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Steuerrecht
23.01.2018
Steuerrecht
FG Düsseldorf: Keine Anerkennung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer wegen Vorhandenseins eines „anderen Arbeitsplatzes“ (Stewardess)

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 4.5.2017 – 8 K 329/15 E - wie folgt entschieden:

1. Arbeitet eine Stewardess nachweislich in einem zeitlichen Umfang von insgesamt nur etwa 51 Stunden zuhause, brauchte ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorgehalten zu werden.

2. Wird diese Arbeitszeit ins Verhältnis zu der Gesamtarbeitszeit der Steuerpflichtigen gesetzt, so ergibt sich bei einer 35-Stundenwoche und 46 Arbeitswochen (1 610 Stunden) für die zuhause durchgeführte Arbeit ein Anteil von unter 3,1 %; 96,9 % der Arbeit verrichtet die Klägerin an ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte im Flugzeug und im Rahmen der ebenfalls jedenfalls zum Teil vergüteten Arbeit vor und nach dem Flug im Flughafen.

3. Würde im Streitfall ein Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer gewährt, so liefe das grundsätzliche Abzugsverbot aus § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG leer.

(Leitsätze der Redaktion)

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