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Steuerrecht
02.03.2018
Steuerrecht
FG München: Umsatzsteuerpflichtige Übertragung von Kapitallebensversicherungen am Zweitmarkt

Das FG München hat mit Urteil vom 27.9.2017–3 K 3438/14 - entschieden:

1. Bei Veräußerung von Kapitallebensversicherungen am Zweitmarkt handelt es sich nicht um einen steuerfreien Umsatz im Geschäft mit Forderungen i. S. d.§ 4Nr. 8Buchst. c UStG, sondern um eine aus mehreren Teilen bestehende Hauptleistung eigener Art, auch wenn der wirtschaftliche Zweck der Übertragung von Kapitallebensversicherungen im Wesentlichen in der Übertragung des Anspruchs auf die Ablaufleistung besteht. Vielmehr werden diese Umsätze auch durch die Übertragung von sonstigen Rechten und Pflichten geprägt, so dass auf die Gesamtleistung abzustellen ist.

2. Dies entspricht bei der Übertragung eines Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Versicherungsunternehmen der Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteil vom 22.10.2009 – C-242/08).

3. Es handelt sich um eine sonstige Leistung (Abschn. 3.1 Abs. 4 S. 2 UStAE).

4. Die Steuerbefreiung für Umsätze im Geschäft mit Versicherungen gem. § 4 Nr. 10 Buchst. a und b UStG greift ebenfalls nicht.

5. Die Differenzbesteuerung ist nicht auf sonstige Leistungen wie die Übertragung von Kapitallebensversicherungen anwendbar.

(Leitsätze der Redaktion)

--> Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. V R 57/17 anhängig.

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