BGH: Vermittlung eines Vermögensverwaltungsvertrags ist kein gemäß § 32 Abs. 1 KWG erlaubnispflichtiges Geschäft
Der BGH hat mit Urteil vom 10.10.2017 – VI ZR 556/14 – entschieden: a) Eine Anlageberatung wird nicht erbracht, wenn (nur) eine Finanzportfolioverwaltung empfohlen wird, ohne dass dabei auch auf bestimmte Finanzinstrumente hingewiesen wird.
b) Eine Anlagevermittlung wird nicht erbracht, wenn sich die Vermittlung nur auf den Abschluss eines Portfolioverwaltungsvertrags bezieht. Ein solcher Vertrag ist kein Geschäft über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG.