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Wirtschaftsrecht
23.07.2014
Wirtschaftsrecht
BGH : Keine generelle Geschäftsführerhaftung für unlautere Wettbewerbshandlungen

Mit Urteil vom 18.6.2014 - I ZR 242/12 - hat der BGH entschieden:

a) Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen.

b) Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegen-über außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern.

c) Der Geschäftsführer haftet allerdings persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat.

 

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