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Wirtschaftsrecht
18.01.2018
Wirtschaftsrecht
OLG Frankfurt: Anmeldung der Zweigniederlassung einer Limited – welche Unterlagen sind vorzulegen?

OLG Frankfurt am Main, 8.8.2017 – 20 W 229/14

Volltext: BB-ONLINE BBL2018-144-1

Amtliche Leitsätze

1. Gegenstand einer Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 FamFG kann auch die Ergänzung einer unvollständigen Anmeldung sein (Präzisierung der Rechtsprechung des Senats aus 20 W 411/12).

2. Die nach § 12 Abs. 1 und 2 HGB elektronisch einzureichende Anmeldung kann nicht durch einen Patenanwalt unter Nutzung dessen qualifizierter Signatur erfolgen, da dieser nicht zur Fertigung einer elektronisch beglaubigten Abschrift befugt ist.

3. Bei der Anmeldung der Zweigniederlassung einer unter Geltung des Companies Act 2006 gegründeten englischen private company limited by share, die keine von den model articles nach englischem Recht abweichende articles of association beschlossen hat, für die also von Gesetzes wegen die model articles gelten, kann das Registergericht nicht die Vorlage des englischen Textes dieser model articles verlangen und damit auch keine entsprechende Übersetzung.

4. Das Registergericht kann aber die Vorlage einer beglaubigten Abschrift nebst Übersetzung in die deutsche Sprache des memorandum of association dieser Limited verlangen.

5. In der Anmeldung der betreffenden Zweigniederlassung ist als im deutschen Handelsregister der Zweigniederlassung einzutragendes Stammkapital das von den Gesellschaftern der Limited gezeichnete Kapital (issued shares capital) anzumelden.

6. In der Anmeldung der betreffenden Zweigniederlassung ist eine Versicherung nach § 8 Abs. 3 GmbH darüber abzugeben, wer im Falle einer erfolgten Belehrung über die unbeschränkte Auskunftspflicht diese Belehrung tatsächlich vorgenommen hat. Dabei reicht die Belehrung durch einen Rechtsanwalt aus. Das Erfordernis der Belehrung entfällt nicht für einen Patentanwalt; auf innere Kenntnisse eines zu Belehrenden oder gar eine "Selbstbelehrung" kann es dabei nicht ankommen.

Sachverhalt

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Erstanmeldung der Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin vom 12.03.2014, auf die nebst Anlagen Bezug genommen wird (Bl. 65 ff der Akte). Am Ende der Anmeldung wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft, also die Beschwerdeführerin, "unter Nutzung der Model Articles nach Maßgabe von Schedule 2 der Companies Model Articles 2008 errichtet worden" sei.

Ausweislich des eingereichten certificate of incorporation (Bl. 81 der Akte) handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine privat company limited by shares nach englischem Recht.

Nach Eingang der Anmeldung hat das Registergericht zunächst unter dem 02.04.2014 (Bl. 3 der Akte) unter anderem darauf hingewiesen, dass gemäß § 13 g Abs. 2 HGB der Anmeldung der Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Abschrift und übersetzter Form beigefügt werden müsse; gemäß § 13 g Abs. 3 HGB i.V.m. § 10 Abs. 1 GmbHG fehle die Angabe der Höhe des Stammkapitals und der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages und des Weiteren fehle bei der Anmeldung der Signaturvermerk gemäß § 39 a Beurkundungsgesetz.

Mit Schriftsatz vom 09.05.2014 (Bl. 10 f der Akte) haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin demgegenüber im Wesentlichen dargelegt:

1. Nach einem Urteil des OLG Hamm vom 04.01.2011 (Az. 15 W 270/10) sei die Vorlage des Gesellschaftsvertrages in diesem Fall nicht erforderlich, weil in der hiesigen Anmeldung auf die Mustersatzung nach "Table A" der Companies Regulations 1985 Bezug genommen worden sei. Diese seien gesetzestechnisch dem englischen Gesellschaftsrecht vergleichbar einer Rechtsverordnung beigegeben. "Table A" enthalte mithin ausländische Rechtsvorschriften, deren Feststellung dem Registergericht im Rahmen seiner Amtspflicht obliege. Gerne werde das memorandum and articles of association vom 30.10.2013 zur Kenntnisnahme beigefügt.

2. Die Einbringung eines Stammkapitals sei nach englischem Recht im Falle einer Limited nicht erforderlich. Das Abschlussdatum des Gesellschaftsvertrages sei gleichzusetzen mit dem Tag der Eintragung in das Register des Companies House.

3. Die Dokumente seien mit einer qualifizierten Signatur übersandt worden. Ferner sei fraglich, inwieweit § 39 a Beurkundungsgesetz in diesem Fall überhaupt einschlägig sei, da es sich nicht um rein elektronische Dokumente handele, sondern nur die Übermittlung elektronisch erfolgt sei. Soweit notwendig, seien die Dokumente im Original in physischer Form beurkundet worden. Eines weiteren Vermerks nach § 39 BeurkG bedürfe es daher nach dortiger Ansicht nicht.

Mit per einfachem Brief übersandter Zwischenverfügung vom 11.06.2014, auf die Bezug genommen wird (Bl. 12 f. der Akte), hat das Registergericht dann im Wortlaut folgende Punkte moniert:

"1) Dokumente, die mit einer Unterschriftsbeglaubigung versehen sind, müssen gemäß § 39 a Beurkundungsgesetz i.V.m. § 12 Abs. 2 HGB mit einem elektronischen Zeugnis versehen werden. Die Anmeldung ist dementsprechend nochmals zu übersenden. Bitte wenden Sie sich an einen Notar.

2) Sowohl das OLG Hamm als auch die Kommentierung sehen eine Erleichterung für eine nach Mustervertrag gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht nur insoweit vor, als dass die Vorlage einer Übersetzung der gesetzlichen Grundlage und die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des unterschriebenen Gesellschaftsvertrages nicht verlangt werden kann. Insoweit wird nochmals um Vorlage einer öffentlich beglaubigten Abschrift des Gesellschaftsvertrages nebst Übersetzung gebeten.

3) Eine gesetzliche Grundlage, die von den Angaben nach § 13 g Abs. 3 HGB in Bezug auf das Stammkapital befreit, ist hier nicht bekannt, ebenso wenig eine Fundstelle, die besagt, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht kein festgelegtes Stammkapital haben muss (unabhängig von der tatsächlichen Einzahlung). Das Stammkapital ist weiterhin anzumelden.

4) Darüber hinaus wird um Übersendung der Belehrung des Directors gebeten. Der Eignungsversicherung kann nicht entnommen werden, wer die Belehrung vorgenommen hat."

Mit Schriftsatz vom 16.06.2014, auf den Bezug genommen wird (Bl. 16 ff. der Akte), haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin gegen diese Zwischenverfügung Beschwerde eingelegt. Sie weisen einleitend darauf hin, dass im Rahmen der Anmeldung darauf hingewiesen worden sei, dass die Beschwerdeführerin unter Nutzung der "Model Articles nach Maßgabe von Schedule 1 der Companies Model Articles 2008" errichtet worden sei.

Zu den einzelnen Monierungen des Registergerichts wird dann im Wesentlichen wie folgt vorgetragen:

1. Der Einwand zu Ziffer 1) lasse sich nicht nachvollziehen, denn zum einen seien die Dokumente bereits notariell beglaubigt und zum anderen weise auch die Übersendung der Dokumente durch einen Notar mittels qualifizierter Signatur nicht nach, dass hier nicht doch noch nachträglich eine Änderung stattgefunden habe. Die qualifizierte Signatur des Notars weise in diesem Fall nur nach, dass das übersandte Dokument durch einen Scan der vorgelegten notariell beurkundeten Anmeldung erstellt worden sei. Ob es sich hier um das aktuell gültige Dokument handele, lasse sich aus der Signatur nach § 39 a Beurkundungsgesetz nicht herleiten. Die notariell beglaubigten Dokumente seien hier bereits per EGVP mittels einer qualifizierten Signatur übersandt worden. Insoweit bestehe kein Unterschied dazu, ob nun die Übersendung mittels einer qualifizierten Signatur durch einen Rechts- bzw. Patentanwalt erfolge oder durch qualifizierte Signatur des Notars als Bote.

2. Grundsätzlich könne eine Limited auch eigene articles of association entwerfen, solange diese nicht gegen den Companies Act verstoßen würden. Neben individuellen articles gelte grundsätzlich weiterhin das Table A. Im Gegensatz zur deutschen GmbH sei es mithin nicht zwingend erforderlich, einen notariell beglaubigten Gesellschaftervertrag abzuschließen, soweit die Gesellschaft unter Hinweis auf die model articles, die gesetzlich geregelt seien, errichtet worden sei. Ein anderer bzw. individueller Gesellschaftsvertrag liege nicht vor. Bei den model articles nach schedule 1 handele es sich um eine Mustersatzung, welche gesetzestechnisch dem englischen Gesellschaftsrecht vergleichbar einer Rechtsverordnung beigegeben sei. Es handele sich mithin um ausländische Rechtsvorschriften, deren Feststellung dem Registergericht im Rahmen seiner Amtspflicht obliege. Dasselbe Ergebnis folge außerdem aus einer richtlinienkonformen Auslegung von § 13 g Abs. 2 S. 1 HGB. Diese Norm sei insoweit an Art. 2 Abs. 2 b) i.V.m. Art. 4 der elften Richtlinie 89/666/EWG des europäischen Rates vom 21.12.1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen von Gesellschaften zu messen. Nach Art. 4 dieser Richtlinie könne der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung (nur) die beglaubigte Übersetzung der in Abs. 2 b) und Abs. 3 der Richtlinie genannten Dokumente vorschreiben. Dies seien der Errichtungsakt, die Satzung sowie die Unterlagen der Rechnungslegung der Gesellschaft, nicht aber Rechtsvorschriften des Staates des Hauptsitzes der Gesellschaft. Solche Rechtsetzungsakte der Europäischen Gemeinschaft sowie die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften des deutschen Rechts durchbrächen den Grundsatz der deutschen Gerichtssprache auch mit innerstaatlicher Verbindlichkeit. Da also die model articles Bestandteil des Companies Acts und damit der Rechtsvorschriften Großbritanniens als Staat der Hauptniederlassung seien, und da kein anderer Gesellschaftsvertrag bestehe, sei eine beglaubigte Abschrift nebst Übersetzung nicht vorzulegen. Dies wäre zudem vergleichbar mit einer Übersetzung und öffentlichen Beglaubigung einer Abschrift des Companies Acts selbst oder beispielsweise des deutschen GmbH-Gesetzes.

3. Soweit die Ansicht vertreten werde, dass der Betrag des Stammkapitals zu nennen sei, da das Haftungskapital bekannt sein müsse, sei dies ohne Relevanz, denn das Recht der englischen Limited kenne keine haftungsbegründende Unterkapitalisierung. Das bedeute, dem Recht der britischen Limited sei ein System wie beispielsweise die Vorschriften zur Insolvenzverschleppung, also die Regelung zur Anmeldung der Insolvenz bei drohender Überschuldung und der sich daraus ergebenden Haftung für die Geschäftsführer, fremd. Nach den Vorschriften des Companies Act sei grundsätzlich zwischen Haftungs- und Betriebskapital zu unterscheiden. Ferner sei ein Mindestkapital im Sinne von § 5 Abs. 1 GmbHG nicht festgeschrieben. Diese Tatsache sei allgemein bekannt und der Grund, warum sich die Limited auch in Deutschland einer entsprechenden Beliebtheit erfreue. Es sei daher verwunderlich, wenn das Registergericht erkläre, dass ihm nicht bekannt sei, dass eine britische Limited kein Stammkapital voraussetze.

4. Der director der hier betroffenen Limited sei seines Zeichens Patentanwalt und damit unabhängiges Organ der Rechtspflege, so dass bereits fraglich sei, ob er sich als Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs nach § 8 Abs. 3 S. 2 GmbHG selbst belehren und dies bestätigen müsse. Nichtsdestotrotz sei die Belehrung auch durch die Unterzeichnerin der Beschwerdeschrift, Rechtsanwältin R1, ebenfalls ihres Zeichens Vertreterin eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs nach § 8 Abs. 3 S. 2 GmbHG, erfolgt.

Das Registergericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 29.07.2014 unter Verweis auf die Begründung seiner Zwischenverfügung vom 11.06.2014 nicht abgeholfen und diese nachfolgend dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 24 der Akte).

Auf Bitte um Klarstellung des Senats zu Ziffer 1 der Zwischenverfügung vom 11.06.2014 und Anfrage, ob an Ziffer 4 der Zwischenverfügung im Hinblick auf die Darlegungen der Beschwerde zu Ziffer 4 festgehalten werde, hat das Registergericht noch folgende Stellungnahme vom 15.08.2014 abgegeben (Bl. 32 der Akte):

Zu Ziffer 1 der Zwischenverfügung vom 11.06.2014:

Leider sei es versäumt worden, die vorliegenden elektronischen Eingänge an den Senat zu übermitteln, die nun einschließlich der vorliegenden Übermittlungsprotokolle beilägen. Qualifizierte Signaturen, die zu Übersendung einer Anmeldung an das Registergericht berechtigen würden, seien nach dortiger Kenntnis von der Bundesnotarkammer auszustellen. Die Signatur des Übermittlers in diesem Fall stamme jedoch von der Deutschen Post Com GmbH. Bei der Übermittlung gemäß § 39 a Beurkundungsgesetz entstünden zwei Übermittlungsprotokolle, ein sogenanntes "inspectionsheet" und "ein signedattachments". Letzteres liefere Gewissheit über die gesicherte Übermittlung der Dokumente und fehle in diesem Fall. Mit der Übersendung gemäß § 39 a Beurkundungsgesetz gehe ein der Anmeldung anhängendes Dokument des Notars einher, dass es sich bei der elektronischen Datei um eine Ablichtung des Originals handele, auch das fehle in diesem Fall.

Zu Ziffer 4 der Zwischenverfügung vom 11.06.2014:

Zwar sei nach den vorliegenden Kommentierungen die Belehrung gemäß § 8 Abs. 3 GmbHG auch durch einen Rechtsanwalt möglich, allerdings sei keine Grundlage für die Befreiung dieser Berufsgruppe von der Belehrung gefunden und auch von der Beschwerdeführerin nicht genannt worden. Eine ordnungsgemäße Belehrung sei gemäß der genannten Fundstellen Voraussetzung einer wirksamen Eignungsversicherung.

Am 29.01.2015 ist eine weitere Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin im Handelsregister des Amtsgerichts München (HRB ...) eingetragen worden, die zwischenzeitlich nach Stadt1 verlegt worden ist (Amtsgericht Stadt2, HRB …; vgl. Bl. 110, 111 der Akte). Dem entsprechenden Übersendungsschreiben vom 04.09.2014 zur Anmeldung an das Amtsgericht München war eine ebenfalls auf den 12.03.2014 datierte, erst am 03.09.2014 unterschriftsbeglaubigte Anmeldung beigefügt (vgl. 112 ff der Akte), in der sich im Unterschied zur hier verfahrensgegenständlichen Anmeldung insbesondere folgende weitere Anmeldungstexte befinden:

"Die Belehrung erteilte Frau Rechtsanwältin R1

Der Gesellschafter Herr A hält auf den alleinigen Geschäftsanteil Nr. 1 in Höhe von 100 brit. Pfund einen Betrag von 100 brit. Pfund ….

Das angemeldete Stammkapital beträgt 100 brit. Pfund…".

Nach Anfrage des Senats vom 25.02.2016 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.05.2016 (Bl. 49 f der Akte) mitgeteilt, sie hielten trotz zwischenzeitlicher Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin im Handelsregister des Amtsgerichts München an ihrer Beschwerde fest. Entgegen der Ansicht des Registergerichts kenne das britische Recht kein "Stammkapital", wie es z.B. das deutsche GmbH-Recht in § 5 Abs. 1 GmbHG für die Gründung einer GmbH vorsehe. Das englische Recht dagegen beschränke sich lediglich auf die Aussage, dass in der Satzung ein Nennkapital (nominal share capital) beziffert werden solle, und dass jedes Gründungsmitglied mindestens einen Anteil übernehmen solle. Vorschriften dazu, wie hoch das Nennkapital bemessen sein solle, existierten jedoch ebenfalls nicht. Der Anteil des Nennkapitals der Gründungsgesellschafter könne sich daher lediglich auf einen Penny belaufen. Ein Nachweis über die Einzahlung des Nennkapitals sei nicht notwendig, genauso wenig wie eine Vereinbarung zum Nennkapital im Gesellschaftsvertrag. Auch in den model articles, die Teil des Companies Acts seien und grundsätzlich Anwendung fänden, wenn kein gesonderter Gesellschaftsvertrag abgeschlossen worden sei, fänden sich keine Angaben zum Nennkapital. Soweit auch das Beschwerdegericht der Ansicht sei, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, die model articles nach Anhang 2 des Companies Act 2006 übersetzen und öffentlich beglaubigen zu lassen, werde höflich um einen entsprechenden richterlichen Hinweis gebeten. Die Beschwerdeführerin sehe zwar weiterhin keine Notwendigkeit, einen Bestandteil eines amtlichen Gesetzestextes übersetzen und öffentlich beglaubigen zu lassen, sei jedoch selbstverständlich dazu bereit, wenn dies auch vom Beschwerdegericht so gewünscht werde.

Mit Schreiben des Senats vom 14.07.2017, auf das Bezug genommen wird (Bl. 52 ff der Akte), an die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin hat der Senat auf die unterschiedlichen Anmeldungstexte der beiden auf den 12.03.2014 datierten Anmeldungen an das Amtsgericht Frankfurt am Main und das Amtsgericht München hingewiesen und unter anderem angefragt, ob die Beschwerde im Hinblick auf die in der Anmeldung an das Amtsgericht München enthaltene Anmeldung eines Stammkapitals von 100 £ sowie die dortige Angabe der Belehrung durch Frau Rechtsanwältin R1 insoweit nicht zurückgenommen werden solle, zumal andernfalls insoweit mit einer Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich der Ziffern 3) und 4) der Zwischenverfügung vom 11.06.2014 aus den in diesem Hinweisschreiben genannten Gründen zu rechnen sei. Weiterhin hat der Senat aus im Einzelnen dargelegten Gründen angefragt, ob die Beschwerde hinsichtlich der Ziffer 1) der angefochtenen Zwischenverfügung zurückgenommen wird. Weiterhin hat der Senat auf verschiedene Widersprüchlichkeiten hinsichtlich des in der Anmeldung enthaltenen Passus der Errichtung der Beschwerdeführerin nach Maßgabe von "Schedule 2 der Companies Model Articles 2008" hingewiesen. Letztlich wurde darauf hingewiesen, dass eine abschließende Prüfung zu Ziffer 2) der angefochtenen Zwischenverfügung noch nicht erfolgt sei, jedoch nicht zwingend mit einem weiteren Hinweis des Senats vor einer Endentscheidung gerechnet werden könne.

Mit weiterem Schreiben des Senats vom 20.07.2017 hat dieser angefragt, ob es sich bei der von den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin an das Registergericht mit Schriftsatz vom 09.05.2014 übersandten "Abschrift" des "memorandum and model articles of association ..." (Bl. 68 ff der Akte) um einen Ausdruck der für die Beschwerdeführerin bei dem Companies House zur Einsicht archivierten Texte handelt.

Mit Schriftsatz an den Senat vom 31.07.2017, auf den Bezug genommen wird (Bl. 122 ff der Akte), haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass im Register des Companies House zwar auf die model articles verwiesen werde, diese dort aber gerade nicht hinterlegt würden, da es sich um einen Gesetzestext handele. Eine Einsicht, wie es das deutsche Registerrecht kenne, sei in diesem Fall nicht möglich. Die Anmeldung zum Handelsregister München sei nicht parallel zur Anmeldung beim Handelsregister Frankfurt am Main vorgenommen worden, lediglich der Beschluss zur Anmeldung sei ebenfalls unter dem 12.03.2014 gefasst worden. Die Tatsache, dass dort in Bezug auf die weitere Zweigniederlassung in München ein Stammkapital von 100 £ benannt worden sei, sei vorliegend unerheblich und seitens des Gerichts nicht in die Bewertung der vorliegenden Sache mit einzubeziehen. Diese Angabe sei nach persönlicher Rücksprache mit dem zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts München erfolgt, der sehr zuvorkommend und darum bemüht gewesen sei, die Eintragung der Zweigniederlassung in das dortige Register zu ermöglichen. Auch habe das Handelsregister Frankfurt am Main in seiner Zwischenverfügung nicht darum gebeten, dass ein Betrag von 100 £ als Stammkapital angegeben wird, dies finde sich in der Zwischenverfügung des Registergerichts jedenfalls nicht. Bei 100 shares heiße das nicht, dass zugleich ein Stammkapital von 100 £ existiere. Soweit im vorliegenden Verfahren unterschiedliche Angaben zu den model articles und dem memorandum of association vorlägen, entschuldige sich die Unterzeichnerin für etwaige beim Gericht entstandene Fragen; aufgrund der Eigenheit des britischen Rechts, die Anwendbarkeit der jeweiligen Gesetzesfassung von dem Eintragungsdatum der Gesellschaft im Companies House abhängig zu machen, könne es leider zu Verwechslungen kommen. Die für die Beschwerdeführerin geltenden model articles und das model memorandum of association seien nunmehr vollständig beigefügt und sollten hier Klarheit bringen. Zur Frage der Belehrung gemäß § 8 GmbHG werde nochmals darauf hingewiesen, dass diese selbstverständlich durch die Unterzeichnerin erfolgt sei; im Übrigen sei fraglich, ob ein Organ der Rechtspflege, welches ein Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufes im Sinne von § 8 Abs. 3 GmbHG sei, tatsächlich durch ein drittes Organ der Rechtspflege belehrt werden müsse. Im Übrigen müsse die Zwischenverfügung bereits aus formellen Gründen aufgehoben werden, da deren Inhalt nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung im Sinne des § 382 Abs. 4 FamFG sein könne.

Entgegen dem Inhalt des vorgenannten Schriftsatzes war diesem eine Anlage nicht beigefügt.

Aus den Gründen

II.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist gemäß § 382 Abs. 4 S. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. So ist die Beschwerdeführerin als Antragstellerin der sie in ihren Rechten beeinträchtigenden Zwischenverfügung insbesondere beschwerdeberechtigt (§ 59 Abs. 1 und 2 FamFG). Die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG ist schon deswegen eingehalten worden, weil diese mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe der angefochtenen Zwischenverfügung (vgl. §§ 63 Abs. 3 S. 1, 15 Abs. 1 und 2 FamFG) durch das Registergericht, das die Zwischenverfügung nur durch einfachen Brief übersandt hat, nicht zu laufen begonnen hat.

Die Beschwerde ist jedoch weit überwiegend unbegründet.

Dabei ist einleitend zunächst darauf hinzuweisen, dass - entgegen der zuletzt von der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin geäußerten Ansicht - sämtliche von dem Registergericht in der angegriffenen Zwischenverfügung angeführten Eintragungshindernisse Gegenstand einer Zwischenverfügung im Sinne von § 382 Abs. 4 FamFG sein können, somit auch die von der Beschwerde ausdrücklich angeführten Ziffern 1) und 3) der Zwischenverfügung.

Gemäß § 382 Abs. 4 FamFG ist dem Antragsteller dann, wenn eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister unvollständig ist oder der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegensteht, durch das Registergericht eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Dabei wird vertreten, dass mit einer Zwischenverfügung nur aufgegeben werden darf, ein dem Vollzug der Anmeldung entgegenstehendes Hindernis zu beheben, mit der Folge, dass nach dessen Behebung die Anmeldung so, wie sie vorliegt, vollzogen wird; die inhaltliche Abänderung oder Ergänzung einer Anmeldung soll danach nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein können (u.a. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31.01.2012, Az. 3 W 129/11; OLG München, Beschluss vom 11.10.2006, Az. 31 Wx 74/06; unter Bezugnahme auf die genannten Rechtsprechung so auch Senat, Beschluss vom 28.10.2014, Az. 20 W 411/12, jeweils zitiert nach juris). Der Senat sieht insoweit die Notwendigkeit, diese bislang auch von ihm vertretene Rechtsprechung dahingehend zu präzisieren, dass zwar inhaltliche "Abänderungen" der Anmeldung (z.B. die Anmeldung einer anderen Firma) nicht verlangt werden können; "Ergänzungen" der Anmeldung können demgegenüber jedoch grundsätzlich mit einer Zwischenverfügung verlangt werden, soweit die Anmeldung andernfalls unvollständig wäre. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut von § 382 Abs 4 FamFG, wonach auf "unvollständige" Anmeldungen eine Frist zur Beseitigung des Eintragungshindernisses zu setzen ist. Inhaltlich "unvollständige" Anmeldungen sind somit schon nach dem Gesetzeswortlaut einer "Ergänzung" zugänglich (vgl. u.a. Heinemann in Keidel, FamFG, 19. Aufl., 2017, § 382, Rn. 23: "…wenn die Anmeldung inhaltlich unvollständig ist, z.B. eine abzugebende Versicherung, Angabe oder Erklärung fehlt"; Krafka in Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl. 2013, § 382, Rn. 20, mit den Beispielen einer fehlenden Anmeldung der inländischen Geschäftsanschrift oder einer fehlenden Anmeldung der allgemeinen Vertretungsregelung).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für die Zulässigkeit der angefochtenen Zwischenverfügung im Einzelnen Folgendes:

Soweit die Beschwerde meint, mit der verlangten nochmaligen Einreichung der Anmeldung über einen Notar (Ziffer 1 der Zwischenverfügung) liege dann eine neue Anmeldeschrift vor, macht dies die Zwischenverfügung nicht unzulässig. Es ist vielmehr anerkannt, dass gerade formale Mängel einer Anmeldung durch eine Zwischenverfügung moniert werden können und nach Behebung des Mangels durch eine entsprechende formgerechte Einreichung einer Anmeldung, dann die ursprüngliche, unwirksame Anmeldung ohne Weiteres hinfällig wird (vgl. Krafka, a.a.O.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.06.2011, Az. 3 W 27/11, zitiert nach beck-online, geht insoweit regelmäßig von einer stillschweigenden Zurücknahme des zunächst gestellten Antrages aus). Mit dem Verlangen einer nochmaligen formgemäßen Einreichung einer Anmeldung wird gerade keine inhaltliche Abänderung der vorliegenden Anmeldung verlangt.

Soweit die Beschwerde außerdem im Hinblick auf die bislang in der Anmeldung fehlende Angabe eines Stammkapitals (Ziffer 3 der Zwischenverfügung) meint, es handele sich um eine nicht als Zwischenverfügung zulässige Anforderung, da es sich um eine "Ergänzung" der Anmeldung handele, führt dies aus den oben genannten Gründen nicht zur Unzulässigkeit der Zwischenverfügung, da die vorliegende Anmeldung insoweit bislang inhaltlich unvollständig ist und ergänzt werden darf.

Gleiches gilt auch für die nachträgliche Anmeldung der bislang fehlenden Versicherung des directors der Beschwerdeführerin über die Belehrung im Rahmen der Eignungsversicherung (Ziffer 4 der Zwischenverfügung; die Zulässigkeit einer Zwischenverfügung zur Neuvornahme einer nicht ausreichenden Eignungsversicherung bereits voraussetzend: Senat, Beschluss vom 11.07.2011, Az. 20 W 246/11, zitiert nach juris).

Dass letztlich die Nachforderung der öffentlich beglaubigten Abschrift des Gesellschaftsvertrages der Beschwerdeführerin (Ziffer 2 der Zwischenverfügung), die ohne Bezug zum Inhalt der Anmeldung steht, mit einer Zwischenverfügung aufgrund des Vorliegens eines "anderen behebbaren Hindernisses" im Sinne von § 382 Abs. 4 S. 1, 2. Alt. FamFG verlangt werden kann, steht außer Frage (für fehlende oder inhaltlich unpassende einzureichende Dokumente vgl. u.a. Krafka, a.a.O., Rn. 21).

Letztlich ist einleitend darauf hinzuweisen, dass sämtliche vom Registergericht angeführten Beanstandungen ihre Grundlage in dem als lex fori auch auf die englische private company limited by shares anwendbaren deutschen Registerverfahrensrecht finden, wobei bezüglich der anwendbaren Vorschriften konkret auf die Bestimmungen zu der mit der englischen private company limited by shares vergleichbaren deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung abzustellen ist. Insoweit kann sich die Beschwerde nicht darauf berufen, dass es sich vorliegend um die Eintragung einer Zweigniederlassung einer in Großbritannien ordnungsgemäß registrierten EU-Auslandsgesellschaft handele, deren firmenrechtliche Voraussetzungen bereits im Heimatstaat geprüft worden seien, so dass die Verweigerung der Eintragung der Zweigniederlassung unter Verweis auf §§ 13 d bis 13 g ff HGB gegen die Niederlassungsfreiheit und damit gegen Gemeinschaftsrecht verstoße (vgl. insgesamt u.a. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.05.2007, Az. II ZB 7/06, zitiert nach juris, auch zur Frage der Vereinbarkeit mit der Niederlassungsfreiheit; OLG Hamm, Beschluss vom 04.01.2011, Az. 15 W 270/10, zitiert nach juris, m.w.N.; Krafka in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl., 2016, § 13 d, Rn. 2; Heinz/Hartung, Die englische Limited, 3. Aufl., 2012, Kap. 11.3; Senat, Beschluss vom 03.02.2015, Az. 20 W 199/13, zitiert nach juris, mit einer Vielzahl weiter Nachweise).

Hinsichtlich der materiellen Berechtigung der einzelnen Beanstandungen des Registergerichts gilt Folgendes:

Zu Ziffer 1):

Das Registergericht verlangt zu Recht - und nur so kann diese Ziffer der Zwischenverfügung zusammen mit der entsprechenden Erläuterung vom 15.08.2014 verstanden werden -, dass die Anmeldung in der Form des § 12 Abs. 1 und 2, S. 2, 2. Halbsatz HGB elektronisch zum Handelsregister einzureichen ist, so dass ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39 a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln ist.

Diesen Anforderungen wird die vorliegende Anmeldung nicht gerecht.

Die hier zwar von dem Ortsgerichtsvorsteher in einem ersten Schritt unterschriftsbeglaubigte Handelsregisteranmeldung in Papierform musste für eine ordnungsgemäße elektronische Anmeldung im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 1 HGB zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "elektronisch" nämlich in einem zweiten Schritt in die elektronische Form übergeführt werden. Dies geschieht durch die Fertigung einer elektronisch beglaubigten Abschrift. Dies wiederum geschieht durch Erstellung der elektronischen Abschrift des Originals der Papierurkunde sowie der Erstellung des elektronischen Zeugnisses über die Abschriftsbeglaubigung. Das zweite Zeugnis bezüglich der Abschriftsbeglaubigung wird in elektronischer Form gemäß §§ 39, 39 a, 42 Beurkundungsgesetz gefertigt. Mit ihm wird die - vom Registergericht ausdrücklich als fehlend beanstandete - inhaltliche Übereinstimmung der elektronischen Datei mit dem dem Notar vorzulegenden Papierdokument bestätigt, hier also der die Unterschriftsbeglaubigung enthaltenden Handelsregisteranmeldung vom 12.03.2014. Diese Bestätigung kann naturgemäß nicht von A unter Verwendung seiner eigenen qualifizierten Signatur erstellt werden, da es sich bei diesem zweifelsohne nicht um eine zur Vornahme von Beglaubigungen befugte Person handelt. Insoweit besteht also entgegen der Ansicht der Beschwerde bereits nach der Rechtslage ein Unterschied dazu, ob die elektronische Übersendung - wie vorliegend - nur mittels einer qualifizierten Signatur eines Patentanwalts erfolgt ist, oder durch die - erforderliche - qualifizierte Signatur eines Notars verbunden mit dem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39 a Beurkundungsgesetz (vergleiche zu dieser klaren Rechtslage neben vielen u.a.: Apfelbaum/Bettendorf, "Die elektronische beglaubigte Abschrift im Handelsregister Verkehr", RNotZ 2007, 89 ff; Koch in Staub, HGB, 5. Aufl., 2009, § 12, Rn. 24 ff.; Herrler in Münchener Kommentar zum GmbH-Gesetz, 2. Aufl., 2015, § 7, Rn. 39 ff.).

Darauf, dass das Registergericht dann in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15.08.2014 auch auf die hier nur vorliegende Signatur des Übermittlers von der Deutschen Telekom und das fehlende zweite Übermittlungsprotokoll Bezug genommen hat, muss mangels Vorliegens einer ordnungsgemäßen elektronischen Anmeldung, mit deren Vornahme dann auch diese Hinweise ihre Erledigung finden werden, nicht weiter eingegangen werden.

Zu Ziffer 2)

Soweit das Registergericht die Vorlage einer öffentlich beglaubigten Abschrift des Gesellschaftsvertrages nebst Übersetzung verlangt, entspricht dies zunächst grundsätzlich der Gesetzeslage.

Nach dem für die Eintragung der Errichtung von Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland - unter die, wie oben dargelegt, auch die Beschwerdeführerin als englische privat company limited by shares zu fassen ist - geltenden § 13 g Abs. 2 S. 1 HGB ist der Anmeldung der Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.

Dies ist unstreitig vorliegend weder hinsichtlich des memorandum of association noch der articles of association der Beschwerdeführerin erfolgt. Vielmehr wurde insoweit lediglich mit Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 09.05.2014 eine entsprechende einfache Abschrift an das Registergericht zur Kenntnisnahme übersandt.

In dieser dem Senat vorliegenden Abschrift (Bl. 68 ff der Akte) fehlen Teile des Textes der model articles for private companies limited by share. Soweit die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin im Schriftsatz an den Senat vom 31.07.2017 erklärt haben, es würden zunächst der guten Ordnung halber die Model articles, wie sie von der Beschwerdeführerin angenommen worden seien, nochmals zur Kenntnisnahme übersandt, da seitens des Handelsregisters eine etwaige Unvollständigkeit nicht weiter moniert worden sei, diese dem Schriftsatz jedoch nicht beigefügt waren, sieht sich der Senat an einer Entscheidung nicht gehindert. Dieser Umstand der nicht nochmaligen Übersendung eines vollständigen Textes der model articles hat keinen Einfluss auf die zur Entscheidung anstehende Frage, inwieweit die Forderung des Registergerichts zur Vorlage einer öffentlich beglaubigten Abschrift des Gesellschaftsvertrages nebst Übersetzung grundsätzlich berechtigt ist.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass seit dem vollständigen Inkrafttreten des Companies Act 2006 am 01.10.2009 die ehemals aus zwei selbständigen Dokumenten bestehende Verfassung der Limited - nämlich zum einen das memorandum of association mit seinen Bestimmungen in Bezug auf das Außenverhältnis der Gesellschaft (z.B. Firmenname, Sitz, Gesellschaftszweck, Kapital etc.) und zum anderen die das Innenverhältnis der Gesellschaft regelnden articles of association - neu geregelt wurde. Danach besteht der Gesellschaftsvertrag einer Limited zwar nach wie vor aus dem memorandum of association und den nunmehr als constitution bezeichneten articles of association (vgl. Sec. 17 Companies Act 2006). Dabei beinhaltet das memorandum of association jedoch nur noch die Angaben, dass die Unterzeichner eine Gesellschaft gründen, bei dieser Gesellschaft selbst Gesellschafter werden und wenigstens einen Anteil übernehmen wollen (vgl. Sec. 8 Companies Act 2006). Das memorandum of association erfüllt somit nunmehr in erster Linie die Funktion einer Gründungsurkunde. Demgegenüber bilden diearticles of association - wie auch schon das englische Wort constitution impliziert - den eigentlichen Satzungsinhalt (vgl. hierzu insgesamt Just, "Die englische Limited in der Praxis", 4. Aufl., 2012, Rn. 59, 76 und 77; Heinz/Hartung a.a.O., Kap. 5, Rn.1., Kap. 5.1 Rn. 2, 3, Kap. 5.2, Rn. 5; Solveen in Fleischhauer/Preuß, Handelsregisterrecht, 3. Aufl., 2014, II. Errichtung der Zweigniederlassungen, Erl. zu 5. (16)).

Für die Anmeldung der Zweigniederlassung gilt, dass dieser grundsätzlich sowohl das memorandum of association als auch die articles of association beizufügen sind (vergleiche Just, a.a.O Rn. 59; Solveen, a.a.O.; Heinz/Hartung, a.a.O., Kap. 11,3, Rn. 69; im Ergebnis auch Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., 2014, § 13 g, Rn. 6, wenn er darauf hinweist, dass bei der Anmeldung der Gesellschaftsvertrag vorzulegen ist, wobei bei der englischen Limited das memorandum of association genügen soll, falls model articles verwendet werden). Dies entspricht schon der gesetzlichen Regelung in § 13 g Abs. 2 GmbHG, die auf den "Gesellschaftsvertrag" Bezug nimmt, mithin auf das im Falle der hier vorliegenden Einpersonengründung der Beschwerdeführerin erforderliche einseitige Errichtungsgeschäft nebst körperschaftlicher Satzung (vgl. allg. zur Bedeutung und Rechtsnatur des Gesellschaftsvertrages Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., 2017, § 2, Rn. 3 ff).

Allerdings gelten für eine Limited dann, wenn sie bei Gründung nur dasmemorandum of association einreicht, die jeweiligen für den betreffenden Gesellschaftstyp normierten model articles, was sich aus Sec. 20 Companies Act 2006 und der dort gesetzlich angeordneten subsidiären Gültigkeit der entsprechenden model articles ergibt (vgl. hierzu u.a. auch Heinz/Hartung, a.a.O., Kap. 5.2, Rn. 5; auch Erbe, "Die Limited und Limited & Co. KG, 2008, 5.1.1.1 zur Rechtslage nach dem Companies Act 2006 und 5.1.1.2, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Companies Act 1985 durch automatische Übernahme von Table A als articles of association, wenn keine articles of association abgefasst und an das englische Handelsregister gesandt worden sind; auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.02.2008, Az. 3 W 36/08, zitiert nach juris, ebenfalls noch zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Companies Act 1985). Entsprechend sieht das Anmeldeformular zur Registrierung einer englischen Limited im dortigen companies house in dem Formular IN01, Part. 1, A 7 unter Option1, 2 und 3 auch vor, dass der Anmelder entsprechend ankreuzt, ob er eine der dort genannten model articles vollständig wählt, eine der dort genannten model articles zwar wählt, jedoch mit zusätzlichen bzw. einschränkenden Alternativen unter Beifügung einer entsprechenden Kopie der Regelungen oder aber vollständig andere articles of association gefasst hat, von denen ebenfalls eine entsprechende Kopie der Anmeldung beizufügen ist (vergleiche zu diesem Formular Just, a.a.O., Anhang 3, Seite 130 und auch Heinz/Hartung, a.a.O., Anhang 4, Seite 314). Bei einer nachfolgenden entsprechenden elektronischen Einsichtnahme im companies house erscheint dann für den Fall der Wahl von model articles lediglich der entsprechende Hinweis "model articles adopted", nicht jedoch der entsprechende englische Gesetzestext der ausgewählten model articles. Dabei sehen die companies (model articles) regulations 2008 folgende gesetzlich normierten model articles vor:

schedule 1 model articles for private companies limited by shares

schedule2 model articles for private companies limited by guarantee und

schedule 3 model articles for public companies.

Hier hat die Beschwerdeführerin in der verfahrensgegenständlichen Anmeldung darauf hingewiesen, dass sie unter Nutzung der "Model Articles nach Maßgabe von Schedule 2 der Companies Model Articles 2008" errichtet worden ist. Zwar kann dieser Anmeldungsinhalt offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen, da es sich bei der Beschwerdeführerin nach dem von ihr vorgelegten certificate of incorporation um eine privat company limited by shares nach englischem Recht handelt, für die somit model articles nur nach schedule 1 angenommen werden können. Entsprechend handelt es dann bei den in einfacher Abschrift zur hiesigen Registerakte übersandten model articles auch um solche nach schedule 1. Ob das Registergericht auch insoweit zum Erlass einer Zwischenverfügung im Hinblick auf diesen offensichtlich falschen Anmeldungsinhalt berechtigt gewesen wäre, ist aber nicht Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens. Maßgeblich für das Beschwerdeverfahren ist alleine, dass die Beschwerdeführerin - worauf auch die Beschwerde durchgängig hinweist - unter Annahme von model articles und ohne eine von diesen abweichende Satzung gegründet worden ist.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden allgemeinen Ausführungen ist nunmehr hinsichtlich der vom Registergericht verlangten Vorlage einer öffentlich beglaubigten Abschrift des Gesellschaftsvertrages nebst Übersetzung wie folgt zu differenzieren:

Soweit insoweit die entsprechenden, für die Beschwerdeführerin geltenden model articles betroffen sind, kann nach Ansicht des Senats eine öffentlich beglaubigte Abschrift nebst Übersetzung nicht verlangt werden, die Beschwerde ist also insoweit erfolgreich.

Bei den model articles handelt es sich um kodifiziertes englisches Recht, das aufgrund entsprechender Auswahl automatisch für die Beschwerdeführerin gilt, ohne, dass der Text dieses englischen Rechts gesondert für die Beschwerdeführerin im companies house in Form einer dort archivierten Satzung hinterlegt ist. Die Vorlage maßgeblicher ausländischer Rechtsvorschriften - also auch von model articles - kann jedoch nicht verlangt werden (so auch Baier in Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 19. Aufl., 2016, § 4 a, Rn. 32; Kienle in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 2013, Bd. 6, Rn. 19; Süß in DNotZ, 2005, 180 ff, 187,188; wohl auch Krafka in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl., 2016, § 13 g, Rn. 5; mit dem Schwerpunkt, dass die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung der model articles nicht verlangt werden kann, wobei letztlich aber nicht deutlich wird, ob dann die entsprechende Vorlage einer beglaubigten Abschrift der model articles in englischer Sprache verlangt werden kann: Solveen, a.a.O.; Preuß in Oetker, HGB, 4. Aufl., 2015, § 13 g, Rn. 9; Krafka/Kühn, Registerrecht, 10. Aufl., 2017, Rn. 322b; OLG Zweibrücken, a.a.O.; wohl auch OLG Hamm, Beschluss vom 04.01.2011, Az. 15 W 270/10, zitiert nach juris). Diese vom Senat vertretene Auffassung berücksichtigt auch die Richtlinie 89/666/EWG - dort Abschnitt I, Art. 2 Abs. 2 b) - wonach der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung vorschreiben kann, dass der Errichtungsakt und, sofern diese Gegenstand eines gesonderten Aktes gemäß Art. 2 Abs. 1 a), b) und c) der Richtlinie 68/151/EWG ist, die Satzung sowie Änderungen dieser Unterlagen offenzulegen hat. Nach Artikel 2 Abs. 1 a) der Richtlinie 68/151/EWG erstreckt sich die Pflicht zur Offenlegung der Gesellschaften für Urkunden und Angaben auf den Errichtungsakt, auf die Satzung jedoch nur dann, falls diese Gegenstand eines gesonderten Aktes ist. An einem solchen gesonderten Akt fehlt es vorliegend jedoch, da die Beschwerdeführerin, wie gesagt, von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, keine besonderen articles of association zu beschließen, sondern für diese vielmehr die gesetzlich normierten model articles gelten.

Anderes gilt jedoch für die Gründungsurkunde der Beschwerdeführerin - also das memorandum of association - als Teil ihres Gesellschaftsvertrages, dessen Vorlage das Registergericht in öffentlich beglaubigter Abschrift nebst Übersetzung erbeten hat.

Dieses memorandum of association ist in öffentlich beglaubigter Abschrift und - da vorliegend in englischer Sprache errichtet - auch mit einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen (vgl. u.a. Ries, a.a.O., Rn. 6; Heinz/Hartung, a.a.O., Kap. 11.3, Rn. 62). Die Beschwerde ist insoweit also unbegründet.

Bei dem memorandum of association handelt es sich nach Ansicht des Senats nämlich im Unterschied zu den model articles gerade nicht um eine ausländische Rechtsvorschrift. Auch wenn das memorandum of association gemäß Sec. 8 Companies Act 2006 einen gesetzlich vorgegebenen Inhalt hat, ist es schon aufgrund der erforderlichen individualisierenden Angabe der subscribers (Zeichner) - im vorliegenden Fall also des A - eine individuell für die betreffende Limited zu errichtende Urkunde. Weiterhin kommt für den Fall der Übernahme mehrerer shares (Anteile) hinzu, dass sich auch diese individuelle Information aus dem memorandum of association ergibt (vgl. das Muster eines memorandum of association bei Just, a.a.O., Anhang 2, Seite 128).

Daher ist es nach Ansicht des Senats nicht zutreffend, wenn die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin nunmehr im Schriftsatz vom 31.07.2017 von einem "Model Memorandum of Association" der Beschwerdeführerin ausgehen, bei dem es sich um einen "Gesetzestext" handele, dessen Vorlage nicht verlangt werden könne.

Auch aus den zuvor zitierten Regelungen in den Richtlinien 89/666 und 68/151 EWG ergibt sich letztlich - wie oben dargelegt -, dass der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung die Offenlegung des Errichtungsaktes verlangen kann, vorliegend also der Gründungsurkunde - memorandum of association - der Beschwerdeführerin. Aus Abschnitt I, Artikel 4 der Richtlinie 89/666 EWG ergibt sich außerdem, dass der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung auch vorschreiben kann, dass die in Artikel 2 Abs. 2, b) dieser Richtlinie bezeichneten Unterlagen in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft offengelegt werden und die Übersetzung dieser Unterlagen beglaubigt wird.

Zu Ziffer 3)

Die Eintragung der Errichtung von Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland, unter die, wie oben dargelegt, auch die Beschwerdeführerin zu fassen ist, hat gemäß § 13 g Abs. 1, Abs. 3 HGB i.V.m. § 10 Abs. 1 GmbHG auch die Höhe des anzumeldenden Stammkapitals der Gesellschaft zu beinhalten (vergleiche allgemein Baier in Luther/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 19. Aufl., 2016 Anhang zu § 4 a, Rn. 36; Koch in Staub, HGB, 5. Aufl., 2009, § 13 g Rn. 7; Pentz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., 2014, § 13 g Rn. 12).

Allerdings weist die Beschwerde zu Recht darauf hin, dass es grundsätzliche Unterschiede in der Ausgestaltung der Bedeutung des Kapitals nach deutschem und englischem Recht gibt. So kennt das englische Recht der Limited im Gegensatz zum deutschen Recht der GmbH insbesondere keine Mindestkapitalvorschriften und der Gläubigerschutz wird weitgehend auf andere Weise als in Deutschland verwirklicht (vergleiche hierzu u.a. Heinz/Hartung, a.a.O., Kap. 9.1, Rn. 1 ff; Just, a.a.O., Rn. 211, 224). Die Beschwerde geht jedoch fehl, wenn sie darlegt, das englische Recht beschränke sich lediglich auf die Aussage, dass in der Satzung ein Nennkapital (nominal share capital) beziffert werden solle. Dies entspricht nicht mehr der Rechtslage seit Geltung des englischen Companies Act 2006 ab 01.10.2009, mit dem das Erfordernis eines derartigen Nenn- oder Nominalkapitals, das im memorandum der Gesellschaft angegeben wurde, abgeschafft worden ist (vergleiche Just, a.a.O., Rn. 209; Heinz/Hartung, a.a.O., Kap. 9.1, Rn. 4 ff). Dabei bezeichnete das Nenn- oder Nominalkapital den Höchstbetrag des Gesellschaftskapitals. Die Anteile des Gesellschafters an der Limited waren bislang Bruchteile dieses Nenn- oder Nominalkapitals (vergleiche Just, a.a.O.). Als Ersatz für die weggefallene Regelung zum Nenn- oder Nominalkapital schreibt der Companies Act 2006 nun vor, dass Gesellschaftsanteile einer Limited mit einem share capital einen festen Nennwert, z.B. 1 Pence oder 1 € haben müssen (vgl. Sec. 542 (1) Companies Act 2006; Heinz/Hartung, a.a.O., Rn. 5), wobei nach Just (a.a.O.) in der Praxis das anfängliche Kapital einer Limited regelmäßig 100 £ betrage, und je nach wirtschaftlichen Erfordernissen erhöht werde. Weiterhin muss das tatsächlich von den Gesellschaftern übernommene Stammkapital im statement of share capital genannt werden. Gemäß Sec. 10 des Companies Act 2006 ist jede Gesellschaft mit einem share capital (Stammkapital) - also auch die privat company limited by shares - verpflichtet, ein entsprechendes statement bei Gründung gegenüber dem englischen Handelsregister (registrar of companies) abzugeben, das unter anderem die Anzahl der von den Gesellschaftern jeweils gehaltenen Anteile, die pro Anteil eingezahlten Beträge, den Nennwert eines Anteils und die Höhe des Stammkapitals enthält und das eine entsprechende Momentaufnahme des Kapitals der Gesellschaft im Moment der Gründung darstellt (vergleiche Heinz/Hartung, a.a.O., mit weiterem Nachweis und a.a.O., Kap. 3.2, Rn. 13).

Dabei kommt es im Rahmen der hiesigen Anmeldung für die Höhe des Kapitals auf das so genannte issued share capital an, also das von den Gesellschaftern gezeichnete Kapital, welches für die Haftung der Gesellschaft und die englischen Kapitalerhaltungsvorschriften alleine maßgebend ist und damit dem Stammkapital der deutschen GmbH mit der Funktion als Haftkapital entspricht (vgl. Just, a.a.O., Rn. 49, 224; Heinz/Hartung, a.a.O., Kap. 9.1, Rn. 8; zur Notwendigkeit der Angabe des issued share capital im Rahmen der Anmeldung auch: Ries, a.a.O., § 13 g, Rn. 4 und Solveen, a.a.O, Erl. zu 2.2. (15); siehe auch Wachter, GmbH-Recht 2004, 1409 ff, 1412 zur Bedeutung des issued share capital als maßgebliches Kapital, das für die Haftung der Gesellschaft maßgebend ist).

Auch wenn das Registergericht in seiner angefochtenen Zwischenverfügung diese Differenzierung im Einzelnen nicht vorgenommen hat und möglicherweise von einem unzutreffenden Verständnis der Kapitalvorschriften des englischen Rechts ausgegangen sein sollte, hat es somit jedoch zu Recht die Anmeldung eines Stammkapitals gefordert, bei dem es sich - wie dargelegt - um das durch den Gesellschafter der Beschwerdeführerin gezeichnete Kapital handeln muss.

Soweit die Beschwerde zuletzt darauf hinweist, das Registergericht habe entgegen dem Hinweis des Senats vom 14.07.2017 nicht darum gebeten, einen Betrag von 100 britischen Pfund als Stammkapital anzugeben, war dieser Hinweis des Senats auch nur so gemeint, dass auch das hiesige Registergericht ebenfalls den in der Anmeldung der weiteren Zweigniederlassung zum Amtsgericht München enthaltenen Passus "Das angemeldete Stammkapital beträgt 100 brit. Pfund" bei verständiger Auslegung seines Begehrens auf Anmeldung eines Stammkapitals gewollt hat. Das Registergericht war im Übrigen nicht verpflichtet, überhaupt eine Vorgabe zur Höhe des anzumeldenden Stammkapitals zu machen, denn diese Angabe obliegt alleine dem Anmeldenden.

Entgegen der zuletzt geäußerten Ansicht der Beschwerde ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung zum Amtsgericht München Angaben zum Stammkapital gemacht hat, vorliegend auch nicht unerheblich. Diese Angaben bestätigen jedenfalls auch für das vorliegende Verfahren, dass der Gesellschafter der Beschwerdeführerin den alleinigen Geschäftsanteil Nr.1 in Höhe von 100 britischen Pfund gezeichnet hat. Auch wenn es letztlich nicht darauf ankommt, dass die ebenfalls auf den 12.03.2014 datierte Anmeldung an das Amtsgericht München dann erst am 03.09.2014 unterschriftsbeglaubigt und nachfolgend dort eingereicht wurde, deuten die Ausführungen der Beschwerde letztlich darauf hin, dass auch die mit dem dortigen zuvorkommenden Rechtspfleger geführten Gespräche ergeben haben, dass auch dieser die in der Anmeldung ergänzten Angaben zum Stammkapital - und auch zur Versicherung hinsichtlich der Belehrung nach § 8 Abs. 3 GmbHG - offensichtlich für erforderlich erachtet hat; andernfalls ist es nicht ersichtlich, wieso diese Angaben, die die Beschwerde im vorliegenden Verfahren nach wie vor nicht für erforderlich erachtet, im dortigen Verfahren ergänzt worden sind.

Zu Ziffer 4):

Nach § 13 g Abs. 2 S. 2 HGB i.V.m. § 8 Abs. 3 GmbHG haben die Geschäftsführer - vorliegend also der director der Beschwerdeführerin - in der Anmeldung auch zu versichern, dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind.

An dieser Versicherung - die in der Anmeldung der weiteren Zweigniederlassung gegenüber dem Amtsgericht München abgegeben wurde - fehlt es in der vorliegenden Anmeldung ersichtlich; das Registergericht fordert die entsprechende Ergänzung durch Nachholung also zu Recht.

Da diese Belehrung ausweislich des Vortrages der Beschwerde - und ausweislich der Anmeldung der weiteren Zweigniederlassung zum Amtsgericht München - tatsächlich durch die verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältin R1 vorgenommen worden ist, die hierzu als Rechtsanwältin als Vertreterin eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs im Sinne von § 8 Abs. 3 S. 2, 2. Halbsatz GmbHG auch befugt war (vgl. hierzu u.a. Jaeger in Becksch`scher online Kommentar, GmbHG, Stand 01.05.2017, § 8, Rn. 20; Veil in Scholz, GmbHG, 11. Aufl. 2012-2015, § 8, Rn. 31; so auch bereits ausdrücklich BT-Drucks. 16/6140, 35), muss sich die nachzuholende Versicherung im vorliegenden Verfahren auch auf genau diese tatsächlich erfolgte Belehrung beziehen. Schon deshalb kann es nicht darauf ankommen, ob der director der Beschwerdeführerin aufgrund seiner beruflichen Qualifikation "tatsächlich durch ein drittes Organ der Rechtspflege belehrt werden muss", bzw. "sich belehren und dies bestätigen muss", wie die Beschwerde anzweifelt. Ohne, dass es im Hinblick auf die tatsächlich durch Rechtsanwältin R1 erfolgte Belehrung noch darauf ankommt, hält der Senat diese Erwägungen der Beschwerde auch für nicht zutreffend. Zum einen ist der director der Beschwerdeführerin schon ausweislich des Briefkopfs der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin nicht Rechtsanwalt sondern ausschließlich Patentanwalt und European Trademark and Design Attorney. Lediglich diese Qualifikation im Hinblick auf einen der Sache nach begrenzten juristischen Bereich macht ihn nach Ansicht des Senats schon nicht zum Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufes im Sinne von § 8 Abs. 3 S. 2, 2. Halbsatz GmbHG (so auch für den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer u.a. Jaeger, a.a.O.; Schmidt-Leithoff in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Aufl. 2013, § 8, Rn. 26 m.w.N.). Zum anderen ist es schon aufgrund der in § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG angedrohten Strafe für falsche Angaben in der nach § 8 Abs. 3 GmbHG abzugebenden Versicherung unabdinglich, die erforderliche Belehrung ihrem Ablauf nach tatsächlich nachvollziehen zu können; insoweit kann es also auf innere Kenntnisse eines zu Belehrenden oder gar mögliche "Selbstbelehrungen" nicht ankommen. Dagegen spricht letztlich auch die Gesetzesformulierung in § 8 Abs. 3 GmbHG, wonach die Versicherung gerade beinhalten muss, dass die Geschäftsführer "belehrt worden sind" und durch welche Personen diese Belehrungen vorgenommen werden können.

Die Kostenscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Der Senat hält es vorliegend für angemessen, das weit überwiegende Unterliegen der Beschwerde als Maßstab für die angeordnete vollständige Kostentragung im Verfahren der Beschwerde heranzuziehen.

Die Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus §§ §§ 61,36 Abs. 1 GNotKG. Der Senat hält es insoweit für billigem Ermessen entsprechend, den Geschäftswert im Hinblick auf die seiner Entscheidung zu Grunde liegenden Fragen, die sich mit dem Anspruch der Antragstellerin auf Ersteintragung ihrer Zweigniederlassung befassen, auf 10.000 € festzusetzen.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG wegen grundsätzlicher Bedeutung schon deswegen zugelassen, weil die Beantwortung der Rechtsfrage, ob das Registergericht die Vorlage des memorandum of association nach § 13 g Abs. 2 S. 1 HGB zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung verlangen kann, entscheidungserheblich und nicht offenkundig ist, sie bislang - soweit ersichtlich - nicht Gegenstand insbesondere der höchstrichterlichen Rechtsprechung war und über den vorliegenden Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Anzahl von Fällen auftreten kann (vgl. u.a. BAG, Beschluss vom 22.03.2005, Az. 1 ABN 1/05 und Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.10.2002, Az. XI ZR 71/02, jeweils zitiert nach juris).

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