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Wirtschaftsrecht
26.05.2011
Wirtschaftsrecht
BGH: Verbot gem. § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VTabakG setzt keine konkrete Irreführungsgefahr voraus – BIO TABAK

Mit Urteil vom 4.11.2010 – I ZR 139/09 – hat der BGH entschieden: Das in § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VTabakG enthaltene Verbot, in der Werbung für Tabakerzeugnisse Angaben zu verwenden, die darauf hindeuten, dass die Tabakerzeugnisse natürlich oder naturrein seien, setzt nicht voraus, dass die Angaben für den angesprochenen Verkehr eine konkrete Irreführungsgefahr begründen. Es handelt sich vielmehr um ein abstraktes Verbot, das den Werbenden nicht an seiner sachlichen Information über die einzelnen Eigenschaften seines Produkts und der zu seiner Herstellung verwendeten Ausgangsstoffe hindert.

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