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Wirtschaftsrecht
12.07.2012
Wirtschaftsrecht
BGH: Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung einer Vertragsstrafe

Mit Urteil vom 31.5.2012 - I ZR 45/11 - hat der BGH entschieden: Die Frage, ob die Geltendmachung einer Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich ist, richtet sich nicht nach § 8 Abs. 4 UWG, sondern nach § 242 BGB. Die Rechtskraft der Entscheidung über den Unterlassungsanspruch hat grundsätzlich keine Bindungswirkung für die Frage, ob die Abmahnung begründet war. Die Vorschriften der §§ 307, 308 Nr. 1, § 309 Nr. 7a BGB sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

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