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Wirtschaftsrecht
10.05.2010
Wirtschaftsrecht
BGH: Freier Anlageberater ist nicht zur Aufklärung über Provisionen verpflichtet

Der BGH hat mit Urteil vom 15.4.2010 – III ZR 196/ 09 – entschieden: Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht – soweit nicht § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes eingreift – keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (Abgrenzung zu BGHZ 170, 226 und BGH, Beschluss vom 20.1.2009 – XI ZR 510/07 – BB 2009, 459 mit Komm. Lamberti/Stumpf). 

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-1225-2 unter www.betriebs-berater.de

--> Vgl. dazu den Standpunkt von Zoller auf dieser Seite sowie demnächst den Kommentar von Geist/Conen.

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