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Wirtschaftsrecht
24.08.2016
Wirtschaftsrecht
BGH : Einseitiges Recht des Grundversorgers zur Bestimmung der Leistungszeit

Mit Versäumnisurteil vom 8.6.2016 - VIII ZR 215/15 – hat der BGH entschieden: Einem Grundversorger steht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV ein einseitiges Recht zur Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu, so dass ein Stromkunde im Grundversorgungsverhältnis mit Ablauf eines vom Versorger in der Rechnung mitgeteilten Datums ohne Mahnung in Verzug gerät, sofern dieses Datum wenigstens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung liegt.

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