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Steuerrecht
26.04.2017
Steuerrecht
BFH: Heilung eines nicht ausreichend begründeten Ermessensverwaltungsakts nach ErledigungundvorEinlegung des Einspruchs

Der BFH hat mit Urteil vom 17.1.2017 – VIII R 52/14 - wie folgt entschieden:

1. Hat sich der Verwaltungsakt vor der Einlegung des Einspruchs durch Zeitablauf oder in sonstiger Weise gemäß § 124 Abs. 2 AO erledigt, ist eine Heilung nach § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO nicht mehr möglich.

2. Die Anwendung des § 102 Satz 2 FGO ist bei einer nach Erledigung des Verwaltungsakts nur noch in Betracht kommenden Fortsetzungsfeststellungsklage ausgeschlossen.

--> Zwar kann ein Begründungsmangel nach § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO durch das sog. Nachschieben einer Begründung beseitigt werden. Eine solche Heilung des Verfahrensmangels kommt jedoch nicht mehr in Betracht, wenn sich die Aufforderung zur termingebundenen Abgabe vor der Einlegung eines Einspruchs durch die Abgabe der Steuererklärung bereits erledigt hat.

(PM BFH vom 26.4.2017)

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