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Steuerrecht
21.01.2016
Steuerrecht
Europäische Kommission: Staatliche Beihilfen: Kommission fordert die Niederlande, Belgien und Frankreich zur Besteuerung ihrer Häfen auf

Die Europäische Kommission hat die Niederlande aufgefordert, die Befreiung ihrer sechs Seehäfen von der Körperschaftsteuer aufzuheben und ihre Bestimmungen dadurch mit den EU-Beihilfevorschriften in Einklang zu bringen.

In zwei weiteren Beschlüssen werden auch Belgien und Frankreich aufgefordert, die Besteuerung ihrer Häfen an die Beihilfevorschriften anzupassen.

EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklärte: „Häfen stellen eine für Wirtschaftswachstum und Regionalentwicklung zentrale Infrastruktur dar. Ich werde in Kürze einen Vorschlag vorlegen, der darauf abzielt, unproblematische Investitionen in Häfen, die Arbeitsplätze schaffen können, zu erleichtern, indem sie von der beihilferechtlichen Prüfung freigestellt werden. Gleichzeitig machen die Entscheidungen der Kommission klar, dass Hafenbetreiber, die mit gewerblichen Tätigkeiten Gewinne erzielen, nach den nationalen Steuergesetzen besteuert werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden."

Der grenzüberschreitende Wettbewerb spielt eine wichtige Rolle im Hafensektor und die Kommission hat sich verpflichtet, gleiche Wettbewerbsbedingungen in diesem wichtigen Wirtschaftszweig zu gewährleisten.

Bei der Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten konkurrieren öffentliche Unternehmen mit Privatunternehmen, die der Körperschaftsteuer unterliegen. Der gewerbliche Betrieb einer Hafeninfrastruktur stellt eine solche wirtschaftliche Tätigkeit dar. Wenn öffentliche Unternehmen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen, sollten diese in gleicher Weise im Rahmen der nationalen Steuersysteme besteuert werden wie andere private Unternehmenserlöse auch. Diese wirtschaftlichen Tätigkeiten sind von den in Erfüllung wesentlicher staatlicher Aufgaben (wie Gewährleistung der Sicherheit, Überwachung, Verkehrssteuerung) durchgeführten Tätigkeiten, die nicht unter die EU-Beihilfenkontrolle fallen, zu unterscheiden.

 

Niederlande

Nach Eingang mehrerer Beschwerden forderte die Kommission die Niederlande im Mai 2013 zur Abschaffung der Bestimmungen auf, wonach bestimmte öffentliche Unternehmen, einschließlich Hafenbetreiber, von der Körperschaftsteuer befreit sind, denn sie hegte die Befürchtung, dass diese Befreiung den betreffenden Unternehmen einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber Wettbewerbern verschaffen könnte. Im Juli 2014 leitete die Kommission eine eingehende Untersuchung ein.

Während die Untersuchung der Kommission noch lief, erließen die Niederlande am 4. Juni 2015 ein Gesetz, wonach öffentliche Unternehmen ab dem 1. Januar 2016 der Körperschaftsteuer unterliegen. Bei sechs in öffentlichem Besitz befindlichen Seehäfen (Groningen Seaports N.V., Havenbedrijf Amsterdam N.V., Havenbedrijf Rotterdam N.V., Havenschap Moerdijk, N.V. Port of Den Helder und Zeeland Seaports) hielt das Gesetz jedoch an der Steuerbefreiung fest.

Die Kommission ist der Auffassung, dass dieses Gesetz ihre beihilferechtlichen Bedenken ausräumt. Davon ausgenommen sind lediglich die sechs, nach wie vor von der Körperschaftsteuer befreiten niederländischen Seehäfen. Auch diese Befreiung muss nach Auffassung der Kommission aufgehoben werden, um die verbleibenden Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen. Die Niederlande haben nun zwei Monate Zeit, um die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, d. h. durch Aufhebung der Befreiung zu gewährleisten, dass die sechs Häfen ab dem 1. Januar 2017 ebenfalls der Körperschaftsteuer unterliegen.

 

Belgien und Frankreich

Im Juli 2014 teilte die Kommission Frankreich und Belgien ihre Bedenken hinsichtlich der in diesen Ländern geltenden steuerlichen Regelung für Häfen mit.

In Belgien sind eine Reihe von See- und Binnenhäfen (insbesondere die Häfen von Antwerpen, Brügge, Brüssel, Charleroi, Gent, Lüttich, Namur und Ostende sowie die Häfen entlang der Kanäle in der Provinz Hennegau und in Flandern) von der allgemeinen Körperschaftsteuer befreit Sie unterliegen einer anderen Steuer mit einer anderen Steuerbemessungsgrundlage und anderen Steuertarifen, so dass sie insgesamt niedriger besteuert werden als andere in Belgien tätige Unternehmen.

In Frankreich sind die meisten Häfen, insbesondere die 11 großen Seehäfen (in Bordeaux, Dunkerque, La Rochelle, Le Havre, Marseille, Nantes - Saint-Nazaire und Rouen als auch Guadeloupe, Guyane, Martinique und Réunion) sowie der autonome Hafen von Paris und die von Industrie- und Handelskammern betriebenen Häfen von der Körperschaftsteuer befreit.

Die Kommission vertritt die vorläufige Auffassung, dass die bestehenden Regelungen den Häfen sowohl in Belgien als auch in Frankreich einen selektiven Vorteil verschaffen und möglicherweise gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen.

Sie hat Belgien und Frankreich deshalb heute vorgeschlagen, durch Anpassung ihrer Rechtsvorschriften zu gewährleisten, dass die gewerblichen Tätigkeiten öffentlicher wie privater Häfen in gleicher Weise der Körperschaftsteuer unterliegen wie andere Unternehmen auch. Beide Länder haben nun zwei Monate Zeit, um darauf zu reagieren. Wird nach zwei Monaten keine Einigung erzielt, kann die Kommission eingehende Prüfungen einleiten, um anhand der eingegangenen Reaktionen zu beurteilen, ob die Maßnahmen gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen.

 

Hintergrund

Wie im November 2015 angekündigt, arbeitet die Kommission an einer Ausweitung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), die auch unproblematische Investitionen in Häfen erfassen und strategische Investitionen in Infrastrukturen fördern soll, die in Europa Arbeitsplätze schaffen können.

Unabhängig davon setzt die Kommission auch ihre Untersuchung zu Funktionsweise und Besteuerung von Häfen in anderen Mitgliedstaaten fort und wird die notwendigen Schritte einleiten, um zwischen allen Häfen in der EU einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten. So hat die Kommission auch von Deutschland Informationen zur Finanzierung bestimmter Häfen angefordert. Dieser Prozess ist noch im Gange.  

In den Niederlanden geht die Befreiung öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer auf das Jahr 1956 zurück. Auch die französischen Häfen sind seit 1942 von dieser Steuer freigestellt und die günstige steuerliche Behandlung von Häfen in Belgien stammt ebenfalls aus der Zeit vor Inkrafttreten der Römischen Verträge im Jahr 1958.

Sie werden deshalb als „bestehende Beihilfen“ betrachtet und im Rahmen eines speziellen Kooperationsverfahrens zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission beurteilt. Wenn der Verdacht besteht, dass eine bestehende staatliche Beihilfe einen Verstoß gegen die einschlägigen EU-Vorschriften darstellt, teilt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat in einem ersten Schritt ihre Bedenken mit. Unter Berücksichtigung der Antwort kann die Kommission dem Mitgliedstaat im Anschluss daran geeignete Maßnahmen vorschlagen, um für Vereinbarkeit mit den EU-Beihilfevorschriften zu sorgen.

Die heutigen Vorschläge an Belgien und Frankreich stellen einen solchen zweiten Schritt dar. Werden die Vorschläge von den beiden Mitgliedstaaten abgelehnt, kann die Kommission in einem dritten Schritt eine eingehende Untersuchung einleiten, bei der die Vereinbarkeit mit den EU-Beihilfevorschriften geprüft wird. Sollte die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass die Regelung nicht mit den EU-Beihilfevorschriften zu vereinbaren ist, kann sie den Mitgliedstaat auffordern, den bestehenden, den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerrenden Beihilfen ein Ende zu setzen. Die heutige Aufforderung an die Niederlande stellt den letzten Schritt in diesem Verfahren dar.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.25338, SA.38393 and SA.38398 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.

(PM vom 21.1.2016)

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