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Wirtschaftsrecht
04.02.2013
Wirtschaftsrecht
OLG Nürnberg: Auswirkung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses einer Personengesellschaft für Folgebeschlüsse

Das OLG Nürnberg entschied in seinem Urteil vom 30.1.2013 - 12 U 726/11 wie folgt: 1. Zur Frage, ob die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses einer Personengesellschaft gemäß § 139 ZPO auch die Nichtigkeit eines weiteren, in derselben Gesellschafterversammlung unter einem anderen Tagesordnungspunkt gefassten, mit dem nichtigen Beschluss sachlich zusammenhängenden weiteren Gesellschafterbeschlusses zur Folge hat.


2. Werden in der Gesellschafterversammlung unter verschiedenen Tagesordnungspunkten mehrere Beschlüsse gefasst und in der Folge von einem Gesellschafter die Nichtigkeit (nur) eines Beschlusses gerichtlich geltend gemacht, so kann ihm die spätere Berufung darauf, auch ein weiterer, sachlich hiermit zusammenhängender Gesellschafterbeschluss sei nichtig, unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung versagt sein.


3. Sieht der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft Mehrheitsentscheidungen vor, so kann auch die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB) mehrheitlich beschlossen werden (im Anschluss an BGHZ 170, 283 - OTTO).


4. Vereinbaren die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft vorab, zukünftig erzielte festgestellte Gewinne der Gesellschaft in bestimmter Weise zu verwenden, bedarf es zu einer derartigen Gewinnverwendung keiner gesonderten Gewinnverwendungsbeschlüsse mehr. Lediglich eine abweichende Gewinnverwendung setzt einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss voraus.


5. Ein Gewinnentnahmeanspruch des Kommanditisten besteht nicht, soweit der Gesellschaft ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Schaden droht, weil sich die Bildung von Rücklagen als erforderlich erweist, um das Unternehmen für die Zukunft lebens- und widerstandsfähig zu erhalten. Bei der erforderlichen Interessenabwägung sind die Ausschüttungsinteressen der Gesellschafter gegenüber den Bedürfnissen der Selbstfinanzierung und Zukunftssicherung der Gesellschaft abzuwägen.


6. Geht die Kammer für Handelssachen des Landgerichts gemäß § 114 GVG von eigener Sachkunde zur Entscheidung einer Streitfrage aus, so hat sie hierauf gemäß § 139 ZPO hinzuweisen, wenn bereits zuvor zur Klärung dieser Streitfrage eine Beweisaufnahme angeordnet worden war, die noch nicht abgeschlossen ist.

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