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Wirtschaftsrecht
05.11.2012
Wirtschaftsrecht
KG Berlin: Bei wirtschaftlicher Neugründung ist das Grundkapital zur freien Verfügung des Vorstands zu leisten

Das LG München I hat mit Urteil vom 30.8.2012 - 5 HK O 5699/11 - entschieden: Die Vorschrift des § 65 AktG über die Zahlungspflicht des Vormannes findet auch bei einer wirtschaftlichen Neugründung Anwendung. Der Insolvenzverwalter kann während des Insolvenzverfahrens die auf § 64 AktG gestützte Kaduzierung durchführen. Auch bei einer wirtschaftlichen Neugründung muss das Grundkapital zur freien Verfügung des Vorstandes geleistet sein. Der das Kapital zur Verfügung stellende Investor kann nicht darüber bestimmen, wie mit diesen Mitteln zu verfahren ist. Eingezahltes Kapital ist dann nicht als aufgebracht anzusehen, wenn der Vorstand bei dessen Verwendung die Investitions- und Finanzplanung des Kapitalgebers ohne eigenen Handlungsspielraum umzusetzen hat. Bei einer wirtschaftlichen Neugründung beginnt die Verjährung gern. § 54 Abs. 4 S. 1 AktG mit der wirtschaftlichen Neugründung neu zu laufen; es kann nicht auf die ursprüngliche Gründung der Aktiengesellschaft abgestellt werden. Der Anspruch gegen den Vormann aus § 65 AktG verjährt nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.

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