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Wirtschaftsrecht
19.12.2013
Wirtschaftsrecht
OLG Karlsruhe: Unwirksame Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages

Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 19.11.2013 - 9 U 43/12 - wie folgt entschieden:
1. Die Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages bei Zahlungsrückständen setzt eine ordnungsgemäße Fristsetzung voraus (§ 498 Abs. 1 Ziff. 2 BGB).


2. Die Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages ist unwirksam, wenn die vorausgegangene Mahnung des Darlehensgebers einen zu hohen Zahlungsrückstand genannt hat. Das gilt auch dann, wenn die Zuvielforderung relativ gering war, beispielsweise bei unberechtigten „Mahngebühren" oder unberechtigten Inkassokosten (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1410, 1412).  


3. Eigener Verwaltungsaufwand des Darlehensgebers kann nicht als pauschaler Verzugsschaden geltend gemacht werden, wenn gleichzeitig Verzugszinsen gemäß § 497 Abs. 1 BGB verlangt werden.

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