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Steuerrecht
26.04.2018
Steuerrecht
FG Münster: Erschütterung des Anscheinsbeweises bei einer Personengesellschaft

FG Münster, Urteil vom 21.3.20187 K 388/17 G, U, F

ECLI:DE:FGMS:2018:0321.7K388.17G.U.F.00

Volltext: BB-Online BBL2018-982-7

Sachverhalt

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das dem Betriebs- und Unternehmensvermögen der Klägerin zugeordnete Fahrzeug BMW X3 in den Veranlagungszeiträumen 2012 bis 2014 ausschließlich betrieblich oder auch privat genutzt wurde.

Am Vermögen der Klägerin sind als Kommanditisten Herr JJ sowie seine Söhne Herr EJ und Herr GJ beteiligt. Komplementärin ohne Vermögensbeteiligung ist die M Beteiligungs GmbH (AG Q, HRB 0000). Darüber hinaus sind JJ, EJ und GJ als Kommanditisten am Vermögen der Y GmbH & Co. KG (Y KG) beteiligt. Komplementärin ohne Vermögensbeteiligung ist die Y GmbH (AG Q, HRA 0000). Geschäftsführer der jeweiligen Komplementärin sind JJ, EJ und GJ.

JJ ist mit der Lehrerin SJ verheiratet und wohnt in unmittelbarer Nähe des Betriebsgeländes der Klägerin. Im Zeitraum Januar 2012 bis Juli 2013 stand ihm für private Fahrten ein Mercedes Benz S 420 und im Zeitraum August 2013 bis Dezember 2014 ein BMW 750 Ld zur Verfügung. SJ fuhr im Zeitraum Januar 2012 bis August 2013 einen BMW Z4. Seit September 2013 führte SJ gesundheitsbedingt keine Fahrzeuge mehr.

EJ ist mit der Hausfrau TJ verheiratet. Sie haben zwei – im Streitzeitraum – minderjährige Kinder (geb. 2010 und 2012). Die Familie wohnt in einer Entfernung von 7 km zum Betriebsgelände der Klägerin. EJ stand im gesamten Streitzeitraum ein BMW 530d Touring für Privatfahrten zur Verfügung. Für seine Ehefrau war im Zeitraum Januar 2012 bis Juni 2014 ein Opel Corsa und im Zeitraum Juli 2014 bis Dezember 2014 ein Citroen C3 verfügbar.

GJ ist ledig und wohnt in unmittelbarer Nähe des Betriebsgeländes der Klägerin unter derselben Adresse wie seine Eltern JJ und SJ. Im Zeitraum Januar 2012 bis August 2013 stand ihm zur Privatnutzung ein BMW 320d Touring zur Verfügung. Im Zeitraum September 2013 bis Dezember 2014 konnte GJ für private Fahrten auf einen BMW Z4 zurückgreifen. Der bis zu diesem Zeitpunkt von GJ genutzte BMW 320d Touring stand ab September 2013 sämtlichen Familienmitgliedern zur privaten Nutzung zur Verfügung.

In den Streitjahren wurde für den BMW X3 kein Fahrtenbuch geführt und kein privater Nutzungsanteil erklärt. Der Pkw wurde für die Betriebe der Klägerin und der Y KG von verschiedenen Arbeitnehmern genutzt (Technikereinsätze, Ersatzfahrzeug für Außendienstler, Botengänge). Für den Betrieb der Klägerin wurde er mittels Anhänger auch zur Auslieferung kleinerer Bauteile verwendet.

Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E stellte im Rahmen einer Prüfung fest, dass für den BMW X3 ein privater Nutzungsanteil nach der 1 %-Regelung anzusetzen sei. Für eine private Nutzung des Pkw spreche der Beweis des ersten Anscheins. Bei der Ermittlung des für die private Nutzung anzusetzenden Betrags ging die Prüferin von einem abgerundeten Bruttolistenpreis i. H. v. 46.500 € aus. Für ertragsteuerliche Zwecke sei daher eine jährliche Gewinnerhöhung i. H. v. 5.580 € (46.500 * 1 % * 12 Monate) zu berücksichtigen. Für umsatzsteuerliche Zwecke setzte die Prüferin für eine unentgeltliche Wertabgabe eine Bemessungsgrundlage i. H. v. 80 % der ertragsteuerlichen Gewinnerhöhung (4.464 € = 5.580 € * 80 %) an. Dies erhöhe die jährlich zu zahlende Umsatzsteuer um 848,16 € (4.464 € * 19 %).

Mit Erlass der streitgegenständlichen Bescheide setzte der Beklagte die Feststellungen der Betriebsprüfung um. Zur Erläuterung verwies er auf den Betriebsprüfungsbericht.

Hiergegen hat die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie unter anderem vor, dass den Gesellschaftern und deren erwachsenen Angehörigen für private Fahrten ausreichend Fahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten, die dem betrieblichen BMW X3 in Status und Gebrauchswert zumindest vergleichbar seien. Im Übrigen hätten die jeweiligen Ehefrauen die den Gesellschaftern für private Fahrten zur Verfügung stehenden Fahrzeuge nicht genutzt.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide für 2012 bis 2014 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 29.06.2016, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2017, und die Bescheide für 2012 bis 2014 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 07.07.2016 und über Umsatzsteuer vom 08.07.2016, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.01.2017, aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, den Anscheinsbeweis für eine zumindest zeitweilige private Nutzung des BMW X3 zu erschüttern.

In der Sache hat am 21.03.2018 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Aus den Gründen

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Bescheide für 2012 bis 2014 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 29.06.2016, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2017, und die Bescheide für 2012 bis 2014 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 07.07.2016 und über Umsatzsteuer vom 08.07.2016, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.01.2017, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Die Klägerin hat zu Recht keinen privaten Nutzungsanteil für den BMW X3 erklärt. Für die von dem Beklagten in den streitgegenständlichen Steuerbescheiden berücksichtigte private Nutzung des betrieblichen BMW X3 ist der Anscheinsbeweis erschüttert worden. Eine private Nutzung des Fahrzeugs wurde nicht nachgewiesen.

Für ertragsteuerliche Zwecke ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer als Entnahme anzusetzen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 1. Halbs. des Einkommensteuergesetzes, EStG).

Diese durch das Jahressteuergesetz 1996 eingeführte Regelung soll nach den Gesetzesmaterialien die Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs vereinfachen (BT-Drucks. 13/1686, S. 8). Eine Vereinfachung wird dadurch erreicht, dass aufgrund der pauschalen Bewertung individuelle Gegebenheiten weitestgehend außer Betracht bleiben (Schober, in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6 EStG Anm. 795).

Da es sich bei der privaten Nutzung des Fahrzeugs um ein Tatbestandsmerkmal dieser Vorschrift handelt, kommt die 1 %-Regelung nur zur Anwendung, wenn eine private Nutzung auch tatsächlich stattgefunden hat. Die private Nutzung eines Fahrzeugs liegt vor, wenn es für Zwecke eingesetzt wird, die dem nach § 12 Nr. 1 EStG steuerlich unbeachtlichen Bereich privater Lebensführung zuzurechnen sind (Schober in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6 EStG Anm. 796).

Grundsätzlich entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein betriebliches Kraftfahrzeug, das zum privaten Gebrauch geeignet und zur Verfügung steht, auch privat genutzt wird. Insoweit besteht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ein Anscheinsbeweis (a. A. Schmidt/Kulosa, EStG, 37. Aufl. 2018, § 6 Rz. 515, der von einem Erfahrungssatz ausgeht). Ausnahmsweise kann dieser Anscheinsbeweis erschüttert werden. Hierzu ist zwar nicht der Vollbeweis des Gegenteils erforderlich. Der Steuerpflichtige muss also nicht beweisen, dass eine private Nutzung nicht stattgefunden hat. Allerdings ist für eine Erschütterung erforderlich, aber auch ausreichend, dass von dem Steuerpflichtigen ein Sachverhalt dargelegt – und im Zweifelsfall nachgewiesen – wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt (BFH-Beschluss vom 13.12.2011, VIII B 82/11, BFH/NV 2012, 573; BFH-Urteil vom 04.12.2012 VIII R 42/09, BFHE 239, 443).

Durch die finanzgerichtliche Rechtsprechung sind der Anscheinsbeweis, der für eine private Nutzung spricht, und die Umstände, die zu einer Erschütterung dieses Anscheinsbeweises führen können, präzisiert worden. Hiernach spricht die allgemeine Lebenserfahrung auch dann für eine private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs, wenn dem Steuerpflichtigen zwar für private Fahrten ein Fahrzeug zur Verfügung steht, aber dieses Fahrzeug dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert nicht vergleichbar ist. Allerdings ist unter diesen Umständen der für eine private Nutzung sprechende Anscheinsbeweis umso leichter zu erschüttern, je geringer die Unterschiede zwischen den Fahrzeugen ausfallen. Denn bei einer Vergleichbarkeit der Fahrzeuge ist keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich, für private Fahrten das betriebliche Fahrzeug zu nutzen (BFH-Urteile vom 19.05.2009 VIII R 60/06, BFH/NV 2009, 1974; vom 04.12.2012 VIII R 42/09, BFHE 239, 443). Außerdem kann der Steuerpflichtige sich zur Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht auf ein für private Fahrten zur Verfügung stehendes Fahrzeug berufen, wenn ihm dieses Fahrzeug beispielsweise aufgrund seiner Familienverhältnisse nicht ständig und uneingeschränkt zur Verfügung steht. Demzufolge kann der Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nicht unter Verweis auf ein in Status und Gebrauchswert vergleichbares Fahrzeug entkräftet werden, wenn auch der Ehegatte des Steuerpflichtigen das vergleichbare und für private Fahrten verfügbare Fahrzeug regelmäßig nutzt. Durch die regelmäßige Nutzung durch den Ehegatten wird der Steuerpflichtige von der Nutzung ausgeschlossen, ihm steht das für private Fahrten gedachte Fahrzeug nicht uneingeschränkt zur Verfügung (FG Münster, Urteile vom 11.05.2017, 13 K 1940/15, EFG 2017, 1083 und 21.06.2017, 7 K 3919/14, juris, beide rechtskräftig).

Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und insbesondere des überzeugenden und glaubhaften Vortrags des Gesellschafters JJ in der mündlichen Verhandlung ist der erkennende Senat überzeugt, dass eine private Nutzung des BMW X3 in der Tat nicht stattgefunden hat. Die Klägerin hat den für eine Privatnutzung sprechenden Anscheinsbeweis erschüttert. Eine private Nutzung des betrieblichen BMW X3 wurde nicht nachgewiesen.

Zwar spricht auf den ersten Blick die allgemeine Lebenserfahrung für eine private Nutzung des BMW X3. Es handelt sich hierbei um ein Fahrzeug, das typischerweise für den privaten Gebrauch geeignet ist. Dieses Fahrzeug ist ein kompaktes Sport- und Nutzfahrzeug mit einem einer Limousine ähnlichen Fahrtkomfort, das an das Erscheinungsbild eines Geländewagens angelehnt ist. Darüber hinaus ist weder dem Akteninhalt noch dem Vortrag der Klägerin zu entnehmen, dass es sich um ein Werkstattfahrzeug handelt, das typischerweise nicht zum privaten Gebrauch geeignet ist, weil es beispielsweise nach seiner äußeren Erscheinung typischerweise nicht privat genutzt wird. Allein aufgrund einer Anhängerkupplung ist nicht von einem typischerweise nicht für den privaten Gebrauch geeigneten Fahrzeug auszugehen.

Allerdings ist dieser für eine private Nutzung sprechende Anscheinsbeweis zur Überzeugung des erkennenden Senats erschüttert worden. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens, insbesondere des Vortrags der Klägerin und der glaubhaften und überzeugenden persönlichen Einlassung von JJ in der mündlichen Verhandlung.

Den Kommanditisten standen während des gesamten Streitzeitraums Fahrzeuge zur Verfügung, die dem betrieblichen Fahrzeug (BMW X3) in Status und Gebrauchswert zumindest vergleichbar sind. JJ und EJ standen mit dem Mercedes Benz S 420, dem BMW 750 Ld und dem BMW 530d Touring geräumige Modelle der Mittel- und Oberklasse zur Verfügung. Diese Fahrzeuge stammen zum Teil von demselben Hersteller und sind daher auch unter Prestigegesichtspunkten mit dem betrieblichen Fahrzeug zumindest vergleichbar. Auch GJ standen während des gesamten Streitzeitraums Fahrzeuge zur Verfügung, die dem BMW X3 in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind. Der ausschließlich ihm bis September 2013 zur Verfügung stehende BMW 320d Touring ist ein Modell der Mittelklasse, das aufgrund seines erhöhten Ladevolumens (Kombilimousine) eine hohe Funktionalität bietet. Auch für den Zeitraum ab September 2013 konnte GJ auf in Status und Gebrauchswert vergleichbare Fahrzeuge zurückgreifen. Zunächst stand ihm ein BMW Z4 zur Verfügung, der zumindest hinsichtlich des Status und unter Prestigegesichtspunkten mit dem betrieblichen Fahrzeug vergleichbar ist. Bei dem BMW Z4 handelt es sich um einen sog. Roadster, der von dem demselben Hersteller wie das betriebliche Fahrzeug stammt. Hinsichtlich eines möglicherweise eingeschränkten Gebrauchswertes des BMW Z4 gegenüber dem BMW X3 ist zur Überzeugung des Senats zu beachten, dass GJ zusätzlich zu dem BMW Z4 weiterhin ein BMW 320d Touring sowie das Fahrzeug von JJ zur Verfügung standen. Der BMW 320d Touring stand bis September 2013 allein GJ zur Verfügung, ab September 2013 konnte er von sämtlichen Familienmitgliedern – und somit auch weiterhin von GJ – genutzt werden. Außerdem wohnte GJ unter derselben Adresse wie JJ, der im gesamten Streitzeitraum über ein geräumiges Fahrzeug der Oberklasse verfügte. Es erscheint daher naheliegend, dass GJ im Bedarfsfall auch auf das Fahrzeug seines Vaters (JJ) zurückgreifen konnte. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände des Einzelfalls und zur Überzeugung des Senats besteht nach der allgemeinen Lebenserfahrung keine Vermutung hinsichtlich einer privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs durch GJ. Die ihm ohne weiteres für private Fahrten zur Verfügung stehenden Fahrzeuge sind in ihrer Gesamtheit mit dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar. Der Senat sieht keine Anzeichen für die Vermutung, dass GJ auf das betriebliche Fahrzeug zurückgegriffen hat.

Auch eine Betrachtung der Familienverhältnisse der Kommanditisten führt zur Überzeugung des Senats dazu, dass ihnen die in Status und Gebrauchswert vergleichbaren Fahrzeuge für private Fahrten tatsächlich zur Verfügung standen. Der erkennende Senat gelangt auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens zu der Überzeugung, dass die Ehegatten der Kommanditisten die diesen zur Verfügung stehenden Fahrzeuge nicht (regelmäßig) nutzten und somit von der Nutzung dieser Fahrzeuge ausschlossen. Nach der glaubhaften und überzeugenden Einlassung von JJ in der mündlichen Verhandlung haben die jeweiligen Ehefrauen die den Kommanditisten zur Verfügung stehenden Fahrzeuge nicht genutzt. Den Kommanditisten standen somit die ihnen für private Fahrten zugewiesenen Fahrzeuge ständig und uneingeschränkt zur Verfügung. Im Übrigen sind für den Senat keine objektiven Beweisanzeichen ersichtlich, die – abweichend von der Einlassung von JJ – eine Nutzung durch die Ehefrauen nahelegen. Hinsichtlich der Ehefrau von JJ ist zu beachten, dass ihr bis zum September 2013 ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung stand. Ab September 2013 führte SJ gesundheitsbedingt keine Fahrzeuge mehr. Hinsichtlich der Ehefrau von EJ ist ebenfalls nachgewiesen worden, dass sie im gesamten Streitzeitraum über ein eigenes Fahrzeug verfügte. Zusätzlich ist zu beachten, dass sie ab September 2013 zusätzlich auf den sämtlichen Familienmitgliedern zur Verfügung stehenden BMW 320d Touring zurückgreifen konnte. Schließlich ist zu beachten, dass die Familie von EJ – und somit auch TJ – rund 7 km entfernt von dem Betriebsgelände der Klägerin, auf dem sich der BMW X3 regelmäßig befindet, wohnen. Eine private Nutzung des BMW X3 durch EJ oder TJ dürfte daher allein aufgrund der nicht unerheblichen Entfernung zum Betriebsgelände nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen.

Schließlich hat der Beklagte keine Umstände vorgetragen, die eine tatsächliche private Nutzung des BMW X3 durch die Gesellschafter der Klägerin oder deren erwachsene Angehörige belegen. Der Vortrag des Beklagten erschöpft sich im Wesentlichen in der Feststellung, dass der Anscheinsbeweis nicht erschüttert sei.

Für umsatzsteuerliche Zwecke stellt eine private Nutzung eines unternehmenseigenen Fahrzeugs durch den Gesellschafter eine unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) dar (BFH-Urteil vom 05.06.2014 XI R 2/12, BFHE 246, 244). Da aber nach den obigen Ausführungen eine private Nutzung des unternehmenseigenen BMW X3 durch die Gesellschafter der Klägerin nicht vorliegt, ist diesbezüglich auch keine unentgeltliche Wertabgabe gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO sind nicht ersichtlich.

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