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Wirtschaftsrecht
02.11.2012
Wirtschaftsrecht
BGH: Unterzeichnung einer Berufungsschrift durch Rechtsanwalt mit dem Vermerk „i. A."

Der BGH hat mit Beschluss vom 25.9.2012 - VIII ZB 22/12 - entschieden: Unterzeichnet ein Rechtsanwalt eine Berufungsschrift mit dem Vermerk "i.A." ("im Auftrag"), ist dies unschädlich, wenn der Unterzeichnende als Sozietätsmitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27.5.1993 - III ZB 9/93, BB 1993, 1324, NJW 1993, 2056; Urteil vom 31.3.2003 - II ZR 192/02, BB 2003, 1199, NJW 2003, 2028; Beschlüsse vom 19.6.2007 - VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638; vom 20.6.2012 - IV ZB 18/11, juris). Die Identität eines Rechtsanwalts, der eine Berufungsschrift mit dem Vermerk „i.A." unterzeichnet hat, muss im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht bereits in solcher Weise eindeutig geklärt sein, dass schon endgültige Feststellungen zur Identität und zur Postulationsfähigkeit des Unterzeichners getroffen werden können; maßgeblich ist insoweit der Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 26.4.2012 - VII ZB 83/10, juris; vom 26.7.2012 - III ZB 70/11, DB 2012, 2042).

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