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Steuerrecht
21.07.2014
Steuerrecht
BFH: Keine Zollbefreiung für eine wässrige Lösung der Etidronsäure

Der BFH hat mit Urteil vom 23.4.2014 – VII R 27/13 – wie folgt entschieden:

1. Aus Anmerkung 1 Buchst. d zu Kapitel 29 KN, wonach zur Position 2931 KN „andere organisch-anorganische Verbindungen“ auch wässrige Lösungen gehören, ergibt sich nicht die Zollbefreiung einer wässrigen Lösung der unter CASRN 2809-21-4 genannten Etidronsäure.

2. Eine wässrige Lösung von Etidronsäure fällt nicht unter die in Anhang 3 des Teils I Titel II CNr. 1 Ziff. 1 KN gelistete CAS RN 2809-21-4 (Etidronsäure).In dieser Liste aufgeführte Substanzen sind nur in ihrer reinen Form zollbefreit. Der Wassergehalt der Lösung ist nicht Teil der reinen Etidronsäure und keine – der Zollbefreiung unschädliche– bei der chemischen Herstellung des Endproduktes verbliebene Verunreinigung.

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