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Steuerrecht
05.03.2018
Steuerrecht
BayLfSt: Steuersatz des Subunternehmers im genehmigten Linienverkehr mit Bussen

BayLfSt, Verfügung vom 20.2.2018 – S 7244.2.1-11/28 St33

Der Betrieb von Stadtbuslinien stellt eine zentrale Aufgabe der Städte und Kommunen im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs dar. Betreiber der Stadtbuslinie sind in der Regel die Städte und Kommunen bzw. die Stadtwerke (in der Folge einheitlich als Stadtwerke bezeichnet). Mit der Durchführung der Aufgabe wird häufig ein externer Subunternehmer beauftragt. In letzter Zeit war der anzuwendende Steuersatz auf Ebene des Subunternehmers vermehrt Diskussionspunkt im Rahmen von Außenprüfungen. Für Beförderungen im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen innerhalb einer Gemeinde oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt, ermäßigt sich die Steuer auf 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG).

Zur Anwendung des Steuersatzes auf Seiten des Subunternehmers und zur Höhe des Vorsteuerabzugs des Auftraggebers hat das BayLfSt nunmehr Stellung genommen und sich zu folgenden Punkten geäußert:

1. Rahmenbedingungen auf Grund des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)

1.1. Genehmigungsurkunde lautet auf die Stadtwerke

1.2. Genehmigungsurkunde lautet auf den Subunternehmer; es findet eine Betriebsführungsübertragung auf die Stadtwerke statt

1.3. Gemeinsame Genehmigung

2. Steuersatz der Leistung des Subunternehmers an die Stadtwerke

3. Nichtbeanstandungsregelung

 

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