStG.
Steht auch eine Ersatzleistung in einem solchen wirtschaftlichen Zusammenhang
mit der Kommandit-beteiligung, muss sie dem gewerblichen Bereich zugeordnet und
als Betriebseinnahme nach § 15
Abs. 1
Satz 1 Nr. 2
EStG
versteuert werden (BGH v. 17.11.2005 - III
ZR 350/04
; BGH v. 15.07.2010 - III
ZR 336/08
Tz. 36). Steuerbar ist insoweit nach § 15
Abs. 1
Satz 1 Nr. 2
EStG
der Gewinnanteil an der Kommanditgesellschaft; nach § 16
Abs. 1
Satz 1 Nr. 2
EStG
steuerbar ist auch der hier in Betracht zu ziehende Gewinn aus der Veräußerung
der Fondsanteile (vgl. zur Aufgabe der Beteiligung Zug um Zug gegen die
Ersatzleistung und zur Versteuerung des sog. "Aufgabegewinns" nach § 16
Abs. 1
Satz 1 Nr. 2
EStG
etwa BGH v. 06.11.1989 - II
ZR 235/88
; BGH v. 15.07.2010 - III
ZR 336/08
Tz. 36, 40, 50; Podewils, DStR 2009, 752 ff., 754).
 






Soweit die Beklagte meint, die Rückabwicklung in Form der
Rückerstattung des Eigenkapitals stelle kein steuerpflichtiges privates
Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23
EStG
dar, mag dies zutreffen (vgl. hierzu BFH v. 27.06.2006 - IX
R 47/04
= BFHE 214, 267
= NJW 2006, 3743).
Dies kann aber nichts daran ändern, dass die Rückabwicklung des Fondserwerbs ein
steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 16
Abs. 1
Satz 1 Nr. 2
EStG
ist (vgl. BGH v. 15.07.2010 - III
ZR 336/08
Tz. 52).
 






dd) Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang allerdings
der bereits erstinstanzlich gehaltene Vortrag der Beklagten, der Kläger habe in
der Anfangsphase der Fonds außergewöhnlich hohe Steuervorteile erzielt; nach der
Konzeption beider Fonds würden die Filmherstellungskosten sofort abzugsfähige
Betriebsausgaben der Produktionsgesellschaften darstellen, welche im Ergebnis
den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet werden; insoweit würden sich für den
Kläger Steuererstattungen von weit über 50 % der gesamten Einlageleistung,
bezogen auf den Eigenkapitalanteil des Klägers sogar von weit über 100 %
ergeben.
 






Der Beklagten ist zuzugestehen, dass Steuervorteile in diesem
Umfang als außergewöhnlich hohe Steuervorteile im Sinne der oben dargestellten
Rechtsprechung des BGH anzusehen wären. Soweit die Beklagte allerdings weiter
meint, diese würden dem Kläger im Hinblick auf den Gerichtsbescheid des
Finanzgerichts München vom 08.04.2011 auch nachhaltig verbleiben, vermag der
Senat dem unter den derzeit gegebenen Umständen nicht uneingeschränkt zu folgen.
Denn der Kläger hat in der Berufungserwiderung unter Hinweis auf bereits
erfolgte Steuernachzahlungen für die Jahre 2003 und 2004 in Höhe von 12.716,97 €
sowie im Hinblick auf Schreiben der Hannover Leasing vom 16.08.2011 und des
Finanzamts München vom 25.08.2011 nachvollziehbar dargelegt, dass gegenwärtig
nicht abschließend einzuschätzen ist, wie sich die Entscheidung des
Finanzgerichts München in steuerlicher Hinsicht auf die beiden
streitgegenständlichen Medienfonds auswirkt (vgl. zur steuerlichen Behandlung
von Medienfonds mit Defeasance-Struktur sowie zur Entscheidung des
Finanzgerichts München vom 08.04.2011 Elicker/Hartrott, BB 2011, 1879 ff.).
Diesen - unter Umständen auf unabsehbare Zeit bestehenden - Unwägbarkeiten hat
der Senat im Rahmen der von der Beklagten hilfsweise erhobenen
Feststellungswiderklage Rechnung getragen (dazu näher unter V.).
 






e) Die Beklagte beanstandet zu Recht, dass der Kläger
erstinstanzlich zur Herausgabe von Nutzungen in Form von Zinsen nach Grund und
Höhe nichts vorgetragen hat und dass das Landgericht den Zinsanspruch nicht
allein auf eine - vorliegend nicht tragfähige - Vermutung einer gezogenen
Kapitalnutzung durch Banken hätte stützen dürfen. Der bloße Hinweis auf die
Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 - XI
ZR 33/08
vermag den Ausspruch zu den Zinsen nicht zu
rechtfertigen.
 






Ausgangspunkt ist zwar insoweit die bereits oben dargestellte
Rechtslage, wonach der wirksame Widerruf des Klägers im Hinblick auf das
Vorliegen verbundener Verträge dazu führt, dass die Beklagte nach § 358
Abs. 4
Satz 3 BGB
im Verhältnis zum Kläger in die Rechte und Pflichten des jeweiligen Fonds aus
dem verbundenen Vertrag eintritt (sog. bilaterale Rückabwicklung im Verhältnis
zwischen Darlehensgeber und Verbraucher; vgl. BGH v. 10.03.2009 - XI
ZR 33/08
Tz. 26; Senat v. 26.05.2009 - 6
U 21/09, juris, Tz. 21 ff.). In Folge des
Eintritts in die Rechte und Pflichten des Unternehmers befindet sich der
Darlehensgeber im Rahmen der Rückabwicklung im Verhältnis zum Verbraucher in
einer "Doppelrolle" als Darlehensgeber und Unternehmer (vgl. Münchener
Kommentar/Habersack, BGB,
5. Aufl., § 358
Rn. 84; Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl., Rn. 579). Die Beklagte
verweist in diesem Zusammenhang jedoch zutreffend auf den Umstand, dass die vom
Kläger bezahlten Eigenkapitalanteile nicht an sie (die Beklagte) als Bank
bezahlt wurden, sondern an die jeweilige Fondsgesellschaft. Insofern muss sich
die Beklagte auch lediglich "wie die Fondsgesellschaft" behandeln lassen und
schuldet daher nicht mehr, als die Fondsgesellschaft bei unterstellt isolierter
Rückabwicklung aufgrund eines Widerrufs des Fondsbeitritts schulden würde. Die
vom Landgericht mit dem Hinweis auf das Urteil des BGH vom 10.03.2009 wohl
angenommene Vermutung (BGH, aaO., Tz. 29) gilt jedoch nur im Falle von - hier
nicht erfolgten - "Zahlungen an eine Bank".
 






Auch die vom Kläger thematisierten, an die Beklagte
geleisteten "Vorauszahlungen" im Zusammenhang mit der Schuldübernahme
("Defeasance") stellen keine Nutzungen dar, die die Beklagte aus den - nicht an
sie geflossenen - Zahlungen der Eigenkapitalanteile der beiden
Fondsbeteiligungen gezogen hätte; denn diese Vorauszahlungen wurden nicht von
den Fondsgesellschaften bzw. letztlich von den Anlegern bezahlt, sondern im
Rahmen der "Defeasance" von den Lizenznehmern (vgl. Prospekt Fonds Nr. 143,
Seite 49, und Prospekt Fonds Nr. 158, Seite 55; vgl. hierzu OLG München v.
09.09.2011 - 19 U 1009/11).
 






Soweit der Kläger ferner von den Fondsgesellschaften selbst
gezogene Nutzungen in den Raum gestellt hat, hat die Beklagte zu Recht darauf
hingewiesen, dass das Fondskapital nicht zinsbringend am Kapitalmarkt angelegt,
sondern bestimmungsgemäß zur Produktion von Filmen verwendet wurde;
herauszugebende Nutzungen in Form von Zinsen liegen also auch insoweit nicht
vor. Im Übrigen unterfällt der gesamte Vortrag des Klägers zu den vermeintlich
von der Beklagten bzw. den Fondsgesellschaften gezogenen Nutzungen der
Vorschrift des § 531
Abs. 2
ZPO;
ein Zulassungsgrund ist weder dargetan noch ersichtlich.
 






Nach alledem ist der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch
unschlüssig und ohne Rechtsgrundlage. Da auch zu einem etwaigen Verzugseintritt
nichts vorgetragen oder ersichtlich ist - der verbraucherkreditrechtliche
Widerruf wurde erst im Rahmen der Klageerhebung erklärt -, kommt im Ergebnis
lediglich ein Anspruch auf Prozesszinsen nach den §§ 291,
288
Abs. 1
Satz 2 BGB
in Betracht. Rechtshängigkeit ist am 07.10.2010 eingetreten; der Zinslauf
beginnt somit gemäß § 187
Abs. 1
BGB
am Tag danach.
 






f) Der Kläger kann die Rückabwicklung nur Zug um Zug gegen
Übertragung der jeweiligen Fondsanteile an die Beklagte verlangen (§ 348
BGB).
Dies hat er in seinen Klageanträgen ebenso berücksichtigt wie das Landgericht in
seinem Urteil.
 






4. Die Ansprüche des Klägers sind - entgegen der seitens der
Beklagten pauschal erhobenen Einrede - nicht verjährt. Denn die Ansprüche auf
Rückabwicklung sind erst mit der Erklärung des Widerrufs im Jahre 2010
entstanden.
 






5. Nachdem der Kläger seine auf den Abschluss der
Finanzierungsverträge gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen hat, hat
sein Klagebegehren bereits aus diesem Grund in der Hauptsache Erfolg.
 






Auf die Frage des Bestehens der hilfsweise geltend gemachten
Schadensersatzansprüche wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung
unter den Gesichtspunkten eines Wissensvorsprungs bzw. einer Überschreitung der
Kreditgeberrolle kommt es folglich nicht an.
 






V. 1. Die Hilfsfeststellungswiderklage ist
zulässig.
 






Die Beklagte hat den Widerklageantrag hilfsweise für den Fall
gestellt, dass eine Rückabwicklung der Fondsbeteiligungen dem Grunde nach
ausgeurteilt und eine Anrechnung der erzielten Steuervorteile im Wege des
Vorteilsausgleichs nicht vorgenommen wird. Hierbei handelt es sich um zulässige
innerprozessuale Bedingungen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO,
29. Aufl., § 33
Rn. 26), die nach den Ausführungen unter IV. gegeben sind.
 






Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer
(Hilfs-)Widerklage liegen vor. Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256
Abs. 1
ZPO)
ist zu bejahen, weil spätere Ausgleichsansprüche der Beklagten in Bezug auf
etwaige, dem Kläger endgültig verbleibende außergewöhnlich hohe Steuervorteile
im Raum stehen und die Beklagte diese Ansprüche derzeit nicht beziffern
kann.
 






Erfüllt sind darüber hinaus auch die zusätzlichen
Voraussetzungen des § 533
Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.
Die Hilfswiderklage ist unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung eines weiteren
Rechtsstreits sachdienlich (vgl. Zöller/Heßler, aaO., § 533 Rn. 10) und betrifft
im Übrigen denjenigen Tatsachenstoff, den der Senat seiner Verhandlung und
Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529
ZPO
zugrunde zu legen hat.
 






2. Die Feststellungswiderklage ist zum Teil auch
begründet.
 






Im Rahmen eines Rückabwicklungsverhältnisses, insbesondere
auch eines solchen, dessen Rechtsfolgen sich nach den §§ 357,
358,
346
ff. BGB
richten, sind wechselseitig die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; die
gezogenen Nutzungen sind herauszugeben bzw. Wertersatz ist zu leisten. Solche
gezogenen Vorteile, die eine Bereicherung darstellen, sind vorliegend jedenfalls
auch die vom Kläger möglicherweise erzielten außergewöhnlich hohen
Steuervorteile, die ihm auf der Grundlage bestandskräftiger Steuerbescheide nach
der Rückabwicklung eines Tages endgültig verbleiben.
 






Ein entsprechender Ausgleichsanspruch ist auch durch die
Rechtsprechung des BGH, die die Anwendung der Vorteilsausgleichung bei
Steuervorteilen nur eingeschränkt zulässt, nicht ausgeschlossen. Die
Einschränkung des Vorteilsausgleichs beruht maßgeblich auf dem Umstand, dass die
Durchsetzung von Rückabwicklungs- bzw. Schadensersatzansprüchen durch
steuerrechtliche Probleme nicht unzumutbar erschwert werden soll. Für den Fall
aber, dass dem Kläger bestandskräftig außergewöhnlich hohe Steuervorteile
verbleiben sollten, ist der von der Beklagten mit der Eventualwiderklage
beschrittene Weg zielführend (vgl. hierzu OLG Frankfurt v. 08.12.2010 - 19
U 22/10
, juris, Tz. 65-67; KG v. 14.10.2009 - 24 U 148/08, juris, Tz. 69/70).
 






Auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH können insoweit
allerdings auch im Rahmen der vorliegenden Feststellungswiderklage nur solche
Steuervorteile Berücksichtigung finden, die als außergewöhnlich hoch anzusehen
sind. Dies wiederum ist nur dann anzunehmen, wenn der Anleger im Einzelfall
Verlustzuweisungen erhalten hat, die über seine Einlageleistungen hinausgehen
(vgl. BGH v. 15.07.2010 - III
ZR 336/08
Tz. 55; ebenso Podewils, DStR 2011, 33 ff., 35; Lampe, BB 2008,
2599 ff., 2610). Die weitergehende Feststellungswiderklage, die auf Auskehr
"sämtlicher" endgültig verbleibender Steuervorteile gerichtet ist, war deshalb
abzuweisen.
 






VI. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92
Abs. 1,
97
Abs. 1
ZPO.
Die Kostenbelastung des Klägers beruht dabei bezüglich der ersten Instanz neben
der vom Landgericht zutreffend getroffenen Teil-Entscheidung nach § 91a
ZPO
auf dem Unterliegen hinsichtlich des Zinsanspruchs und bezüglich des
Berufungsverfahrens ebenfalls auf dem Unterliegen hinsichtlich der Zinsen sowie
auf dem Teilerfolg der Hilfsfeststellungswiderklage (vgl. zum erheblichen
Unterliegen hinsichtlich der Zinsen Zöller/Herget, aaO., § 92 Rn.
11).
 






Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt
sich aus den §§ 708
Nr. 10 n.F., 709 Satz 2 und 711 ZPO.
 






Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543
Abs. 2
Satz 1 ZPO
liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die
Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
 
 

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