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Wirtschaftsrecht
29.03.2018
Wirtschaftsrecht
BGH: Unwirksame Klausel zur Aufrechnung durch Sparkassenkunden

Der XI. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 20.3.2018 – XI ZR 309/16 – entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel

„Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung

(1) Aufrechnung durch den Kunden

Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“ bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam ist, da die angefochtene, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegende Klausel dieser nicht standhält. Denn nach § 361 Abs. 2 S. 1 BGB darf von den Vorschriften der §§ 355 ff. BGB – und damit insbesondere von der Vorschrift des § 355 Abs. 3 S. 1 BGB – soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Bei den gesetzlichen Vorgaben für das Widerrufsrecht handelt es sich damit um halbzwingendes Recht zu Gunsten des Verbrauchers. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen diesen mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Die angefochtene Klausel erfasst auch solche Forderungen, die dem Verbraucher im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und die er den Ansprüchen der Bank aus diesem Verhältnis entgegensetzen  kann. Hierin liegt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts.

(PM BGH vom 20.3.2018)

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