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Wirtschaftsrecht
08.12.2011
Wirtschaftsrecht
BGH: Zur Haftung eines ehemaligen Spitzenpolitikers für fehlerhafte Angaben im Emissionsprospekt

Mit Urteil vom 17.11.2011 III ZR 103/10 hat der BGH entschieden: Ein früherer Spitzenpolitiker und Inhaber eines Lehrstuhls u. a. für Finanzrecht, der sich in einem Prospektbestandteil über die Eigenschaften einer Anlage äußert, kann nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn verantwortlich sein, wenn er mit Rücksicht auf seine allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder seine Eigenschaft als berufsmäßiger Sachkenner eine Garantenstellung einnimmt. Voraussetzung ist, dass die fragliche Person durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand geschaffen und Erklärungen abgegeben hat. Auch ein körperlich von dem ausdrücklich als Emissionsprospekt bezeichneten Druckwerk getrenntes Schriftstück, das zusammen mit diesem vertrieben wird, kann bei der gebotenen Gesamtbetrachtung Bestandteil eines Anlageprospekts im Rechtssinn sein.

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