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Wirtschaftsrecht
01.08.2014
Wirtschaftsrecht
EuGH: Im EU-Ausland erworbene Anwaltszulassung berechtigt zur Berufsausübung im Heimatland

In seinem Urteil vom 17.7.2014 – verb. Rs. C-58/ 13 und C-59/13 – hat der EuGH entschieden, dass es keine missbräuchliche Praktik darstellt, in einen Mitgliedstaat zurückzukehren, um dort den Rechtsanwaltsberuf unter der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsbezeichnung auszuüben. Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die Richtlinie über die Niederlassung von Rechtsanwälten zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, einen Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung der Berufsbezeichnungen der zuwandernden Rechtsanwälte schafft, die unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung arbeiten wollen. Der Unionsgesetzgeber wollte so der Unterschiedlichkeit der nationalen Eintragungsvoraussetzungen ein Ende setzen, die den Ungleichheiten und Hindernissen für die Freizügigkeit zugrunde lagen. Die Richtlinie ist somit darauf gerichtet, die Voraussetzungen für die Ausübung des Niederlassungsrechts von Rechtsanwälten vollständig zu harmonisieren.
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Bescheinigung über die Eintragung im Herkunftsmitgliedstaat die einzige Voraussetzung ist, an die die Eintragung des Betreffenden im Aufnahmemitgliedstaat geknüpft ist, damit dieser dort unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig sein kann.
Der Gerichtshof betont, dass eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt und ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass sich seine Staatsangehörigen in missbräuchlicher Weise dem nationalen Recht entziehen. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis das Vorliegen eines objektiven Elements (nämlich, dass das Ziel der Unionsregelung trotz deren formaler Einhaltung nicht erreicht wurde) und eines subjektiven Elements (nämlich, dass die Absicht, sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, ersichtlich ist) verlangt.
Dies vorausgeschickt, führt der Gerichtshof aus, dass die Möglichkeit der Angehörigen eines Mitgliedstaats der Union, den Mitgliedstaat, in dem sie ihre Berufsbezeichnung erwerben wollen, und den Mitgliedstaat, in dem sie ihren Beruf ausüben möchten, zu wählen, im Binnenmarkt der Ausübung der von den Verträgen gewährleisteten Grundfreiheiten innewohnt.
Der Umstand, dass sich ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der im eigenen Land einen Universitätsabschluss erworben hat, in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um die Berufsbezeichnung eines Rechtsanwalts zu erwerben, und danach ins eigene Land zurückkehrt, um dort den Rechtsanwaltsberuf unter der in dem anderen Mitgliedstaat erlangten Berufsbezeichnung auszuüben, ist die Konkretisierung eines der Ziele der Richtlinie und stellt keine missbräuchliche Ausnutzung des Niederlassungsrechts dar.
(PM EuGH vom 17.7.2014)

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