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Steuerrecht
17.07.2017
Steuerrecht
EuGH-Schlussanträge: Vorsteuerabzug trotz Nichterfüllung der Rechnungsanforderungen? – Gutglaubensschutz?

GA Wahl schlägt dem EuGH vor, die vom BFH zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

– Art. 226 Nr. 5 der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuerrichtlinie) steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug davon abhängt, dass in der Rechnung die Adresse, an der der Aussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, angegeben ist.

– Art. 168 Buchst. a in Verbindung mit Art. 178 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, wonach, wenn die formellen Rechnungsanforderungen nicht erfüllt sind, der Vorsteuerabzug nur gewährt wird, wenn der Steuerpflichtige nachweist, alles getan zu haben, was von ihm zumutbarerweise verlangt werden kann, um sich von der Richtigkeit der Rechnungsangaben zu überzeugen.

– Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die nationalen Verfahrensbestimmungen, nach denen der Steuerpflichtige seinen guten Glauben an die Unversehrtheit der Rechnung geltend machen kann, mit dem Effektivitätsgebot insbesondere unter Berücksichtigung von Länge, Komplexität und Kosten der betreffenden Verfahren vereinbar sind.

GA Wahl, Schlussanträge vom 5.7.2017 – verb. Rs. C-374/16, C-375/16, RGEX GmbH i. L. (vertr. durch Rochus Geissel) und Igor Butin

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