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Wirtschaftsrecht
05.12.2013
Wirtschaftsrecht
GA: Internetprovidern kann die Sperrung des Zugangs zu einer Urheberrechte verletzenden Website aufgegeben werden

In seinen Schlussanträgen vom26.11.2013 – Rs. C- 314/12 – UPC Telekabel Wien GmbH/Constantin Film Verleih GmbH undWega Filmproduktionsgesellschaft GmbH – hat Generalanwalt Pedro Cruz Villalón die Ansicht vertreten, dass auch Internetprovidern aufgegebenwerdenkönne,denZugang seiner Kunden zu einer Urheberrechte verletzenden Website zu sperren. Eine solche gerichtliche AnordnungmüssekonkreteSperrmaßnahmenbezeichnen und ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den sich gegenüberstehenden, grundrechtlich geschützten Interessen sicherstellen. Auch der Internetprovider des Nutzers einer das Urheberrecht verletzenden Website sei als Vermittler, dessen Dienste von einem Dritten – nämlich dem Betreiber der Website – zur Verletzung des Urheberrechts genutzt werden, anzusehen und komme folglich als Adressat einer gerichtlichen Anordnung in Betracht. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Zusammenhang und Sinn und Zweck der unionsrechtlichen Regelung. Außerdem vertritt der Generalwalt die Auffassung, dass es mit der erforderlichen Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten nicht vereinbar sei, einem Provider ganz allgemein und ohne Anordnung konkreter Maßnahmen zu verbieten, seinen Kunden den Zugang zu einer bestimmten, das Urheberrecht verletzendenWebsite zu ermöglichen. Dies gelte auch, wenn der Provider Beugestrafen wegen Verletzung dieses Verbots durch den Nachweis abwenden könne, dass er alle zumutbaren Maßnahmen zur Erfüllung des Verbots getroffen habe. Generalanwalt Cruz Villalón unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass der Provider des Nutzers keine Verbindung mit den Betreibern der das Urheberrecht verletzendenWebsite habe und selbstdasUrheberrechtnichtverletzthabe. Hingegen sei eine gegen einen Provider verhängte konkrete Sperrmaßnahme bezüglich einer konkreten Website nicht allein deswegen prinzipiell unverhältnismäßig, weil sie einen nicht unbeträchtlichen Aufwand erfordere, aber ohne besondere technische Kenntnisse leicht umgangen werden könne. Es sei Sache der nationalen Gerichte, im konkreten Fall unter Einbeziehung aller relevanten Umstände eine Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten vorzunehmen und so ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen Grundrechten sicherzustellen. Bei der Abwägung der Grundrechte sei allerdings zu berücksichtigen, dass in Zukunft zahlreiche ähnliche Fälle gegen jeden Provider vor nationalen Gerichten behandelt werden könnten. Generalanwalt Cruz Villalón weist zudem darauf hin, dass der Rechteinhaber, soweit dies möglich sei, unmittelbar die Betreiber der rechtswidrigen Website oder deren Provider in Anspruch nehmen müsse.
(PM EuGH vom 26.11.2013)

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