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Wirtschaftsrecht
27.11.2009
Wirtschaftsrecht
BGH: "Optimistische Erwartung" als Grundlage einer Anlageempfehlung

Mit Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08 - hat der BGH entschieden: Auch eine optimistische Erwartung der Entwicklung einer Kapitalanlage darf einer Anlageempfehlung zugrunde gelegt werden, wenn die diese Erwartung stützenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist. Darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der einer Prognose innewohnenden Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage nicht erforderlich. Inhalt und Umfang der Hinweispflicht zum Risiko eines Totalausfalls hängen bei Empfehlung der Kapitalanlage in einen Immobilienfonds nicht schematisch von ei-ner bestimmten Fremdkapitalquote des Fonds, sondern vielmehr von dessen kon-kreten Risiken und dem individuellen Beratungsbedarf des Anlegers ab, der sich nach dessen Wissensstand, seiner Risikobereitschaft und dem von ihm verfolgten Anlageziel bestimmt.
Hinweis der Redaktion: Vgl. dazu demnächst den Kommentar von Langen.

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