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Steuerrecht
23.01.2015
Steuerrecht
BMF: Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG); Erweiterung der Nichtbeanstandungsregelung

Durch Artikel 11 i.V.m. Artikel 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) wurden § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG und die Anlage 4 des UStG zum 1. Januar 2015 neu gefasst. Der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Metalllieferungen wurde dabei eingeschränkt. So sind Selen und Gold sowie Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen nicht mehr in der Anlage 4 des UStG enthalten. Außerdem wurde entsprechend der bereits bestehenden Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers u.a. für die Lieferung von Mobilfunkgeräten auch bei Lieferungen von in der Anlage 4 genannten Metallen die Betragsgrenze von 5.000 Euro eingeführt.

Zur Vermeidung von Umstellungsschwierigkeiten bei den Unternehmern, die die durch Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb i.V.m. Artikel 28 Abs. 4 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.7.2014 (BGBl. I S. 1266) mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 eingeführte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets bereits auf vor dem 1. Januar 2015 ausgeführte Umsätze angewendet haben, wird die bis zum 30. Juni 2015 geltende Nichtbeanstandungsregelung um die vorgenannten Fälle erweitert.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Übergangsregelung in Abschnitt II Nr. 2 des BMF-Schreibens vom 26.9.2014, IV D 3 - S 7279/14/10002 (2014/0847817), BStBl I S. 1297 = SIS 14 25 31, in der Fassung des BMF-Schreibens vom 5.12.2014, IV D 3 - S 7279/14/10002 (2014/1071127), BStBl I S. 1618 = SIS 14 32 27, für Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets im BMF-Schreiben vom 22. Januar 2015 neu gefasst.

Das BMF-Schreiben vom 22. Januar 2015 IV D 3 - S 7279/14/10002-02 ist hier abrufbar.

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