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Steuerrecht
26.03.2015
Steuerrecht
BMF: Schreiben zur Anrechnung spanischer Quellensteuer auf die deutsche Abgeltungsteuer nach § 43a Absatz 3 EStG ab dem Jahr 2015

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anrechnung spanischer Quellensteuer auf die deutsche Abgeltungsteuer ab dem 1. Januar 2015 Folgendes:

Mit Gesetz 26/2014 vom 27. November 2014, veröffentlicht im Gesetzblatt vom 28. November 2014 (Ley 26/2014), hat das Königreich Spanien die Sonderregelung zur vollständigen Erstattung von Quellensteuer bezogen auf Ausschüttungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1.500 Euro mit Wirkung zum 1. Januar 2015 aufgehoben.

Ab dem 1. Januar 2015 kann die auf spanische Dividenden entfallende Quellensteuer auf die im Steuerabzugsverfahren erhobene deutsche Abgeltungsteuer angerechnet werden; § 43a Absatz 3 EStG. Anzurechnen ist dabei nur die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer (§ 32d Absatz 4 und 5 EStG).

Die Änderung wird durch eine Ergänzung der DBA-Quellensteuerübersicht vom 1. Juli 2014 berücksichtigt.

Das BMF-Schreiben vom 8.9.2011 (BStBl 2011 I S. 854 = SIS 11 30 11) ist nur noch für Kapitalerträge, die bis zum 31. Dezember 2014 zufließen, anzuwenden. Randziffer 207a des BMF-Schreiben vom 9.10.2012 (BStBl 2012 I S. 953 = SIS 12 30 48) wird wie folgt gefasst:

  "Anrechnung ausländischer Steuer bei einem Erstattungsanspruch im ausländischen Staat
207a Die auszahlende Stelle hat keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer vorzunehmen, wenn im betreffenden ausländischen Staat nach dem Recht dieses Staates ein Anspruch auf teilweise oder vollständige Erstattung der ausländischen Steuer besteht. Besteht lediglich der Anspruch auf eine teilweise Erstattung, kann der Steuerpflichtige die Anrechnung im Wege der Veranlagung gemäß § 32d Absatz 4 EStG beantragen. In diesen Fällen hat er dem zuständigen Finanzamt die Höhe der möglichen Erstattung im ausländischen Staat nachzuweisen (z.B. durch Vorlage des ausländischen Bescheides über die Erstattung der anteiligen Quellensteuer nach ausländischem Recht).

Hinsichtlich der Anrechnung norwegischer Quellensteuer vgl. BMF-Schreiben vom 15.11.2011 (BStBl 2011 I S. 1113 = SIS 11 37 16). Auf der Internetseite des BZSt können die entsprechenden Erstattungsformulare unter folgendem Link heruntergeladen werden:
http://www.steuerliches-info-center.de/DE/AufgabenDesBZSt/AuslaendischeFormulare/auslaendischeformulare_node.html."


Das Schreiben vom 18.3.2015, IV C 1 - S 2406/10/10001 :002 (DOK 2015/0241164) ist hier abrufbar.

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