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Wirtschaftsrecht
02.07.2015
Wirtschaftsrecht
EuGH : Auslegung der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme und Systeme für die Entschädigung der Anleger

Der EuGH hat mit Urteil vom 25.6.2015 – Rs. C-671/13 – entschieden: 1. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme in der durch die Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 geänderten Fassung und Anhang I Nr. 12 dieser Richtlinie sind dahin auszulegen,dass die Mitgliedstaaten von einem Kreditinstitut ausgegebene Einlagenzertifikate von der nach dieser Richtlinie vorgesehenen Sicherung ausnehmen können, wenn es sich um übertragbare Urkunden handelt, was festzustellen Sache des vorlegenden Gerichts ist, ohne dass es sich dabei zu vergewissern braucht, dass diese Zertifikate alle Merkmale eines Finanzinstruments im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates aufweisen.

2. Die Richtlinie 94/19 in der durch die Richtlinie 2009/14 geänderten Fassung und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger sind dahin auszulegen, dass, wenn Forderungen gegenüber einem Kreditinstitut sowohl unter den Begriff „Einlage“ in Sinne der Richtlinie 94/19 als auch unter den Begriff „Instrument“ im Sinne der Richtlinie 97/9 fallen können, der nationale Gesetzgeber aber von der in Anhang I Nr. 12 der Richtlinie 94/19 eingeräumten Möglichkeit, diese Forderungen von dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Sicherungssystem auszunehmen, Gebrauch gemacht hat, ein solcher Ausschluss nicht dazu führen kann, dass die betreffenden Forderungen von dem in der Richtlinie 97/9 vorgesehenen Sicherungssystem ebenfalls ausgenommen sind, ohne dass die in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

3. Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 97/9 sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach eine Inanspruchnahme des in dieser Richtlinie vorgesehenen Entschädigungssystems nur dann möglich ist, wenn das betreffende Kreditinstitut die fraglichen Gelder oder Wertpapiere ohne Zustimmung des Anlegers übertragen oder verwendet hat.

4. Die Richtlinie 97/9 ist dahin auszulegen, dass das vorlegende Gericht, sofern es der Ansicht ist, dass diese Richtlinie in den Ausgangsverfahren gegenüber einer Einrichtung geltend gemacht wird, die die Voraussetzungen dafür, dass ihr die Bestimmungen der Richtlinie entgegenhalten werden, erfüllt, verpflichtet ist, eine nationale Bestimmung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende unangewendet zu lassen, nach der das in dieser Richtlinie vorgesehene Entschädigungssystem nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn das betreffende Kreditinstitut die fraglichen Gelder oder Wertpapiere ohne Zustimmung des Anlegers übertragen oder verwendet hat.

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