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Wirtschaftsrecht
05.03.2015
Wirtschaftsrecht
OLG München: Kein Verstoß gegen das BDSG bei Übermittlung von Namen und Adressen der mittelbar an einer Publikumspersonengesellschaft beteiligten Treugeber an andere Treugeber

Das OLG München hat mit Urteil vom 5.2.2015 – 23 U 1875/14 - entschieden: Die Übermittlung von Namen und Adressen der mittelbar an einer Publikumspersonengesellschaft beteiligten Treugeber an andere Treugeber ist nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG zulässig undmit der Zweckbindung der Datenerhebung und -verwendung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG vereinbar. Ein Verstoß gegen die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist nicht ersichtlich.

 

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