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Wirtschaftsrecht
23.02.2009
Wirtschaftsrecht
BGH: Streit um Domainnamen „ahd.de"

Der BGH hat mit Urteil vom 19.2.2009 - I ZR 135/06 - entschieden, dass die Registrierung eines Domainnamens nur dazu führe, dass der Inhaber eines erst nach der Registrierung entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts vom Domaininhaber regelmäßig nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder ihm jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen könne (BGH, Urt. vom 24.4.2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1009 - afilias.de). Sie berechtige als solche den Domaininhaber dagegen nicht dazu, unter dem Domainnamen das Kennzeichenrecht des Dritten verletzende Handlungen vorzunehmen. Einen Anspruch der die Geschäftsbezeichnung „ahd" führenden Klägerin auf Löschung des Domainnamens hat der BGH dagegen verneint. Auf eine Kennzeichenverletzung könne das Löschungsbegehren nicht gestützt werden, weil das Halten des Domainnamens nicht schon für sich gesehen eine Verletzung der Geschäftsbezeichnung der Klägerin darstelle. 

(Quelle: PM BGH vom 20.2.2009)

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