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Wirtschaftsrecht
08.04.2009
Wirtschaftsrecht
BGH: Zur Mangelhaftigkeit eines älteren Gebrauchtwagens wegen längerer Standzeit

Der BGH hat mit Urteil vom 10.3.2009 – VIII ZR 34/08 – entschieden: Für die Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren Standzeit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB frei von Sachmängeln ist, ist – anders als bei der Standzeit eines Jahreswagens bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung (Senatsurteil vom 7.6.2006 – VIII ZR 180/05) – grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine Mängel vorliegen, die auf die Standzeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufweisen. Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-785-3 unterwww.betriebs-berater.de

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