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Wirtschaftsrecht
14.09.2017
Wirtschaftsrecht
BGH: Unwirksamkeit mehrerer Entgeltklauseln einer Sparkasse

Der BGH hat mit Urteil vom 12.9.2017 – XI ZR 590/15 – entschieden, dass mehrere vorformulierte Entgeltklauseln einer Sparkasse unwirksam sind und deshalb gegenüber Verbrauchern nicht verwendet werden dürfen. In den Klauseln waren Entgelte vorgesehen u.a. für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Lastschrift, für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung einer Einzugsermächtigungslastschrift bzw. eines Überweisungsauftrags bei fehlender Deckung, für die Aussetzung und die Löschung eines Dauerauftrages, für das Führen eines Pfändungsschutzkontos sowie für die Änderung einer Wertpapierorder. Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halten Die Klauseln halten der Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind und die Kunden der beklagten Sparkasse entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

(PM BGH vom 12.9.2017)  

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