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Steuerrecht
22.03.2018
Steuerrecht
FG Düsseldorf: Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 6.9.2017 – 15 K 2050/16 F, ECLI:DE:FGD:2017:0906.15K2050.16F.00, wie folgt entschieden:

1. Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG steuerpflichtig.

2. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG gilt dies nicht für Zinsen aus Versicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrages nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden. Die Beiträge zu den Versicherungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG können mit den in Abs. 2 derselben Vorschrift aufgeführten Einschränkungen als Sonderausgaben abgezogen werden.

3. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 3 EStG i. d. F. des StÄndG 1992 vom 25.2.1992 (BStBl. I 1992, 146) – nachfolgend bis zum 31.12.2004: § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 4 EStG – gilt die Steuerbefreiung nach S. 2 in den Fällen des § 10 Abs. 2 S. 2 EStG nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a, b oder c EStG erfüllt sind.

(Leitsätze der Redaktion)

Volltext BB-Online unter BBL2018-725-3

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